LG Tübingen, Urteil vom 26.09.2002 - 1 S 49/02
Fundstelle
openJur 2012, 62068
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Urach - 2 C 323/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429, 49 Euro (840,- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %.

Streitwert in 2. Instanz : 1.837,20 Euro (3.593, 25 DM)

Tatbestand

Ohne Tatbestand gem. § 543 a. F. ZPO

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zu einem großen Teil Erfolg, denn die Klage ist nur hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls teilweise begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Urach ist eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegend nicht zulässig. Dem Kläger steht daher ein über die - bereits erstatteten - Wiederbeschaffungskosten hinausgehender Ersatzanspruch nicht zu.

Im Rahmen der Abwicklung eines KFZ-Unfallschadens kann der Geschädigte zwar selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ob er ein anderes Fahrzeug erwirbt. Er kann jedoch vom Schädiger nur den Geldbetrag ersetzt verlangen, der im Sinn des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung "erforderlich" war. Dies richtet sich danach, welche Aufwendungen ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht hätte. Bei der Entscheidung, ob er Schadensersatz in Form der Reparatur oder aber den Weg der Ersatzbeschaffung wählt, hat der Geschädigte wirtschaftliche Vernunft walten zu lassen. Er hat grds. den Weg zu wählen, der den geringeren Aufwand erfordert. Um jedoch dem Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung zu tragen, dürfen bei dem anzustellenden Vergleich die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten maßvoll übersteigen, wobei die Grenze nach ständiger Rechtsprechung bei 130 % der Wiederbeschaffungskosten zu ziehen ist. Bewegen sich die Kosten innerhalb dieses Rahmens, darf der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnen, obwohl die Ersatzbeschaffung wirtschaftlicher wäre.

Stellt sich in diesem Fall im Nachhinein heraus, dass diese Opfergrenze überschritten wurde, ist im Einzelfallzu klären, zu wessen Lasten dies geht.

Wählt der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringerenAufwand geht das Werkstatt- und Prognoserisiko grds. zu Lasten des Schädigers (BGHZ 115, 364, 370).

Es wäre unbillig, den Schädiger von dem Mehraufwand zu entlasten, der auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht, zumal er das Werkstattrisiko auch dann tragen müsste, wenn der Geschädigte ihm die Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 1 BGB überlassen hätte (BGHZ 63, 182, 185).

Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht erst rückwirkend, sondern bereits vor Erteilung des Reparaturauftrages feststeht, dass die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen werden.

Zwar ist der Geschädigte in diesem Fall ebenfalls berechtigt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen; jedoch geht das Risiko, dass die Kosten innerhalb der 130 -% Grenze bleiben, auf ihn über (BGH NJW 1972, 1800, 1802, OLG München Urteil vom 17.09.1993, 10 U 2711/93). Im Gutachten vom 07.02.2001 schätzte der Sachverständige die Reparaturkosten auf 7.866, 03 DM, die damit die Kosten der Ersatzbeschaffung (6.400,- DM) bereits erheblich überschritten.

Anhand der Schadenskalkulation war daher abzusehen, dass der Reparaturaufwand die 130- % Grenze (8.320,- DM) überschreiten kann, zumal der Gutachter - wie sich aus dem Hinweis auf eine u. U. erforderlich werdende Nachbesichtigung ergibt - weitere Schäden nicht ausschließen konnte. Nachdem für die Reparatur Kosten von 8.649, 25 DM angefallen sind, verwirklichte sich das auf den Kläger übergegangene Prognoserisiko, weshalb ihm lediglich der sich aus einer Ersatzbeschaffung ergebende Anspruch und damit nur 6.400,- DM zustehen, zumal die angefallenen Kosten nicht in einen vom Schädiger zu tragenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und in einen vom Geschädigten zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden können.

Im übrigen ist auch die Auskunft der beauftragten Werkstatt, die Kosten würden sich innerhalb der Opfergrenze halten, nicht entscheidungserheblich. Zwar hat der Kläger für ein mögliches Verschulden der Werkstatt nicht gem. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB einzustehen, da die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers ist. Jedoch hat diese - sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellte - Aussage auf den bereits erfolgten Übergang des Prognoserisikos auf den Kläger keinen Einfluss.

2. Die Beklagte hat dem Kläger gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Nutzungsausfall für 17 Tage zu leisten.

Nachdem der Kläger lediglich nach Wiederbeschaffungskosten abrechnen kann, hat sich die Dauer des zu erstattenden Nutzungsausfalls nach der Dauer einer Ersatzbeschaffung zu richten, die bei dem vorliegend gebräuchlichen Fahrzeugtyp in 10 bis 14 Tagen zu bewerkstelligen ist. Da der Kläger aufgrund des Schadensbildes weiterhin dazu berechtigt war, einen Gutachter einzuschalten, erscheint daher insgesamt eine Entschädigung für einen Nutzungsausfall von 17 Tagen als angemessen.

Die Beklagte hat bereits für 7 Tage einen Ersatz von insg. 588,- DM (7 Tage zu 84,- DM) erbracht, dem Kläger stehen daher noch 429, 49 Euro (840,- DM) als Nutzungsausfallentschädigung zu.

Mit Schreiben vom 05.03.2001 forderte der Kläger die Beklagte zur Leistung auf, weshalb sich die Beklagte gem. § 284 Abs. 3 a. F. BGB jedenfalls seit dem 06.04.2001 in Verzug befindet.

Die Vorschrift des § 284 Abs. 3 a. F. BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf vertragliche Vereinbarungen, sondern auf Geldforderungen jeder Art anzuwenden (Palandt, 61. A., § 284 RN 24).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.