BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - 2 StR 153/04
Fundstelle
openJur 2012, 56647
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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der Senat an:

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da -auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache -ein einheitliches Verfahren gegeben ist.

Rissingvan Saan Detter Otten Rothfuß Fischer