VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11
Fundstelle
openJur 2012, 67967
  • Rkr:

1. Auch wenn grundsätzlich dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen kann, so gilt dies für die Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImschG mit Wirkung zum 28.07.2011 nicht mehr.

2. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch versursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2011 - 4 K 1119/11 - geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der Weinbergstraße (gegenüber dem Anwesen des Antragstellers) durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.08.2011 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und teilweise begründet.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers nicht entgegen, dass dieser im Laufe des Beschwerdeverfahrens wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz vom 06.12.2011, seinen Beschwerdeantrag neu gefasst hat. Der Antragsteller hat damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens die Ruhezeit für die Spielplatzbenutzung eingeschränkt hat. Es handelt sich deshalb lediglich um eine Präzisierung des Antrags bei Identität des mit der Beschwerde verfolgten Begehrens. Gegen eine derartige Antragspräzisierung im Beschwerdeverfahren bestehen auch dann keine Bedenken, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfolgt. Denn diese Vorschrift soll den Beschwerdeführer lediglich zwingen, seine Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglichst rasch und vollständig auf den Punkt zu bringen, nicht aber einer sachdienlichen Präzisierung der Anträge entgegenstehen. Die Beschwerde des Antragstellers hat darüber hinaus teilweise in der Sache insoweit Erfolg, als sich der Antragsteller gegen die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes und die dadurch verursachten Lärmimmissionen wendet. Aus den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteilen und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 - m.w.N.).

Anordnungsanspruch und -grund in diesem Sinne liegen teilweise vor. Die vorläufige Anordnung, die notwendigen Vorkehrungen zur Unterbindung der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes zu treffen, wirkt nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung und schafft über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen. Die Entscheidung in der Hauptsache wird nicht endgültig und irreversibel vorweggenommen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen insoweit, als der Antragsteller einen Anspruch auf Unterbindung der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene geltend macht (dazu unter 1.). Auch ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die von der missbräuchlichen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen in dem Zeitraum bis zur Hauptsache-entscheidung weiter zu dulden (dazu unter 2.).

1. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, teilweise zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254; sowie vom 19.01.1998 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Kinderspielplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Durch Art. 1 des am 28.07.2011 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms - vom 20.07.2011 (BGBl. I, S. 1474) wurde in § 22 BImSchG folgender Absatz 1a eingefügt:

Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Dieser vom Gesetzgeber für die Beurteilung der Erheblichkeit von Kinderlärm nunmehr ausdrücklich normierte Maßstab war nach der herrschenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts schon bisher maßgeblich. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). Mit Blick auf die Zumutbarkeit von von Kinderspielplätzen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen ist in die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung vor allem einzustellen, dass Kinderspielplätze in einem reinen und erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder stellt regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, sodass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess.VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 125/11 - NVwZ-RR 2012, 21). Diese in der Rechtsprechung schon bisher angewendeten Beurteilungskriterien hat der Gesetzgeber mit der oben dargestellten Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.07.2011 normativ festgeschrieben. Gemessen hieran stellt sich sowohl der bestimmungsgemäße Betrieb des Kinderspielplatzes als auch dessen Benutzung durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten für den Antragsteller nicht als unzumutbar, sondern als sozialadäquat dar (dazu unter a)). Die vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung ergibt jedoch, dass die Geräuschimmissionen, die von dem Spielplatz ausgehen, die Zumutbarkeitsstelle insoweit überschreiten, als der Spielplatz missbräuchlich durch Jugendliche und junge Erwachsene benutzt wird (dazu unter b)).

a) Dem Antragsteller steht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen zu, die aus der Nutzung des Spielplatzes durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten resultieren. Zwar handelt es sich bei dem Spielplatz der Antragsgegnerin um eine öffentliche Einrichtung (§ 10 Abs. 2 GemO), die durch Zurverfügungstellung für jedermann schlicht hoheitlich betrieben wird; die bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes bestimmt sich dabei nach dem Widmungszweck. Die Antragsgegnerin hat aufgrund von § 4 ihrer Benutzungsordnung für öffentliche Spielplätze vom 19.07.2011 für die im Gemeindegebiet gelegenen Spielplätze feste Benutzungszeiten geregelt und für den streitgegenständlichen Spielplatz zuletzt bestimmt, dass eine Nutzung nur innerhalb der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr (in der Winterzeit nur bis zum Einbruch der Dunkelheit) zulässig sein soll. Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht dem Antragsteller jedoch kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Nutzungszeiten zu. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob die Gemeinde die von ihr festgesetzten Öffnungszeiten des Spielplatzes mit drittschützender Wirkung zugunsten der Anwohner ausgestaltet hat. Auch wenn mit der Beschwerde von einer drittschützenden Wirkung dieser Festsetzungen ausgegangen wird, kann der Antragsteller nicht die Unterbindung der Nutzung des Spielplatzes durch Kinder außerhalb der Öffnungszeiten verlangen.

Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920; sowie Beschluss vom 18.10.2005 - 1 S 1697/05 -), nach der dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen kann, ist auf die hier in Rede stehende Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG mit Wirkung zum 28.07.2011 nicht mehr anwendbar. Denn die Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG steht der schematischen Heranziehung statischer Regelungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, entgegen. Dieses Ergebnis lässt sich einer systematischen Auslegung von § 22 Abs. 1a BImSchG sowie der Gesetzesbegründung entnehmen. § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG verbietet die Heranziehung von Immissionsgrenz- und -richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Diesem Ziel stünde es entgegen, wenn ein Träger einer öffentlichen Einrichtung durch die Festlegung von Benutzungsregeln einen eigenen Zumutbarkeitsmaßstab begründen könnte. Dadurch würde eine Abkehr von der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Einzelfallbetrachtung hin zu einer schematischen Beurteilung der Geräuschimmissionen bewirkt, bei der lediglich die Benutzungsordnung und der Verstoß hiergegen zu prüfen wären. Einzelfallgesichtspunkte, wie z.B. die örtlich Bebauungssituation, die Tageszeit, die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Nachbarn usw. blieben außer Betracht. Einer derartig schematischen Betrachtung steht jedoch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Dieser hat zur Begründung des § 22 Abs. 1a BImSchG ausgeführt:

Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Abwehransprüche sollen auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. (...) Durch die neue Regelung wird ein Beurteilungsmaßstab in das geltende Lärmschutzrecht eingefügt, der eine größere Toleranz zur Beurteilung des Kinderlärms einfordert und im verwaltungsbehördlichen Vollzug einer Heranziehung der TA-Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie entgegen steht (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4 vom 22.02.2011).

Darüber hinaus stellt § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art dar, die auch auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 7). Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das beschließende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Der Gesetzgeber fordert dabei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. Entscheidend ist, ob sich Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen; in einem solchen Regelfall liegen nach dem Willen des Gesetzgebers die von den Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Üblichen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darzustellen (BT-Drs. 17/4836, S. 7). Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass dadurch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen wird. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

Eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung muss vielmehr für besondere Fallsituationen eine Prüfung im Einzelfall ermöglichen, in dem selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Diese Prüfung bleibt mit der neuen Regelung, die nur für den Regelfall gilt, eröffnet. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, allerdings nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z.B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836, S. 7).

Dem letztgenannten Absatz der Gesetzesbegründung lässt sich zugleich entnehmen, welche schutzwürdigen Interessen ein betroffener Nachbar zur Abwehr von Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen geltend machen kann. Eine solche vom Regelfall abweichende Sondersituation liegt hier jedoch jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht vor. Dem Antragsteller steht deshalb der geltend gemachte Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die von der Nutzung des Spielplatzes durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten herrühren, nicht zu. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch diese Nutzung wohl nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Wie sich den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen lässt, kommt es zwar in Einzelfällen zur Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch Kinder. Dabei dürfte es sich jedoch um eher seltene Einzelfälle handeln, die regelmäßig nicht mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden sind.

b) Dem Antragsteller steht jedoch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Geräuschimmissionen zu, die aus der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene resultieren. Jedenfalls bei summarischer Prüfung spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vieles dafür, dass sich die Antragsgegnerin diese Immissionen als Betreiberin des Spielplatzes auch zurechnen lassen muss. Dem Betreiber einer solchen Anlage ist zunächst das an Auswirkungen zuzurechnen, was durch ihre Funktion als Spielplatz bedingt wird. Er muss sich darüber hinaus aber bei Hinzutreten besonderer Umstände auch die durch zweckfremde Nutzungen verursachten Beeinträchtigungen zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - juris; Hess.VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 125/11 - a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 12.03.2004 - 2 A 205/03 - juris). Für eine Zurechnung zweckfremder Nutzungen reicht es dabei freilich nicht aus, dass die Anlage nur geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen dabei die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz immanent; die Gefahr gelegentlicher Missbräuche ist daher unvermeidbar. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - a.a.O.; Nieders.OVG, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199). Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, wenn er mithin eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist.

