BGH, Beschluss vom 27.09.1991 - 2 StR 315/91
Fundstelle
openJur 2012, 132639
  • Rkr:
Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1991 wird

1.

das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, in den Fällen 1, 2 und 9 der Urteilsgründe vorläufig und im Fall 7 der Urteilsgründe endgültig eingestellt;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bankrotts in zwei Fällen, des Betrugs in zwei Fällen und der Bedrohung schuldig ist; die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt gefaßt: §§ 241, 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b, 53 StGB,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten der verspäteten Konkursanmeldung in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe), des Bankrotts in zwei Fällen (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe), des Betruges in drei Fällen (Fälle 5, 6 und 7 der Urteilsgründe), der Bedrohung (Fall 8 der Urteilsgründe) und des "Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung" (Fall 9 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Michelstadt vom 20. Oktober 1988 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch in den Fällen 3, 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Im Fall 7 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Die Verfolgung dieser Betrugstat ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - verjährt, da zwischen der spätestens Ende Februar 1984 begangenen Tat und der Anklageerhebung am 18. Juli 1989, also innerhalb einer Zeitspanne von mehr als fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), keine verjährungsunterbrechende Handlung stattgefunden hat.

Nicht verjährt ist dagegen die Strafverfolgung im Fall 9 der Urteilsgründe. Da das Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, beginnt die Strafverfolgungsverjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beiträge zu entrichten gewesen wären, sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 266 a Rdn. 30). Doch stellt der Senat das Verfahren in diesem Fall ebenso wie in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.

3. Die teilweise Verfahrenseinstellung (2.) führt zum Fortfall der Verurteilung in den Fällen 1, 2, 7 und 9 der Urteilsgründe; sie gibt Anlaß, den Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Liste der angewendeten Vorschriften dieser Änderung anzupassen. Die betroffenen Einzelstrafen entfallen. Wiewohl die Einzelstrafen in den verbleibenden Fällen 3, 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe von der Einstellung nicht betroffen sind und - für sich gesehen - rechtlich nicht zu beanstanden wären, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf, um dem nunmehr mit der Sache befaßten Tatgericht die Möglichkeit zu verschaffen, bei der Neubemessung der Strafen der durch die Teileinstellung bedingten Änderung des Gesamtbilds der Taten Rechnung zu tragen.