LG Freiburg, Urteil vom 04.05.2006 - 9 S 102/05
Fundstelle
openJur 2012, 66338
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 9. September 2005 - 2 C 123/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 Prozent abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von Euro 787,87.

Der Kläger wurde im Jahre 2003 von den Rechtsanwälten ... aus F in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Krankenversicherer wegen der Rückzahlung von Krankenhaustagegeld in Höhe von Euro 19.741,15, für die er über seine Ehefrau bei der Beklagten rechtsschutzversichert war, außergerichtlich vertreten. Für diese Tätigkeit erteilte die Beklagte am 04.08.2003 eine Deckungszusage. Nachdem eine außergerichtliche Einigung zunächst nicht zustande kam, erteilte der Kläger den Rechtsanwälten ... am 24.08.2004 eine schriftliche Prozessvollmacht. Auf das Ersuchen der Rechtsanwälte ... vom 02.09.2004, mit dem zugleich der Entwurf einer gegen den Krankenversicherer gerichteten negativen Feststellungsklage übersandt wurde, erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2004 eine Deckungszusage für die erste Instanz. Bevor es zur Einreichung der Klagschrift bei Gericht kam, einigten sich der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte ..., und sein Krankenversicherer nach Übersendung des Klageentwurfs an diesen außergerichtlich. Für die in dieser Vereinbarung enthaltene Vergleichs- und Kostenregelung erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2004 Deckungszusage.

Die Rechtsanwälte ... haben mit Honorarrechnung vom 26.11.2004 ihre Tätigkeit über einen Gesamtbetrag von Euro 3.091,98 abgerechnet. Diese Kosten hat die Beklagte mit Ausnahme der geltend gemachten Terminsgebühr von Euro 679,20 zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Euro 787,87 ausgeglichen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob auch diese durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte ... entstanden und der Kläger hiervon aufgrund des bestehenden Rechtsschutzes freizustellen ist.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. I ZPO auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte, die ihr erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt, ist der Auffassung, dass mangels Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens eine Terminsgebühr nicht entstanden ist.

Dagegen verteidigt der Kläger das von der Beklagten angefochtene Urteil.II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kann der Kläger von der Beklagten eine Freistellung von der am 26.11.2004 von den Rechtsanwälten ... berechneten Terminsgebühr nicht verlangen, da deren Voraussetzungen nach § 2 Abs. II RVG i.V.m. Nr. 3104 des VVRVG nicht gegeben sind. Zwar entsteht eine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der VVRVG auch für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen nicht gegeben, da ein gerichtliches Verfahren nie anhängig gewesen ist.

Das folgt nach Auffassung des Gerichts aus der systematischen Gliederung des RVG. Dieses unterscheidet in seinem Vergütungsverzeichnis zwischen den "allgemeinen Gebühren" nach Teil 1, den "außergerichtlichen Tätigkeiten" in Teil 2 und den "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" in Teil 3. In Teil 3, zu dem auch die Vorbemerkung 3 gehört, sind - im Gegensatz zu Teil 2, der die Abgeltung der außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts regelt - von der Gesetzessystematik die im Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren geregelt. Diese setzen zumindest die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens unabdingbar voraus. Dem stehen die Vorschriften der VVRVG 3101 und 3104 Abs. 2 genauso wenig entgegen wie der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3. Soweit in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 - auch - auf die Mitwirkung an Besprechungen abgestellt wird, die ohne Beteiligung des Gerichts auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind, lässt sich diese Vorschrift zwanglos dahin auslegen, dass hiermit das Stadium zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ohne streitigen Austausch der Argumente vor Gericht gemeint ist. Hinzu kommt, dass anderenfalls eine vorgerichtliche Besprechungsgebühr eingeführt würde, die der Gesetzgeber in Abweichung von § 118 Abs. I Nr. 2 BRAGO unter gleichzeitiger deutlicher Erhöhung des Gebührenrahmens für die außergerichtlichen Tätigkeiten gerade abgeschafft hat. Vorliegend würde die Zubilligung einer Terminsgebühr darüber hinaus dazu führen, dass die Rechtsanwälte des Klägers einerseits nach altem Recht die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. I Nr. 2 BRAGO und darüber hinaus nach neuem Recht wegen desselben Sachverhalts zusätzlich eine Terminsgebühr erhalten würden. Auch dies spricht gegen die Möglichkeit der Berechnung einer Terminsgebühr ohne Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der erhöhte Gebührenrahmen für die in Teil 2 geregelte außergerichtliche Tätigkeit gerade auch die gütliche Streitbeilegung in diesem Stadium fördern soll, und zwar ohne Zubilligung einer Besprechungs- oder Terminsgebühr.

Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsfrage des Anfalls einer Terminsgebühr in Fällen der vorliegenden Art auch ohne Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens obergerichtlich noch nicht entschieden ist und die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, wird die Revision - auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - gemäß § 543 Abs. II Nr. 1 u. 2 ZPO zugelassen.