OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2007 - 4 U 178/06
Fundstelle
openJur 2012, 60233
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2006 - 12 O 79/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Betreuung bei der Steuererklärung für Arbeitnehmer anzubieten, wie dies in der Zeitung ... General-Anzeiger vom 15.07.2006 oder in der Zeitung ... Anzeiger vom 03.08.2006 erfolgt ist.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 215,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Beide Parteien sind anerkannte Lohnsteuerhilfevereine, die Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet unterhalten. Im ... General-Anzeiger vom 15.07.2006 und im ... Anzeiger vom 03.08.2006 warb der Beklagte mit folgender Anzeige:

Der Kläger beanstandet die Werbung des Beklagten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Betreuung bei der Steuererklärung für Arbeitnehmer anzubieten, ohne auf die gesetzliche Einschränkung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen nach § 4 Nr. 11 StBerG hinzuweisen, insbesondere ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur erfolgen darf, wenn die Mitglieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen oder Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen, es sei denn, dass die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12 oder nach Nr. 26 EStG in voller Höhe steuerfrei sind oder die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten insgesamt die Höhe von 9.000,00 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 18.000,00 EUR, nicht übersteigen, wie dies in der Zeitung ... General-Anzeiger vom 15.07.2006 oder in der Zeitung ... Anzeiger vom 03.08.2006 erfolgt ist.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 215,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2006 zu bezahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Werbung des Beklagten in den vom Kläger beanstandeten Zeitungsanzeigen sei irreführend. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nehme bei den Werbeanzeigen der Beklagten aufgrund der Bezeichnungen Steuererklärung und Steuererklärungs-Service an, dass der Beklagte Steuererklärungen ohne jegliche Einschränkungen anfertigen dürfe, obwohl dies gemäß § 4 Nr. 11 StBerG nicht der Fall sei. Die Verwendung des Begriffs Lohnsteuerhilfeverein bringe die begrenzte Beratungsbefugnis des Beklagten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Aus den Anzeigen des Beklagten gehe nicht hervor, dass eine Hilfestellung nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewährt werde. Die beanstandeten Anzeigen seien daher ohne Hinweis auf die nach § 4 Nr. 11 StBerG eingeschränkte Beratungsbefugnis irreführend. Der Beklagte sei im Übrigen auch verpflichtet, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten zu erstatten. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten hat das Landgericht allerdings nur teilweise zugesprochen, da der vom Kläger für die Abmahnkosten angegebene Streitwert ebenso zu korrigieren sei wie der zugrunde gelegte Gebührensatz.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Auffassung, die beanstandeten Anzeigen seien - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG. Bereits aus der Verwendung des Begriffs Lohnsteuerhilfeverein in den Anzeigen ergebe sich, dass der Beklagte nur mit einer entsprechend begrenzten Beratungsbefugnis werbe. Der Beklagte könne nicht verpflichtet sein, in jeder Werbeanzeige den Umfang seiner Befugnisse gem. § 4 Nr. 11 StBerG genau zu beschreiben; denn eine solche Verpflichtung sei auch bei anderen Berufen, wie bspw. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nicht gegeben. Es müsse bei einem Lohnsteuerhilfeverein - wie bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - hingenommen werden, dass ein Verbraucher durch eine Werbung zunächst nur teilweise über mögliche Einschränkungen der in Betracht kommenden Hilfeleistungen des Werbenden informiert werde; der exakte Umfang möglicher Beratungsleistungen könne auch bei anderen Berufen vielfach erst später geklärt werden, wenn der Verbraucher sich mit einer konkreten Frage an den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einerseits, bzw. den Lohnsteuerhilfeverein andererseits, wende. Das Landgericht habe zudem in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass das Irreführungsverbot unter Berücksichtigung eines geänderten Verbraucherleitbilds (mündiger Verbraucher) restriktiv auszulegen sei.

Im Übrigen gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Hinweispflicht des Beklagten in seiner Werbung, wie dies vom Landgericht angenommen worden sei. Weder aus einer gesetzlichen Anordnung noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt lasse sich eine solche Hinweispflicht herleiten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs Steuererklärung in den beanstandeten Anzeigen. Denn durch den Begriff Lohnsteuerhilfeverein werde für den Verbraucher ausreichend klargestellt, dass der Beklagte nur in beschränktem Umfang zur Hilfeleistung befugt sei. Schließlich ergebe sich eine solche Einschränkung auch aus dem Hinweis in den Anzeigen, wonach der Beklagte seine Dienstleistungen nur für Arbeitnehmer anbiete.

