LG Freiburg, Urteil vom 25.02.2008 - 7 Ns 520 Js 14833/06 - AK 174/07
Fundstelle
openJur 2012, 67030
  • Rkr:

Fahren auf Sicht im Sinne der §§ 3 Abs. 1 S. 4, 18 Abs. 6 StVO kann nachts auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er bei Abblendlicht mit 30 m Sichtweite eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten darf. Fährt er gleichwohl schneller (hier: 86 km/h) und prallt auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug, wodurch ein Mensch getötet wird, ist er der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte M. Z. ist der fahrlässigen Tötung schuldig.

Er wird verwarnt .

Die Verurteilung zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- Euro

bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.

Gründe

In abgekürzter Fassung nach § 267 Abs. 4 StPO.

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 22.08.2007 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Sein Rechtsmittel, mit dem er eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebte, hatte Erfolg.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wurde am & 1973 in O. geboren. Er ist von Beruf Kraftfahrer und Landwirt. Seit 1998 ist er im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 und arbeitet als Kraftfahrer bei dem Unternehmen E. in O., wo er monatlich rund 1.800,-- Euro netto verdient. Aus einer Nebentätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma V. in H. erzielt er monatlich rund 100,-- Euro netto. Er ist beruflich mit Lastkraftwagen 60.000 bis 70.000 km pro Jahr unterwegs. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und auch verkehrsordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III.

Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen, so dass folgender Sachverhalt für die Strafkammer bindend feststeht:

Vorgeschichte der Tat.

Am Samstag, dem 20.05.2006, gegen 04.20 Uhr fuhr der gesondert verfolgte V. mit seinem Pkw Marke Mitsubishi Carisma auf der Autobahn A 5 (Karlsruhe - Basel) in südlicher Richtung. Auf der Gemarkung Ringsheim bei km 726 steuerte er sein Fahrzeug nach links von der Fahrbahn und geriet mit den linken Rädern in den unbefestigten Mittelstreifen der Autobahn. Bei dem Versuch, sein Fahrzeug wieder nach rechts auf die Fahrbahn zurückzuführen, übersteuerte er dieses und stieß mit dem ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kleinlastwagen Mercedes Sprinter zusammen, welcher von dem 1968 geborenen A. gesteuert wurde. Der Mercedes Sprinter geriet dadurch ins Schleudern, kollidierte mit der Mittelleitplanke, wurde von dieser wieder abgewiesen und schleuderte auf der rechten Seite liegend wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen. Im Bereich der Anschlussstelle Rust blieb der Mercedes Sprinter in der Hälfte zwischen dem Ausfahrtsast und dem Einfahrtsast mit dem Dach in Richtung des aus Norden kommenden Verkehrs zeigend auf der rechten Fahrbahn unbeleuchtet liegen. Die Autobahn A 5 ist im Bereich der Unfallstelle unbeleuchtet. Der schwarz lackierte Mercedes Sprinter lag vor dem Hintergrund eines Waldes.

Das Tatgeschehen.

An diesem 20.05.2006 gegen 04.20 Uhr näherte sich der Angeklagte als Fahrer des etwa 36 Tonnen schweren beladenen Lastzugs Marke Daimler Chrysler Actros 2540 (Zugmaschine mit Anhänger) auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A 5 in Richtung Basel der Anschlussstelle Rust. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h. Der Angeklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Bei Abblendlicht hatte der Angeklagte eine Sichtweite von ungefähr 30 m. Um innerhalb der Sichtweite von 30 m anhalten zu können, hätte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 45 km/h einhalten müssen. Als der Angeklagte bis auf 30 m an den auf der rechten Fahrbahn liegenden Mercedes Sprinter herangefahren war, erkannte er diesen als auf seiner Fahrbahn liegendes unbeleuchtetes Hindernis. Der Angeklagte versuchte noch auszuweichen, was ihm jedoch nicht gelang. Ungebremst erfasste er mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 86 km/h den auf der rechten Fahrbahn liegenden Mercedes Sprinter und schob ihn mit seinem Lastzug ungefähr 82 m bis zum Stillstand vor sich her. Der Fahrer des Mercedes Sprinter wurde durch den Aufprall in dem Mercedes Sprinter eingeklemmt. Er erlitt ein Polytrauma mit stumpfem Brustkorbtrauma. Diese durch den Aufprall des Lastzugs verursachten Verletzungen führten zu einer Behinderung der Atmung. A. erstickte in der Folge an den Verletzungen.

