VG Sigmaringen, Urteil vom 14.06.2005 - 4 K 17/05
Fundstelle
openJur 2013, 13888
  • Rkr:

Art 9 Abs 1 der Richtlinie 64/221 EWG (EWGRL 221/64) ist in dringenden Fällen nicht anwendbar. Ein dringender Fall liegt grundsätzlich vor, wenn das Gericht im gleichzeitig durchgeführten Eilverfahren hinsichtlich der Ausweisung das Bestehen eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses bejaht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.

Der am 23.09.1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in F. geboren. Zunächst besuchte er die Grund- und Sonderschule bis er anschließend in die Berufsschule wechselte, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Eine Ausbildung absolvierte der Kläger nicht. Vielmehr machte er sich Anfang 1999 als Ausfahrer von Zeitungen und Zeitschriften mit einem von Dritten überlassenen Fahrzeug selbstständig. Seine Tätigkeit als Selbstständiger hatte jedoch keinen dauerhaften Erfolg, so dass er diese wieder aufgab und anschließend unselbstständigen Tätigkeiten nachging. Seit 2002 ist der Kläger arbeitslos. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte zuletzt bei seiner Mutter in F. und wurde von dieser unterstützt; teilweise bezog er auch Sozialhilfe. Der Vater des Klägers, der auch in F. lebte und arbeitete, ist Anfang des Jahres 2000 verstorben. Ein Bruder des Klägers lebt seit 1999 wieder in der Türkei.

Zuletzt war der Kläger im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung er am 18.04.2002 bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragte. Diese entschied über den Antrag wegen der vom Kläger begangenen Straftaten und dem anhängigen Ausweisungsverfahren zunächst nicht und erteilte dem Kläger für die Zwischenzeit entsprechende Fiktionsbescheinigungen, wovon die letzte am 18.01.2005 unwirksam wurde. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 28.01.2005, zugestellt am 02.02.2005, wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage ist gleichfalls hier anhängig (4 K 403/05).

Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger ab dem Jahr 1994 mehrfach straffällig und befindet sich seit dem 27.12.2004 in Haft. Insgesamt liegen folgende Verurteilungen und Eintragungen im BZR vor:

1. Urteil des Amtsgerichts T. vom 01.06.1994, rechtskräftig seit dem 09.06.1994, wegen uneidlicher Falschaussage zur Erbringung von Arbeitsleistungen;

2. Urteil des Amtsgerichts T. vom 14.09.1994, rechtskräftig seit dem 22.09.1994, wegen Diebstahls in 5 Fällen zu einer Woche Jugendarrest;

3. Urteil des Amtsgerichts T. vom 15.02.1995, rechtskräftig seit dem 23.02.1995, wegen gefährlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen;

4. StA R., Verstoß gegen das BtMG am 10.02.1995; Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG;

5. Urteil des Amtsgerichts T. vom 28.07.1999, rechtskräftig seit dem 05.08.1999, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldauflage;

6. Urteil des Amtsgerichts T. vom 18.08.1999, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Diebstahls zu einer Geldauflage, welche nachträglich wegen Verstoß gegen Auflagen in 1 Woche Jugendarrest umgewandelt wurde;

7. Urteil des Amtsgerichts T. vom 05.09.2000, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung, die später widerrufen wurde;

8. Urteil des Amtsgerichts T. vom 11.01.2001, rechtskräftig seit dem 02.02.2001, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM;

9. Urteil des Amtsgerichts T. vom 12.03.2002, rechtskräftig seit dem 20.03.2002, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat ohne Bewährung;

10. Urteil des Amtsgerichts T. vom 18.06.2002, rechtskräftig seit dem 26.06.2002, wegen Diebstahls, versuchter Nötigung, versuchter Körperverletzung in 2 Fällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von  3 Monaten und 2 Wochen ohne Bewährung;

11. Urteil des Amtsgerichts Ü. vom 19.09.2002, rechtskräftig seit dem 27.09.2002, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten ohne Bewährung;

die Strafen unter 7. und 9. - 11. wurden im Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum 08.04.2003 vollstreckt (JVA R.);

12. Urteil des Amtsgerichts T. vom 22.07.2003, rechtskräftig seit dem 23.06.2004, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung;

13. Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.10.2003, rechtskräftig seit dem 14.07.2004, wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 100 Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls in 2 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung; mit Beschluss vom 27.09.2004 wurde aus 12. und 13. eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet

14. Urteil des Amtsgerichts T. vom 18.01.2005, rechtskräftig seit 26.01.2005, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten ohne Bewährung.

Vor den letzten Straftaten wurde der Kläger insgesamt 2 Mal ausländerrechtlich verwarnt und zwar am 17.10.1995 über seine Eltern und persönlich am 15.03.2001. Hintergrund der Straftaten des Klägers ist sein jahrelanger Drogenkonsum (Heroinabhängigkeit). Hiergegen eingeleitete Maßnahmen (Entgiftungs-, Therapie- und Substituierungsversuche mit Methadon in den Jahren 2001 bis 2004) blieben sämtlich erfolglos bzw. wurden vom Kläger abgebrochen. Der Kläger musste nach seiner Haftentlassung im April 2003 seine weitere Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.10.2003, rechtskräftig seit dem 14.07.2004, zunächst nicht antreten, da er erneut einen Therapieplatz bekommen und das Amtsgerichts R. mit Beschluss vom 13.09.2004 einer Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe gem. § 35 Abs. 1 BtMG zugestimmt hatte. Aufgrund des anschließenden, vorzeitigen Therapieabbruchs wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft R. am 25.11.2004 ein Haftbefehl erlassen; seit dem 27.12.2004 befindet er sich in Haft. In der Haft versucht der Kläger inzwischen sein Drogenproblem aufzuarbeiten und strebt eine erneute Drogentherapie an; hierzu hat er mittlerweile eine Kostenzusage erhalten.

