OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2002 - 4 U 85/01
Fundstelle
openJur 2012, 62217
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 13.6.2001 - 4 O 135/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt geändert:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG auszustellen, dieden Namen und die Anschrift des Erblassers;den Namen und die Anschrift des Klägers;den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM;den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999;das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM unddie darauf entfallene Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM enthält.2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.4. Die Revision wird zugelassen.5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.471,96 EUR (= 20.481,37 DM) festgesetzt.

Tatbestand

1. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes die Ausstellung einer die Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnung über bewegliche Sachen, die er im Wege der Zwangsversteigerung vom verstorbenen Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) erworben hat.

Der Erblasser betrieb bis zum Jahr 1999 eine Metzgerei in W. Infolge wirtschaftlicher Not kam es zur Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser und zur Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstückes mitsamt Zubehör. Der Verkehrswert für das Zubehör wurde vom Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 11.1.1999 auf 256.500 DM festgesetzt; hierin waren auch geleaste Gegenstände mit einem Wert von 17.000 DM enthalten. Der Verkehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsgericht auf 1.055.000 DM festgesetzt. Der Kläger erhielt auf sein Meistgebot i.H.v. 800.000 DM den Zuschlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück zum Zweck gewerblicher Vermietung.

Mit Grunderwerbssteuerbescheid vom 18.5.2000 (I 63) hat das Finanzamt W. vom Meistgebot i.H.v. 800.000 DM für einen Teilbetrag i.H.v. 662.905 DM Grunderwerbssteuer festgesetzt und den Teilbetrag von 137.095 DM als Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und Instandhaltungsrückstellung zugeordnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin des Erblassers verpflichtet, auf Verlangen des Klägers eine Rechnung über die im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen beweglichen Sachen auszustellen, in der die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen sei. Für die einzelnen beweglichen Sachen sei von jeweils 62 % der vom Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswertbeträge auszugehen (I 5). Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht betreffe nur das Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG auszustellen, die

den Namen und die Anschrift des Erblassers,

den Namen und die Anschrift des Klägers,

den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM,

den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999,

das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM und

die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM enthält.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG: Der Erblasser als Unternehmer habe schon nicht steuerpflichtige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, da das gesamte Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren grunderwerbsteuerpflichtig und folglich umsatzsteuerfrei sei (I 41).

Des Weiteren unterliege der im Zuge der Zwangsversteigerung getätigte Umsatz auch deshalb nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen handele (§ 1 Abs. 1

a UStG).

Auch lasse sich das maßgebliche Entgelt für eine etwaige Leistung des Erblassers nicht bestimmen (I 43). Es sei unklar, welcher Anteil des Meistgebots auf die einzelnen beweglichen Sachen entfalle. Die vom Kläger ermittelten angeblichen Verkaufserlöse lägen weit über dem jeweiligen tatsächlichen Verkehrswert, sei doch das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Wertgutachten davon ausgegangen, dass die Betriebseinrichtung auf dem Grundstück verbleibe und der Metzgereibetrieb fortgeführt werde.

Schließlich sei bisher ungeklärt, wie der gesamte Erwerbsvorgang umsatzsteuerrechtlich behandelt werde. Es fehle an einer entsprechenden bestandskräftigen Entscheidung des örtlich zuständigen Finanzamtes. Mit Rücksicht auf die Nachteile, die der Beklagten gem. § 14 Abs. 2 und 3 UStG drohten, falls sie zu Unrecht oder überhöht in der verlangten Rechnung Umsatzsteuer auswiese, sei ihr die Ausstellung der Rechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar (I 47).

2. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar führe die Zwangsversteigerung eines Grundstücks umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Gleiches gelte für die Zwangsversteigerung beweglicher Sachen. Bei dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren handele es sich aber um einen Nettobetrag, in dem die Umsatzsteuer nicht enthalten sei. Da mithin der Kläger mit dem Meistgebotsbetrag von 800.000 DM auf die mitersteigerten beweglichen Sachen keine Umsatzsteuer i.H.v. 20.481,37 DM bezahlt habe, stehe ihm der begehrte Anspruch auf Rechnungserteilung nicht zu. Unter ausführlicher Auswertung von Literatur und Rechtsprechung vertritt das LG die Auffassung, dass die von den Finanzbehörden bei der Anwendung des Umsatzsteuerabzugsverfahrens nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStDV vertretene Auffassung, dass das Meistgebot bei der Umsatzsteuerberechnung als Nettobetrag zugrunde zu legen sei, nicht nur für den Erwerb von Grundstücken, sondern in entsprechender Weise auch bei der Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen zugrunde zu legen sei.

