LG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2010 - 4 T 133/10
Fundstelle
openJur 2012, 63088
  • Rkr:

Bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten ist entsprechend des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender oder -beschränkender Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Auch eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst.

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 27.04.2010 - XVII 7918 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bevollmächtigte ist die Tochter der Betroffenen. Am 03.07.2004 hat ihr die Betroffene eine Vorsorgevollmacht (As.7 f.) erteilt. Diese Vorsorgevollmacht enthält unter anderem die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung und zur Einwilligung in freiheitsbeschränkende und -entziehende Maßnahmen.

Die Betroffene ist Bewohnerin des Pflegeheims M. in W. am Rhein. Mit Beschluss vom 16.10.2006 (As. 33) genehmigte das Amtsgericht Lörrach erstmals die Unterbringung der Betroffenen in einer beschützenden Abteilung des Pflegeheims bis längstens 15.10.2008.

Mit Schreiben vom 17.08.2009 (As. 51) beantragte die Bevollmächtigte die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Bettgitters (Bettseitenteil), eines Bauchgurts am Bett, eines Gurtes am Stuhl sowie des Abschließens des Zimmers zum Eigenschutz.

Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2009 (As. 53) beantragte die Bevollmächtigte die Verlängerung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einer beschützenden Abteilung des Pflegeheims.

Die Heimärztin Dr. P. diagnostizierte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 15.10.2009 (As. 55 f.) bei der Betroffenen eine senile Demenz und befürwortete deren geschlossene Unterbringung und die Anbringung eines Bettgitters.

Der Sachverständige Dr. R. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15.03.2010 (As. 63 f.) bei der Betroffenen ein schweres dementielles Syndrom und befürwortete eine Unterbringung der Betroffenen, da diese komplett verwirrt, desorientiert und gleichzeitig wiederholt unruhig sei.

Die Betroffene wurde am 26.04.2010 durch das Amtsgericht Lörrach persönlich angehört. Auf das Anhörungsprotokoll (As. 87) wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 27.04.2010 (As. 81 f.) erteilte das Amtsgericht Lörrach die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 26.04.2012 sowie die Sicherung der Betroffenen mit einem Bettgitter sowie einem Bauchgurt am Bett und Stuhl. Dagegen wurde die Genehmigung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme Abschließen des Zimmers abgelehnt.

Mit Schreiben vom 07.05.2010 (As. 105) legte die Bevollmächtigte gegen die Ablehnung einer Genehmigung des Abschließens des Zimmers der Betroffenen Beschwerde ein und führte aus, dass das Zimmer der Betroffenen abgeschlossen sein müsse, wenn diese nachts im Bett fixiert werde.

Mit Beschluss vom 08.06.2010 (As.111) half das Amtsgericht Lörrach der Beschwerde der Bevollmächtigten nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht Lörrach hat im Ergebnis zu Recht die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Abschließens des Zimmers abgelehnt.

Das Amtsgericht Lörrach hat in dem nicht angefochtenen Teil des Beschlusses vom 27.04.2010 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1906 Abs. 1, Abs. 5 BGB betreuungsgerichtlich genehmigt. Diese Genehmigung erfasst bereits von Gesetzes wegen auch sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen. Diese bedürfen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Betroffene nicht untergebracht ist.

Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, der trotz der Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur bei den erfolgten Änderungen des Betreuungsrechts unangetastet geblieben ist sowie der Wille des Gesetzgebers, der nur Fixierungen im offenen Vollzug regeln wollte, verbietet eine andere Auslegung der Vorschrift (vgl. BT-Drucksache 11/4528 S.148f.).

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine gesonderte Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei bereits betreuungsgerichtlich untergebrachten Betroffenen nicht geboten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1906 Rn. 34 m.w.N., Klüsener/Rausch NJW 1993, 617 (623), a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.07.1994 - 3 Wx 406/94 - Rn. 35 zitiert nach juris unter Verweis auf BayObLG Beschluss vom 06.05.1993 - 3Z BR 79/93 - Rn. 6-8 zitiert nach juris, MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl. § 1906 Rn. 47, Dodegge MDR 1992, 437). Nach Art. 104 Abs.2 GG hat der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden. Diesem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt ist mit der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs.1, Abs. 5 BGB genüge getan, denn Art. 104 Abs. 2 GG gebietet nicht zwingend auch eine richterliche Entscheidung über Einzelmaßnahmen innerhalb des Vollzugs (vgl. BVerfGE 2, 118 sowie §§ 88 Abs.1, 2 Nr. 6, 91, 156 Abs. 3 StVollzG).

Aber selbst wenn man mit der Gegenmeinung eine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs.4 BGB für Maßnahmen erforderlich hält, die in ihrer freiheitsbeschränkenden bzw. -entziehenden Wirkung über das mit einer Unterbringung einhergehende normale Maß hinausgehen, ist im vorliegenden Fall eine zusätzliche Genehmigung nicht geboten, da ein solches Übermaß jedenfalls nicht bei einem nächtlichen Abschließen des Zimmers einer bereits am Bett fixierten Betroffenen gegeben ist (vgl. auch Bieg/Jaschinski, jurisPK-BGB, Band 4, Rn. 67 m.w.N.).

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs.5 Satz 1 KostO gebührenfrei.

Eine Überbürdung von Auslagen ist nach den Grundsätzen der §§ 84, 337 FamFG nicht geboten.