Mit Schreiben vom 27.06.2002 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium T. – B. f. A. – zur aufgrund der verübten Straftaten beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Schreiben vom 03.07.2002 führte der Kläger hierzu aus, er lebe seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie – ausgenommen des Bruders - in der Bundesrepublik Deutschland. Er habe lediglich ein Mal, im Alter von sechs Jahren die Türkei bereist. Sein Lebensmittelpunkt sei dementsprechend in Deutschland. Hier habe er auch eine deutsche Freundin, die er heiraten wolle. Die Zeit in der JVA wolle er zu einer Ausbildung nutzen und nach seiner Haftentlassung eine Drogentherapie absolvieren. Außerdem müsse er sich um seine Mutter kümmern, die momentan alleine leben würde.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. – B. f. A. – vom 30.11.2004, zugestellt am 04.12.2004, wurde der Kläger ausgewiesen und die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ihm unter Einräumung einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei bzw. einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger begangenen Straftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 18.06.2002 sowie dem Urteil des Amtsgerichts Ü. vom 19.09.2002, vor allem aber aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.10.2003, würden einen zwingenden Ausweisungsgrund darstellen. Ein besonderer Ausweisungsschutz ergebe sich weder aus der befristeten Aufenthaltserlaubnis, noch aus der Tatsache, dass sich der Kläger seit seiner Geburt im Bundesgebiet befinde. Auch würde er nicht unter die besonderen Ausweisungsschutzbestimmungen des ARB 1/80 Assoziationsabkommen fallen, da er weder dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland angehöre noch eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Der Kläger sei lediglich Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen, jedoch habe er nie für mindestens 1 Jahr für ein und denselben Arbeitgeber gearbeitet. Seiner Tätigkeit als Selbstständiger sei er ebenfalls nur kurzfristig nachgegangen. Da ein besonderer Ausweisungsschutz somit für den Kläger nicht vorhanden sei, und er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und weder in den Tathandlungen noch in seiner Person eine Atypik erkennbar sei, liege ein zwingender Ausweisungsgrund vor. Eine Herabstufung sei daher nicht vorzunehmen. Darüber hinaus sei die Ausweisung aber auch aus ermessensrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die Maßnahme sei geeignet, erforderlich und angemessen. Geeignet sei sie, da sie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleiste und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, die der Kläger begehen könnte, schützen würde.

Der Kläger habe in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten auf der Ebene der mittleren und schweren Kriminalität begangen, die ein hohes Schutzgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen gefährde. Erforderlich sei sie, weil mildere Mittel, wie z.B. die 2 ausländerrechtlichen Verwarnungen, zu keinem Erfolg geführt hätten und die Drogentherapie seitens des Klägers im November 2004 abgebrochen worden sei und sich dieser bei der Stadt F. obdachlos gemeldet habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße gegen die Rechtsordnung bestehe daher die konkrete Gefahr, dass der Kläger weitere einschlägige Straftaten begehe. Angemessen sei sie, da bei Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das private Interesse des Klägers dem öffentlichen Interesse Vorrang zu geben sei. Zwar treffe die Maßnahme den Kläger nicht unerheblich, da er seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe; andererseits könne von einer gelungenen Integration angesichts der zahlreichen Straftaten sowie der mangelnden Ausbildung und des fehlenden festen Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Es werde angenommen, dass der Kläger die türkische Sprache beherrsche und er verfüge durch den Familienverband auch über genügend Anknüpfungspunkte zu den türkischen Lebensgewohnheiten und Kulturen. Ferner könne er bei seinem seit 1999 in der Türkei lebenden Bruder eine Anlaufstelle und Unterstützung bekommen. Nachdem seine Mutter ihn zuletzt nicht mehr zuhause aufgenommen habe, fehle ihm auch die familiäre Perspektive in der BRD. Daher bestehe nach einer Ausreise in die Türkei die Chance, sein Leben neu zu ordnen und unter veränderten Umständen in geregelte Bahnen zu lenken. Für ihn und seine Familienangehörigen seien die Folgen der Ausweisung zumutbar und hinzunehmen. Nachdem die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht unmöglich sei und bei einer Ausweisung auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers bestehe, ergebe sich angesichts seiner privaten Lebenssituation und den von ihm begangenen Straftaten, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem privaten Interesse des Klägers, weiterhin in der BRD verbleiben zu können, deutlich überwiege. Weiter verstoße die Ausweisung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art 6 GG stehe nicht entgegen, da der Kläger weder verheiratet sei noch Kinder habe und zu seinem Elternhaus kein sehr guter Kontakt mehr bestehe.

Eine besondere Beistandspflicht für seine Eltern sei nicht geltend gemacht worden und mit seiner deutschen Freundin führe er noch keine längere Lebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten sei es ihm zumutbar, mit 25 Jahren getrennt von seinen Eltern zu leben. Letztendlich sei auch ein Teil seiner Familie, sein Bruder, seit 1999 in der Türkei. Auch stehe Art 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegen, da dieser abgesehen von seiner Anwendbarkeit nicht über die grundrechtlichen Schutzbestimmungen des Art. 6 GG hinausgehe.   Ebenso wenig verstoße die Ausweisung gegen Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei aus dem Jahr 1927. Einem besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA stehe entgegen, dass er keiner geregelten Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Aufgrund der verfügten Ausweisung – unter Anordnung des Sofortvollzugs – besitze der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung für die BRD mehr, so dass eine Abschiebungsandrohung zu erfolgen hatte. Der Kläger sei somit vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisefrist von einem Monat ergebe sich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

Am 04.01.2005 hat der Kläger hier Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor, der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig, da das Regierungspräsidium nach seiner Haftentlassung am 08.04.2003 für den Erlass des Ausweisungsbescheides nicht mehr zuständig gewesen sei. Des weiteren sei die Verfügung des Beklagten auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte gehe davon aus, dass er einen Ist - Ausweisungstatbestand verwirklicht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er – entgegen der Auffassung des Beklagten - unter die besonderen Ausweisungsschutzbestimmungen des ARB 1/80 falle. Zum einen gehöre er selbst dem Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland an. Der Beklagte verkenne, dass er sowohl in dem Unternehmen D. Transporte, als auch in dem Unternehmen des Herrn Ö. L. über ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei und es sich hierbei nicht um Gelegenheitsjobs gehandelt habe. Vielmehr habe er für seine Tätigkeit bei dem Unternehmen des Herrn Ö. L. eine monatliche Vergütung erhalten. Zum anderen sei er Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der BRD angehörigen türkischen Arbeitnehmers, da sein Vater seit den siebziger Jahren in Deutschland gelebt und gearbeitet habe. Auch habe er selbst sich stets um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Zudem sei festzustellen, dass er als Familienangehöriger zwar das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe – eine Pflicht bzw. die Koppelung einer Beschäftigung an die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ergebe sich daraus aber gerade nicht. Weder die Unterbrechung durch die Inhaftierung noch das Erreichen der Volljährigkeit führe zum Verlust dieser Rechtsstellung, da entsprechende Beschränkungen innerhalb der Norm fehlen würden. Auch seien andere Verlusttatbestände nicht ersichtlich – er habe die BRD nie dauerhaft verlassen. Auch weise die Norm einen geringeren Arbeitsmarktbezug auf, da es ihr primär um die Integration von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedsstaat ginge. Letztendlich habe er seine Rechtsstellung als Familienangehöriger auch dadurch nicht verloren, dass er einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Arbeitsmarkt der BRD nachgegangen sei – die Normen würden nebeneinander bestehen bleiben. Daher bestehe ein besonderer Ausweisungsschutz, der zur Folge habe, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfte. Diese Prüfung sei aber von dem Beklagten unterlassen worden, da dieser gerade nicht die Frage geklärt habe, wie groß die Wahrscheinlichkeit sei, dass er erneut mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten werde und ob dieser Wahrscheinlichkeitsgrad ausreiche, um eine Ausweisung trotz des ihm zu gewährenden erhöhten Ausweisungsschutzes zu rechtfertigen. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes sei eine Ist - Ausweisung - wie vom Beklagten durchgeführt - falsch.

Diesbezüglich habe der Beklagte auch übersehen, dass die Voraussetzungen für eine Ist - Ausweisung nicht erfüllt seien, da weder aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.10.2003 noch aus den anderen Urteilen ersichtlich sei, ob allein die Verurteilung wegen der Drogendelikte zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt habe. Die Ist-Ausweisung scheide daher als Rechtsgrundlage aus; hierauf habe jedoch der Beklagte die Ausweisung primär gestützt. Nur hilfsweise sei die Ausweisung noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessenentscheidung bejaht worden. Hier sei das Ermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt worden. Eine notwendig durchzuführende Gefahrenprognose sei nicht getroffen worden, eine etwaige Wiederholungsgefahr sei seitens des Beklagten nicht einmal erwähnt worden. Auch könne auf diese nicht durch die Verurteilungen in der Vergangenheit geschlossen werden. Vielmehr müsse eine Prognose für die Zukunft aufgestellt werden. Da er sich bei Haftantritt einem kalten Entzug habe unterziehen müssen, konsumiere er seitdem auch keine Drogen mehr; er befinde sich derzeit auch in keiner Methadonbehandlung. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit seit daher zu verneinen, so dass eine Wiederholungsgefahr gerade ausscheide. Zudem habe er inzwischen eine Kostenzusage für eine Entziehungstherapie. Da sich der Beklagte mit der Gefahrenprognose - die Tatbestandsvoraussetzung für die Ausweisung sei - nicht auseinandergesetzt habe, sei das Ermessen fehlerhaft.

