LG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2010 - 6 O 30/04
Fundstelle
openJur 2012, 63619
  • Rkr:

Zur Wirksamkeit von § 98 Abs. 5 VBLS a.F.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung errechnete Betriebsrente.

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung und die Höhe der dem Kläger zuerkannten Betriebsrente.

Der Kläger ist am XX.XX.1941 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 187 Umlagemonate erreicht (AH 13). Die anrechenbaren Zeiten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich wohl auf 347 Monate (AH 13). Weitere Einzelheiten zum Umfang der Vordienstzeiten des Klägers (darunter seiner Schul- und Ausbildungszeiten) lassen sich aus dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25. März 2003 (vgl. AH 97 ff.) entnehmen, auf den Bezug genommen wird.

Seit dem 21. Februar 2001 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit - seit dem 01. Mai 2003 - in Höhe von 1.248,59 EUR brutto / 1.147,46 EUR netto (AH 101). Daneben erhält er von der Beklagten seit dem 01. April 2001 eine Betriebsrente, die die Beklagte - mit Mitteilung 18. August 2003 (AH 1 ff.) auf 282,53 EUR brutto / 258,24 EUR netto zuzüglich einer jährlichen Anpassung zum 1. Juli eines Jahres um 1 % errechnete (AH 1 ff, sowie Neuberechnung mit Mitteilung vom 02. Juni 2004 - AH 47 ff. und vom 26. Mai 2006 - AH 93 ff).

Gegen diese Berechnungen der Beklagten wendet sich der Kläger.

Er trägt vor,

die Satzungsumstellung sei unwirksam. Seine Vordienstzeiten müssten auch in vollem Umfang berücksichtigt und seine Rente gem. § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ. angepasst und die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. anders berechnet werden.

Er beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. April 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte zu gewähren, bei der die festgestellte Vordienstzeit (Pflichtversicherungszeiten in der in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Umlage oder Beiträge bei der Beklagten in der Zeit vom 01.04.1957 - 20.08.1985) ) mit einem Nettoversorgungssatz von mindestens 1,6 v.H. je 12 Monate Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgungserhöhend zu berücksichtigen ist,

hilfsweise

dem Kläger eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt wird, als ob er nur im öffentlichen Dienst gearbeitet hätte und nur über gesetzliche Versicherungszeiten nach der Aufnahme der Beschäftigung im öffentlichen Dienst ab 19.08.1985 verfügen würde;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der je Jahr der gesamtversorgungsfähigen (gv) Zeit bei der Berechnung des Bestandschutzes nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ein Nettoversorgungssatz je Jahr gv Zeit von 2,294 % v.H., hilfsweise 1,6 % v.H. anzusetzen ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger gemäß der für den Versicherungsfall Erwerbsunfähigkeit vom 27.9.2000 maßgeblichen Satzung die Rente jährlich mindestens einmal unter Berücksichtigung des Gesamtversorgungssystems neu zu berechnen und nach § 56 VBLS a.F. anzupassen bis zur Gewährung einer Altersrente.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

die Begehren des Klägers hätten unter Berücksichtigung der gültigen Satzungsregelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof und Landgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat verhandelt am 12. November 2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.I.

Die von dem Kläger gestellten Anträge sind zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).

Da die Klage unbegründet ist, bedürfte es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).II.

Die Klaganträge des Klägers sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der alten und der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Versorgungsrente beruht, sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Vordienstzeiten und der hierauf beruhenden Rente bestehen nicht (zum Antrag Ziffer 1 - sub.1.). Er hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit mit 2,294 v.H. bzw. 1,6 v.H. berücksichtigt zu erhalten (zu Antrag 2 - sub 2.). Der Kläger auch nicht mit Erfolg durchsetzen, seine Rente nach § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ angepasst zu erhalten (zu Antrag 3 - sub 3.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berechnung seiner Versorgungsrente unter Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten in voller Höhe, oder ihn so zu stellen, als ob er ununterbrochen nur im öffentlichen Dienst gearbeitet hätte (Klagantrag 1.).

