OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1982 - 27 U 161/82
Fundstelle
openJur 2012, 72496
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1982 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das oben bezeichnete Urteil so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.481,59 DM, nebst 13 % Zinsen seit dem 21. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagten 75 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagten 92 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 369,36 DM und die Beklagten um 4.481,59 DM.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14. März 1981 gegen 14.35 Uhr auf der ... in ... innerhalb geschlossener Ortschaft zugetragen hat.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Porsche 930 die 7,30 m breite ... in westlicher Richtung. Die Beklagte zu 1) parkte mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Mini Cooper der Beklagten zu 2) auf dem ... straße in Höhe des Hauses Nr. 41 und wollte sich in den fließenden Verkehr einordnen, um die ... straße in westlicher Richtung zu befahren. Hierbei kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, bei der das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorne und an der linken Seite total beschädigt und der Pkw des Klägers rechtsseitig beschädigt und eingedrückt wurde.

Der Kläger hat vollen Schadensersatz verlangt. Nachdem er zunächst einen Betrag in Höhe von 6.359,45 DM geltend gemacht hatte, hat er seine Ansprüche später auf 5.910,15 DM berechnet. Im einzelnen hat er folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

1.)

Kasko-Selbstbeteiligung

1.000,-

DM

2.)

Sachverständigenkosten

613,35

DM

3.)

Mietwagenkosten

6.271,69

DM

4.)

merkantile Wertminderung

3.552,-

DM

5.)

Anwaltsgebühren für die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers

1.124,24

DM

6.)

Abschleppkosten

123,45

DM

7.)

Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers

1.161,30

DM

8.)

Allgemeine Unkostenpauschale

30,-

DM

13.876,03

DM

abzüglich vorprozessual gezahlter

7.965,88

DM

5.910,15

DM.

Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte zu 1) sei auf die Fahrbahn der ... straße aufgefahren, als er sich unmittelbar hinter ihr befunden habe. Dabei habe sie nicht einmal den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Ihm sei es nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen. Auch ein Ausweichen sei nicht in Betracht gekommen, da auf dem südlichen Teil der ... straße Fahrzeuge abgestellt gewesen seien.

Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe zunächst den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt und sich vergewissert, daß der rückwärtige Bereich der ... straße frei gewesen sei, soweit sie im Hinblick auf die abknickende Führung der ... straße habe eingesehen werden können. Erst danach sei die Beklagte zu 2) langsam vom Bordstein heruntergefahren. Der Unfall sei vielmehr auf die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe zudem auch auf die südliche Fahrbahn ausweichen können, da sich dort keine geparkten Fahrzeuge befunden hätten.

Der Höhe nach haben sich die Beklagten gegen die Berechtigung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers und des Haftpflichtversicherers sowie gegen die Abschleppkosten gewandt. Bei den Mietwagenkosten haben sie einen Abzug in Höhe einer 15 %-igen Eigenersparnis verlangt und von der geltend gemachten Wertminderung nur 1.500,- DM anerkannt.

Das Landgericht hat zwei Zeugen vernommen. Es hat der Klage in Höhe von 1.674,71 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet. Ihr falle ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last, indem sie ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten vom Gehweg auf die Fahrbahn der ... straße gefahren sei. Ein Mitverschulden des Klägers, insbesondere eine zu hohe Geschwindigkeit sei nicht bewiesen. Aus der Aussage des Zeugen ... ergebe sich vielmehr, daß der vor dem Zeugen fahrende Kläger mit etwa 40 km/h gefahren sei. Eine etwaige Betriebsgefahr trete bei der Abwägung zurück, da die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr durch das grobe Verschulden der Beklagten zu 1) erhöht sei. Hinsichtlich der Höhe hat das Landgericht bei den Mietwagenkosten einen Abzug von 15 % vorgenommen, die Wertminderung hat es gemäß § 287 ZPO auf 1.500,- DM geschätzt. Die Abschleppkosten und die Anwaltskosten wegen der Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers hat es nicht anerkannt.

Gegen dieses Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Landgericht die Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Kasko-Versicherung nicht und die Wertminderung nicht in der geltend gemachten Höhe von 3.552,- DM anerkannt hat. Er macht geltend: Die Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Kasko-Versicherer entstanden seien, seien als Sachfolgeschäden zu ersetzen, weil ihn die Beklagte selbst aufgefordert habe, die Kasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Unrecht habe das Landgericht ohne jede nähere Begründung lediglich eine Wertminderung in Höhe von 1.500,- DM angenommen. Da sich der Pkw Porsche 930 im zweiten Zulassungsjahr befunden habe, betrage der Minderwert 4 % der Summe aus Zeitwert und Reparaturkosten. Da der Zeitwert des Porsche 65.500,- DM und die Reparaturkosten 15.882,11 DM betragen hätten, belaufe sich die Wertminderung auf 3.552,- DM.