Darüber hinaus habe der Beklagte keine angemessene Abwägung des öffentlichen Interesses mit seinen Interessen durchgeführt. Der Beklagte habe lediglich angenommen, dass er die türkische Sprache beherrsche. Daraus werde ersichtlich, dass sich der Beklagte nicht ausreichend mit dem Sachverhalt beschäftigt habe. Er sei mit 5 Jahren in die BRD eingereist, so dass die Verhältnisse in Deutschland für seine Entwicklung und Persönlichkeit maßgeblich und prägend gewesen seien. Er habe weder soziale noch schulische Kontakte in der Türkei aufgebaut. Die Tatsache, dass sein Bruder in der Türkei lebe und er somit eine Anlaufstelle habe, könne hierbei nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr müsse er hierfür die türkische Sprache beherrschen, was nicht einfach unterstellt werden könnte. Zudem sei er so gut wie nie in der Türkei gewesen. Er besitze somit keine anderen Verbindungen zu diesem Land als die Staatsangehörigkeit, so dass auch hier ein Ermessensfehler vorliege. Ebenso habe er enge Bindung zu den Familienangehörigen und seine Hilfe sei für die Mutter unerlässlich, da der Vater bereits verstorben sei. Auch habe der Beklagte den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht umfassend berücksichtigt. Der Beklagte habe die betroffenen Interessen nicht ausreichend ermittelt und in ihrem jeweiligen Gewicht unberücksichtigt gelassen. Er stelle eine unerlässliche Hilfe für seine Mutter dar und wohne noch bei dieser. Außerdem wolle er seine deutsche Freundin heiraten. Dieser sei es aber nicht zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen um die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen zu können. Dies habe der Beklagte verkannt. Ebenso verstoße die Ausweisung gegen Art. 3 ENA. Hiernach müssten besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, das hieße, es müsse insbesondere eine konkrete Gefahr für eine erneute Störung gegeben sein. Der Beklagte habe jedoch eben eine solche Prognose nicht durchgeführt. Auch verlange Art. 3 ENA eine jeweils individuelle Bewertung der Hinnehmbarkeit des weiteren Aufenthalts eines Vertragsausländers – diese sei jedoch aus der Begründung des Bescheids nicht zu entnehmen. Die mangelnde Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Sachverhalt ergebe sich auch daraus, dass dieser von einer bis zum 11.04.2003 befristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgegangen sei. Demgegenüber habe er aber am 18.04.2002 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Seither seien ihm Fiktionsbescheinigungen erteilt worden, die erst mit der Zweckerfüllung, d.h. bei der Antragsablehnung als solche erlöschen würden. Daher habe er bis zur Antragsablehnung am 28.01.2005 eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Auch dies habe die Beklagte übersehen. Der Bescheid sei daher insgesamt nicht sachgerecht, geeignet, erforderlich und angemessen. Auch verstoße die Ausweisung gegen Grundrechte, da sie ohne Befristung erfolgt sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Befristungsantrags genüge nicht; die Ausweisung ohne Befristung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff i. S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Der Beklagte müsse daher die Ausweisung bei türkischen Staatsangehörigen von vorn herein befristen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger zwar ein – im Bescheid zu Unrecht verneinter – besonderer Ausweisungsschutz aus Art. 7 ARB 1/80 zukomme, da die Mutter des Klägers von September 1982 bis September 1990 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, die hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen würden jedoch den erhöhten Anforderungen des Assoziationsrechts genügen. Die gesteigerte Wiederholungsgefahr sei vorhanden. Dies belege auch die neuerliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts T. vom 18.01.2005 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten ohne Bewährung. Vor allem habe der Kläger noch keine längerfristigen therapeutischen Maßnahmen gegen seine Drogenabhängigkeit durchlaufen. Die Kostenzusage und das Innehaben eines Therapieplatzes ändere an diesem Umstand nichts. Die Drogenprobleme des Klägers könnten auch in der Türkei hinreichend behandelt werden. Darüber hinaus habe der Kläger am 19.11.2004 um Zuweisung einer Obdachlosenwohnung bei der Stadtverwaltung Friedrichshafen gebeten, so dass davon auszugehen sei, dass er nicht mehr bei seiner Mutter wohne. Ferner würden noch andere Geschwister des Klägers in der BRD leben, die sich um die Mutter kümmern könnten. Der Umstand, dass die Ausweisung ohne zeitliche Befristung erfolgt sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausweisungsbescheides, da dem Grundsatz der Antragsbefristung genügt worden sei. Eine Befristung von Amts wegen sei hier nicht geboten gewesen, da die besonderen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger angehört. Er führte im Wesentlichen aus, sein Vater sei am 16.02.2000 gestorben. Er habe zwei Brüder, eine Schwester und drei Halbbrüder. Diese befänden sich, bis auf den Bruder, der 1999 wegen einer Ausweisung in die Türkei zurückgekehrt sei, alle hier. Seit 1992 habe er fortlaufend Drogen konsumiert. Zunächst habe er gekifft, ab dem sechzehnten Lebensjahr dann aber harte Drogen und insbesondere Heroin genommen. Zweimal sei er in einem Methadonprogramm gewesen, habe aber dabei immer ab und zu Beikonsum, auch von Heroin, gehabt. Bei der letzten Therapie habe er bereits die Entgiftung abgebrochen, da er ein Mädchen - seine Freundin - kennen gelernt habe, welches ebenfalls drogenabhängig sei. Die Freundin wohne in N. In der Haft arbeite er derzeit in der Montage. Er wolle möglichst bald eine erneute Therapie beginnen, um später eine Berufsausbildung zu machen. In der Haft könne er keine Berufsausbildung absolvieren, da dazu die Haftdauer zu kurz sei.

