LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2008 - L 8 AS 3380/07
Fundstelle
openJur 2012, 60187
  • Rkr:

1. Erfüllen weder der Hilfebedürftige noch sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Partner ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich der Hilfebedürftige die mangelnde Mitwirkung seines Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen.

2. Das Gesetz räumt zwar dem Leistungsträger in § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen ein. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist aber nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Denn soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Befugnis, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll.

3. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 60 Abs. 4 SGB II ein Auskunftsverlangen an den Partner des Hilfebedürftigen zu richten, wenn sowohl er als auch sein Partner das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft bestreiten, eine solche aber tatsächlich vorliegt. In einem solchen Fall ist der Grundsicherungsträger berechtigt, Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu versagen, wenn der Partner des Hilfebedürftigen nicht bereit ist, Fragen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 08.10.2007 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hatte.

Die 1950 geborene, geschiedene Klägerin wohnte vom 01.10.1996 bis zum 27.10.2007 zusammen mit H. B. (B.) in einer 80 m 2 großen Mietwohnung in I.. Die Wohnung bestand aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einem weiteren Zimmer auf einer über eine Treppe erreichbaren Empore sowie einer Küche und einem Badezimmer. Den Mietvertrag vom 19.07.1996 unterzeichneten sowohl die Klägerin als auch B. Für die Wohnung war zuletzt eine Kaltmiete von 631,12 EUR zuzüglich Nebenkosten von 102,26 EUR zu entrichten. Bis zum 25.11.2005 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Anschließend erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 179,00 EUR Unterhalt. Außerdem war sie in der Zeit von März 2006 bis Ende Januar 2007 bei ihrem Sohn als Haushaltshilfe angestellt und erhielt für diese Tätigkeit monatlich 165,00 EUR. Am 02.01.2007 nahm sie eine Halbtagstelle als Bürokauffrau an und seit 08.10.2007 arbeitet sie wieder ganztags. B. arbeitete zunächst in F. und ab Juni 2006 als Fahrer für ein Ministerium in S..

Am 24.10.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie teilte zwar mit, dass sie mit B. zusammen wohnt, bezeichnete sich aber als allein stehend, da sie und B. keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten.

Mit Schreiben vom 16.11.2005 forderte die Beklagte u.a. Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B. von der Klägerin an und führte aus, sollten diese Unterlagen nicht bis zum 10.12.2005 vorgelegt werden, würden die beantragten Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Die Klägerin lehnte die Vorlage der angeforderten Nachweise ab, da sie mit B. lediglich in einer Wohngemeinschaft lebe. Einer weiteren Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen des B. im Schreiben vom 16.12.2005 (mit Fristsetzung bis zum 09.01.2006 und Androhung, die Leistung zu versagen) kam die Klägerin nicht nach.

Daraufhin führte die Beklagte am 04.01.2006 einen Hausbesuch durch. Nach dem Außendienstbericht sei die Klägerin nach zwei vergeblichen Versuchen am 04.01.2006 gegen 14.10 Uhr in ihrer Wohnung angetroffen worden. Die Wohnung selbst lasse in keiner Weise erkennen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. In der Wohnung werde offensichtlich gemeinsam gewirtschaftet. Dies sei auch von der Klägerin zugegeben worden. Das Esszimmer werde meist nicht benutzt, das Wohnzimmer werde gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer der Klägerin stehe ein Doppelbett, das für beide Betten bezogen sei. Außerdem stehe im Schlafzimmer ein Kleiderschrank. Die Klägerin habe auf Fragen erklärt, dass die eine Seite des Schlafzimmerschrankes von ihr und die andere Seite von Herrn B. genutzt werde. Die Wohnung bestehe des Weiteren aus einem Zimmer in der Empore, die über das Treppenhaus offen sei. Dieses Zimmer sei das Schlafzimmer von B., in dem sich auch ein Fernseher und eine Musikanlage befänden. Darin befinde sich ebenfalls ein Doppelbett, bei dem lediglich die Matratze bezogen sei. Hierzu habe die Klägerin angegeben, das nötige Bettzeug hierfür befinde sich in ihrem Schlafzimmer, was wegen der Haustiere erforderlich sei. Zum Abschluss heißt es im Außendienstbericht, der Eindruck sei der gewesen, dass zweifelsfrei eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, weil auch gar nichts auf eine bloße Wohngemeinschaft hindeute.

