LG Freiburg, Urteil vom 13.11.2006 - 7 Ns 350 Js 16210/06 - AK 151/06
Fundstelle
openJur 2012, 65043
  • Rkr:

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren unter Umgehung des Wasserzählers unerlaubt Frischwasser aus einer öffentlichen Versorgungsleitung abzapft, macht sich wegen Diebstahls als Dauerstraftat strafbar.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,-- Euroverurteilt wird. Ihm wird gestattet, diese Strafe in Monatsraten zu je 300,-- Euro zu bezahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn er mit mehr als einer Rate in Verzug gerät.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.

Gründe

in abgekürzter Fassung nach § 267 Abs. 4 StPO

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 24.08.2006 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,-- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er form- und fristgerecht Berufung ein, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Sein Rechtsmittel hatte einen gewissen Erfolg.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt I. des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.

III.

Die Kammer hatte von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung wirksam war (vgl. BGHSt 27, 70; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 27). Diese Prüfung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam war. (wird ausgeführt).

Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zum Schadensumfang enthält das Urteil nicht. Die wenigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind insgesamt zu dürftig, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen. Sie bieten keine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 271; 64, 36). Nach alledem war die Berufungsbeschränkung unwirksam.

IV.

In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in F.. Als ausgebildeter Metzgermeister machte er sich zum 01.01.1981 mit einem Fleischereibetrieb selbständig und produziert seit diesem Zeitpunkt Fleischwaren, die er außerhalb seines Produktionsbetriebs über einen Verkaufswagen vertreibt. An 4 Tagen pro Woche läuft der Verkauf in E., und an 2 Tagen in G.. Nachdem die Gemeinde F. im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens Baurecht geschaffen hatte, wurden von dem Anwesen des Angeklagten u.a. 3 Bauplätze abgetrennt und veräußert. Im Zuge der Bebauung im Jahre 2000 musste die bisher über dieses Grundstück verlaufende Wasserleitung neu verlegt werden. Gleichzeitig führte der Angeklagte Umbauten an seinem Hausanwesen durch und baute insbesondere einen Heizraum ein. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde die Hausinstallation vollkommen neu verlegt. Der langjährige Wasserverbrauch für den privaten Bereich der mehrköpfigen Großfamilie sowie für den Betrieb der Metzgerei betrug jährlich rund 1.000 bis 1.300 cbm und reduzierte sich nach der Umbauphase von 2000 bis zum Jahr 2002 auf rund 500 - 600 cbm jährlich, wobei die Ursache für den Rückgang des vom Wasserzähler gemessenen Verbrauchs nicht geklärt werden konnte.

An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 2002 ließ der Angeklagte durch einen nicht ermittelten Sanitärfachmann folgende Manipulation an der Wasserleitung in seinem Haus vornehmen:

Vor der den Verbrauch messenden Wasseruhr der Gemeinde wurde die gemeindliche Wasserleitung, durch die das Anwesen mit Frischwasser versorgt wurde, angezapft und mittels eines Verbindungsrohres mit dem Kaltwasserleitungssystem des gesamten Anwesens verbunden. Für dieses Verbindungsrohr wurde die Kellerwand aufgeschlagen, das Rohr verlegt und die Stelle anschließend wieder mit Mörtel verputzt, so dass die Manipulation nicht sichtbar war. Diese Veränderung hatte zur Folge, dass der gesamte Kaltwasserbedarf aus der öffentlichen Leitung entnommen und vom Wasserzähler nicht erfasst wurde. Lediglich das Wasser, das zum Warmwasserboiler der Heizungsanlage lief und dort zu Warmwasser aufbereitet wurde, wurde vom Wasserzähler erfasst. Der Angeklagte entschloss sich zu dieser Manipulation, da er - auch durch die Umbaumaßnahmen - hoch verschuldet war und insbesondere seit längerer Zeit große Schwierigkeiten hatte, die nicht unbeträchtlichen Wassergebühren pünktlich an die Gemeinde F. abzuführen.

Die Manipulation an der Wasserleitung führte dazu, dass in den anschließenden Zeiträumen lediglich folgende Wasserverbrauchsmengen von der Wasseruhr erfasst wurden:

für 2002:592 cbmfür 2003:319 cbmfür 2004:506 cbmfür 2005:899 cbm.

Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei vorsichtiger Schätzung der jährliche Wasserverbrauch jeweils um mindestens 200 cbm höher lag, so dass der Angeklagte insgesamt mindestens 800 cbm Wasser mehr als tatsächlich in Rechnung gestellt bezogen hatte. Da der Wasserpreis pro cbm 1,55 Euro plus Mehrwertsteuer betrug und der Abwasserpreis von 3,60 Euro pro cbm auf der Basis des Wasserverbrauchs berechnet wurde, entstand der Gemeinde F. als Wasserversorger ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 4.120 Euro.

Die Mitarbeiter der Wasserversorgung waren im Hinblick auf den deutlichen Rückgang des Wasserverbrauchs zunächst von einem Defekt des Wasserzählers ausgegangen und nahmen einen Austausch der Wasseruhr vor. Als dadurch keine Änderung eintrat, wurde das Leitungsnetz ergebnislos überprüft. Nachdem bei einer Kontrolle im Anwesen des Angeklagten am 07.02.2006 festgestellt wurde, dass der Zähler der Wasseruhr sich nicht bewegte, obwohl im Haus sämtliche Zapfstellen für Kaltwasser geöffnet waren und Wasser herauslief, wurden die verborgenen Teile der Rohrleitung freigelegt. Dabei wurde die manipulierte Abzweigung an der Leitung vor der Wasseruhr entdeckt. Auf Anordnung der Gemeinde wurde am 16.02.2006 diese Verbindung beseitigt, so dass der gesamte Wasserbezug seit diesem Zeitpunkt von der Wasseruhr erfasst wird.

Über einen Zeitraum von 4 Jahren haben der Angeklagte und seine Familienangehörigen fortlaufend im Eigentum der Gemeinde F. stehendes Wasser dem Leitungsnetz entnommen und bei jedem Öffnen eines Wasserhahns, bei Betätigung der Spültaste einer Toilettenspülung, beim Betrieb einer Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und ähnlichen Gelegenheiten den Gewahrsam der Gemeinde F. an diesem Wasser gebrochen. Dabei handelte der Angeklagte, um Frischwasser aus dem Leitungsnetz ohne Bezahlung für sich verwenden zu können.

V.

Der Angeklagte hat sich somit eines Diebstahls gemäß § 242 StGB in Form einer Dauerstraftat schuldig gemacht, da er bei Durchführung der Manipulation am Leitungssystem den Entschluss gefasst hatte, zukünftig fortlaufend mehrmals täglich das jeweils benötigte Wasser zu entnehmen.

VI.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,-- Euro

angemessen und ausreichend ist, nachdem der bisher bestreitende Angeklagte durch die Beschränkung seiner Berufung Einsicht in sein Fehlverhalten hat erkennen lassen. Gemäß § 42 StGB konnte Ratenzahlung bewilligt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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