Neben dem Hauptsacheverfahren zur Aufenthaltserlaubnis (4 K 403/05), welches gleichzeitig verhandelt wurde, ist beim Gericht jeweils noch ein Eilverfahren zur Ausweisung (4 K 19/05) und zur Aufenthaltserlaubnis (4 K 416/05) anhängig. Die Klage und der Eilantrag zur Aufenthaltserlaubnis wurden in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; die jeweiligen Verfahren wurden eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakten der weiteren, anhängigen Verfahren und auf die Behördenakten, die vorgelegen haben, verwiesen. Dem Gericht haben auch die Strafakten zum Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.10.2003 (.../..) vorgelegen; auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die im Bescheid vom 30.11.2004 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Ausweisung findet gegenwärtig ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Die Ausweisung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere war das Regierungspräsidium T. - entgegen der Auffassung des Klägers - für deren Erlass sachlich zuständig, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausweisungsverfahrens im Juni 2002 in Strafhaft befand und diese Zuständigkeit mit seiner Haftentlassung im April 2003 nicht (wieder) beendet wurde. Sachlich zuständige Behörde war nach dem AuslG (§ 63 Abs. 1 AuslG) und ist heute nach dem AufenthG (§ 71 Abs. 1 AufenthG) die Ausländerbehörde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO 1995 (GBl. v. 19.08.1995, S. 589) und nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO 2005 (GBl. v. 14.01.2005, S. 95) ist das Regierungspräsidium als höhere Ausländerbehörde für die Ausweisung straffälliger Ausländer, wenn sich diese - wie hier - auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden, durchgängig zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt nach der inhaltsgleichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO 1995 und in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO 2005 bis zur Entscheidung über die Ausweisung bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird. Hieraus geht gerade nicht hervor, dass die Ausweisungsentscheidung noch während der Haft oder unmittelbar nach der Haftentlassung getroffen werden muss. Vielmehr bleibt die besondere Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bis zum Entscheidungszeitpunkt über die Ausweisung durch Erlass einer entsprechenden Verfügung oder die Einstellung des Ausweisungsverfahrens bestehen. Ersichtlich dient diese Regelung der Vermeidung eventueller ineffektiver Zuständigkeitswechsel durch Haftentlassungen, Haftunterbrechungen oder durch wiederholte kurzfristige Inhaftierungen. Das Regierungspräsidium ist zudem gemäß § 9 Abs. 2 AAZuVO 1995 und § 10 Abs. 3 AAZuVO 2005 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung auch für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sowie zum Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung sachlich zuständig. Für „Haftfälle“ - wie hier - ist daher bis zum Abschluss des Ausweisungsverfahrens die gesamte ausländerrechtliche Zuständigkeit beim Regierungspräsidium konzentriert. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Kläger entsprechend § 28 LVwVfG auch angehört worden.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kann sich auf ein gesetzliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen, mit dem ihm ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 vorliegen, begründet Art. 7 ARB 1/80 einen besonderen Ausweisungsschutz für den Kläger und die Möglichkeit der Berufung auf die Regelungen und Wirkungen des ARB 1/80. Der Kläger hat als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der BRD angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten zu ihm zu ziehen. Hierbei ist es zunächst unbeachtlich, ob der Kläger bereits seit seiner Geburt 1979 oder erst 1984 in die BRD eingereist ist. Zwar ist in Art. 7 ARB 1/80 die Rede von „Genehmigung erhalten“, dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Verfasser des Beschlusses diejenigen Familienangehörigen ausschließen wollten, die im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geboren wurden. Art. 7 ARB 1/80 verfolgt den Zweck, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei den Wanderarbeitnehmern zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH, Urteil vom 17. April 1997, C-351/95, Kadiman; EuGH, Urteil vom 16.03.2000, C-329/97, Ergat). Die Genehmigung hierfür ist erforderlich, da die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehöriger in einen Mitgliedsstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt und die Einreisebestimmungen durch den ARB nicht berührt werden. Die Genehmigung bezweckt daher ausschließlich, diejenigen Familienangehörigen von Art. 7 ARB 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß der Einreisebestimmungen in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind und dort wohnen. Daher kann sich der Kläger als Kind eines in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 bezeichneten türkischen Arbeitnehmers darauf berufen, dass diese Vorschrift zu seinen Gunsten gilt, auch wenn er im Aufnahmemitgliedsstaat geboren ist und dort stets gelebt hat. Sowohl der Vater des Klägers hat seit den siebziger Jahren in der BRD gearbeitet, ebenso war seine Mutter von September 1982 bis September 1990 versicherungspflichtig in der BRD beschäftigt. Sein Vater ist zwischenzeitlich (1999) verstorben.