Dieses Ergebnis teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2006 mit und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Auf Aufforderung der Beklagten legten die Klägerin und B. der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft vor, in dem sie erklärten, lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden. Die Wohnung in I. sei die erste gemeinsame Wohnung. Es bestünden keine Verfügungsbefugnisse über Konten, Einkommen und Vermögen des jeweils anderen, keine gegenseitigen Begünstigungen in Versicherungen. Die Miete werde in der Form beglichen, dass die gesamte Miete von B. an den Vermieter überwiesen werde und die Klägerin B. die Hälfte der Miete in bar bezahle. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide erfolge teilweise gemeinsam, Haushaltsgegenstände würden gemeinsam genutzt; die Mahlzeiten würden getrennt zubereitet und eingenommen, gleiches gelte für die Besorgung der Wäsche.

Mit Bescheid vom 07.02.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 24.10.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Berichtes des Außendienstes werde davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und Herrn B. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Klägerin Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn B. nicht vorgelegt. Damit sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können. Grundlage für diese Entscheidung seien die §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 zurückgewiesen. Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht wies die Beklagte ua darauf hin, ihre Entscheidung von dem Recht, die Leistung zu versagen Gebrauch zu machen, sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie lebe mit B. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Richtig sei, dass sie und B. früher eine persönliche Beziehung unterhalten hätten. Diese Beziehung habe 1993 begonnen und habe erstmals im Jahr 1999 geendet. Damals hätten sich beide Partner auseinander gelebt. Jeder der Partner habe neue Partner gehabt. Sie sei dann schwer erkrankt und sei operiert worden. Im Zuge dessen habe sie sich von ihrem damaligen Partner (J. Sch.) getrennt. Während dieser gesamten Zeit habe sie mit B. in derselben Wohnung gewohnt, nicht jedoch als Partner. Nach ihrer Gesundung hätten sie und B. dann nochmals einen Versöhnungsversuch unternommen. Dieser sei aber gescheitert. Seit Juli 2003 würden sie dauernd getrennt leben, wenn auch innerhalb derselben Wohnung. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie auch keine sexuellen Beziehungen miteinander. Sie lebten zwar in derselben Wohnung, mehr jedoch nicht. Beide würden getrennte Wege gehen. B. sei mittlerweile auch nach Stuttgart abgeordnet. Er unterhalte zwar noch mit die Wohnung in I., halte sich jedoch überwiegend in Stuttgart auf. Das einzig Verbindende sei derzeit noch - auch wenn es seltsam klingen möge - die Tatsache, dass sie den Hund von B. (einen Polizeihund) versorge. Auch wenn viele Äußerlichkeiten dafür sprechen könnten, dass eine eheliche Gemeinschaft vorliege, so sei dies tatsächlich jedoch nicht der Fall. Das von der Rechtsprechung geforderte Füreinandereinstehen gebe es nicht. B. habe sie während der gesamten schweren Zeit der letzten acht Monate finanziell nicht unterstützt. Sie erhalte von ihrer Familie Darlehen, mit denen sie sich derzeit über Wasser halte.

Hierzu hat die Beklagte eingewandt, der Umstand, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, während der Abwesenheit von B. dessen Hund zu versorgen, lasse ebenfalls eher darauf schließen, dass auch weiterhin eine innere Verbundenheit bestehe. Denn die Versorgung und Betreuung eines Hundes schließe neben den reinen wirtschaftlichen Aufwendungen für Futter oder gegebenenfalls Tierarzt auch eine deutliche Einschränkung der Freizeitgestaltung ein. Die Übernahme der Verantwortung für den Hund des B. durch die Klägerin verlange von dieser nicht nur das Füttern, sondern auch Zuwendung und regelmäßige Spaziergänge mit dem Tier. Die Klägerin müsse daher ihren Tagesablauf sowie ihre Freizeit auf die Bedürfnisse des Hundes abstimmen und sich hierdurch zwangsläufig in ihrer persönlichen Planung einschränken. Die Bereitschaft der Klägerin, sich zugunsten des Hundes des B. und damit zugunsten des B. selbst derart einzuschränken, gehe jedoch weit über die Kompromissbereitschaft hinaus, die gegebenenfalls auch zwischen Bewohnern einer Wohngemeinschaft bestehe. Im Ergebnis werde nicht deutlich, was sich im Verhältnis der Klägerin und B. seit der Auflösung der Beziehung im Sommer 2003 verändert haben solle. Beide würden weiterhin die gleiche Wohnung bewohnen, B. begleiche die Unterkunftskosten, die Klägerin sorge für die Lebenshaltung. Der Kleiderschrank werde weiterhin gemeinsam genutzt und die Klägerin kümmere sich um den Hund des B. während dessen Abwesenheit.

