VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2007 - 1 S 984/07
Fundstelle
openJur 2012, 65899
  • Rkr:

Auch für die Wahlanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers ist als Streitwert der Auffangwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2007 - 6 K 3230/06 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG)

und begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert).

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers auf Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters seiner Gemeinde. Der Kläger war bei der Bürgermeisterwahl als Mitbewerber aufgetreten und hatte Einspruch gegen die Wahl erhoben. Das Verwaltungsgericht hat für das erstinstanzliche Verfahren den Streitwert in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004, Ziff. 22.1.3, auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Dieser sieht für die Anfechtung der Kommunalwahl durch Bürger den Auffangwert von 5.000,-- EUR vor (vgl. 22.1.1), für die Anfechtung durch eine Partei oder Wählergemeinschaft einen Streitwert von mindestens 15.000,-- EUR (vgl. 22.1.2) und für die Anfechtung durch einen Wahlbewerber mindestens 7.500,-- EUR (vgl. 22.1.3). Diesen differenzierenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2004 folgt der Senat nicht. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, bei Wahlanfechtungssachen grundsätzlich den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen, da der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Das gilt auch für die Wahlanfechtungsklage eines unterlegenen Wahlbewerbers. Denn auch in diesem Falle findet die Wahlprüfung vorwiegend im öffentlichen Interesse an der Einhaltung wahlrechtlicher Vorschriften statt. Demgegenüber tritt das private Interesse eines Wahlbewerbers am Ausgang der Wahl zurück (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 C 97.1473 -, juris und Beschluss vom 25.07.1996 - 4 C 96.1922 -, NVwZ-RR 1997, 755 f.).

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).