VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00
Fundstelle
openJur 2013, 11419
  • Rkr:

1. Hat der Rechtsmittelführer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO behauptet und lässt sich die hierdurch aufgeworfene Frage der Richtigkeit des Urteils anhand der hierzu dargelegten Umstände nicht ohne besondere Schwierigkeiten hinreichend sicher positiv oder negativ beantworten, so ist die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO auch dann zuzulassen, wenn sich der Rechtsmittelführer auf diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich berufen hat (st Rspr des Senats).

2. Eine nur teilweise Zulassung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn der Streitgegenstand teilbar ist.

3. Streitgegenstand im Prüfungsrechtsstreit ist in aller Regel der allgemeine Prüfungsanspruch des Prüflings. Dieser ist nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen zusammengesetzt, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen. Es ist damit nicht möglich, auf prozessrechtlichem Wege einzelne Punkte des Streitstoffs mit der Wirkung "abzuschichten", dass lediglich andere Punkte in die Rechtsmittelinstanz gelangen.

4. Ist bei unteilbarem Streitgegenstand die Berufung auf Antrag eines in erster Instanz teilunterlegenen Beteiligten zuzulassen, so ist der gegenläufige Sachantrag des Gegners als selbständige Anschlussberufung aufzufassen, wenn dieser seinerseits fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt hatte; auf den hypothetischen Erfolg dieses Zulassungsantrags kommt es dabei nicht an.

Tatbestand

Die Klägerin unterzog sich im Sommer 1998 zum dritten Mal der Ärztlichen Vorprüfung. Mit Bescheid des Landesprüfungsamtes stellte das beklagte Land fest, dass sie den schriftlichen Teil der Prüfung und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Mit ihrem erfolglosen Widerspruch und der anschließenden Klage macht die Klägerin zum einen geltend, genügend richtige Antworten gegeben zu haben, so dass die Prüfung hätte als bestanden gewertet werden müssen; zum anderen habe das Prüfungsverfahren an verschiedenen Mängeln (Lärm und zu geringe Beleuchtung im Prüfungsraum u.a.) gelitten. Im Prozess hat sie zusätzlich geltend gemacht, an einer erst jetzt erkannten Legasthenie zu leiden, die sie im Prüfungsverfahren benachteiligt habe. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land wegen des letzteren Gesichtspunkts zur Neuabnahme der schriftlichen Prüfung unter Gewährung hinreichender Kompensation verpflichtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Beide Hauptbeteiligten beantragen Zulassung der Berufung.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der "Beschwerde" ist als Antrag auf Zulassung der Berufung aufzufassen (vgl. auch den letzten Satz der Antragsschrift). Er ist im Ergebnis begründet.

Das angefochtene Urteil begegnet zwar in dem den Beklagten beschwerenden Punkt nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung angeführten Gründe wahrscheinlich unrichtig sind und die Entscheidung daher nicht zu tragen vermögen (Senat, Beschlüsse vom 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 196 = DVBl 1998, 237 = DÖV 1998, 165; vom 16.05.2000 - 9 S 702/00; Rennert, NVwZ 1998, 665 (671); im Kern zustimmend Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 7a zu § 124 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat - soweit hier von Belang - das beklagte Land verpflichtet, die Klägerin erneut zum schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung (zweite Wiederholung) zuzulassen. Über die von ihm hierfür gegebene Begründung kann man streiten; sie ist aber nicht wahrscheinlich unrichtig und weckt damit nicht "ernstliche" Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass das im August 1998 geübte Prüfungsverfahren mit Blick auf die Klägerin an einem Mangel litt, weil es dieser keine Kompensation für ihre Legasthenie - etwa in Form einer Schreibverlängerung - gewährte. Das ist im rechtlichen Ansatzpunkt nicht zu beanstanden: Legasthenie kann eine Behinderung darstellen, die dann nicht zu einer Beeinträchtigung der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit im Sinne einer - dauernden (dazu BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, DÖV 1986, 477 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223) - Prüfungsunfähigkeit führt, sondern lediglich zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens; sie ist grundsätzlich durch ausgleichende Maßnahmen im Prüfungsverfahren zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.08.1977 - 7 C 50.76 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 33; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 156 m.w.N.). Allerdings ist der Prüfling verpflichtet, die Behinderung rechtzeitig vor der Prüfung oder, wenn er sie erst später erkennt, unverzüglich geltend zu machen. Insoweit sind die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für den Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit (§ 18 ÄAppO) entwickelt hat, entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 30.08.1977 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Behinderung erst im Mai 1999 erkannt und alsdann noch unverzüglich geltend gemacht. Hierfür hat es Gesichtspunkte angeführt, die sich ebenso hören lassen wie die, welche der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt vorbringt. Die Frage, was im vorliegenden Einzelfall noch als "unverzüglich" gelten kann, muss gerade auch auf dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.05.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369) als offen angesehen werden.

Diese Frage verleiht der Sache indes eine besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das beklagte Land hat sich auf diesen Zulassungsgrund zwar nicht ausdrücklich berufen. Das schadet aber nicht, solange es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet hat und die hierdurch aufgeworfene Frage der Richtigkeit des Urteils sich anhand der hierzu dargelegten Umstände ohne besondere Schwierigkeiten nicht hinreichend sicher positiv oder negativ beantworten lässt. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll es nach der Absicht des Gesetzgebers nämlich dem Rechtsmittelgericht gerade ersparen, sich in zweifelhaften Fällen bereits in der Zulassungsentscheidung festzulegen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 13.09.2000 - 9 S 1606/00; vgl. BT-Drucks. 13/5098, S. 24; ebenso Seibert, DVBl 1997, 932 (935f., 936, 938); Rennert, NVwZ 1998, 665 (670)).

2. Mit Recht hat der Beklagte seinen Zulassungsantrag nicht auf seine Beschwer beschränkt. Auch von sich aus kann der Senat die Zulassung der Berufung nicht beschränken. Eine solche Beschränkung - die ohnehin den prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen kann (vgl. Rennert, VBlBW 1999, 283 (287)) - kommt nur in Betracht, wenn der Streitgegenstand teilbar ist; nur unter dieser Voraussetzung kann die Zulassung der Berufung auf solche Teile des Streits beschränkt werden, hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt, sofern hinsichtlich der übrigen Teile des Streits Zulassungsgründe entweder nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen (vgl. für die Revision BVerwG, Urt. vom 16.10.1975 - 2 C 43.73 -, BVerwGE 49, 232 (234); Urt. vom 01.04.1976 - 2 C 39.73 -, BVerwGE 50, 292 (295); st. Rspr.). Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist aber nicht teilbar. Die Klägerin macht vielmehr ihren allgemeinen Prüfungsanspruch geltend, der die volle Durchführung der Prüfung in einzelnen rechtlich unselbständigen Abschnitten einschließlich der Bescheidung über das Prüfungsergebnis umfasst. Dieser allgemeine Prüfungsanspruch ist nicht aus mehreren selbständigen Teilansprüchen zusammengesetzt, die sich getrennt voneinander gerichtlich verfolgen ließen (Niehues, Prüfungsrecht a.a.O., Rdnr. 388). Es führt damit nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen oder abtrennbaren Streitgegenstandsteilen, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der Prüfung und mit ihrem Hilfsantrag seine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung begehrt. Damit formuliert sie lediglich unterschiedliche rechtliche Konsequenzen aus unterschiedlichen Rechtsgründen, aus denen nach ihrem Vortrag der Beklagte ihrem allgemeinen Prüfungsanspruch bislang nicht in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen hat. Es ist mithin nicht möglich, in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten auf prozessrechtlichem Wege einzelne Punkte des Streitstoffs mit der Wirkung "abzuschichten", dass lediglich andere Punkte in die Rechtsmittelinstanz gelangen. Ob anderes gilt, wenn das Gesetzes- oder Verordnungsrecht hinsichtlich einzelner Punkte eine besondere Entscheidung des Prüfungsamts vorsieht, wie dies etwa beim Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit der Fall ist (§ 18 ÄAppO), bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt nicht vor.

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Senat über die von der Klägerin ihrerseits geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zu befinden braucht. Ihr ist unbenommen, ihre Klaganträge in der Berufungsinstanz im Wege der Anschließung weiterzuverfolgen. Allein daraus, dass sie auf die prozessuale Rolle der Anschlussberufungsklägerin verwiesen ist und nicht selbst als Berufungsklägerin geführt wird, entsteht ihr kein Nachteil. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte seine Berufung später zurücknehmen sollte. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Anschließung an eine zugelassene Berufung des Gegners bedarf nicht ihrerseits der Zulassung. Die Anschließung ist nicht ihrerseits Rechtsmittel, sondern lediglich gegenläufiger Sachantrag des Gegners im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels (BVerwG, Urt. vom 08.12.1995 - 8 C 11.94 -, BVerwGE 100, 104 (108); Beschluss vom 06.06.1997 - 4 B 167.96 -, UPR 1998, 24; Rennert, VBlBW 1999, 283 (283f.)). Mit der Zulassung des Rechtsmittels ist aber jeder Sachantrag eröffnet, auch derjenige des Gegners. Damit setzt zwar die Anschließung die Zulassung des Rechtsmittels voraus; sie bedarf aber nicht ihrerseits der Zulassung (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.1998 - 5 S 465/98 -, NVwZ 1999, 442 = VBlBW 1998, 458; vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.1995 a.a.O.; Schoch/Meyer-Ladewig, § 127 VwGO Rdnr. 6; Kopp/Schenke, § 127 VwGO Rdnr. 6).

Sollte der Beklagte die Berufung nach ihrer Zulassung zurücknehmen, so ließe dies die Anschließung der Klägerin unberührt. Gemäß § 127 Satz 2 VwGO wird die Anschlussberufung nur unwirksam, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde oder wenn der Anschlussberufungskläger zuvor auf die Berufung verzichtet hatte. Beides liegt hier nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin ihre Anschlussberufung bereits vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Als Anschlussberufung muss nämlich bereits ihr eigener Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden, und als Berufungsfrist hat die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gelten. Nur auf diesem Wege kann § 127 Satz 2 VwGO - den der Gesetzgeber der 6. VwGO-Novelle nicht aufgehoben oder geändert hat - in das neu geschaffene System der Zulassungsberufung sinnvoll eingepasst werden. Und nur auf diesem Wege kann das Rechtsmittelbegehren der Klägerin verständig behandelt werden. Alle anderen prozessualen Wege erweisen sich bei näherem Hinsehen als ungangbar. So scheidet aus, die Anschließung als unselbständige anzusehen und vom Fortbestand der Berufung der Beklagten abhängig zu machen. Damit würde missachtet, dass die Klägerin bereits innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO alles ihrerseits Mögliche unternommen hat, um ihre Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zu bekämpfen, und sich damit nicht in Abhängigkeit vom Verhalten ihres Gegners begeben hat. Ebenso scheidet aus, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann als selbständige Berufung gelten zu lassen, wenn er seinerseits zur Zulassung der Berufung führen könnte. Wie gezeigt, ist der Streitgegenstand nicht teilbar, und die Berufung ist auch hinsichtlich der Beschwer der Klägerin bereits auf den Antrag des Beklagten hin zuzulassen. Damit ist die Berufung eröffnet, und zwar für sämtliche Sachanträge des Berufungsklägers wie des Berufungsbeklagten, die sich innerhalb des sachlichen Umfangs der Zulassung bewegen. Aus welchen Gründen und auf wessen Antrag hin die Berufung zugelassen wurde, ist nunmehr gleichgültig. Die Klägerin könnte ihre Anschließungsanträge also jedenfalls als unselbständige im Berufungsverfahren erheben. Damit kommt nicht in Betracht, das Verfahren in den Stand vor Zulassung zurückzuversetzen, wenn der Beklagte die Hauptberufung zurücknehmen sollte, und nunmehr erst über den Zulassungsantrag der Klägerin zu befinden. Insgesamt muss daher gelten: Ist bei unteilbarem Streitgegenstand die Berufung auf Antrag eines in erster Instanz teilunterlegenen Beteiligten zuzulassen, so ist der gegenläufige Sachantrag des Gegners als selbständige Anschlussberufung aufzufassen, wenn dieser seinerseits fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt hatte; auf den hypothetischen Erfolg dieses Zulassungsantrags kommt es dabei nicht an (vgl. zum Ganzen Rennert, VBlBW 1999, 283 (insb. 286)).

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.