Der Angeklagte hätte den Aufprall und den dadurch verursachten Tod des A. dadurch verhindern können, dass er mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren wäre, so dass er innerhalb der Sichtweite des Abblendlichts von 30 m seinen Lastzug hätte abbremsen können. Für den Angeklagten war vorhersehbar, dass er durch ein Überschreiten der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit auf ein unbeleuchtet liegen gebliebenes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig würde reagieren können. Für den Angeklagten war auch vorhersehbar, dass infolge der nicht angepassten Geschwindigkeit in liegen gebliebenen Fahrzeugen befindliche Personen durch einen Aufprall zu Tode kommen könnten.

IV.

Der Angeklagte hat sich gemäß § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.

§ 1 StVO legt den Normzweck der Straßenverkehrsordnung fest. Die Norm gebietet, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die anderen Normen stellen demnach Konkretisierungen dieser Norm dar. So auch § 3 StVO, welcher fordert, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren dürfe, als dass er sein Fahrzeug ständig beherrsche. Der Grundsatz der Beherrschbarkeit wird für den Fahrer konkretisiert durch § 3 Abs.1 S. 4 StVO: Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann (Sichtgeschwindigkeit auf Autobahnen, Dr. Joachim Bohnert, DAR 1986, 11 -16) . Dieses Gebot des Fahrens auf Sicht wird auch als Goldene Regel des Verkehrs bezeichnet.

Von dieser Goldenen Regel will § 18 Abs. 6 StVO für Bundesautobahnen keine Ausnahme machen. Diese Vorschrift bringt nur die besonderen Umstände (größere Übersichtlichkeit der Fahrbahn usw.) auf Autobahnen in die Regel ein. Diese besonderen Umstände in Verbindung mit - auch auf anderen Straßen möglicher - Ausnutzung sonstiger Lichtquellen erlauben es dem Kraftfahrer auf Autobahnen, auch bei Dunkelheit im Allgemeinen eine höhere Geschwindigkeit einzuhalten als auf anderen Straßen (BGH NJW 1984, 2412) . § 18 Abs. 6 StVO will aber keine Regel derart festlegen, dass auf Autobahnen der Kraftfahrer - abweichend von § 3 Abs.1 S. 4 StVO - bei Dunkelheit nicht auf Sichtweite fahren müsse. Auch § 18 Abs. 6 StVO hebt den Grundsatz des Fahrens auf Sicht also nicht unter den dort genannten Umständen auf Autobahnen auf, sondern grenzt ihn lediglich ein (Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage § 3 StVO Rn 15) .

Die Vorschrift des § 18 Abs. 6 StVO besagt, dass wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fahre, seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen brauche, wenn

1. die Schlussleuchte des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sei und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten würde oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar seien.

Die Vorschrift bringt die besonderen Umstände in die Regel des § 3 Abs.1 StVO ein. Als besondere Umstände, welche ein Fahren ohne Anpassung an das eigene Abblendlicht erlauben, sind insbesondere die größere Übersichtlichkeit der Fahrbahn, Ausschluss der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, Fehlen von Querverkehr, zusätzliche Lichtquellen wie z.B. Mondschein, Scheinwerfer des Gegenverkehrs, Rückleuchten des Vorausfahrenden und die Fahrbahnbeleuchtung zu nennen. Aufgrund dieser Umstände braucht sich der Kraftfahrer auf Autobahnen auch nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen, laut ständiger Rechtsprechung des BGH, auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen. Der Fahrer muss sich nur auf die unter den konkreten Verhältnissen normale, durchschnittliche Erkennbarkeit größerer Hindernisse einstellen, nicht aber auf solche, die etwa wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar wären.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch ein ihm vorwerfbares Verhalten, nämlich dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, gegen die in §§ 3, 18 Abs. 6 StVO festgelegten Sorgfaltspflichten verstoßen und sich dadurch der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB an dem Fahrer des Mercedes Sprinter strafbar gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entfällt der rechtliche Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungsformel zwischen einem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem Erfolg allerdings dann, wenn derselbe Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten sicher oder möglicherweise eingetreten wäre. Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei objektiver ex - ante Betrachtung an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage zu stellen sind.