Gemessen hieran ist jedenfalls bei summarischer Betrachtung auch der mit erheblichen Lärmimmissionen einhergehende missbräuchliche Gebrauch des Spielplatzes durch Jugendliche oder junge Erwachsene in den Abendstunden der Antragsgegnerin zurechenbar. Dieser Missbrauch ist nämlich nicht nur Folge der jedem Spielplatz immanenten Gefahrenlage, von Jugendlichen gelegentlich als Treffpunkt benutzt zu werden. Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, liegt der Spielplatz unmittelbar in Waldrandlage bzw. grenzt an ein Biotop an und ist wiederum an einer für den öffentlichen (Straßen-) Verkehr nur schwer zugänglichen Stelle positioniert. Regelmäßig müssen Besucher des Spielplatzes daher nur mit eingeschränktem Anliegerverkehr rechnen, der nachts erfahrungsgemäß nahezu zum Erliegen kommen dürfte. Dieser Umstand bedingt zwar auf der einen Seite einen unabweisbaren Vorteil für die Zielgruppe des Spielplatzes, da die dort spielenden Kinder vor Gefährdungen durch den Straßenverkehr weitgehend geschützt sind. Auf der anderen Seite bietet diese Lage im Vergleich zu anderen Spielplätzen jedoch einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollen. Ferner hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass in der Vergangenheit wiederholt Jugendliche die Möglichkeit zur Flucht in den Wald vor herannahenden Kontrollen genutzt hätten (vgl. den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 21.06.2011, S. 11 sowie die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 28.04.2011).

c) Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Spielplatz tatsächlich bis in die Nachtstunden hinein nicht nur gelegentlich missbräuchlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Treffpunkt und zum Feiern genutzt wird. Der Antragsteller hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch mit seiner Beschwerde detaillierte Aufstellungen vorgelegt, welche die Häufigkeit und Dauer der missbräuchlichen Nutzung dokumentieren. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass bei den von Bediensteten der Antragsgegnerin durchgeführten Kontrollen derartige Missbrauchssituationen nicht aufgetreten sind. Dies dürfte zwanglos damit zu erklären sein, dass die Antragsgegnerin - wie im Beschwerdeverfahren eingeräumt - den Spielplatz zumindest in den Abendstunden nicht systematisch und engmaschig kontrolliert hat, sondern lediglich stichprobenartige Kontrollen durch Gemeindebedienstete hat vornehmen lassen, wenn diese in der Nähe waren. Auch hat der Antragsteller durch seine eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese Geräuschimmissionen aus der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes in qualitativer Hinsicht die Schwelle des Zumutbaren überschreiten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Antragsteller keine gerichtsverwertbaren Lärmmessungen durchführen ließ. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden, so dass von einem Antragsteller regelmäßig nicht erwartet werden kann, auf eigene Kosten gerichtlich verwertbare Lärmmessungen durch einen vereidigten Sachverständigen durchführen zu lassen. Vielmehr muss eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach alledem sind bei summarischer Betrachtung die von der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes ausgehenden Geräuschimmissionen als wesentlich und für den Antragsteller nicht zumutbar einzustufen.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene wendet, steht ihm ein Anordnungsgrund zu. Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, die davon ausgehenden Lärmimmissionen bis zur Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Dabei kann offen bleiben, ob die Lärmimmissionen insoweit einen gesundheitsgefährlichen Grad erreicht haben. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon wenn erhebliche Belästigungen auftreten. Zumindest letzteres ist hier höchstwahrscheinlich der Fall. Wegen der nur zeitlich begrenzten Vorwegnahme der Hauptsache sind vorliegend keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch steht einem Anordnungsgrund nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die von ihm als unzumutbar betrachteten Lärmimmissionen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat. Denn der Antragsteller ist insoweit nicht untätig geblieben, sondern hat sich regelmäßig an die Gemeinde mit der Bitte um Abhilfe gewandt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zumindest in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenwirken mit den Nachbarn zu weitergehenden Abhilfemaßnahmen bereit ist und diese überprüft.

3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat sieht davon ab, der Antragsgegnerin genauere Vorgaben hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen vorzuschreiben, da der Antragsgegnerin insoweit ein Auswahlermessen zukommt. Insbesondere wird die Antragsgegnerin zunächst versuchen dürfen, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können. Das Gericht sieht keinen Anlass, die - mit dem Antrag unbeschränkt begehrte - Anordnung in ihrer Geltung zeitlich zu begrenzen. Der Senat hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass mit diesem Vorgehen gegebenenfalls die erneute Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vermieden werden kann und dass es die Antragsgegnerin andererseits in der Hand hat, auf eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung hinzuwirken (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 15.000,-- EUR wird für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Eine Anhebung wegen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs) ist nicht vorzunehmen, da über den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.