Das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 wird jedoch auch dadurch nicht verloren, dass der betreffende Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates angehört. Gem. Art 7 S. 1, 2. Gedankenstrich ARB 1/80 hat der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat erworben. Daraus folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem ARB 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Art 7 ARB 1/80 gewährt dem Familienangehörigen somit ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes und der Disposition des jeweiligen Mitgliedstaates weitgehend entzogenes Aufenthaltsrecht. Daher kann der Kläger, nachdem er mehr als fünf Jahre ordnungsgemäß mit seinen Eltern zusammengelebt hat, diese Rechte ausüben, auch wenn der Arbeitnehmer nicht mehr dem Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates angehört. Dementsprechend kann der Kläger seine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 auch dann ausüben, wenn er volljährig ist (vgl. zusammenfassend: EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).

Der Kläger kann sich somit als türkischer Staatsangehöriger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen. Dies hat zur Folge, dass zu seinen Gunsten von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-482/01, Orfanopoulos, DVBl 2004, 876 ff.) an eine Ausweisung auszugehen ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des EuGH auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen. Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 beruht auf dem „Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei“ aus dem Jahr 1963, das der EuGH als integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ansieht. Die Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit EU-Angehörigen ergibt sich zum einen aus dem Zweck des ARB 1/80 sowie aus der Tatsache, dass der Vorbehalt in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Regelung in Art. 39 Abs. 3 EG entspricht. Daher ist abzuleiten, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (EuGH, Urteil vom 10.02.2000, C-340/97, Nazli, und Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya). Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Orfanopoulos) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):

1. Dies bedeutet zunächst, dass privilegierte türkische Staatsangehörige nur nach einer individuellen Entscheidung der zuständigen Behörde ausgewiesen werden dürfen, was zur Folge hat, dass die Tatbestände der zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung als Rechtsgrundlagen ausscheiden und der durch den ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Grundsätzen nur aufgrund einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden kann.

2. Erforderlich für eine solche Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des privilegierten türkischen Staatsangehörigen ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines durch den ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG auszulegen ist, das private Interesse des türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nicht - wie bisher - grundsätzlich der Erlass des Widerspruchbescheids. Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da das Gericht nach den europarechtlichen Vorgaben eine aktuelle Gefahrenprognose anstellen muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -). In allen bis zum 31.01.2005 anhängig gewordenen Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung ausgewiesen worden sind, ist der Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die Rechtsprechungsänderung auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen oder die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung neuer Tatsachen in gemeinschaftskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zu aktualisieren.

Diesen Grundsätzen wird die hier streitige Ausweisungsentscheidung gerecht.

Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung im Bescheid vom 31.11.2004 zwar primär auf die Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und somit auf einen Ist - Ausweisungstatbestand gestützt, der aufgrund der gemeinschaftlichen Grundsätze bei einem privilegierten türkischen Staatsangehörigen nicht angewendet werden kann. Hilfsweise wurde jedoch auch eine Ermessensentscheidung nach §§ 45, 46 AuslG getroffen, die unter Berücksichtigung der im Klageverfahren ergänzten Ermessenserwägungen den dargelegten, erhöhten Anforderungen bei der Ausweisung eines durch den ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen entspricht.

Allerdings ist aufgrund des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts der mündlichen Verhandlung hier nicht mehr das der Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegte AuslG, sondern das am 1.1.2005 in Kraft getretene AufenthG anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist somit nur noch auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 55 AufenthG und nicht nach §§ 45, 46 AuslG zu beurteilen. Die genannten Normen des Aufenthaltsgesetzes und des Ausländergesetzes sind jedoch nahezu identisch. Nur einzelne Ausweisungsgründe, namentlich die Nr. 8a und b des § 55 AufenthG, sind durch die Reform hinzugekommen. Diesen kommt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu. Die Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage der Ausweisung ist daher zulässig und begegnet keinen Bedenken.

Der Ermessensentscheidung des Beklagten liegen keine Ermessensfehler zugrunde. Vielmehr hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers sein Ermessen entsprechend § 55 AufentG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig ausgeübt. Dass er seine Entscheidung primär auf eine Ist - Ausweisung gestützt und die Ermessensentscheidung nur hilfsweise begründet hat und diese Begründung erst durch die Ausführungen im Klageverfahren auf den besonderen Ausweisungsschutz konkretisiert wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass die dort angegebenen Argumente eine Ausweisung rechtfertigen. Die Ergänzung der Ermessensbegründung erst im Klageverfahren ist gem. § 114 VwGO ebenso zulässig, wie die mit Schriftsatz vom 10.06.2005 nachgeholte Würdigung der Umstände, die sich nach dem Ergehen des Ausweisungsbescheids bis zur mündlichen Verhandlung ergeben haben. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine komplette Auswechslung der Begründung oder um die Einbeziehung völlig neuer, vorher übersehener Gesichtspunkte. Das Gericht kann lediglich die Rechtmäßigkeit der zuletzt begründeten Ermessensentscheidung überprüfen. Hiernach hat der Beklagte eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen, die vom persönlichen Verhalten des privilegierten türkischen Staatsangehörigen ausgeht und hieraus eine Gefahrenprognose getroffen, die sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte beschränkt. Lediglich zur deren Untermauerung wurden die zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit und jene vom 18.01.2005 herangezogen. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass er aufgrund der schweren Drogenabhängigkeit des Klägers sowie der abgebrochen Therapien von einer gesteigerten, konkreten Wiederholungsgefahr ausgeht. Auch hat er diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass weder die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen noch die Einleitung des Ausweisungsverfahrens im Juni 2002 beim Kläger eine Verhaltensänderung bewirkt haben. Vielmehr ist er danach trotzdem erneut straffällig geworden und dies sogar während eines Strafvollzugs in der Haftanstalt, was auf seine schwere, unbewältigte Drogenabhängigkeit zurückzuführen ist. Nur so lässt sich auch der in der Haft begangene Heroinhandel, der zur Verurteilung durch das Amtsgerichts R. vom 17.10.2003 führte, erklären. Der Rückschluss, dass die Delikte wegen der Drogenabhängigkeit begangen wurden, wird im Übrigen vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 19.01.2005, zugegangen am 22.01.2005, durchweg bestätigt; zudem hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Insgesamt begründet daher die noch vorhandene, unbewältigte Drogenabhängigkeit des Klägers die vom Beklagten zu Recht angenommene, gesteigerte Wiederholungsgefahr.