Ähnliche Werbeanzeigen, wie vom Kläger beanstandet, seien in der Vergangenheit in Deutschland seit langem - unbeanstandet - üblich. Schließlich ergebe sich aus dem Fehlen einschränkender Hinweise in den Anzeigen - fürsorglich - auch kein Vorteil für den Beklagten, bzw. Nachteil für den Kläger. Denn die Kunden, die evtl. mit unrichtigen Vorstellungen zum Beklagten kämen, müsse der Beklagte ohnehin - wegen seiner begrenzten Beratungsbefugnis - wieder fortschicken; der Kläger dürfe diesen Kunden (als Lohnsteuerhilfeverein) genauso wenig Hilfe leisten wie der Beklagte.

Der Beklagte beanstandet zudem - hilfsweise - die Tenorierung des Landgerichts. In keinem Fall könne es dem Beklagten - ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung - vorgeschrieben werden, eine bestimmte im Tenor des Landgerichts enthaltene Formulierung zur Beschreibung seines eingeschränkten Tätigkeitsbereichs jeder Werbung hinzuzufügen. Im Übrigen wäre das Erfordernis eines solchen Zusatzes bei der Werbung nach Meinung des Beklagten verfassungswidrig.

Der Beklagte beantragt,

das am 03.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg, AZ: 12 O 79/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2006, AZ: 12 O 79/06, zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die beanstandete Werbung des Beklagten sei irreführend, wenn der Beklagte nicht gleichzeitig auf seine beschränkte Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG hinweise. Insbesondere ergebe sich ein solcher Hinweis nicht aus der Formulierung für Arbeitnehmer schon ab 39,00 EUR Jahresmitgliedsbeitrag in den Anzeigen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er beanstande, dass durch den fehlenden Hinweis auf § 4 Nr. 11 StBerG in der konkreten Werbung der unrichtige Eindruck erweckt werde, es könne allgemein beraten werden und zwar bei allen Einkommensarten. Auch wenn die Anzeige anders gestaltet wäre, insbesondere wenn das Wort Steuererklärung nicht vorangestellt, sondern irgendwo im laufenden Text aufgenommen wäre, sollte ein derartiger Verstoß vom Antrag umfasst sein. Der Antrag werde jedoch auch auf die konkrete Verletzungsform gestützt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Die Anzeigen der Beklagten sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf die vom Kläger beanstandete konkrete Verletzungsform. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht verpflichtet, generell in Werbeanzeigen, in denen er seine Tätigkeit beschreibt, ausdrücklich in entsprechenden Formulierungen auf die gesetzliche Einschränkung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen nach § 4 Nr. 11 StBerG hinzuweisen. Soweit das Landgericht dem Kläger einen solchen weitergehenden Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, hat die Berufung teilweise Erfolg.

1. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Der Kläger und der Beklagte sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Lohnsteuerhilfevereine sind grundsätzlich als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu anderen Lohnsteuerhilfevereinen stehen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 2 UWG Rdnr. 8; ebenso zur früheren Rechtslage BGH, WM 1976, 458 - Lohnsteuerhilfevereine I -).

2. Eine Unlauterkeit der Wettbewerbshandlungen des Beklagten ergibt sich nicht aus § 4 Nr. 11 UWG. Die Anzeigen des Beklagten verstoßen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die eine Marktverhaltensregelung enthalten.

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die den Inhalt von Anzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins vorschreiben, begrenzen oder in irgendeiner Weise konkretisieren. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, die in § 3 detaillierte Regelungen für Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen enthielt, ist seit dem 01.07.2000 außer Kraft. Aus § 8 Abs. 1 StBerG ergibt sich zwar bei geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen für die Werbung - auch für Lohnsteuerhilfevereine - ein Gebot der Sachlichkeit. Mehr lässt sich inhaltlich dieser gesetzlichen Regelung jedoch nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus § 8 Abs. 1 StBerG nicht, dass aus der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins die begrenzte Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG erkennbar sein muss.