Zunächst war festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 StVO nicht vorlagen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts war die Autobahn A 5 im dortigen Streckenabschnitt unbeleuchtet und es waren keine Anhaltspunkte für eine kontinuierliche Ausleuchtung durch den Gegenverkehr vorhanden.

Fraglich könnte allerdings sein, ob es auf die Feststellung der Sichtverhältnisse in der Tatnacht überhaupt ankommt, um die Voraussetzung de § 18 Abs. 6 StVO zu bejahen. Denn das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Kraftfahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH NJW 1987, 1237) , wenn nicht besondere Umstände vorliegen, bei denen der Anhalteweg ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist. Solche besonderen Umstände lagen jedoch nicht vor. § 18 Abs. 6 Nr.2 StVO geht in seinem Normzweck davon aus, dass andere Lichtquellen den Fahrbahnverlauf und Hindernisse auf der Fahrbahn, auch wenn niemand vorausfährt, unter Umständen auf erhebliche Entfernung deutlich zeigen und daher eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlauben (Hentschel a.a.O., § 18 StVO Rn 19) . Die Vorschrift modifiziert § 3 Abs.1 S. 4 StVO insoweit, als dass sie besagt, dass sich der Fahrer beim Fahren auf Sicht nicht nur auf sein eigenes Abblendlicht zu verlassen braucht, sondern auch fremde Lichtquellen in Anspruch nehmen kann, um eine den §§ 1, 3 StVO entsprechende Geschwindigkeit zu bestimmen. Der Angeklagte ist aber nicht - wie von §§ 3, 18 Abs. 6 StVO gefordert - auf Sicht gefahren, denn sonst hätte er den Mercedes Sprinter rechtzeitig für ein Anhalten seinerseits bemerkt. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 StVO lagen also gerade nicht vor. Weder waren die Schlussleuchten vorausfahrender Fahrzeuge noch Hindernisse wie der Mercedes Sprinter klar erkennbar (OLG Frankfurt NVZ 2001, 169) .

Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei dem liegen gebliebenen Mercedes Sprinter um ein in der Rechtsprechung des BGH bezeichnetes schwer erkennbares Hindernis gehandelt hat. Wäre dem so, könnte dem Angeklagten kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

§ 18 Abs. 6 StVO wirkt in dem Sinne privilegierend, als dass sich der Kraftfahrer auf der Autobahn aus den in der Vorschrift genannten Umständen auch nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen braucht. Der Verkehrsteilnehmer braucht seine Geschwindigkeit demnach nicht auf solche Hindernisse einzurichten, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, deren Erkennbarkeit also in atypischer Weise besonders erschwert ist (BGH NJW RR 1988, 406) . Hier sind z.B. ein Splitthaufen oder ein aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragender Baumstamm zu nennen, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit (fehlender Kontrast zur Fahrbahn, hohe Lichtabsorption) ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als Sache oder Mensch insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt (BGH NJW 1984, 2412) .

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236) . Hier sei vom Kraftfahrer unter allen Umständen zu fordern, dass er rechtzeitig anhält, weil er auf Hindernisse dieser Art eingestellt sein müsse. Demnach war der Mercedes Sprinter trotz fehlender Beleuchtung und geringen Kontrastes gegenüber dem Wald kein Hindernis, dessen Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert war.

In diesem Zusammenhang war auch die Frage nach dem Mitverschulden des getrennt strafverfolgten Fahrers des Pkw Mitsubishi aufzuwerfen, der nicht nur durch ein grob verkehrswidriges Fahrmanöver das Umstürzen des Mercedes Sprinter verursacht, sondern sich darüber hinaus durch Fahrerflucht seiner Pflicht, die Unfallstelle kenntlich zu machen, entzogen hatte. Anerkannt ist, dass ein Kraftfahrer nur mit solchen Hindernissen zu rechnen habe, die durch eine ordnungsgemäße Benutzung der Fahrbahn entstanden seien, nicht dagegen mit durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verursachten Hindernissen.

Grundsätzlich gilt auch für den Angeklagten der Vertrauensgrundsatz, der besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen mit einem verkehrsgemäßen Verhalten auch der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen kann. Dieser Vertrauensgrundsatz modifiziert die Sichtgeschwindigkeit aber als solche nicht, denn das Vertrauen zielt auf die Motivation im Anderen. Der Andere ist allenfalls Objekt der Sicht oder rückt Objekte in die Sichtzone. Für das strenge Sichtfahrgebot ist der Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz aber normativ nichts wert (Bohnert a.a.O., DAR 1986, 15) . Zudem gilt der Vertrauensgrundsatz anerkanntermaßen nur für Verkehrsteilnehmer, die sich ihrerseits verkehrsgerecht verhalten. Dies hat der Angeklagte aber gerade nicht getan, da er das Sichtfahrgebot nicht eingehalten hat. Auch hätte der Fahrer des Pkw Mitsubishi auf Grund der engen Zeitabläufe der Zusammenstöße nicht die nötige Zeit gehabt, die Unfallstelle zu sichern.

Zu prüfen war ferner der Einwand des Angeklagten, er hätte eine Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr dargestellt, wenn er mit der vom kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen als der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO entsprechend ermittelten Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren wäre. Andere Verkehrsteilnehmer rechneten nämlich nicht damit, dass ein Lkw nachts lediglich mit 45 km/h unterwegs sei. Das Fordern einer so niedrigen Geschwindigkeit auf der Autobahn würde eine praxisferne Rechtsprechung darstellen, denn selbst mit Abblendlicht werde deutlich schneller gefahren. Ansonsten müsse verlangt werden, dass alle Lkw nachts nur mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h führen. Tatsächlich würden aber durch die rechtliche Wertung des Gerichts die hohen Sorgfaltspflichten nur auf die zufällig von einem Unfallereignis betroffenen Fahrzeugführer angewandt und nicht auf die Allgemeinheit.

Dieser Einwand geht fehl, denn auch die anderen Verkehrsteilnehmer sind an § 3 Abs. 1 S. 2 StVO gebunden und dürfen sich daher ebenfalls nur mit der Geschwindigkeit auf der Autobahn bewegen, die ein jederzeitiges Anhalten innerhalb der Sichtweite erlaubt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein korrektes Langsamfahren mit einem Lkw nicht dazu verpflichtet, den übrigen Verkehr zu warnen (Hentschel a.a.O, § 3 StVZO Rn 15) . Vielmehr hat das OLG Frankfurt in einem ähnlichen Fall entschieden, dass mit einem nachts auf einer Steigung mit einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h fahrenden Lkw gerechnet werden muss (OLG Frankfurt NVZ 2001, 169) .