Der Kläger hält die Annahme, dass von ihm eine gesteigerte Wiederholungsgefahr ausgehe, zwar für unzutreffend. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Kläger in erster Linie auf ein Schreiben der Caritas B.-O. vom 15.12.2004, aus dem hervorgeht, dass er sich einer Methadonbehandlung unterzogen habe und dass diese Substitution die körperliche und psychosoziale Stabilisierung bezwecke, um baldmöglichst eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit vor gelagerter körperlichen Entzugsbehandlung beginnen zu können. Aufgrund der fortgeschrittenen Opiatabhängigkeit des Klägers sei danach eine Therapie indiziert, für die eine Kostenzusage des Landeswohlfahrtsverbandes Baden-Württemberg vorliege. Zudem weist der Kläger auf den mit dem Antritt der Strafhaft im Dezember 2004 verbundenen, kalten Drogenentzug hin. Diese Tatsachen erlauben jedoch nach Auffassung des Gerichts keine positive Änderung der bisherigen Gefahrenprognose. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Kläger die Therapie bereits erfolgreich beendet hätte. Die bloße Möglichkeit der Aufnahme einer Drogentherapie begründet ebenso wenig wie die Methadonbehandlung oder der kalte Entzug eine die Prognose positiv beeinflussende Tatsachenlage, da der Kläger nach wie vor drogenabhängig ist; gerade deshalb bedarf es ja der Durchführung einer Therapie. Insbesondere die Therapieabbrüche in der Vergangenheit und die erfolglosen Substitutionsversuche mit Methadon, die beim Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit einem ständigen Beikonsum - auch von Heroin - einhergingen, zeigen deutlich, dass allein das Innehaben eines Therapieplatzes oder die zeitweilige (erzwungene) Drogenfreiheit keine ausschlaggebenden Kriterien für die Gefahrenprognose bei einem langjährig Drogenabhängigen, wie dem Kläger, sein können. Darüber hinaus wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 18.01.2005, rechtskräftig seit dem 26.01.2005, wegen eines im November 2004, unmittelbar nach dem Abbruch der letzten Therapie begangenen Diebstahls zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe von 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dies belegt anschaulich, dass der Kläger ohne erfolgreich durchgeführte Therapie weder von seiner Drogenabhängigkeit noch von der damit verbundenen Beschaffungskriminalität weg kommt. Hierzu ist des weiteren auch die gegenwärtige Inhaftierung nicht geeignet, da die vom Kläger von Juni 2002 bis April 2003 bereits verbüßte Haft insoweit keinen Erfolg zeitigte. Die Gefahrenprognose des Regierungspräsidiums ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zutreffend und nicht zu beanstanden.

Auch hat der Beklagte dargelegt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 14 ARB 1/80, das private Interesse des türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diesbezüglich wurde vor allem auf jene vom Kläger begangene Straftaten hingewiesen, die zeitlich nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen liegen. Zu Recht hat der Beklagte in den vielfältigen Straftaten, die vom Diebstahl, versuchter Nötigung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bis hin zur gefährlichen Körperverletzung reichen, eine mittlere bis schwerere Kriminalität gesehen. Er ging auch zu Recht davon aus, dass die Ausweisung für den Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, da keine der zahlreichen bisherigen, milderen Maßnahmen den Kläger von diesem Weg haben abbringen können. Auch übte der Beklagte sein Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei aus. So legte er dar, dass er sich über die nicht unerheblichen Konsequenzen für den Kläger durchaus bewusst sei. Auch berücksichtigte er, dass der Kläger seit seiner Geburt in der BRD lebte. Dass der Beklagte davon ausging, dass der Kläger die türkische Sprache spreche, was im Übrigen seitens des Klägers auch nicht verneint wird, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler, solange nichts Gegenteiliges belegt ist. Weiter hat der Beklagte den Umstand berücksichtigt, dass die Mutter des Klägers seiner Unterstützung bedürfe, indem er in sein Ermessen mit einbezogen hat, dass der Kläger noch andere in der BRD lebende Geschwister habe, die sich um die Mutter kümmern könnten. Auch hat der Beklagte zu Recht den Umstand herangezogen, dass der Kläger durch seinen Bruder eine Anlaufstelle in der Türkei hat. Letztlich ist die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem privaten Interesse des Klägers an dem Verbleib in der BRD deutlich überwiegt, insgesamt ermessensfehlerfrei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde hierbei ausreichend berücksichtigt.

Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Die betroffenen Interessen wurden ausreichend ermittelt und mit ihrem jeweiligen Gewicht berücksichtigt. Dem volljährigen Kläger fehlt nicht jedweder Bezug zu seinem Heimatland und es ist ihm zumutbar, sich in den dortigen Lebensverhältnissen zurecht zu finden. Er beherrscht in ausreichendem Maße die türkische Sprache und hat in seinem seit 1999 wieder in der Türkei lebenden Bruder dort einen Anlaufpunkt. Besondere familiäre Bindungen in der BRD besitzt er nicht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich dargelegt, er müsse seine hier lebende Mutter unterstützen. Diesbezüglich aber hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass weder eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Mutter ersichtlich sei noch hierfür gerade der Kläger benötigt werde. Vielmehr könnten die anderen in der BRD lebenden Geschwister des Klägers ihrer Mutter bei Bedarf helfend zur Seite stehen. Außerdem sei die familiäre Beziehung des Klägers wohl nicht mehr allzu eng, da er sich bei der Stadt Friedrichshafen zeitweise obdachlos gemeldet habe. Diese Ausführungen tragen den maßgeblichen Umständen hinreichend Rechnung und sind nicht zu beanstanden; sie wurden vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten oder gar widerlegt. Die noch nicht sehr gefestigte Beziehung zu seiner Freundin fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da keine konkreten Heiratspläne vorhanden sind.

Auch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 ENA nicht vor. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den für die Ausweisung des Klägers danach erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann auf die gesetzgeberische Wertung in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG verwiesen werden. Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen jenen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG (vgl. zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338). Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) liegen solche schwerwiegenden Gründe in der Regel in den Fällen der Ist - Ausweisung nach § 53 AufenthG (§ 47 Abs. 1 AuslG) vor. Mit der Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 17.10.2003 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 100 Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls in 2 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung hat der Kläger den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) erfüllt. Die Begründung der Strafzumessung in diesem Urteil und im zugehörigen Berufungsurteil nebst den angeführten Einsatzstrafen belegt auch, dass gerade wegen der festgestellten, erheblichen Betäubungsmittelstraftaten eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen wurde.

Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), begründet ebenfalls keinen besonderen Ausweisungsschutz. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.N.).

Die Ausweisung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, die auch für türkische Staatsangehörige mit einer Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.06.2005, C-136/03, Dörr/Ünal), rechtswidrig. Hiernach trifft, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist. Eine dem entsprechende Stellungnahme einer nicht für die Ausweisung zuständigen Stelle ist vorliegend nicht ergangen, zumal hier aufgrund von § 6 a AGVwGO auch kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Ob die Verfahrensgarantien des Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG generell durch den Rechtsschutz erfüllt werden, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren (so VGH B.-W., Urteil vom 21.07.2004, - 11 S 535/04 -), kann offen bleiben. Denn die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ kann jedenfalls „in dringenden Fällen“ unterbleiben; diese Ausnahme ist in Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG für alle drei Fallgestaltungen ausdrücklich vorgesehen (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 22.03.2004, - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff). Vom Vorliegen eines „dringenden Falles“ in diesem Sinne ist das Regierungspräsidium beim Erlass der gegen den Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung vom 30.11.2004 ausgegangen; denn es hat die Ausweisung des Klägers wegen der von ihm ausgehenden schweren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - auch - aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich gehalten und hat diese in der Annahme für sofort vollziehbar erklärt, dass die begründete Besorgnis bestehe, dass sich die vom Kläger ausgehende, mit seiner Ausweisung bekämpfte Gefahr schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren werde. Diese Bewertung hält das Gericht zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung (der Kläger wurde damals nach dem Therapieabbruch per Haftbefehl gesucht) wie auch gegenwärtig für zutreffend; dementsprechend hat die Kammer unter Anwendung des gleichen Prüfungsmaßstabs im am Tag der mündlichen Verhandlung entschiedenen Eilverfahren (4 K 18/05) das Vorliegen eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses bejaht. Die Annahme des Bestehens eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses an der Ausweisung rechtfertigt grundsätzlich die gleichzeitige Annahme des Bestehens eines „dringenden Falls“. Lag im Fall des Klägers aber ein „dringender Fall“ vor, so folgt hieraus, dass das in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren vor einer „zuständigen Stelle“ der Entscheidung über seine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht vorauszugehen hatte und dass sein Unterbleiben mithin nicht gegen die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten Rechtsschutzgarantien verstößt.

Die Ausweisung bedarf darüber hinaus auch keiner Befristung. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Befristungsantrages ist ausreichend. Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, die eine Verknüpfung der Ausweisungsentscheidung mit einer Befristung erforderlich machen würden. In dem von dem Kläger genannten Urteil liegen – wie vom Beklagten zu Recht geltend gemacht – andere Voraussetzungen vor, namentlich eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und ein minderjähriges Kind.

Die Ausweisung ist daher gegenwärtig insgesamt materiell rechtmäßig.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG (§ 50 AuslG). Da mit der Vollziehbarkeit der Ausweisung zugleich die Ausreisepflicht vollziehbar ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), ist die Abschiebungsandrohung, die eine ausreichend bemessene Ausreisefrist und die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung enthält, ebenfalls rechtmäßig.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.