3. Die Anzeigen des Beklagten sind jedoch unlauter, da sie für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend sind (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Senat ist zur Beurteilung der Irreführung aus eigener Sachkunde in der Lage, da die Mitglieder des Senats zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

a) Die Anzeigen des Beklagten erwecken den Eindruck, dass der Beklagte - jedenfalls für Arbeitnehmer - in jedem Fall Beratung und Service bei Steuererklärungen anbietet. Das heißt: Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer wird der Werbung des Beklagten vielfach entnehmen, dass der Beklagte seine Steuererklärung uneingeschränkt anfertigen kann, unabhängig davon, ob und inwieweit er andere Einkünfte - neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - erzielt. Damit verursacht der Beklagte bei den Lesern der Anzeigen in einem wesentlichen Punkt eine unrichtige Vorstellung. Denn der Beklagte ist gem. § 4 Nr. 11 StBerG bei Arbeitnehmern nur im eingeschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Der Beklagte ist zu einer Hilfeleistung nicht befugt, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig andere Einkünfte erzielt, die nicht von dem Ausnahmekatalog in § 4 Nr. 11 StBerG erfasst werden.

b) Die Irreführung beruht entscheidend darauf, dass der Beklagte in seiner Werbung den Begriff Steuererklärung in den Vordergrund stellt. Der Begriff Steuererklärung? stellt die Überschrift der Werbeanzeigen dar, wobei diese Überschrift durch die Größe der Buchstaben (etwa doppelt so groß wie der restliche Text) hervorgehoben wird. Der Eindruck, dass der Beklagte bei Arbeitnehmern uneingeschränkt Hilfe bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung anbietet, wird verstärkt durch den weiteren Begriff Steuererklärungs-Service in der Anzeige, mit welchem der Beklagte für den Leser seinen Tätigkeitsbereich umschreibt. Weder aus der Überschrift (Steuererklärung?) noch aus der Tätigkeitsbeschreibung Steuererklärungs-Service kann der Leser einen Hinweis auf eine mögliche Einschränkung im Sinne von § 4 Nr. 11 StBerG entnehmen. (vgl. zur Irreführung der Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen in ähnlichen Fällen insbesondere BGH, WM 1981, 845, OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -; OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -; die beiden Entscheidungen des OLG Dresden sind - soweit vorliegend von Bedeutung - rechtskräftig, vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - I ZR 141/05 und BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 92/04; vgl. zur irreführenden Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen im Übrigen auch OLG Nürnberg, GRUR 2002, 460 und OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1576).

c) Der Hinweis für Arbeitnehmer schon ab 39,00 EUR Jahresmitgliedsbeitrag! beseitigt entgegen der Auffassung des Beklagten die Irreführung nicht. Ob sich diesem Hinweis - wie der Beklagte meint - tatsächlich entnehmen lässt, dass der Beklagte seine Dienstleistungen nur Arbeitnehmern anbieten möchte, kann dahinstehen. Jedenfalls lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen, dass der Beklagte auch bei Arbeitnehmern nur eingeschränkt tätig werden darf, nämlich nur dann, wenn deren Einkünfte von § 4 Nr. 11 StBerG erfasst werden.

d) Auch der Begriff Lohnsteuerhilfeverein (zum Einen unterhalb der Überschrift erledigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein... und zum Anderen - noch kleiner geschrieben - in der Fußzeile der Anzeige) kann die unrichtigen Vorstellungen, die sich für einen Leser aus dem Begriff Steuererklärung ergeben, nicht korrigieren oder relativieren. Entscheidend ist der Umstand, dass der Begriff Lohnsteuerhilfeverein in der Werbung des Beklagten nicht allein und auch nicht im Vordergrund steht. Würde die Werbung des Beklagten außer dem Begriff Lohnsteuerhilfeverein keine anderen Beschreibungen seiner Tätigkeit enthalten, könnte ein Verbraucher daraus möglicherweise einen Hinweis auf die eingeschränkten Befugnisse des Beklagten entnehmen; denn es ist davon auszugehen, dass vielen Arbeitnehmern bekannt ist, dass Lohnsteuerhilfevereine nur auf ihrem begrenzten Gebiet Rat erteilen dürfen und auch nur erteilen (vgl. BGH, WM 1981, 845, 846). Dieses Verständnis ist bei einem Leser jedoch dann nicht zu erwarten, wenn - wie vorliegend - die unrichtigen - zu weiten - Begriffe Steuererklärung und Steuererklärungs-Service im Vordergrund stehen. Durch den vorangestellten - und hervorgehobenen - Begriff Steuererklärung wird der Eindruck erweckt, dass bereits damit der Tätigkeitsbereich des Beklagten abschließend beschrieben ist. Der räumlich nachgestellte und weniger hervorgehobene Namensbestandteil des Beklagten Lohnsteuerhilfeverein wird in diesem Zusammenhang vom Leser nicht mehr als ein Begriff zur Tätigkeitsbeschreibung, sondern nur noch als ein Namensbestandteil des Beklagten wahrgenommen. (vgl. in ähnlichen Fällen ebenso: BGH, WM 1981, 845; OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -; OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -).

