OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2007 - 4 Ss 185/07; 4 Ss 185/2007
Fundstelle
openJur 2012, 66119
  • Rkr:

Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 20. September 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet

v e r w o r f e n ,

dass die Höhe der Tagessätze auf 30,00 EUR ermäßigt wird.

2. Die Formel und die Strafliste der angefochtenen Entscheidung werden wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Münsingen hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu der Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Die Schusswaffe wurde nach der Formel des angefochtenen Urteils nicht eingezogen, gleichwohl fand § 54 WaffG in der Strafliste Erwähnung.

II.

Das Amtsgericht hat folgende Festestellungen getroffen:

Der 71-jährige Rentner ist Jäger. Am 31. Januar 2006 war er auf der Jagd und hat sich im Anschluss in O. mit Jagdkameraden in der Wildkammer getroffen. An demselben Abend gegen 23.55 Uhr befuhr er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Geländewagen, O. in Richtung Ö.. In Ö. kontrollierte ihn die Polizei, nachdem er deren Haltesignal zunächst missachtet hatte und erst aufgrund Schnees zum Stehen gekommen war. Auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs führte eine geladene Langwaffe der Marke Krico, offen und nur teilweise durch einen Rucksack verdeckt mit sich, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war, was er wusste. Wegen seiner Alkoholisierung wurde gegen den Angeklagten gemäß § 24a StVG eine Geldbuße verhängt und ein Fahrverbot ausgesprochen.

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Er trägt in erster Linie vor, dass er aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nach dem für Jäger geltenden Erlaubnistatbestand des § 13 Abs. 6 WaffG freizusprechen sei. Hilfsweise macht er geltend, die Beweiswürdigung erlaube keine Überprüfung, weshalb seine Einlassung, er habe noch nach einer Sau schauen wollen, zu Unrecht als unglaubhafte Schutzbehauptung abgetan werde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zuletzt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

III.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für die Prüfung einer Anwendbarkeit des § 13 Abs. 6 WaffG, die - auch wenn der Einlassung des Angeklagten gefolgt wird - im Ergebnis zu verneinen ist. Zwar legt das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung zum Tathergang nur teilweise die Einlassung des Angeklagten zugrunde und folgt im Wesentlichen den Angaben des Zeugen POM, ohne mitzuteilen, weshalb es an der Richtigkeit der Einlassung zweifelt und von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ausgeht. Insoweit fehlt es an einer erschöpfenden Beweiswürdigung. Allerdings beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO).

Selbst wenn der Angeklagte tatsächlich auf der Fahrt zu einem Wildfütterungsplatz gewesen sein sollte (in dieser Weise legt der Senat seine im angefochtenen Urteil mitgeteilte Einlassung aus) und er sich zu keiner Zeit außerhalb der Reviergrenzen befunden hat, hätte er seine geladene Jagdwaffe nicht - wie von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG gefordert - zur befugten Jagdausübung im Revier geführt. Denn die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug von der Wildkammer zu dem Wildfütterungsplatz auf einer öffentlichen Straße stellt noch keine Jagdausübung im Sinne dieses Erlaubnistatbestandes dar (vgl. die Verbotsvorschrift des § 20 Abs. 1 BJagdG). Voraussetzung hierfür ist ein Bezug zum Jagdbetrieb (Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 13 WaffG Rn. 12). Nach § 13 Abs. 6 1. HS WaffG beginnt die Jagdausübung frühestens mit dem Anschießen im Sinne einer Überprüfung der Treffpunktlage mit wenigen Schüssen (vgl. BT-Drucksache 14/7758, S. 109). Sie erstreckt sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (UVV Jagd 4.4) vom 01. Januar 2000, auf die sich der Revisionsführer in seinem Beschwerdevorbringen stützt, nimmt von der tatsächlichen Jagdausübung, während der Schusswaffen geladen sein dürfen, das Besteigen von Fahrzeugen und die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug ausdrücklich aus. Damit durfte der Angeklagte ohne waffenrechtliche Erlaubnis seine geladene Jagdwaffe während der Fahrt von O. nach Ö. nicht in seinem Kraftfahrzeug mitführen, sei es auch innerhalb des Reviers auf der Fahrt zu einem Wildfütterungsplatz (so im Erg. auch VGH München, Beschluss vom 14.07.1993 - 19 CE 93.1849, zitiert nach juris; ebenso König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 248, die innerhalb des Reviers ebenfalls zusätzlich einen direkten Zusammenhang mit Jagdzwecken fordern).

Der Revisionsführer befand sich nach seiner Einlassung bei der Fahrt von der Wildkammer zu dem Wildfütterungsplatz vielmehr auf dem bloßen Hinweg zur Jagd. Gleichwohl kommt ihm auch der Erlaubnistatbestand des § 13 Abs. 6 2. HS WaffG nicht zugute, wonach der Jäger bei Annextätigkeiten die Jagdwaffe ohne Erlaubnis führen darf, sofern sie nicht schussbereit ist. Denn die Waffe des Angeklagten war nach den Feststellungen des Tatgerichts geladen. Schussbereit ist die Waffe bereits dann, wenn sich Munition irgendwo in der Waffe befindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die Waffe gespannt oder entsichert ist (vgl. auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG; Steindorf, a.a.O., § 12 WaffG Rn. 24 und § 13 WaffG Rn. 13; BT-Drucksache 14/8886, S. 112).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten ist die Tat auch nicht nur nach § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd 4.4. i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Denn zum einen schützen der Straf- und der Bußgeldtatbestand verschiedene Rechtsgüter und zum anderen verdrängt das neue Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 die UVV Jagd 4.4 vom 01. Januar 2000 aufgrund des lex-posterior-Grundsatzes. Folglich bleibt es bei der Regel des § 21 Abs. 1 OWiG.

3. Der Rechtsfolgenausspruch leidet hingegen an einem Rechtsfehler. Zwar hat das Amtsgericht bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung eine umfassende und inhaltlich richtige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe vorgenommen. Zu Recht hat der Tatrichter die Zahl der Tagessätze auf 40 festgesetzt. Die von dem Amtsgericht bestimmte Höhe eines Tagessatzes ist dagegen zu beanstanden. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (nach den Feststellungen des Tatgerichts ist er verheiratet und bezieht eine monatliche Rente von 1.057,00 EUR) hat der Senat die Tagessatzhöhe angemessen herabgesetzt und auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR erkannt.

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