OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2008 - 1 Ss 51/08
Fundstelle
openJur 2012, 135403
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. Januar 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft zur Regelgeldbuße von 250,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Wahlmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend; er rügt insbesondere die Verjährung der Ordnungswidrigkeit.

II.

Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge mit der Behauptung eines zu Unrecht abgelehnten Beweisantrages ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei einer Rechtsbeschwerde, die mit der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründet wird, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese sind vollständig vorzutragen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Göhler, OWiG 14. Aufl. § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Zur Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts gehört daher der Vortrag des gestellten Antrags einschließlich seiner Begründung und die vollständige Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. An Letzterem fehlt es hier, so dass nicht ohne Rückgriff auf die Akten geprüft werden kann, ob das Tatgericht den Beweisantrag richtig gewertet und beschieden hat.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zur Rechtsfolgenbestimmung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Es liegt auch kein allgemeines Verfahrenshindernis vor. Insbesondere ist die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt.

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wurde die am 5. Mai 2006 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG) durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 28. Juli 2006 (erneut) unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

Denn die am 1. August 2006 bewirkte förmliche Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt H. war wirksam. Zwar enthält die Vollmachtsurkunde mit Datum vom 18. Mai 2006, die der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Bußgeldbescheides vorlag, keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht. Wie der übrige Akteninhalt belegt, ist Rechtsanwalt H. in dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch von Anfang an zweifelsfrei als Verteidiger für den Betroffenen aufgetreten und gilt damit als gewählter Verteidiger im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG als ermächtigt, für den Betroffenen Zustellungen in Empfang zu nehmen.

Dieser Beurteilung steht nicht der Umstand entgegen, dass in der schriftlichen Vollmacht mit Datum vom 18. Mai 2006, deren textliche Fassung ersichtlich von prozesstaktischen Überlegungen bestimmt ist, der Betroffene Rechtsanwalt H. zwar u. a. zur "Vertretung in sonstigen Verfahren" und zwar "in allen Instanzen" einschließlich der Befugnis zur Disposition über Rechtsmittel ermächtigt hat, die Bezeichnungen "Verteidiger" oder "Verteidigung" hingegen bewusst nicht gebraucht werden.

Ob eine Verteidigervollmacht besteht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Bevollmächtigung bedarf keiner schriftlichen Form. Es kann deshalb auch aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden (BGH NStZ-RR 1998, 18). In dem vorliegenden Fall hat sich Rechtsanwalt H. mit Schreiben an die Polizei und an die Verwaltungsbehörde vom 12. Mai 2006 und vom 6. Juni 2006 für den Betroffenen als "Vertreter in der Betreffsangelegenheit" gemeldet und um Akteneinsicht gebeten; zum Betreff heißt es in den beiden Schreiben "wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 24 a StVG)" bzw. "wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2006". Daraus erhellt - unbeschadet des Wortlauts der übermittelten Vollmacht - ohne weiteres, dass der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber schon damals tatsächlich als Verteidiger tätig werden sollte und wollte.

Die von Rechtsanwalt H. nach widerspruchsloser Entgegennahme des Bußgeldbescheids und nach Einlegung des Einspruchs dagegen dann in der Folgezeit - erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 2. Mai 2007 - aufgestellte Behauptung, er sei bei Erlass des Bußgeldbescheids noch nicht der gewählte Verteidiger des Betroffenen gewesen, ist danach ganz offensichtlich unwahr und allein der beabsichtigten Berufung der Verteidigung auf die in demselben Schriftsatz zitierte obergerichtliche Rechtsprechung geschuldet. Denn für den Betroffenen, dem ausschließlich eine Fahrt unter Alkoholeinwirkung ohne Beteiligung Dritter, etwa infolge eines Unfalls, zur Last lag, bestand von vornherein kein Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu anderen Zwecken als zu seiner Vertretung gegenüber der Bußgeldbehörde als Beistand im Sinne der § 137 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. in diesem Zusammenhang ferner OLG Jena VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007, Nr. 63; OLG Brandenburg VRS 113, 434, jeweils veröffentlicht auch in juris).

Die Wortfassung der Vollmachtsurkunde vom 18. Mai 2006 nötigt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn mit ihr wurde augenscheinlich nur das Ziel verfolgt, die Verwaltungsbehörde zur förmlichen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen selbst zu veranlassen, um anschließend - wie später tatsächlich praktiziert - zu einem als geeignet angesehenen Zeitpunkt die (anfängliche) Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine angeblich eingetretene Verfolgungsverjährung zu berufen. Ein solches Verteidigerverhalten, welches objektiv und subjektiv die Absicht erkennen lässt, das Bußgeldverfahren zu sabotieren, ist bei einem Rechtsanwalt mit Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) dysfunktional und muss jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles, die eindeutig die Unrichtigkeit des nachträglich Behaupteten belegen, ohne Erfolg bleiben.

3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof entsprechend § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG wegen Abweichung von den seitens der Verteidigung als für den Betroffenen günstig ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2003 (VRS 106, 126 = DAR 2004, 105) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 (ZfS 2005, 571) ist nicht veranlasst, weil sich der vorliegende Fall, in dem sich die Verteidigerbestellung ohne Zweifel schon aus den Meldeschriftsätzen des Rechtsanwalts im behördlichen Verfahren ergibt, von den dort entschiedenen Fallgestaltungen deutlich unterscheidet.

4. Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.