3. Mit seiner Berufung ficht der Kläger das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang an. Er vertieft sein Vorbringen, wonach es sich bei dem Meistgebot um einen Bruttobetrag handele. Soweit die Finanzverwaltung bei dem Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV die Auffassung vertrete, dass das Meistgebot bei der Berechnung der Umsatzsteuer als Nettobetrag zugrunde zu legen sei, sei dies unbeachtlich, da diese Bestimmung nur auf die Lieferung von Grundstücken anzuwenden sei (II 27). Würde es sich bei dem Meistgebot um einen Nettobetrag handeln, würde es sowohl für den Vollstreckungsschuldner - vorliegend die Beklagte - als auch für das Finanzamt an einer Anspruchsgrundlage fehlen, um den Umsatzsteuerbetrag von dem Ersteher einzufordern (II 29).

Der Kläger beantragt (II 15 u. 65), das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen.

Hilfsweise beantragt er (II 67), die Beklagte zur Ausstellung einer Rechnung auf der Basis, dass das Meistgebot einen Nettobetrag darstellt, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt (II 35 u. 65), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass sie nicht Unternehmerin sei und daher die Rechnungsausstellung nicht schulde. Der Betrieb des Erblassers sei bereits Mitte 1999 aufgegeben worden und zum Zeitpunkt des Erbfalls sei der Erblasser bereits nicht mehr Unternehmer gewesen (II 43).

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass sie keine Umsatzsteuerpflicht treffe und sie deshalb auch nicht zur Ausstellung der vom Kläger gewünschten Rechnung verpflichtet sei (II 49). Schuldner des Steueranspruchs nach § 18 Abs. 8 UStG sei der Ersteher, nicht der Eigentümer. Ihr sei die Ausstellung einer Rechnung auch nicht zumutbar, da sie sich andernfalls der Gefahr aussetzen würde, gem. § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG zur Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer herangezogen zu werden (II 87).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 10.5.2001 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem OLG vom 21.2.2002 (II 65-69) Bezug genommen. Der Senat hat zu Informationszwecken die Zwangsvollstreckungsakte des AG Waldshut-Tiengen -AZ.:1 K 87/97- beigezogen.

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gem. § 14 Abs. 1 UStG ein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Rechnung zu.

1. Zwar ist die Beklagte nicht Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG. Sie ist jedoch als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes in die Rechtsstellung des Erblassers als Steuerschuldner eingetreten (vgl. BFHE 100, 481). Hierzu gehören auch umsatzsteuerliche Pflichten nach § 14 Abs. 1 UStG.

Der Kläger ist Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, da er das erworbene Hausgrundstück zum Zwecke der gewerblichen Vermietung verwendet.

2. Der Erwerb des Zubehörs durch den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung stellt eine steuerpflichtige Lieferung des Erblassers dar.

a) In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 24.2.1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284 [291] = MDR 1988, 574), wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat, nicht durchgreifend. Zum einen hat der 5. Zivilsenat des BGH mit Urt. v. 2.11.2001 (DB 2002, 140 [141]) offen gelassen, ob an dieser früheren Rechtsprechung festgehalten werden soll. Zum anderen hat der BGH in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass die steuerrechtlichen Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbstständig zu beantworten sind. Die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes gebiete, dass die Zivilgerichte über den Streitgegenstand regelmäßig eine einheitliche und endgültige Entscheidung treffen und die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon klären, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen sind. Nur wenn eine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen, dürfen sich diese, um die Sanktionswirkung des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG zu vermeiden, ausnahmsweise mit der Feststellung begnügen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich zweifelhaft (BGH DB 2002, 140, 141

f.)

Vorliegend erscheint die umsatzsteuerrechtliche Vorfrage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig. Problematisch ist hingegen die fehlende Abstimmung der gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuerrecht einerseits und im Vollstreckungsrecht andererseits.

b) Nach der umsatzsteuerrechtlichen Rechtslage galten bis zum Urteil des BFH vom 19.12.1985 (BFH v. 19.12.1985 - V R 139/76, BFHE 146, 484) Erwerbe im Rahmen von Zwangsversteigerungen nicht als umsatzsteuerrechtliche Lieferungen; es wurde nach der damaligen Auffassung ein Doppelumsatz, d.h. eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das Land und eine Lieferung des Landes an den Ersteher angenommen. Das erwähnte BFH-Urteil führte zu einer Änderung dieser Rechtslage, wonach nunmehr bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Grundstückseigentümers (= Vollstreckungsschuldners) an den Ersteher vorliegen soll. Diese Auffassung hat sich inzwischen allgemein durchgesetzt (vgl. Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz. 23 und § 10 Rz. 88).

Diese neue Rechtsprechung des BFH brachte es mit sich, dass der leistungsfähige Schuldner bei Grundstücksversteigerungen gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren und der Ersteher des Grundstücks den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Dadurch konnte sich für den Fiskus eine Steuerlücke auftun, die in der Rechtsprechung unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO behandelt wurde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1989, 658; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rz. 774.1). Der BFH hat aber wiederholt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verneint und dem Ersteher einen Vorsteuerabzug zugebilligt (BFH, Urt. v. 16.3.1993, BFHE 171, 7 und Urt. v. 18.6.1993, BGH/NV 1994, 588).

Mit Wirkung vom 1.1.1993 wurde in § 18 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 UStG die Ermächtigung geschaffen, das umsatzsteuerliche Abzugsverfahren auch für die Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher einzuführen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister der Finanzen in § 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV Gebrauch gemacht. Auf die durch Art. 18 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794) mit Wirkung vom 1.1.2002 eingetretene Rechtsänderung kommt es für den vorliegenden Fall jedoch nicht an.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aus der Zwangsversteigerung steuerpflichtige Lieferungen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Ersteher resultieren können.

c) Eine Umsatzsteuerbefreiung greift vorliegend nicht ein. Nach § 4 Nr. 9

a) UStG sind zwar Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Zubehör fällt jedoch nicht unter diesen Befreiungstatbestand. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 1993, 201).

3. In welcher Weise die umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Zubehör im Rahmen der Zwangsversteigerung behandelt werden soll, ist nicht geregelt. Die veröffentlichte Literatur befasst sich ausschließlich mit der entsprechenden Frage bei Grundstücken, wenn dort die Option nach § 9 UStG ausgeübt wird. Die Auffassungen hierzu sind kontrovers (vgl. nur Suppmann DStR 1994, 1567; Dreher DStR 1997, 16; Onusseit RPfleger 1995, 1; Gaßner RPfleger 1998, 455; Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 16. Aufl., § 81 Anm. 7.11; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rz. 781

f.)

Wie bereits im landgerichtlichen Urteil ausgeführt, ist zwar in Abschn. 233 Abs. 6 S. 6 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 geregelt: Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen. In gleicher Weise regelt eine Verwaltungsvorschrift des BMF vom 5.12.2001 unter V. Abs. 2: Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen. Beide Vorschriften haben jedoch keinen Gesetzesrang und binden nur die Finanzverwaltung. Entgegen der Auffassung des LG ist somit die Frage der Bemessungsgrundlage bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken nicht verbindlich entschieden.

Nach Auffassung des Senates ist das Meistgebot als Bruttobetrag anzusehen.

Die Überlegungen von Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 16. Aufl., § 81 Anm. 7.11, dass es andernfalls davon abhinge, welchem Bieter als Meistbietenden der Zuschlag erteilt werde, sind nicht durchgreifend. Unabhängig davon, ob der Ersteher eine Privatperson oder ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, fällt aufgrund der umsatzsteuerlichen Rechtslage in Fällen wie dem vorliegenden stets Umsatzsteuer an.

Es erscheint dem Senat nahe liegend, dass der Ersteher, sofern kein Hinweis des Vollstreckungsgerichtes nach § 139 ZPO erfolgt ist, nicht damit zu rechnen braucht, außer seinem Meistgebot auch noch Umsatzsteuer zahlen zu müssen (vgl. auch Onusseit RPfleger 1995, 1, 3; Suppmann DStR 1994, 1567). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Vollstreckungsgericht berechtigt wäre, die Gegenleistung durch Erhöhung des Meistgebots um die Umsatzsteuer nachträglich zu erhöhen (Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rz. 781).

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei Zugrundelegung der Auffassung, dass das Meistgebot ein Bruttobetrag ist, und bei vollständiger Verteilung des Versteigerungserlöses - wie vorliegend - der Vollstreckungsschuldner Gefahr läuft, vom Finanzamt auf Abführung der im Meistgebot enthaltenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, ohne unmittelbaren Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht vereinnahmte Umsatzsteuer zu haben. Dies ist jedoch das Resultat der nicht abgestimmten gesetzlichen Regelungen des Umsatzsteuerrechts einerseits und des Zwangsvollstreckungsrechts andererseits, worauf bereits zahlreiche Autoren hingewiesen haben (vgl. Suppmann DStR 1994, 1568; Lippross, Umsatzsteuer, 20. Aufl., S. 769; Onusseit RPfleger 1995, 4) und wie dies auch unter anderem Blickwinkel in der Entscheidung des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg v. 25.4.2001 - 3 K 132/98, EFG 2001, 1084) zum Ausdruck kommt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 108 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

V. Der Streitwert wird gem. §§ 3 ZPO, 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Dr. Jaeckle Büchler Dr. Kummle