Schließlich ist die Kammer auch der Meinung, dass die Rechtsauffassung des BGH nicht als Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB festgeschriebene Bestimmtheitsgebot angesehen werden kann. Der BGH hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1984 (BGH NJW 1984, 2412 ff.) festgelegt, dass ein Fahrer beispielsweise nicht mit einem nicht kenntlich gemachten Splitthaufen oder mit einem auf der Fahrbahn liegenden Reserverad rechnen müsse. Hingegen müsse mit einem auf der Straße liegen gebliebenen Kraftfahrzeug, selbst wenn dieses unbeleuchtet sei, immer gerechnet werden. Hiergegen hatte der Angeklagte eingewandt, diese Rechtsprechung würde im Ergebnis bedeuten, dass erst ex - post entschieden werde, je nach dem, ob der in den Unfall verwickelte Gegenstand ein vom BGH privilegiertes Objekt sei oder nicht, ob dem Fahrer ein Sorgfaltspflichtverstoß gemacht werden könne oder nicht. Nämlich erst dann, wenn der Fahrer auf ein konkretes Hindernis aufgefahren sei, sei erkennbar, um was für ein Hindernis es sich gehandelt habe. Es sei also immer nur rückblickend erkennbar, ob der Kraftfahrer die richtige Geschwindigkeit gewählt habe oder nicht. Diese Rechtsprechung verstieße aber gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot.

Zwar teilt Dr. Joachim Bohnert die hier angeführte Kritik in seinem Artikel Sichtgeschwindigkeit auf Autobahnen (s.o.). Er kritisiert die Unterscheidung der Rechtsprechung in typische und atypische Hindernisse, auf die der Kraftfahrer seine Sicht einstellen müsse, denn die Sichtgeschwindigkeit hänge von der Sichtbarkeit des Gegenstandes ab und nicht von dem Grund, warum der Gegenstand da sei. Er schreibt weiter: Eine Norm muss vor der Handlung sagen, wie rechtens gehandelt werden müsse. In der Praxis ist der Fehler häufig, dass aus den rein faktischen Rückrechnungen der Sachverständigen vom Unfall auf diejenige Geschwindigkeit, bei deren Einhaltung der Unfall unterblieben wäre, der Schluss gezogen wird, der Fahrer hätte diese Geschwindigkeit auch einhalten müssen. Dieser glatte Übergang vom Faktischen aufs Normative ist für die Gerichte ebenso bequem wie in dieser Allgemeinheit unrichtig. Als Kausalverknüpfung bezeichnet er das übliche Prinzip einer Erfolgshaftung im Verkehr. Er fordert deshalb, dass die Sichtgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der variablen Bedingungen objektiv und ex - ante zu bestimmen sein müsse. Weiter kommt er zu der Schlussfolgerung, dass § 18 Abs. 6 StVO lex specialis zu § 3 Abs. 1 S. 4 StVO sei mit der Folge, dass das Sichtfahrgebot nur eingeschränkt auf der Autobahn gelte. § 18 Abs. 6 Nr. 2 StVO gebe dem Fahrer die Befugnis zur Geschwindigkeitserhöhung auf Autobahnen, sofern ihm der Gesamtverlauf der Fahrbahn im Großen und Ganzen erkennbar sei. Für die Festlegung der Sichtgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit sei ein nachfolgender Unfall gleichgültig. Dem Unfallverursacher könne als Geschwindigkeitsüberschreitung nur vorgehalten werden, was als Erlaubnisregel für alle und jederzeit gelte. Wer die Sichtgeschwindigkeit überschreite, mache sich stets gemäß §§ 3, 18 Abs. 6, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG durch die Überschreitung selbst bußpflichtig.

Die Kammer setzt dieser Überlegung jedoch Folgendes entgegen:

Der BGH stellt bei der Anwendung des § 13 Abs. 6 StVO nicht in erster Linie auf das Vorhandensein von typischen oder atypischen Gegenständen auf der Fahrbahn ab, indem er in Anwendung des Vertrauenssatzes danach fragt, ob der Kraftfahrer mit dem jeweiligen Gegenstand zu rechnen hatte oder nicht, sondern auf die Erkennbarkeit des Gegenstandes unter den jeweiligen Sichtbedingungen. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 14.03.1984 (BGH NJW 1984, 2412) zwar aus, dass der Fahrer auf einer Autobahn mit typischen Hindernissen wie verunglückten Personen oder einem sich von einem Lkw gelöstem Reserverad rechnen müsse. Er stellt aber dann weiter klar, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auf Hindernisse einzurichten habe, die gemessen an den jeweiligen Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar seien. Der Fahrer müsse sich nur auf die normale, durchschnittliche Erkennbarkeit größerer Hindernisse einstellen, nicht dagegen auf solche, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar seien. In diesem Fall ging es um ein auf der Autobahn liegen gebliebenes Reserverad, welches vom BGH unter den gegebenen Sichtverhältnissen als nur äußerst schwer erkennbar eingestuft wurde. Die Frage, ob das Vorhandensein eines solchen Gegenstandes typisch oder atypisch sei, wird von dem BGH nicht weiter behandelt. So wird auch weiter in einem Urteil des BGH vom 08.12.1987 (BGH NJW RR 1988, 406) als Abgrenzungskriterium genannt, ob der Fahrer sich nicht auf solche Hindernisse einstellen müsse, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert sei.

Es geht also nicht um die Anwendung des Vertrauenssatzes, sondern um die Möglichkeit des Erkennens des Gegenstandes. Bohnert schreibt selber, dass dieser Judikatur nicht vorzuwerfen ist, dass sie keine schärfere Trennungslinie zwischen den außergewöhnlich spät erkennbaren und den nur spät erkennbaren ziehen kann. Aus der Sicht jenes hinzu gedachten aufmerksam-vorsichtigen Fahrers, der in der Fahrlässigkeitsdogmatik als Mustermensch bekannt sei, werde abgewogen, welche Umstände zur Vorberücksichtigung aufgegeben sind. Normative Genauigkeit sei hier nicht möglich (Bohnert a.a.O., DAR 1986, 12) . Es wird demnach aber auch nicht ex-post über die Strafbarkeit eines Fahrers entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entfällt der rechtliche Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungsformel zwischen einem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem Erfolg dann, wenn derselbe Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten sicher oder möglicherweise eingetreten wäre. Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei objektiver ex - ante Betrachtung an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage zu stellen sind. Eine Vorberücksichtigung, dass ein Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenbleibt und deshalb die Geschwindigkeit auf ein angemessenes Maß reduziert werden muss, kann aber von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Angeklagten erwartet werden.

Der Einwand, dass durch diese BGH-Rechtsprechung verschiedene Gegenstände privilegiert würden, ist dann aber auch nicht haltbar. Denn es ist für jeden einsichtig, dass ein kleiner Gegenstand wie ein Splitthaufen oder ein Reserverad anders in die Sorgfaltspflichterwägungen eines umsichtigen Fahrers einzubeziehen ist als ein liegen gebliebenes Fahrzeug. Ohne den Grundsatz des Fahrens auf Sicht auch auf der Autobahn könnte die Grundregel der StVO, die ständige Vorsicht und Rücksichtnahme bei Teilnehmern des Straßenverkehrs fordert, nicht durchgesetzt werden.

Schließlich ist der Einwand des Angeklagten nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei dauerhafter Tolerierung von Verstößen durch die zuständige Behörde im Einzelfall der Vorwurf der Sorgfaltspflichtwidrigkeit entfallen kann (Fischer StGB 55. Auflage, §222 Rn 6) . Es entspricht wohl der Praxis auf den Autobahnen, dass die meisten Fahrer nicht auf Sicht fahren und auf Grund von fehlenden abstrakt festgelegten Höchstgeschwindigkeiten deswegen nicht belangt werden, so dass hier durchaus von einer Erfolgshaftung des Angeklagten die Rede sein kann. An seiner Strafbarkeit ändert sich daran aber nichts.

V.

Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,--

für angemessen und ausreichend, zumal als Hauptverantwortlicher für die fahrlässige Tötung des Fahrers des Mercedes Sprinter der unfallflüchtige Mitsubishifahrer anzusehen war.

Da die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB vorlagen, konnte die Kammer unter

Verwarnung des Angeklagten

dessen Verurteilung zu dieser Geldstrafe vorbehalten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.