In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2007 hat das SG B. als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, die Klägerin sei seine Mitbewohnerin. Die letzten drei bis vier Jahre, ungefähr seit 2003, seien sie eine reine Wohngemeinschaft. Vorher seien sie eng befreundet gewesen und man könne sagen, sie seien ein Paar gewesen. Das sei bis 1999 der Fall gewesen. Er habe eine ziemlich große Wohnung mit einem Dachspitz, also dem Dachgeschoss über die ganze Wohnung. Das sei sein Bereich, wo er sich zurückziehen könne. Es gebe ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, zwei Bäder und den Dachspitz. Es sei das zweite Geschoss in der Wohnung, die Grundfläche sei die gleiche wie die Wohnung unten. Seine persönlichen Gegenstände habe er teilweise oben unter dem Dach, teilweise aber auch unten in der Wohnung. Es gehe aber nicht mit den Sachen der Klägerin durcheinander, es sei alles geordnet. Nur ein Teil seiner Kleider habe er im Schrank in ihrem Schlafzimmer. Das seien aber nur Sachen, die er nicht oft benötige, z.B. seine Uniform. Hinsichtlich des Hundes sei es so, dass die Klägerin, wenn sie da sei, Zugang zu dem Hund habe, das habe er ihr nicht untersagt. Aber zuständig für die Versorgung des Hundes sei die Familie Schneider und nicht die Klägerin. Die Klägerin hat ergänzend angegeben, es sei richtig, dass B. in ihrem Schlafzimmer schon ein paar Sachen im Kleiderschrank habe, da gehe er aber immer nur ran, wenn sie nicht da sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte habe sie weder Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen B. gemacht bzw. diesen veranlasst, solche Angaben zu machen, noch seien der Beklagten Unterlagen hierüber vorgelegt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme komme das SG zu der Überzeugung, dass vermutet werden müsse, dass es sich bei dem Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen B. um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handele. Diese Vermutung sei durch die Klägerin nicht überzeugend widerlegt worden. Bei der Wohnung der Klägerin und des Zeugen B. werde eine eindeutige Trennung der Lebensbereiche innerhalb der Wohnung nicht durchgeführt. So befinde sich in dem Zimmer, das grundsätzlich der Klägerin als Schlafzimmer zugewiesen sei, ein Kleiderschrank, in dem auch der Zeuge B. eigene Kleidung aufhebe. Ein solches Arrangement entspreche nicht den üblichen Gepflogenheiten zur gegenseitigen Wahrung der Privatsphäre in reinen Wohngemeinschaften, sondern zeuge vielmehr von einer besonderen Nähe und einem Umgang der Betroffenen untereinander, wie er sonst nur in Ehen und eheähnlichen Beziehungen üblich sei. Auch der Mietvertrag sei gemeinsam abgeschlossen worden, mit der Folge, dass beide Mieter gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter haften würden. Dies setze in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus und sei in reinen Zweck-Wohngemeinschaften nicht üblich. Üblich sei hier vielmehr der Abschluss von separaten Mietverträgen oder von einem Haupt- und einem Untermietvertrag. Unabhängig von der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliege, bestehe auch aufgrund der eigenen Einkommensverhältnisse der Klägerin während des ganz überwiegenden Teils des streitgegenständlichen Zeitraums keine Bedürftigkeit. Denn die Klägerin habe vom 24.10.2005 bis Januar 2007 Einkommen in Form von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes, Unterstützungsleistungen von ihrer Schwester und Entgelt aus der haushaltsnahen Beschäftigung bei ihrem Sohn erzielt. Im Ergebnis habe das von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum bezogene Einkommen lediglich im Dezember 2005, Februar 2006, März 2006 und dann erneut seit November 2006 nicht ausgereicht, um den Bedarf von 345,00 EUR monatlich zu decken. Lediglich für diese Monate könnte allenfalls ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestanden haben, wenn unterstellt würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft habe nicht vorgelegen.

Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.06.2007 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.07.2007 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, B. habe nur deshalb Sachen in ihrem Schlafzimmerschrank aufgehoben, weil ihm in der Wohnung im Dachgeschoss kein ausreichend großer Schrank zur Verfügung stehe. Ferner seine im Wohnbereich der Klägerin nur solche Sachen verwahrt worden, die B. nicht oft benötigt. Außerdem habe B. den Zugang zum Schrank nicht in ihrer Abwesenheit genutzt, sondern er tue dies nur, wenn sie selber nicht da sei. Diese Umstände würden entgegen der Auffassung des SG nicht von einer besonderen Nähe zeugen. Die Besonderheit liege hier darin, dass in der Vergangenheit einmal eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in diesen Räumen bestanden habe. Diese eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe wegen des Wegfalls des Merkmals eheähnlich nicht mehr. Gleichwohl hätten sie und B. die Trennung der Wohnbereiche nach außen hin nicht in allen Details konsequent durchgeführt. Dies lasse auf eine gewisse Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit schließen, nicht aber auf einen gemeinsamen Haushalt. Zu betonen sei, dass eine bestehende eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne Einhaltung von Förmlichkeiten beendet werden könne und zwar allein dadurch, dass die - eine solche Gemeinschaft prägenden - Merkmale entfielen. Auch der gemeinsame Abschluss des Mietvertrages und die Zahlung der gesamten Miete durch B. seien nicht als Indiz für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zu werten. Dies ergebe sich lediglich daraus, dass B. und sie früher in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Aus dieser Zeit stamme der gemeinsame Abschluss des Mietvertrages und die Absprache der Mietzahlung durch B. sowie die Erledigung von anderen Zahlungen durch sie selber. Zu der hier getroffenen Verfahrensweise vor dem Hintergrund einer früher einmal bestandenen eheähnlichen Gemeinschaft bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zu neu gegründeten Lebensgemeinschaften, in denen eine solche finanzielle Verfahrensweise sicherlich nicht üblich sei. Sie und B. unterhielten keine eheähnliche Gemeinschaft. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbys, würden die Freizeit nicht miteinander verbringen und B. unterhalte Beziehungen zu anderen Frauen.

In den nichtöffentlichen Sitzungen vom 14.09.2007 und vom 07.12.2007 sind die Beteiligten gehört worden. Die Klägerin hat am 07.12.2007 angegeben, sie sei am 27.10.2007 aus der Wohnung A. d. B. . in I. ausgezogen und B. habe bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Wohnung geräumt. Sie sei zunächst bei ihrer Schwester untergekommen und werde ab 10.12.2007 umziehen nach S. . in F.. Seit 08.10.2007 sei sie wieder berufstätig.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 24. Oktober 2005 bis zum 7. Oktober 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zulässiger Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2006. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I) nachholt (LSG Baden-Württemberg aaO).

Eine Beiladung des B. ist nicht erforderlich. Zwar bilden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft, wenn sie gemeinsam klagen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006, L 8 AS 4314/05, juris) und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft wäre der nicht klagende Streitgenosse notwendig beizuladen, weil er an dem Rechtsverhältnis derart beteilt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 72 Abs. 2 SGG). Für die Notwendigkeit einer Beiladung genügt es jedoch nicht, wenn der Dritte, dessen Beiladung in Betracht kommt, zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft bildet, selber aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. In einem solchen Fall ist er von der Entscheidung nur wirtschaftlich betroffen und dies allein begründet keine Pflicht zur Beiladung (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris). B. hat für den hier streitigen Zeitraum schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen, weil er keinen Leistungsantrag gestellt hat, Leistungen der Grundsicherung aber nur auf Antrag erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB II) und - bei Vorliegen eines Antrages - nicht für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Vermutungswirkung des § 38 SGB II greift hier nicht ein, weil die Klägerin bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 3 SGB I auf ihre Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Erfüllen - wie hier - weder die Klägerin noch ihr Partner ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich die Klägerin eine mangelnde Mitwirkung ihres Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen.