Der Kläger beantragt,

1.)

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1982 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.176,21 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 21. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen,

2.)

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1.)

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2.)

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, zumindestens aber müsse er sich die Betriebsgefahr seines Wagens mit einer Quote von 25 % anrechnen lassen. Der Kläger sei zur Unfallzeit mit einer für die Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit gefahren. Außerdem habe er auch nach links ausweichen können.

Wegen des weiteren Sachvorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 80 Js 841/81 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) gemäß § 111 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des der Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 1982 als Anlage beigefügten Vermerks des Berichterstatters Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß die Beklagten dem Kläger 4.481,59 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 13. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu ersetzen haben. Dagegen ist der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.

Der zum Schaden des Klägers führende Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2) ereignet. Daraus ergibt sich deren Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 1) haftet als Fahrzeugführerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, während die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz für die Unfallfolgen einzustehen hat. Seitens des Klägers sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG ebenfalls erfüllt, da auch sein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war. Der Unfall stellt sich für keinen der beteiligten Fahrzeugführer als ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar. Da der dem Kläger entstandene Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Unfall von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 StVG). Die danach gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, daß der Kläger seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen kann.

Der Unfall ist nämlich durch ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden. Ihr fällt ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Nach dieser Vorschrift hat sich derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden, weil sie beim Anfahren vom Bürgersteig der ... straße den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht in ausreichendem Maße beachtet hat. Daß sich der Unfall beim Einfahren auf die Fahrbahn ereignet hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., nach der sich das Heck des Fahrzeugs der Beklagten im Zeitpunkt der Kollision noch auf dem Bürgersteig befand. Dies wird im übrigen auch belegt durch die Unfallschäden am Mini Cooper der Beklagten. Der Anstoß erfolgte nämlich gegen die Fahrertür des Mini Coopers.

Dagegen ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers nicht bewiesen. Eine überhöhte Geschwindigkeit kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar hat die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, daß sie den Unfall nur darauf zurückführen könne, daß der Kläger zu schnell gefahren sei. Da die Beklagte zu 1) den Kläger nicht hat herankommen sehen, beruht ihre Schlußfolgerung auf einer Vermutung, die schon deshalb falsch sein kann, weil die Beklagte zu 1) ihren Angaben zufolge wegen der geringen Bodenfreiheit des Chassis des Mini Coopers sehr langsam vom Bürgersteig heruntergefahren ist. Darüberhinaus stehen den Angaben der Beklagten zu 1) die Aussage des Zeugen ... und die Angaben des Klägers gegenüber. Der Zeuge ... der die ... straße hinter dem Kläger in der gleichen Richtung befuhr, hat bekundet, daß der Kläger wie er selbst eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren sei. Es besteht kein Anhaltspunkt, der Aussage dieses neutralen Zeugen nicht zu folgen. Auch der Kläger hat eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h ausgeschlossen, einmal weil er gerade erst eine Wegstrecke von ca. 150 m zurückgelegt hatte und zum anderen kurz hinter der Unfallstelle die Vorfahrt einer von rechts einmündenen Straße zu achten hatte. Da sich kein Anhaltspunkt für eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ergeben hat, die Beklagte zu 1) den Kläger nicht einmal hat herankommen sehen, sind die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Beklagten zu 1) von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nicht gegeben. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er nicht auf die Gegenfahrbahn ausgewichen ist. Es steht schon nicht fest, daß die Gegenfahrbahn frei war. Darüberhinaus fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß das Manöver der Beklagten zu 1) für den Kläger so frühzeitig erkennbar war, daß der Kläger überhaupt hätte reagieren können.

Dagegen hat der Kläger nicht bewiesen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist, daß der Unfall also auch bei Anwendung höchst möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseits gesetzten Verursachungsbeiträge ergibt, daß der Unfall in erster und überwiegender Weise von der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Der durch das gravierende Verschulden der Beklagten zu 1) gesteigerten Betriebsgefahr steht die normale Betriebsgefahr des Wagens des Klägers gegenüber. Der Unfall hat seine wesentliche Ursache in dem Fehlverhalten der Beklagten zu 1). Demgegenüber behält die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr kein anspruchminderndes Eigengewicht. Die Beklagten haben daher für den Schaden voll einzustehen.

Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung entstandenen Anwaltskosten zu. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf die Sachschäden selbst, sondern auch auf die Folgeschäden, die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Rechtsverfolgung. Hierunter fallen zunächst die Kosten, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind. Diese Ersatzpflicht gilt grundsätzlich auch für die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kasko-Versicherer; denn auch diese Kosten sind adäquat auf das Schadensereignis zurückzuführen (Palandt-Heinrichs, 40. Aufl., § 249 Anm. 2 e; KG-Versicherungsrecht 73, 927). Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, daß der Geschädigte nicht mit höheren, jedenfalls nicht mit wesentlich höheren Kosten belastet wird, als in den Fällen, in denen der Kasko-Versicherer nicht eingeschaltet wird. In diesen Fällen ist, da die Entschädigung des Kasko-Versicherers entfällt, der Streitwert für die Gebührenrechnung des für die Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalt entsprechend höher. Daraus folgt, daß es keinesfalls unbillig ist, den Schädiger mit diesen Kosten zu belasten. Bei der Einnahme eines gegenteiligen Standpunktes würde der Haftpflichtversicherer aus dem Abschluß der Kasko-Versicherung durch den Geschädigten sogar Vorteile ziehen. Grundsätzlich ist daher eine Erstatungspflicht auch für solche Kosten zu bejahen. Zwar greift diese Begründung hier nicht ein, da der Kläger zunächst die Beklagte zu 3) auf Ersatz des vollen Schadens in Anspruch genommen hat, da er seine eigene Kasko-Versicherung zur Schadensregulierung gar nicht heranziehen wollte. Er hat demgemäß das Anwaltshonorar für den außergerichtlichen regulierten Schadensersatzanspruch - sei es durch die Beklagte zu 3), sei es durch die Kaskoversicherung - geltend gemacht und vom Landgericht zugesprochen erhalten. Erst auf Veranlassung der Beklagten zu 3) wurde der reine Fahrzeugschaden gegenüber dem Kasko-Versicherer geltend gemacht. Auch die insoweit entstandenen Anwaltskosten sind als adäquate Folge des Schadensereignisses anzusehen. Eine Erstattungspflicht ist zu bejahen, weil die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers auf Veranlassung der Beklagten zu 3) erfolgte. Daß der Kläger sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedient hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Darüberhinaus handelte es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit.

Die Gebührenrechnung ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist die in Ansatz gebrachte 7,5/10-Gebühr in Höhe von 507,80 DM berechtigt, da seit dem 1. Januar 1981 neue Gebührensätze gelten. Auch aus § 12 Abs. 2 BRAGO ergeben sich keine Bedenken. Zwar handelt es sich um eine Rahmengebühr; die Beklagten wenden sich jedoch nur gegen die Erstattungspflicht als solche, nicht gegen die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren von 7,5/10. Allerdings kann der Kläger die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen, da er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demgemäß kann er nur einen Betrag von 1.055,60 DM erstattet verlangen.

Dem Kläger steht ferner ein merkantiler Minderwert in Höhe von 3.255,28 DM. Der Senat folgt bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Methode von Ruhkopf-Sahm (Versicherungsrecht 62, 539, abgedruckt bei Palandt, 40. Aufl., § 251 Anm. 4 b). Danach ist der Minderwert ×-Prozent der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, wobei × tabellarisch festgelegt ist unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs und des Verhältnisses von den Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich vorliegend ein Minderwert von 3.255,28 DM (Zeitwert 65.500,- DM + Herstellungskosten 15.882,14 DM = 81.382,14 DM × 4 %). Soweit der Kläger einen Betrag von 3.552,- DM verlangt, ist ihm offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen. Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm in der Entscheidung NJW 80, 281 jedenfalls für den Normalfall ausdrücklich gebilligt. Eine Überprüfung nach der Methode des OLG Hamburg (DAR 81, 388) ergibt ein ähnliches Ergebnis. Nach dieser Berechnungsmethode wird ein nach der Kilometerleistung abgestufter Prozentsatz von 10-30 % der Reparaturkosten zugrundegelegt. Danach würde sich ein Minderwert von 3.176,43 DM (15.882,14 DM × 20 %) ergeben. Dagegen sind die Bemessungsvorschläge des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages, wonach bei jeder Reparaturrechnung in minderwerterhebliche und minderwertunerhebliche Kostenteile zu trennen ist, vom BGH mangels Praktikabilität verworfen worden (BGH a.a.O.). Nach alledem ist die Methode von Ruhkopf-Sahm jedenfalls bei einer normalen jährlichen Kilometerleistung wie im vorliegenden Fall eine geeignete Schätzungsgrundlage. Danach ergibt sich ein Minderwert in Höhe von 3.255,28 DM.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers errechnet sich nach alledem wie folgt:

1.)

Selbstbeteiligung

1.000,-

DM

2.)

Gutachterkosten

613,35

DM

3.)

Mietwagenkosten

5.330,94

DM

4.)

Wertminderung

3.255,28

DM

5.)

Anwaltskosten für die Inanspruchnahme

des Haftpflichtversicherers

1.161,30

DM

6.)

Anwaltskosten für die Inanspruchnahme

der Vollkasko-Versicherung

1.056,60

DM

7.)

Allgemeine Unkostenpauschale

30,-

DM

12.447,47

DM

abzüglich gezahlter

7.965,88

DM

4.481,59

DM

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Verkündet am 7.10.1982

, Justizobersekretärin as Urkundsbeamter der Geschäftsstelle