AG Schorndorf, Beschluss vom 12.10.2005 - M 2506/05
Fundstelle
openJur 2012, 66888
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.09.2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die nach Einreichung eines Zwangsvollstreckungsauftrags vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Absetzung bei den Rechtsanwaltsgebühren für die Zwangsvollstreckung und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die im Zwangsvollstreckungsantrag berechneten Gebühren in Höhe von weiteren 428,96 EUR zu pfänden. Der Gerichtsvollzieher hat für jeden der in Anspruch genommenen Schuldner einen Betrag von 71,- EUR und nicht den von der Gläubigerin geltend gemachten Betrag in Höhe von 499,96 EUR in Ansatz gebracht.

Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hatte die geltend gemachten Kosten zu prüfen und erforderlichenfalls abzusetzen. Dabei hat der Gerichtsvollzieher bei den Anwaltskosten die von den Gläubigervertretern geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 2,0 für weitere Auftraggeber zu Recht nicht in Ansatz gebracht. Bei den Gläubigern handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061 ff) teilrechtsfähig; sie ist insoweit rechtsfähig, als sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Wohnungseigentümer treten als Verband im Rechtsverkehr auf und werden vom Verwalter vertreten. Insoweit entspricht die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der neuen Rechtssprechung des BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGHZ 146, 341 (so BGH NJW 2005, 2061, 2066). Unter anderem soll die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zu Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer führen, weil entgegen der früheren Rechtssprechung die Wohnungseigentümer sich nicht mehr mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen müssen, die Forderung als Prozessstandschafter einzuklagen (BGH aaO S. 2065). Da auch im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrheit nur als solche auftritt, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern vor. Folglich kommt auch keine Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 RVG Rand-Nr. 7 m.w.N.; die aaO Rand-Nr. 23 zitierte Rechtsprechung zur Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die jüngste BGH-Entscheidung überholt).

Als Rechtsanwaltskosten für die Zwangsvollstreckung sind daher für jeden der beiden Schuldner anzusetzen:

3/10 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG für den Zwangsvollstreckungsauftrag25,50 EUR3/10 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung25,50 EURPost- u. Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV-RVG10,20 EUR 61,20 EUR16 % Umsatzsteuer9,79 EUR 70,99 EUR

Nachdem der Gerichtsvollzieher in seiner Abrechnung einen Betrag von jeweils 71,00 EUR zugrunde gelegt hat, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte