LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2006 - 2 Sa 1/06
Fundstelle
openJur 2012, 65268
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.12.2005 (Az.: 31 Ca 9684/05) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2006.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem D.-unternehmen, als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Im ersten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.08.2004 wurde das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2005 befristet. In diesem Arbeitsvertrag wurde eine Beschäftigung in der Verkaufsstelle S.-H.straße .. bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und einer Vergütung von 1.029,20 EUR brutto (Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe II, 6. Tätigkeits-/Berufsjahr) vereinbart. In Ziff, 1 des Anstellungsvertrages ist die Bestimmung enthalten, dass die Firma berechtigt ist, die Arbeitnehmerin in einer anderen Verkaufsstelle einzusetzen. Am 11.07.2005 schlossen die Parteien einen weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006. Laut diesem Vertrag wird die Klägerin in der Verkaufsstelle S.-A.-K.Platz mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und einer Vergütung von 1.588,80 EUR brutto (Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe II, 6. Tätigkeits-/Berufsjahr) eingesetzt. Wie im ersten Arbeitsvertrag wurde auch im zweiten Formulararbeitsvertrag in Ziffer 2 eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Im Übrigen sind die Vertragstexte der beiden schriftlichen Arbeitsverträge identisch.

Die Klägerin hält die Befristung des letzten Vertrages für unwirksam.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag vom 11.07.2005 mit Ablauf des 31.08.2006 enden wird.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vereinbarte Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam ist.

Das Arbeitsgericht hat im am 13.12.2005 verkündeten Urteil der Feststellungsklage entsprochen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass die Befristungsvereinbarung vom 11.07.2005 gegen das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoße. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liege nicht vor. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 30 Stunden stelle einen Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages dar. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 16.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.01.2006 eingelegte und ausgeführte Berufung der Beklagten. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit dem nachweisbaren Wunsch der Klägerin entsprochen habe. Schon im Bewerbungsfragebogen vom 17.08.2004 habe die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung gewünscht. Während ihrer Beschäftigung im ersten Vertragsjahr habe die Klägerin ihre Vorgesetzte mehrfach um eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gebeten, da sie dringend auf mehr Geld angewiesen sei. Zuletzt habe die Klägerin Anfang Juli 2005 in einem Gespräch mit ihrer Vorgesetzten um eine Weiterbeschäftigung in Vollzeit gebeten. Die Vorgesetzte habe dann festgestellt, dass in einer anderen Verkaufsstelle ein Arbeitsplatz mit 30 Wochenstunden frei geworden sei. Die Initiative zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit sei deshalb von der Klägerin gekommen. In einem solchen Fall sei der Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht verletzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10.01.2006 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt des angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auf einem Verlangen der Klägerin beruht habe. Zwar habe die Klägerin wenige Wochen vor Auslaufen des ersten befristeten Arbeitsvertrages die Beklagte wegen eines Anschlussvertrages und wegen der bei Bewährung in Aussicht gestellten Vollzeitbeschäftigung angefragt. Nachdem die Beklagte kein entsprechendes Angebot gemacht habe, habe sie sich am Vormittag des 05.07.2005 bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Am Nachmittag des 05.07.2005 habe ihre Vorgesetzte dann erklärt, dass der Arbeitsvertrag über den 31.08.2005 hinaus nicht verlängert werde. Nach dieser Absage habe sie dann ihrer Vorgesetzten eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit übergeben. Völlig überraschend habe dann die Vorgesetzte am 07.07.2005 bei ihr angerufen und gefragt, ob sie in der Filiale am H. mit einem Stundenvolumen von 30 Wochenstunden arbeiten wolle. Dort habe eine Kollegin überraschend gekündigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.01.2006 verwiesen.

Im Berufungstermin ist eine Beweisaufnahme durchgeführt worden.

Gründe

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede mit Ablauf des 31.08.2006 enden wird. Die Befristungsvereinbarung der Parteien ist weder gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch aus sonstigen Gründen wirksam.

1. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 -, AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1996; 25.10.2000 - 7 AZR 483/99 -, AP Nr. 6 zu § 1 BeschFG 1996; 19.02.2003 - 7 AZR 648/01 - nv), der sich die erkennende Kammer anschließt, dann nicht vor, wenn die bisherigen Vertragsbedingungen verändert werden.

Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Der Begriff der Verlängerung bezieht sich auf die Laufzeit des Vertrags. Eine bloße Verlängerung lässt die übrigen Vertragsbestandteile unberührt. Werden diese von den Parteien aus Anlass der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses geändert, handelt es sich um den Neuabschluss eines Vertrages und nicht nur um die Verlängerung der Laufzeit des bisherigen Vertrages. Auch die Systematik des Gesetzes spricht für diese Auslegung. Während § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von 2 Jahren gestattet, verbietet § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG den unmittelbaren Anschluss zweier sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge. Dazu bedarf es einer konkreten Abgrenzung zwischen einer nach Satz 1 zulässigen Verlängerung und einer verbotenen Anschlussbefristung nach Satz 2. Das verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit die Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf die Fälle einer bloßen Verlängerung der Vertragslaufzeit unter Beibehaltung der sonstigen Vertragsinhalte.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Gesetzeszweck. Danach hat der Gesetzgeber des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes und der Nachfolgeregelung des TzBfG an dem Dauerarbeitsverhältnis als Normalarbeitsverhältnis festgehalten. Zur Verbesserung der Einstellungschancen von Arbeitnehmern hat er gleichwohl erleichterte Befristungsmöglichkeiten zugelassen, damit die Arbeitgeber flexibel auf ungesicherte oder vorübergehende Bedarfslagen reagieren können. Dazu wurde die Gesamtdauer eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags gegenüber dem früheren Recht auf 24 Monate ausgedehnt und bis zu dieser Gesamtdauer eine Aufteilung in maximal vier beliebige Zeitabschnitte gestattet. Das sollte die Arbeitgeber veranlassen, anstelle von Überstunden und Sonderschichten befristete Anstellungen vorzunehmen ohne Gefahr zu laufen, bei Fehlen eines Sachgrunds zur Rechtfertigung der Befristung einen Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen zu müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedurfte es zwar einer Beschränkung des durch die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle gewährleisteten Bestandsschutzes, nicht jedoch einer zusätzlichen Beschränkung des Änderungsschutzes, der auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt (zum Vorstehenden: BAG, 26.07.2000, a.a.O.; KR-Lipke, 7. Auflage, § 14 TzBfG Rdnr. 287 ff.; EK-Müller-Glöge, 6. Auflage, § 14 TzBfG Rdnr. 113 ff.; Gräfl/Arnold, TzBfG, § 14 Rdnr. 214, jeweils m. w. N.).

Im Schrifttum (APS-Backhaus, 2. Auflage, § 14 TzBfG 374 ff. m. w. N.) wird gegen diese Rechtsprechung teilweise eingewendet, der Begriff der Verlängerung könne unabhängig von der Vertragslaufzeit auch Verträge mit geänderten Vertragsinhalt umfassen.

Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überzeugen nicht. Unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist am Erfordernis des unveränderten Vertragsinhalts festzuhalten, wobei im Wege teleologischer Reduktion allerdings Ausnahmen von dem ansonsten einschlägigen Anschlussverbot für den Fall zu machen sind, dass die Änderung der Vertragsbedingungen - wie etwa eine Lohnerhöhung - unzweifelhaft für den Arbeitnehmer günstiger sind. Der Schutzzweck, die materiellen Arbeitsbedingungen beizubehalten ist dann nicht berührt. Der Arbeitnehmer steht in diesem Fall nicht in der Gefahr, eine Verlängerung der sachgrundlosen Befristung auf Kosten einer Verschlechterung von Arbeitsbedingungen hinnehmen zu müssen (KR-Lipke, a.a.O. Rdnr. 290). In diesem Zusammenhang ist auch das Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit (§§ 8, 9 TzBfG) zu bewerten. Der nachweisbare Wunsch des Arbeitnehmers, die bisherige Arbeitszeit zu verringern oder zu erhöhen erzeugt keinen Wertungswiderspruch zu dem Grundsatz, dass bei Verlängerung der Vertragszeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 2 regelmäßig die Vertragsbedingungen unverändert fortgelten müssen. Eine vom Arbeitnehmer herrührende Initiative, seine Arbeitszeit zu verändern, kann insoweit den Schutzzweck der Norm aus § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht verletzen (KR-Lipke, a.a.O., Rdnr. 291, m. w. N.).

2. Bei Anwendung dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze handelt es sich bei dem zweiten befristeten Vertrag vom 11.07.2005 nicht um einen Verlängerungsvertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die wöchentliche Arbeitszeit von 20 auf 30 Wochenstunden erhöht worden ist und die Beklagte nicht bewiesen hat, dass diese Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund des Verlangens der Klägerin erfolgt ist. Vielmehr handelt es sich um den Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages der gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Verlängerung der Arbeitszeit um keine für den Arbeitnehmer eindeutig günstigere Änderung. Eine Verlängerung der Arbeitszeit kann je nach Einzelfall für den Arbeitnehmer günstiger oder auch ungünstiger sein (vgl. zu dieser Problematik: Gräfl/Arnold, a.a.O., Rdnr. 214).

Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass die Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund eines Wunsches der Klägerin erfolgt ist. Auch wenn eine bestimmte Form des Verlängerungswunsches nicht vorgeschrieben ist, erfordert ein Wunsch im Sinne des § 9 TzBfG eine deutliche Willensäußerung im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeit. Eine gewünschte Arbeitszeit in einem Bewerbungs-/Fragebogen im Vorfeld eines Beschäftigungsverhältnisses reicht dafür nicht aus, schon gar nicht, wenn die gewünschte Arbeitszeit (Vollzeit) und die angebotene Arbeitszeit (30 Stunden) nicht übereinstimmen.

Zwar hat die Klägerin im Bewerbungsfragebogen der Beklagten als erwünschte Arbeitszeit eine Vollzeitbeschäftigung angegeben, so dass der Vortrag der Beklagten und die Aussage der Zeugen S. plausibel sind, die Klägerin habe die Beklagte während der Laufzeit des ersten befristeten Arbeitsvertrages mehrfach auf eine Verlängerung der Arbeitszeit angesprochen. Die Klägerin hat diesen Vortrag allerdings bestritten und behauptet, sie habe ihre Vorgesetzte nur auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages mit 20 Wochenstunden angesprochen.

Nach der Vernehmung der Zeugin S. im Berufungstermin ist die erkennende Kammer nicht von der Behauptung der Beklagten überzeugt, dass die Zeugin S. in ihrer Funktion als Bezirksleiterin der Klägerin deshalb eine Stelle in einer anderen Filiale mit einer erhöhten Arbeitszeit angeboten hat, weil die Klägerin zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert hat. Dagegen steht der Vortrag der Klägerin, dass sie - nachdem sie sich gemäß § 37 b Satz 2 SGB III am Vormittag des 05.07.2005 bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte - am Nachmittag des 05.07.2005 von der Zeugin die Mitteilung bekommen hat, das Arbeitsverhältnis werde über den 31.08.2005 hinaus nicht verlängert. Auf den Vorhalt dieses Vorbringens der Klägerin hat die Zeugin erklärt, dass sie diesen Vortrag nicht bestätigen, sie sich daran aber auch nicht mehr erinnern könne. Diese Aussage der Zeugin reicht nicht aus, dass die erkennende Kammer davon überzeugt ist, die Verlängerung der Arbeitszeit beruhe auf einem Wunsch der Klägerin im Vorfeld des Vertragsabschlusses vom 11.07.2005. Eine Behauptung ist dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z. B. BGHZ 53, 245/256).

Wenn man diesen Maßstab an die Zeugenaussage der Zeugin S. anlegt, verbleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Beklagtenvorbringens. Die Klägerin hat glaubhaft geäußert, dass sie - nachdem sie wochenlang die Vorgesetzte nach einer Verlängerung des am 31.08.2005 auslaufenden Arbeitsvertrages gefragt hatte - am Vormittag des 05.07.2005 zur Agentur für Arbeit gegangen ist und sich arbeitssuchend gemeldet und am Nachmittag dann die Nachricht von der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages von der Vorgesetzten bekommen hat. Diesen Vortrag hat die Zeugin zwar nicht bestätigt. Sie hat ihm jedoch auch nicht widersprochen, sondern erklärt, sie könne sich daran nicht mehr erinnern. Aufgrund dieser Zeugenaussage ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Beklagte der Klägerin am 11.07.2005 die Erhöhung der Arbeitszeit nicht aufgrund eines im Vorfeld dieses zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses geäußerten Wunsches der Klägerin angeboten hat, sondern weil kurzfristig ein Arbeitsplatz mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden freigeworden ist. Das Gericht ist deshalb nicht von der Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund eines Wunsches der Klägerin überzeugt.

3. Da der zweite befristete Arbeitsvertrag schon aus vorgenannten Gründen gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt, kommt es nicht auf die weitere Frage an, ob die in Ziffer 2 des Vertrages vom 11.07.2005 erneut vereinbarte Probezeit von drei Monaten der Annahme einer Verlängerung grundsätzlich entgegensteht (vgl. dazu BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 567/99 - nv). Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen hätte zur Folge, dass nach Ablauf des ersten befristeten Arbeitsvertrages zunächst verkürzte Kündigungsfristen gegolten haben. Beim vorliegenden Sachverhalt ist es auch nicht offensichtlich, dass die Parteien bei der erneuten Verwendung des Arbeitsvertragsformulares die Streichung der Passage über die Probezeit versehentlich vergessen haben. Es kann auch Gründe für eine erneute Vereinbarung einer Probezeit (z. B. Erprobung der Klägerin in der neuen Filiale) gegeben haben.

4. Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11.07.2005 ist auch nicht aus sonstigen Gründen wirksam. Die Beklagte hat keinen die Befristung rechtfertigenden Sachgrund vorgetragen.III.

Da somit die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Hensinger,&&.. Eschmann,&&.. Sturm,&&..