a) Die Versorgungsrente des Klägers wurde auf der Grundlage des im Jahr 2001 geltenden Satzungsrechts errechnet, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen zur gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 Abs. 1, 2 VBLS a.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 VBLS - vgl. Anlage 3 der Mitteilung vom 8. März 2003 - AH 13). Dass diese Berechnung insoweit fehlerhaft wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

b) Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02, in VersR 2004, 183 - 185 = ZTR 2004, 846/87). Das erkennende Gericht folgt seit dem Jahr 2004 in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs und legt sie auch dieser Entscheidung zugrunde. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen bestätigt und keinen Verstoß gegen Grundrechte gesehen - vgl. BVerfG - Beschluss vom 28. April 2008 - 1 BvR 759/05, in DVBL 2008, 780 - 784 = ZTR 2008, 374 - 377).

Auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen.

2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit 2,294 v.H. bzw. 1,6 v.H. berücksichtigt.

Denn die Stichtagsregelung in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden (s. Kammerurteile vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05 und vom 11. März 2005, Az. 6 O 108/04; letzteres bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 09. März 2006, -12 U 114/05 und LG Karlsruhe vom 02. Juli 2004 - 6 O 1003/03, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04, veröffentlicht in juris und zuletzt BGH, Urteil vom 02. Juni 2010 - IV ZR 310/07, Rz. 10)

a) § 98 Abs. 4 bis 5 VBLS a.F. stellen Übergangsregelungen für zum 31.12.1991 bereits versicherte Personen anlässlich umfangreicher Satzungsänderungen zum 01.01.1992 dar (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 98, Bl. B 424h). In ständiger Rechtsprechung werden die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen grundsätzlich nicht beanstandet. Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab. Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 64/05 - NVwZ 2009, 129 Tz. 21 zur Stichtagsregelung gem. § 79 Abs. 3 VBLS;). Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG ). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (BAG, Urt. v. 12.03.1985 - 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Dass mit § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nunmehr eine weitere Übergangsregelung über das schon komplexe alte Recht gestülpt wurde, hat die Kammer in den eingangs zitierten Grundsatz-Entscheidungen zu Startgutschriften akzeptiert. Auch der insoweit maßgebliche Umstellungsstichtag (31.12.2001) ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677) und vom 3. Dezember 2008 (IV ZR 251/06, IV ZR 319/06 - beide abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs und bei juris).

b) Der Kläger sieht in der Anwendung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. einen unzulässigen Eingriff in einen von ihm bereits erworbenen Besitzstand. Er meint, die geringeren Steigerungssätze von 1 % bzw. 1,5 % führten bei ihm wegen des Anstiegs der anzurechnenden gesetzlichen Rente zu einer Kürzung der bereits am 31.12.1991 erreichten Versorgung. Damit verkennt der Kläger jedoch, dass ihm die Beklagte keine bestimmte Versorgung oder Versorgungshöhe bereits zu dem Stichtag der Satzungsänderung zugesagt hat. Die Versorgungszusage ist vielmehr bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles, der bei dem Kläger am 27.09.2000 (AH 99) eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung hat der Kläger hingegen - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Zusatzversorgungsrente - selbst nur eine Teilleistung erbracht. er konnte daher bis dahin allenfalls nur eine dem erbrachten Zeitanteil - im Verhältnis zur Gesamtzeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente oder eines früheren Versicherungsfalles - entsprechende Versorgungsleistung erdient haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24. November 2005 - 12 U 102/04 unter B IV 5 d ff, veröffentlicht als Pressemitteilung unter www.olgkarlsruhe.de m.w.N.). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet. Der Kläger könnte sogar selbst dann allenfalls den zeitanteiligen Wert beanspruchen, wenn er - wie nicht - im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits den Höchstversorgungssatz erlangt gehabt hätte (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Auch in diesem Fall müsste er hinnehmen, dass bis zum Versicherungsfall später noch hinzukommende Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem geringeren Wert der Versorgungsrente führen würden, als wenn der Versicherungsfall bereits am Änderungsstichtag eingetreten wäre. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch das mit Ablauf des Jahres 1991 geänderte Satzungsrecht einem Versicherten in der Situation des Klägers ein entsprechender zeitanteiliger Wert vorenthalten wurde. Insbesondere blieben die bis dahin erreichten Versorgungssätze erhalten. Keinesfalls wird dem Kläger nunmehr - bei Eintritt des Versicherungsfalles - ein entsprechender Wert vorenthalten, nachdem die Beklagte bei der Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 a.F. VBLS einen Bruttoversorgungssatz von 64,25 % (statt 56,33 %, bei einem Höchstsatz von 75 %) und einen Nettoversorgungssatz von 79,14 % (statt 68,91 Höchstsatz 91,75 %) zugrunde gelegt hat (vgl. AH 13/15 - vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04)).

c) Der Kläger wird durch die Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit einem Nettoversorgungssatz von 1,15 % pro Jahr ab 1992 auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt gegenüber Versicherten, deren Pflichtversicherung erst nach 1991 begonnen hat. Diese Vergleichsberechnung wird nur zugrunde gelegt, wenn sie für den Versicherten günstiger ist (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F.). Andernfalls bleibt es dabei, dass sämtliche Pflichtversicherungszeiten nach der auch für die erst ab 1992 eingetretenen Versicherten geltenden Regelung des § 41 Abs. 2 bzw. Abs. 2 b VBLS a.F. mit Versorgungssätzen von 1,875 % brutto bzw. 2,294 % netto pro Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit bewertet werden (OLG Karlsruhe a.a.O.).

d) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach dem optimalen Gemisch aus Bestimmungen verschiedener Satzungsvarianten (hier: vor und nach dem Jahreswechsel 1991/92) behandelt zu werden. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).

3. Auch Antrag Ziffer 3 des Klägers - gerichtet auf Anpassung seiner Rente gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - ist ebenso unbegründet.

a) Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Art. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).

b) Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 zu den mit §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. inhaltsgleichen §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) Bezug genommen und hat folgendes ausgeführt:

Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, werde durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung komme dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages werde nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpfe. Da die Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter diene, bedürfe es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so könne verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintrete und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können ( BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe). Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. jedoch. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung sei derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate würde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung sei auch nicht etwa deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe) . Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger sei. Auch der Gesetzgeber habe die Anpassung in Höhe von 1 % im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls derzeit überschritten die Regelungen bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, könnten die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren.

Die §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. verstießen auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wiesen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus werde verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJW 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liege aber nicht vor. Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips habe die klagende Partei mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes rechnen müssen. Die Änderung der Dynamisierung sei jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien hätten für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen dürfen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspreche der Funktion eines Flächentarifvertrages.

Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.

4. Soweit der Kläger allgemein rügt, das bislang geltende Gesamtversorgungssystem sei mit Wirkung ab dem 01. Januar 2001 in unzulässiger Weise abgeschafft worden, drückt sich diese Rüge nicht in einem Klagantrag aus. Darüber war deshalb in dieser Klage nicht gesondert zu entscheiden.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die sog. rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468). In einem weiteren Grundsatzverfahren hat der BGH am 24. September 2008 auch zu den sog. rentennahen Jahrgängen entschieden, dass die Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der VBL wirksam ist (Az.: IV ZR 134/07 zu § 79 Abs. 2 VBLS, veröffentlicht in BGHZ 178, 101 - 123 = VersR 2008, 1677 - 1682 = FamRZ 2009, 36). Auf die grundlegenden Urteile des Bundesgerichtshofs wird verwiesen.

Nach all dem war die Klage daher abzuweisen.III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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