Der Senat ist wie das SG davon überzeugt, dass die Klägerin und B. auch in dem hier streitigen Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2007 eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) bzw. eine Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F) gebildet haben. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Klägerin Gründe dafür genannt hat, dass Kleidungsstücke des B. im Kleiderschrank, der in ihrem Schlafzimmer steht, aufbewahrt werden, führt dies in Bezug auf die Bewertung der zwischen der Klägerin und B. bestehenden Partnerschaft zu keinem anderen Ergebnis. Wenn B. in seinem Schreiben vom 30.12.2007, das die Klägerin vorgelegt hat, ausführt, er habe für Bekleidungsstücke einen Teil des Schlafzimmerschranks der Klägerin mitbenutzt, weil er in den von ihm damals bewohnten Räumen des Dachgeschosses (wegen der Dachschräge) keinen hohen Schrank habe aufstelle können, zeigt diese Gestattung durch die Klägerin eben die besondere Nähe zwischen den Beteiligten. Denn aus dem Umstand, dass B. eigene Kleidungsstücke im Schlafzimmerschrank der Klägerin unterbringen konnte, ergibt sich, dass die Klägerin ihm gleichfalls gestattet hat, ihr Zimmer zu betreten, damit B. aus ihrem Schlafzimmerschrank seine Kleidungsstücke wieder herausnehmen kann. Offenbar wurden auch die Türen nicht verschlossen, da die Klägerin B. diese Möglichkeit insbesondere dann gestatten wollte, wenn sie nicht in der Wohnung anwesend war. Diese Umstände sind in der Regel bei einer Wohngemeinschaft - vergleichbar mit einer Wohngemeinschaft in einem Studentenwohnheim - eher unüblich. Denn in einer reinen Wohngemeinschaft dürfte es nicht der Regel entsprechen, dass Kleidungsstücke (auch diejenigen, die nicht oft benötigt werden) in einem Schrank im Zimmer des Mitbewohners aufbewahrt werden und dass darüber hinaus einem Mitbewohner gestattet ist, diese Kleidungsstücke aus dem Schrank - sogar in Abwesenheit des Mitbewohners - herauszuholen. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände entsprechen nicht den üblichen Gepflogenheiten zur gegenseitigen Wahrung der Privatsphäre in reinen Wohngemeinschaften, sondern sie zeugen vielmehr von einer besonderen Nähe und einem Umgang der Betroffenen untereinander, wie es sonst nur in Ehen und in eheähnlichen Beziehungen üblich ist. Denn sowohl der Umstand, dass die Kleidungsstücke von B. im Schrank der Klägerin aufbewahrt werden als auch der Umstand, dass sich B. diese Kleidungsstücke einfach holen kann, indem er das Zimmer der Klägerin betritt, und zwar auch dann , wenn die Klägerin nicht anwesend ist, sprechen dafür, dass die Lebensbereiche nicht klar abgegrenzt sind und dass eine enge und vertraute Nähe zwischen der Klägerin und B. weiterhin besteht.

Das Gesetz räumt zwar dem Leistungsträger in § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen ein. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist aber nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Denn soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Befugnis, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll (Krauskopf-Baier, SozKV § 66 SGB I Rz 12). Die Beklagte hat von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Der Senat vermag keinen Ermessensfehler zu erkennen. Die Beklagte war im konkreten Fall insbesondere nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 60 Abs. 4 SGB II ein Auskunftsverlangen an B. zu richten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft bestätigt hätte, ihr Partner sich aber weigerte, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Fall wäre die Beklagte auch nach Ansicht des Senats nicht berechtigt, der Klägerin die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen, sondern verpflichtet, ein Auskunftsverlangen an den Partner zu richten. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt haben aber sowohl die Klägerin als auch B. das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft ausdrücklich verneint und damit die Durchsetzung des Auskunftsanspruches gemäß § 60 Abs. 4 SGB II wenn nicht vereitelt, so doch erheblich erschwert. Bestreitet ein Hilfebedürftiger, dass überhaupt eine Einstehensgemeinschaft besteht, liegt eine solche aber tatsächlich vor, ist der Grundsicherungsträger berechtigt, Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu versagen, wenn der Partner des Hilfebedürftigen nicht bereit ist, Fragen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten. Da es sich bei der Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft besteht oder nicht um eine Wertung handelt, dürfte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs bei dem hier gegebenen Sachverhalt durch Verhängung eines Bußgeldes (§ 63 SGB II) oder die Androhung von Schadensersatz (§ 62 SGB II) kaum möglich sein, weil es regelmäßig an den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) für diese Maßnahmen fehlen dürfte.

Der Sachverhalt ist vom SG aufgeklärt worden; weitere Ermittlungen durch den Senat waren nicht mehr erforderlich. Der von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 08.01.2008 und 12.02.2008 gestellte Beweisantrag, B. als Zeugen zu laden, wird abgelehnt, da B. bereits vom SG vernommen worden ist und der Senat im Rahmen seiner Beweiswürdigung keine vom SG abweichende Beurteilung vorgenommen hat. Eine nochmalige Vernehmung des B. war auch nicht deshalb geboten, weil B. vom SG in einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als Zeuge vernommen worden ist, die Entscheidung aber - nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts - vom SG durch Gerichtsbescheid getroffen worden ist. Denn der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf die Ankündigung des SG, mit Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, mit Schreiben vom 29.03.2007 ausgeführt: Die Klägerin ist mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid einverstanden. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht der Sachverhalt geklärt ist, wie dies in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG als Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid geregelt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.