LG Freiburg, Urteil vom 13.06.2006 - 3 S 342/05
Fundstelle
openJur 2012, 65317
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kenzingen vom 25.10.2005 - 1 C 147/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts dem Kläger restliche Mietwagenkosten unter Zugrundelegung des dreifachen Satzes der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zugebilligt. Auf die entsprechenden Entscheidungen, insbesondere auf diejenige vom 01.12.2005 (Az.: 3 S 134/05) wurde hingewiesen.

Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren keinen Anlass, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Der Bundesgerichtshof (DAR 2006, 83) hat erneut klargestellt, dass bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO der zur Herstellung erforderliche Ersatzaufwand gegebenenfalls, mithin nicht zwingend nach sachverständiger Beratung geschätzt werden kann. In der Entscheidung (BGH NJW 2005, 277) hat er die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch als anerkannte Grundlage der Schadensschätzung bezeichnet und darauf hingewiesen, dass diese von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW's als einem vom Markt anerkannten Maßstab ausgehen und bereinigt bei etwa 35 % der üblichen Tagesmiete liegen. Damit stellt der dreifache Tagessatz dieser Tabelle eine geeignete und höchstrichterlich anerkannte Schätzungsgrundlage für die Bemessung der üblichen Mietwagenkosten dar. Die Rechtsprechung der Berufungskammern steht daher nicht im Widerspruch zu den von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Gründe für die Zulassung der Revision waren daher auch nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10 ZPO.

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