e) Entgegen der Auffassung des Beklagten geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Irreführung durch eine Unterlassung sondern um eine irreführende Werbung durch ein aktives Tun. Die Irreführung besteht nicht in der Verletzung einer Aufklärungspflicht, sondern in der Verwendung der Begriffe Steuererklärung und Steuererklärungs-Service, die im Zusammenhang der beiden beanstandeten Anzeigen den Leser über den Tätigkeitsbereich des Beklagten irreführen. Der Beklagte hat allerdings unter Umständen die Möglichkeit, in einer entsprechenden Anzeige die durch die Begriffe Steuererklärung und Steuererklärungs-Service verursachte Irreführung zu beseitigen, wenn er gleichzeitig - anders als in den vorliegenden Anzeigen - in einer für den Verbraucher verständlichen und klaren Art und Weise auf seine eingeschränkte Beratungsbefugnis hinweisen würde (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -, S. 8 ff.). Auf welche Weise der Beklagte bei den vorliegenden Anzeigen durch entsprechende Hinweise die Irreführung hätte beseitigen können, hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Für die Verurteilung der Beklagten kommt es allein darauf an, dass die beiden Anzeigen in der vorliegenden Form irreführend sind.

Der Beklagte wird bei seiner Werbung - entgegen seiner eigenen Auffassung - durch die Entscheidung des Senats auch nicht schlechter gestellt als beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Unternehmensberater. Eine generelle Aufklärungspflicht des Beklagten in seiner Werbung über den Umfang seiner möglichen Dienstleistungen ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats. Wenn hingegen beispielsweise ein Steuerberater oder ein Unternehmensberater den irreführenden Eindruck eines zu weit gehenden Tätigkeitsbereichs erwecken würde (z.B. umfassende Rechtsberatung) wäre dies in gleicher Weise wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wie vorliegend die Werbung des Beklagten.

f) Die Irreführung des Beklagten ist wettbewerbsrechtlich relevant. Es handelt sich um eine Irreführung über positive Leistungsmerkmale, die jedenfalls zu einem Anlockeffekt führt (vgl. hierzu Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 UWG Rdnr. 2.192 ff.). Durch die Werbung des Beklagten werden auch solche Arbeitnehmer angelockt, die der Beklagte wegen der Beschränkungen gem. § 4 Nr. 11 StBerG nicht beraten darf. Auch wenn der Beklagte für diese Kunden zunächst keine Dienstleistungen erbringen kann, werden Kundenkontakte hergestellt, die dem Beklagten im Wettbewerb nützlich sind. Zum Einen können solche Kundenkontakte dazu führen, dass der Arbeitnehmer, der zunächst die Hilfestellung des Beklagten nicht in Anspruch nehmen kann, den Beklagten im Freundes- und Bekanntenkreis weiter empfiehlt. Zum Anderen ist damit zu rechnen, dass ein Kundenkontakt zu Vorteilen des Beklagten führt, wenn der Arbeitnehmer zwar zunächst die Hilfe des Beklagten - wegen der Einschränkungen in § 4 Nr. 11 StBerG - nicht in Anspruch nehmen kann, sich - auf der Basis des einmal geknüpften Kontakts - jedoch im Folgejahr an die möglichen Dienstleistungen des Beklagten erinnert, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG wegen einer Veränderung in den Einkünften des Arbeitnehmers erfüllt sein können.

Im Übrigen ist die Irreführung des Beklagten noch aus einem weiteren Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlich relevant: Jede Einschränkung des Tätigkeitsbereichs in der Werbung kann bei einem Verbraucher den Eindruck einer geringeren Sachkompetenz des Lohnsteuerhilfevereins hervorrufen. Eine weite Tätigkeitsbeschreibung kann demgegenüber den Eindruck einer höheren Kompetenz vermitteln. Das heißt: Ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG vorliegen, wird sich bei einer Auswahl zwischen verschiedenen Lohnsteuerhilfevereinen möglicherweise an denjenigen Anbieter wenden, der in seiner Werbung einen größeren Tätigkeitsbereich angibt, da eine solche Werbung eine größere Sachkompetenz vermitteln kann. Hierbei kommt es für den Arbeitnehmer - wegen des Eindrucks der Sachkompetenz - unter Umständen nicht darauf an, ob die in der Werbung eines Konkurrenten beschriebenen Einschränkungen des Tätigkeitsbereichs im konkreten Fall des Arbeitnehmers relevant sind.

4. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen des Beklagten sind geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil des Klägers zu beeinflussen (§ 3 UWG). Die möglichen Nachteile für den Kläger ergeben sich unmittelbar aus den Erwägungen zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Verstöße des Beklagten (s.o. 3. f)). Aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz ergibt sich gleichzeitig die Eignung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG Rdnr. 81).

5. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht verjährt. Für den Beginn der Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) ist das Erscheinungsdatum der Zeitungsanzeige im Bergischen Anzeiger vom 03.08.2006 maßgeblich (§ 11 Abs. 2 UWG) und nicht etwa das Erscheinen einer früheren - überwiegend identischen - Anzeige im Februar 2006 (vgl. zum Verjährungsbeginn Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 UWG Rdnr. 1.22).

6. Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegenüber dem vom Senat zuerkannten Unterlassungsanspruch des Klägers haben keinen Erfolg.

a) Die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten verstößt weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG. Das wettbewerbsrechtliche Verbot der Irreführung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 1995, 712, 713; BVerfG, NJW 2000, 1635, 1636).

b) Die Hinweise des Beklagten auf andere Werbeanzeigen verschiedener Lohnsteuerhilfevereine, die nach Meinung des Beklagten üblich und zulässig seien, sind ohne Bedeutung. Die vom Beklagten angeführten Beispiele (vgl. Anlage BK 1, II 45, sowie die schriftsätzlichen Zitate in der Berufungsbegründung II 97) sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beispiele des Beklagten enthalten keine vergleichbare Irreführung durch den (zu weiten) Begriff der Steuererklärung.

c) Ob und inwieweit der Kläger bei der Werbung für seine eigene Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeverein in der Vergangenheit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist für den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten rechtlich ohne Bedeutung.

7. Die Klage kann hingegen insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger - unabhängig von der konkreten Verletzungsform - mit seinem Unterlassungsantrag erreichen möchte, dass der Beklagte bei allen Werbeanzeigen, die eine Tätigkeitsbeschreibung enthalten, ausdrücklich mit bestimmten Formulierungen auf seine eingeschränkte Beratungskompetenz gemäß § 4 Nr. 11 StBerG hinweist. Insoweit war die weitergehende Verurteilung durch das Landgericht abzuändern.

Aus den Ausführungen oben ergibt sich, dass die konkrete Gestaltung der beiden beanstandeten Anzeigen für die Irreführung entscheidend ist. Hierbei spielen die Bezeichnungen Steuererklärung und Steuererklärungs-Service - und die Art und Weise der Hervorhebung dieser Begriffe - eine Rolle. In diesem Zusammenhang kann sich für den Beklagten die Frage stellen, ob er die Irreführung der Verbraucher durch geeignete Zusätze, die auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis hinweisen, ausräumen kann. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass jegliche Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten in einer Werbeanzeige - auch ohne die besonderen Merkmale der vorliegenden Anzeigen - irreführend wäre, wenn nicht in der Anzeige ausdrücklich auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG hingewiesen wird (siehe oben).

Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hin, dass er nicht verpflichtet sein kann, in jeder Werbung seinen Tätigkeitsbereich so weit zu beschreiben, dass ein Interessent schon aufgrund der Werbung entscheiden kann, ob der Beklagte berechtigt ist, ihn in bestimmten Steuerangelegenheiten zu helfen. Zum Einen gibt es für eine solche Verpflichtung keine rechtliche Grundlage. Zum Anderen sind die in Betracht kommenden Steuerangelegenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vielfach so kompliziert, dass nicht selten erst im Rahmen einer Vorprüfung, wenn ein Kunde bereits Kontakt zum Beklagten aufgenommen hat, geklärt werden kann, ob der Beklagte zur Hilfeleistung gem. § 4 Nr. 11 StBerG berechtigt ist. (ebenso BGH, GRUR 1990, 1024 - Lohnsteuerhilfeverein IV -; anders LG Hannover, Urteil vom 22.05.2001 - 18 O 2064/00 -, Anlagen LG K 5, S. 6).

8. Die vom Landgericht zuerkannten Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung stehen dem Kläger zu gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kosten stehen dem Kläger mindestens in der geltend gemachten Höhe zu.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

10. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab.