VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.1993 - 11 S 1354/93
Fundstelle
openJur 2013, 8814
  • Rkr:

1. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob von der in § 20 Abs 2 Nr 1 AuslG (AuslG 1990) bezeichneten Voraussetzung abgesehen wird (§ 20 Abs 3 S 1 AuslG (AuslG 1990)), sind das Wohl des Kindes, das elterliche Sorgerecht und die familiären Bindungen des Kindes an den im Bundesgebiet lebenden Elternteil angemessen zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung, von der in § 20 Abs 2 Nr 1 AuslG (AuslG 1990) bezeichneten Voraussetzung nicht abzusehen, weil das im Heimatstaat geborene und aufgewachsene Kind sich nach der Scheidung der Eltern noch mehrere Jahre bis kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres bei dem allein sorgeberechtigten, im Heimatstaat lebenden Elternteil aufgehalten hat und dieser Elternteil tatsächlich in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben, ist nicht ermessensfehlerhaft.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin -einer am 8. August 1976 in der Türkei geborenen und aufgewachsenen, am 1. August 1992 in das Bundesgebiet eingereisten türkischen Staatsangehörigen, die seit der im April 1987 erfolgten Scheidung ihrer Eltern bei der allein personensorgeberechtigten Mutter in der Türkei gelebt hat- ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes -Kreis vom 9. Dezember 1992 zu Recht abgelehnt. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt den am 6. August 1992 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht. Auch der Senat sieht keinen Anlaß, der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG, § 12 LVwVG) Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung; die Vollziehung dieser voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakte hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Familiennachzuges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Landratsamtes dürfte die Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu versagen sein. Zwar ist die Antragstellerin ohne Visum (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG) eingereist. Ein solches war für sie aber nicht "erforderlich", da sie bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet als türkische Staatsangehörige unter 16 Jahren, deren im Bundesgebiet lebender Elternteil -ihr Vater- im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war. Dieser Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG setzt nach seinem eindeutigen, einer erweiternden Auslegung wohl nicht zugänglichen Wortlaut nicht voraus, daß der im Bundesgebiet lebende Elternteil für das Kind auch sorgeberechtigt ist.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist dem ledigen Kind eines nicht asylberechtigten Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG, also zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Es kann dahinstehen, ob der Anspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die jetzt 17 Jahre alte Antragstellerin nicht mehr die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt und es für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis zwingend versagt oder erteilt werden muß, auf die Sachlage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.1992, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22 m.w.N.), oder ob dies unerheblich ist, weil § 20 Abs. 2 AuslG nur verlangt, daß das Kind -wie hier- vor Vollendung des 16. Lebensjahres eingereist ist (so Hess.VGH, Beschl. v. 10.3.1993, EZAR 622 Nr. 19; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 86; siehe dazu auch Beschl. d. Senats v. 26.2.1992, InfAuslR 1993, 349) oder daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt wurde. In jedem Falle ist die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt. Denn nur der Vater der Antragstellerin lebt im Bundesgebiet und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Allerdings kann von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung, mit der Nachzug zu nur einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls grundsätzlich ausgeschlossen wird (vgl. die Begründung zu § 20 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/6321 S. 62), abgesehen werden, wenn die Eltern des Kindes nicht oder -wie hier- nicht mehr miteinander verheiratet sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Mit dieser Ausnahmeermächtigung wird der besonderen Lebenssituation ausländischer Kinder unverheirateter oder geschiedener Eltern Rechnung getragen. Diese Lebenssituation wird regelmäßig insbesondere dadurch geprägt, daß nur ein Elternteil das Recht und die Pflicht hat, für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge, vgl. § 1626 BGB). Die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme steht im behördlichen Ermessen ("kann"), das ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.3.1993 und dem beschriebenen Zweck des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG entsprechend unter Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG auszuüben ist. Bei dieser Entscheidung sind daher vor allem das Wohl des Kindes und das elterliche Sorgerecht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 20 RdNr. 11; Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, § 20 RdNr. 9; Zimmermann, Zentrale Fragen des neuen Ausländergesetzes, DVBl. 1991, 185 (191); zur Bedeutung der Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.2.1992, aaO.) sowie die familiäre Bindung des Kindes an den im Bundesgebiet lebenden Elternteil (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 BVerfGE 76, 1) angemessen zu berücksichtigen.

Gemessen daran dürfte die vom Landratsamt getroffene Entscheidung, von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung hier nicht abzusehen, weil die Antragstellerin sich bislang bei ihrer in der Türkei lebenden und allein sorgeberechtigten Mutter aufgehalten habe und diese in der Lage sei, die Antragstellerin auch weiterhin zu betreuen, nicht ermessensfehlerhaft sein. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde bei ihrer ablehnenden Entscheidung dem langen Voraufenthalt der Antragstellerin in der Türkei und dem Sorgerecht der dort lebenden Mutter, nicht jedoch der familiären Bindung der Antragstellerin an ihren Vater entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Die Antragstellerin ist in der Türkei geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie ist in die Lebensverhältnisse ihrer Heimat integriert. Durch eine Umsiedlung in das Bundesgebiet würde sie aus ihrer gewohnten Umgebung gelöst und in eine ihr völlig fremde Umgebung versetzt. Die damit verbundene Umstellung würde zusätzlich dadurch erschwert, daß sie von ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die sie seit der Scheidung der Eltern mehrere Jahre allein erzogen und betreut hat, getrennt würde. Der Mutter ist das Sorgerecht durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Halfeti vom 2. April 1987 übertragen worden. Eine diese Sorgerechtsentscheidung ändernde Entscheidung wurde bisher nicht getroffen. Die Erklärung der Mutter vom 15. September 1992, nach der sie "als Erziehungsberechtigte" damit einverstanden ist, daß die Antragstellerin bei ihrem Vater in Deutschland wohnt und dort zur Schule geht, ist keine rechtsverbindliche Übertragung des Sorgerechts. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 10. August 1993 darüber hinaus mitgeteilt, daß ihr Vater zwischenzeitlich in der Türkei Antrag bei Gericht gestellt habe, das Sorgerecht auf sich zu übertragen und daß mit einer entsprechenden Entscheidung bis Ende des Monats zu rechnen sei, die umgehend nachgereicht werde. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen. Auch lassen die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für den erstrebten Aufenthalt bei ihrem Vater (Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Familie ihrer Mutter und daraus resultierende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Familie der Mutter einerseits und der Antragstellerin sowie ihrer Mutter andererseits über den weiteren Schulbesuch der Antragstellerin und deren "Verheiratung") nicht erkennen, daß die Mutter tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben. Auch aus der Erklärung der Mutter vom 15. September 1992 geht dies nicht hervor. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen und die schlechte wirtschaftliche Situation der Bevölkerung in der Südosttürkei, auf die mit der Beschwerdebegründung verwiesen wird, rechtfertigen diese Annahme ebenfalls nicht. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, aus besonderen Gründen gerade auf eine persönliche Betreuung durch ihren Vater angewiesen zu sein. Vor diesem Hintergrund hat ihre familiäre Bindung an den Vater und haben die von ihr vorgetragenen Gründe für den nunmehr erstrebten Aufenthalt bei diesem kein erhebliches, ein Absehen vom Grundsatz des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gebietendes Gewicht, zumal da der Vater den der weiteren Schulausbildung der Antragstellerin in der Türkei entgegenstehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch durch finanzielle Zuwendungen von Deutschland aus begegnen kann.

Die Versagung des Absehens von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG dürfte hiernach auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Diese Grundrechte begründen keinen Anspruch ausländischer Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, aaO.). Es ist auch mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG als "wertentscheidender Grundsatznorm" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, aaO.) vereinbar, einem minderjährigen Ausländer, dessen sorgeberechtigter Elternteil im gemeinsamen Heimatland lebt, die Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu dem im Bundesgebiet als ausländischer Arbeitnehmer tätigen anderen Elternteil zu versagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1984, InfAuslR 1984, 203; Beschl. v. 9.2.1983, NJW 1983, 1278). Anderes gilt ausnahmsweise allenfalls dann, wenn das Kind aus besonderen Gründen nicht bei dem im Heimatstaat lebenden Elternteil bleiben kann und wenn dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht zuzumuten ist, zur Betreuung des Kindes in seine Heimat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1984, aaO. 204; Hailbronner, aaO., RdNr. 16, 17). Eine solche Situation besteht hier aber -wie dargelegt- nicht.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 20 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheinen könnte, daß sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Auch dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den oben dargelegten Gründen nicht auf Grund der Umstände des Einzelfalles der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sein (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG).

Ist die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, so besteht auch kein Anlaß, der Antragstellerin gegenüber den Wirkungen der mit dieser Versagung verbundenen und den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 50 AuslG) entsprechenden Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Die Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung hat für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Sie durfte sich noch nicht auf einen längerwährenden Aufenthalt im Bundesgebiet einrichten. Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfiel mit Vollendung ihres 16. Lebensjahres schon kurz nach ihrer Einreise. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war anschließend nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erlaubt (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG, 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG). Sie ist mit den Lebensverhältnissen in der Türkei vertraut und kann bei ihrer Mutter Aufnahme finden. Etwaige, noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids eintretende Änderungen der für die angefochtene Entscheidung des Landratsamtes maßgebenden Umstände kann die Antragstellerin gegebenenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend machen.