1. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist auch 22 Monate nach dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die Zeitverzögerung allein auf Behördenverhalten beruht.
2. Eine vom Inhaber der FE auf Probe nicht bewirkte Zeitverzögerung kann erst dann zur Unverhältnismäßigkeit führen, wenn er sich inzwischen über einen Zeitraum bewährt hat, der sich als vorgesehene Bewährungszeit aus dem Gesetz ableiten lässt. Insoweit dürften die Tilgungsreife des Verstoßes im Verkehrszentralregister oder der Ablauf der - nach § 2a Abs. 2a StVG verlängerten - Probezeit maßgeblich sein.
3. Verstreicht die in der Anordnung gesetzte Frist zur Teilnahme, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die FE zu entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Sieht sie davon trotz gesetzlich vorgesehenem Sofortvollzug - etwa im Hinblick auf ein laufendes Rechtsbehelfsverfahren - ab und tritt inzwischen Tilgungsreife ein, hat sie beim Entzug der FE ebenfalls die Bewährungszeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, die einer Anordnung des Aufbauseminars nunmehr entgegen stünde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes T., welche die Klägerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verpflichtet.
Der Klägerin wurde am 09.11.2004 die Fahrerlaubnis als Fahrerlaubnis auf Probe mit Probezeit bis zum 09.11.2006 erteilt. Am 05.12.2005 verursachte die Klägerin einen Unfall, in dem sie beim Abbiegen ein zur Vorfahrt berechtigtes Fahrzeug nicht beachtete. Ein darauf bezogener Bußgeldbescheid der Stadt T. vom 13.01.2006 wurde am 15.02.2006 rechtskräftig. Am 13.08.2007 - also fast 18 Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides - teilte die Stadt T. als Bußgeldbehörde dem Kraftfahrtbundesamt den Vorgang mit, der mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen war. Am Tag darauf informierte das Kraftfahrtbundesamt sodann das Landratsamt T. unter Hinweis auf die Probezeit bis zum 09.11.2006 von der Eintragung.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 teilte das Landratsamt T. der Klägerin mit, dass sie kraft Gesetzes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu einem Aufbauseminar nicht mehr gegeben seien. Dabei wurde ausgeführt, dass der zur Last gelegte Verstoß zu jenem Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück liege und die Probezeit der Klägerin inzwischen seit nahezu einem Jahr abgelaufen sei. Seit dem fast zwei Jahren zurückliegenden Unfall seien keinerlei Verstöße mehr festzustellen gewesen. Die Klägerin habe damit den Nachweis erbracht, dass sie sehr wohl in der Lage sei ohne Pflichtverstöße am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Klägerin habe den Vorfall vom 05.12.2005 zum Anlass genommen, noch akribischer auf die Einhaltung sämtlicher Verkehrsregeln und Vorschriften zu achten. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bedeute daher eine unverhältnismäßige Belastung.
Am 04.10.2007 erließ das Landratsamt T. die streitgegenständliche Verfügung. Darin wurde der der Klägerin auferlegt, auf ihre Kosten ein Aufbauseminar gem. § 2b Abs. 1 StVG/§ 35 FeV zu besuchen und hierüber bis zum 31.12.2007 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.10.2007 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde die schon in der Anhörung vorgetragene Argumentation vertieft, dass die Anordnung aufgrund der großen zeitlichen Distanz zum ursächlichen Verkehrsverstoß unverhältnismäßig sei. Zwar sei es richtig, dass allein nach dem Wortlaut des Gesetzes keine zeitlichen Grenzen für Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vorgesehen seien. Nach überlanger Zeit verstoße eine solche Maßnahme allerdings gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erfüllten den Zweck, der besonderen Unfallbelastung jüngerer Fahranfänger entgegen zu wirken. Dies sei nur dann effektiv, wenn die zuständige Behörde die jeweils gebotene Maßnahme möglichst bald ausführt. Ein Fahranfänger unterstehe ohnehin den normalen Regeln, die für alle Inhaber einer Fahrerlaubnis gelten. Für Fahranfänger sei aber zusätzlich ein Sonderinstrumentarium geschaffen worden, welches den besonderen Risiken durch Fahranfänger Rechnung tragen solle. Nach diesem gesetzgeberischen Zweck seien beliebige Bearbeitungszeiten durch die Behörden nicht hinzunehmen. Insbesondere wenn die Verzögerung ausschließlich auf Umständen beruhe, die im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, seien besondere Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Ein solcher Fall sei der der Klägerin. Außerdem habe die Teilnahme am Aufbauseminar für die Klägerin nur noch einen Jedermann-Nutzen, der für eine zwangsweise Anordnung entsprechend dem Gesetzeszweck aber gerade nicht ausreichend sei. Im Zeitpunkt der verspäteten Behördenentscheidung könne davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Probezeitregelung bereits erfüllt sei. Wie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen ließe, sei von der Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung nahezu zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, und bei Ablauf der für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzten Frist bis zum 31.12.2007 betrage der Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre.
Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 15.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe. Der Behörde sei hierbei kein Ermessen eingeräumt und sie könne auch keine Ausnahme zulassen. Von der Möglichkeit, eine entsprechende Ausnahmebefugnis in die Fahrerlaubnisverordnung aufzunehmen, habe der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Fahrerlaubnisbehörde habe es auch nicht zu vertreten, dass sie erst jetzt die Anordnung treffen konnte, da sie ja erst über die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.08.2007 von dem Verstoß Kenntnis erhalten habe. Die vorgebrachten Einwendungen könnten an dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts ändern, auch wenn die Zuwiderhandlung nunmehr knapp zwei Jahre zurückliege. Das Gesetz sei hier eindeutig, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar müsse auch nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Daher sei unerheblich, wenn die Anordnung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt oder wenn seit der Tat bereits eine längere beanstandungsfreie Zeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr verstrichen ist. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die ersten beiden Jahre nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung seien, in der ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr abverlangt werde, und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet würden. Durch die Anordnung verlängere sich auch die Probezeit kraft Gesetz.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 verlängerte das Landratsamt die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin bis zum 31.01.2008.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ließ die Klägerin sodann Klage erheben. Zur Begründung wurden die schon im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes T. vom 04.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst wiederholt, dass das Landratsamt T. nach der Vorlage des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen gehabt und ihr ein Ermessen nicht zugestanden habe. Würde man auf die Anordnung eines Aufbauseminars verzichten, hätte die Klägerin neben finanziellen zeitlichen Einsparungen zusätzliche Vorteile, da die Probezeit nicht verlängert werden würde und bei weiteren Zuwiderhandlungen innerhalb der verlängerten Probezeit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden würden. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die bisherigen Ausführungen und den Widerspruchsbescheid.
Ergänzend führt die Beklagte nach richterlichem Hinweis aus, dass nicht durch das Landratsamt T. die Verzögerungen bei der Anordnung des Aufbauseminars verursacht habe. Außerdem sei die Anordnung noch innerhalb der - verlängerten - Probezeit getroffen worden. Durch die Teilnahme am Aufbauseminar könne dem Sinn und Zweck der Anordnung noch ausreichend Rechnung getragen werden. Auch sei die Zuwiderhandlung noch nicht im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen und somit noch verwertbar.
Der Kammer lagen die Verwaltungsakte des Landratsamts T. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate (Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits ca. 20 Monate zurücklag.
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Verstößen.
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend, ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin jedoch nicht vor.
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
Diese Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen, erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde, die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung auch erforderlich.
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten Zweck andererseits auch angemessen ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst der Tag auf dem Fuße folgend angeordnet werden.
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2 FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat, und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen.
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu, dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06). Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen der Angemessenheit beachtlich.
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld- oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen. Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist (VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig, a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auszugehen.
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde - von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre.
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten - hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde - zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008 als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit - durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden Maßnahmen zu beachten sein.
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen, entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt, die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste. Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte. Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich, dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme nichts anderes gelten.
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen, was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008 noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist. Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).