LG Duisburg, Urteil vom 03.05.2010 - 2 O 229/09
Fundstelle
openJur 2012, 31017
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.090,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie weitere 274,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2009 zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Einholen der Deckungszusage in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger wohnt in Voerde in der C-straße 13 B. Die C-straße wird von Platanen gesäumt. Vor dem Haus des Klägers steht ein etwa 20 Meter hoher Baum, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Platane handelt. Die Bäume stehen im Eigentum der Beklagten. Seit Anfang des Jahres 2007 waren die Platanen in der C-straße von der Massaria-Krankheit befallen, die zu einem Pilzbefall der Astoberseiten sowie zu vermehrter Todholzbildung führt.

Im November 2008 brachen aus dem an der C-straße 13 B stehenden Baum plötzlich Äste heraus und fielen auf das Grundstück des Klägers, wo sein Pkw stand. Ein Ast fiel auf den Kofferraumdeckel und verursachte dort eine Beschädigung. Die Kaskoversicherung lehnte die Schadensausgleichung ab, da der Ast nicht witterungsbedingt abgebrochen und auf den Pkw gefallen sei. Der Kläger legt einen Kostenvoranschlag der Firma U (Bl. 14 f. d.A.) vor, der Reparaturkosten in Höhe von 2.065,02 € netto vorsieht.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten sowie einer Pauschale in Höhe von 25,56 €, insgesamt 2.090,58 €, und behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Platanen verletzt. Mit Schreiben vom 17.1.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Schadensregulierung. Mit Schreiben vom 16.2.2009 (Bl. 18 f. d.A.) lehnte die H die Regulierung mit der Begründung ab, eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Daraufhin wandte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19.2.2009 an die Beklagte (Bl. 20 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11.3.2009 wandte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers an dessen Rechtsschutzversicherung und bat um Deckungszusage für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren (Bl. 27 d.A.). Die Rechtsschutzversicherung bestätigte mit Schreiben vom 23.4.2009 (Bl. 28 d.A.) die Kostenschutzzusage für das Verfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz und bat gleichzeitig - für den Fall, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden sein sollte - diese im eigenen Namen des Mandanten geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, unmittelbar vor seinem Grundstück stehe eine Platane. Die von der Beklagten behauptete Durchführung einer zweifachen jährlichen Sichtprüfung sei nicht ausreichend gewesen, zumal auch diese nicht stattgefunden hätten. Er habe in der Vergangenheit - was zwischen den Parteien unstreitig ist - mehrfach darauf hingewiesen, dass Äste aus dem Baum herausgebrochen und zu Boden gefallen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die Platanen von der Massaria-Krankheit befallen gewesen seien, da sie bereits einige Platanen aus diesem Grund gefällt habe. Daher sei eine systematische Besichtigung insbesondere im obersten Bereich der Bäume notwendig gewesen, da die Pilzerkrankung die Astoberseiten befalle und dies nur von oben zu erkennen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1 die Beklagte zu verurteilen, an ich 2.090,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen,

2 die Beklagte zu verurteilen, 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2009 zu zahlen sowie ihn hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Einholen der Deckungszusage in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2009 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Regelkontrollen entsprechend der Regelkontrollrichtlinie durchgeführt. Dazu gehöre eine einmalige jährliche Sichtprüfung. Dies gelte auch für stärker geschädigte Bäume. Gleichwohl habe sie die Kontrollintervalle erhöht und auch im März und Juli 2008 Kontrollen durchgeführt. Im März 2008 sei ein Hubsteiger zum Einsatz gekommen, was bei einem zu erwartenden Befall in einer Höhe von 10 bis 11 Metern ausreichend sei. Die zweite Sichtprüfung im Juli 2008, drei Monate nach der ersten durchgeführten Prüfung, habe dazu gedient, die möglicherweise abgestorbenen Äste zu entfernen. Das Absterben innerhalb von zwei bis drei Monaten sei extrem und nicht der Regelfall, weshalb eine Kontrolle nach drei Monaten angemessen und ausreichend gewesen sei. Die Beklagte bestreitet ferner, dass der Schaden an dem Pkw des Klägers von dem Ast einer Platane verursacht worden sei. Darüber hinaus stehe nicht zweifelsfrei fest, dass häufigere Kontrollen dazu geführt hätten, dass gerade dieser Schaden nicht entstanden wäre.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 10.9.2009 (Bl. 70 ff. d.A.) sowie vom 29.10.2009 (Bl. 90 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen P vom 4.1.2010 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bezüglich der Hauptforderung begründet, bezüglich der Nebenforderung nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.090,58 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen P steht fest, dass vor dem Haus C-straße 13 B nur Platanen wachsen und die jeweiligen Kronen über Straße und Grundstück ragen. Fest steht ferner, dass der Ast, der auf den Pkw des Klägers gefallen ist, von einer Platane stammt, die von der Massaria-Krankheit befallen war. Der Kläger hat eine CD mit Bildern vom Schadenstag zur Akte gereicht. Auf diesen Bildern sei - so der Sachverständige - ein Ast zu erkennen, der abgestorbene Partien und an der Bruchstelle einen Sprödebruch aufweise. Mit hoher Wahrscheinlichkeit weise dieser Ast die Folgen der Massaria-Krankheit auf, die bisher nur bei Platanen auftrete. Darüber hinaus sprächen mehrere Anzeichen (Art der Rinde, Restblätter an Feinästen und die Anzeichen der Massaria-Krankheit) trotz der relativ schlechten Bildqualität dafür, dass es sich um einen Platanenast handele der aus der Platane unmittelbar vor dem Haus C-straße 13 B herausgebrochen sei.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht ferner fest, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die mit den Regelkontrollsichtprüfungen betrauten Mitarbeiter der Beklagten handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Diese haben eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Seit Januar/Februar 2007 war der Befall der Platanen mit der Massaria-Krankheit in der C-straße in Voerde bekannt. Aus dem Vermerk des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn L1, vom 29.3.2007 geht hervor, dass auch die Problematik die durch den Befall der Platane mit der Massaria-Krankheit ausgelöst wird, bekannt war.

Der Sachverständige P hat ausgeführt, dass durch den Pilz in der Oberkrone der Platane Feinäste und Schwachäste befallen werden und absterben. In den unteren Kronenbereichen werden Grobäste und Starkäste vor allem auf den oberen Astpartien befallen und es komme häufig zu Sprödebrüchen. Die daraus resultierende Konsequenz sei die Verkürzung von Kontrollintervallen und die häufigere jährliche Baumkontrolle. Da die Erkrankung vor allem im stärkeren Astbereich häufig an der Astoberseite auftrete und somit von unten nicht erkennbar sei, müsse bei befallenen Platanen die Baumkontrolle mittels Steiger bzw. durch Baumkletterer erfolgen. Unterstelle man die Durchführung der von der Beklagten behaupteten Kontrollen im März und Juli 2008, ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen P nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus müssten die Baumkontrollen bei den von der Massaria-Krankheit befallenen Platanen wegen des Auftretens der Krankheitssymptome auf der Astoberseite mittels Steiger oder Baumkletterer erfolgen, da die Schadsymptome von unten nicht festgestellt werden könnten. Ein Hubsteiger, der eine Arbeitshöhe von 10 Metern habe, sei für die Baumkontrolle der Platane mit einer Höhe von ca. 20 Metern in der C-straße zu klein.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden und ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen P in vollem Umfang an. Damit steht fest, dass selbst wenn man die von der Beklagten behaupteten Kontrollen als zutreffend unterstellt, diese jedenfalls nicht ausreichend waren, da sie nicht in ausreichender Höhe erfolgt sind, weshalb es auf die Vernehmung der von der Beklagten genannten Zeugen nicht ankommt.

Durch den herausgebrochenen Ast ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von netto 2.090,58 € entstanden, der zwischen den Parteien unstreitig ist.

II.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr, da die Ersatzpflicht sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten erstreckt. Die Geschäftsgebühr beträgt 274,87 €. Sie ist nach einem Gegenstandswert bis zu 3.000,00 € entstanden und berechnet sich wie folgt:

 1,3 Geschäftsgebühr x 161,00 € 209,30 €

 Auslagenpauschale 20,00 €

 19 % Umsatzsteuer 45,57 €

274,87 €.

Ferner hat der Kläger Anspruch auf Freistellung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühr, die durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers angefallen ist und die 316,18 € beträgt. Der Anspruch beruht auf § 280 Abs. 2 BGB. Die Einholung der Deckungszusage stellt eine besondere Angelegenheit dar, die auf einem selbstständigen Auftrag beruht. Zum Zeitpunkt der Einholung der Deckungszusage mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.3.2009 befand sich die Beklagte bereits in Verzug, da die hinter der Beklagten stehende Versicherung mit Schreiben vom 16.2.2009 Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hat. Darüber hinaus dürfte der Anspruch ebenfalls § 249 BGB unterfallen, da die Einholung der Deckungszusage ebenfalls zu den zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches im weitesten Sinne verursachten Kosten gehören. Im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage fällt eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2300 im Umfang von 1.3 an. Diese berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 2.548,55 €. Der Gegenstandswert richtet sich nach den erwarteten Kosten des Mandanten und des Gegners (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und erwartete Auslagen z.B. Zeugen- oder Sachverständigenkosten, vgl. Gerold/Schmidt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, § 19 Rz. 32). Vorliegend berechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:

Gebühren erste Instanz nach einem Streitwert von 2.090,58 €:

 2,5 Rechtsanwaltsgebühren Kläger 402,50 €

 2,5 Rechtsanwaltsgebühren Beklagte 402,50 €

 Auslagenpauschale 40,00 €

845,00 €

 19 % Umsatzsteuer 160,55 €

 3.0 Gerichtskostenvorschuss 243,00 €

1.248,55 €

 zu erwartende Sachverständigenkosten 1.000,00 €

 zu erwartende Vorschüsse für Zeugen 300,00 €

2.548,55 €

Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte findet keine Berücksichtigung, da es sich insoweit um einen Schadensersatzanspruch handelt.

Die außergerichtlichen Kosten der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bezogen auf die Einholung der Deckungszusage berechnen sich wie folgt:

 1.3 x 189,00 € 245,70 €

 Auslagenpauschale 20,00 €

 19 % Umsatzsteuer 50,48 €

316,18 €

III.

Der Zinsanspruch ist wie beantragt bezüglich des Hauptantrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 begründet und beruht auf §§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Im Übrigen beruht der Zinsanspruch auf §§ 280 Abs. 2, 291 BGB, da der vorgerichtlichen Korrespondenz eine Zahlungsaufforderung verbunden mit einer Fristsetzung bezogen auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht zu entnehmen ist.

IV.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 2.090,58 €

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