LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10
Fundstelle
openJur 2012, 55454
  • Rkr:

1. Der Hauptschuldner kann nach Erledigung des Sicherungszwecks die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde regelmäßig auch an sich selbst verlangen. 2. Zum Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. 3. Die Kameradschaftskassen der freiwilligen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern stellen öffentlichrechtliche kommunale Sondervermögen eigener Art dar. Sie werden von den Organen der freiwilligen Feuerwehr (Mitgliederversammlung und Vorstand) eigenverantwortlich und frei von Weisungen des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung verwaltet. Im Zivilprozess tritt die Gemeinde, soweit es die Kameradschaftskasse ihrer freiwilligen Feuerwehr betrifft, unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr ..., vertreten durch den Vorstand", auf. § 127 Abs. 1 S. 6, 1. Halbs. der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist insoweit - wenn es sich um die freiwillige Feuerwehr einer amtsangehörigen Gemeinde handelt - teleologisch zu reduzieren (im Anschluss an Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 15, 17 f., 545, 546 f., und - für den Verwaltungsprozess - Schäfer, KommJur 2010, 130, 134).

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) aus der Klageschrift vom 16.11.2010 in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung

durch die Beklagte und die Nebenintervenientin bis zum einem Betrag von jeweils 300,00 Euro durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorgenannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin bis zum einem Betrag von 500,00 Euro durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorgenannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft sowie darauf in Anspruch genommen, die Bürgschaft nicht in Anspruch zu nehmen. Außerdem macht die Klägerin - zuletzt mit einem Leistungsantrag - Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaftsurkunde geltend. Der Rechtsstreit ist teilweise einseitig, teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Nicht - auch nicht einseitig - für erledigt erklärt wurde der Schadensersatzantrag.

Die Klägerin hat aufgrund eines im November 2003 unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossenen Bauvertrages mit der Beklagten den erweiterten Rohbau für das kommunale Feuerwehrdienstgebäude der Beklagten - einer amtsangehörigen Gemeinde - errichtet. Die Abnahme erfolgte förmlich am 28.05.2004, spätestens jedoch schlüssig im Juni 2004 durch beanstandungslose Schlusszahlung der Beklagten an die Klägerin. Die Klägerin hat sodann vereinbarungsgemäß eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt und damit die Auszahlung auch des Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 12.250,00 Euro erwirkt. In der Folgezeit hat die Beklagte seit 2006 - handelnd durch die Nebenintervenientin - wiederholt Mängelgewährleistungsansprüche wegen Putzrissen an die Klägerin herangetragen. Die Klägerin hat sich auf Verhandlungen insoweit nicht eingelassen, sondern eine Nacherfüllung unter Hinweis darauf, dass sie nicht mit Putzarbeiten betraut gewesen sei, durchweg abgelehnt. Mit Schreiben vom 22.06.2010 und vom 13.08.2010 forderten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, die Bürgschaft freizugeben. Die Beklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern trat - wiederum durch die Nebenintervenientin - mit Schreiben vom 13.10.2010 an die Bürgin heran und forderte diese auf, an die Beklagte zu leisten. Mit Schreiben vom 03.11.2010 teilte daraufhin die Bürgin der Klägerin mit, dass sie an die Beklagte leisten werde, wenn nicht die Klägerin bis zum 17.11.2010 ggf. Klage gegen die Beklagte erheben würde. Die Klägerin ist - unter Bezugnahme auf die AGB's der Bürgin, die sie als Anlage K 16 vorgelegt hat - der Auffassung, ihr seien für das Jahr 2010 Avalkosten in Höhe von 1.500,00 Euro nur deshalb entstanden, weil die Beklagte die Bürgschaftsurkunde nicht rechtzeitig herausgegeben habe.

Die Klägerin, die mit ihrer am 16.11.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.11.2010 zugestellten Klage - anfangs gerichtet gegen das Amt ... - zunächst beantragt hatte,

1. der Beklagten zu untersagen, die Auszahlung der Bürgschaftssumme i.H.v. 12.250,00 Euro aus der Bürgschaftsurkunde ... geltend zu machen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Originalbürgschaftsurkunde an die Klägerin, hilfsweise an die ... (Bürgin), herauszugeben;

3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Nichtherausgabe der Bürgschaft seit dem 03.06.2009 entsteht;

hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl. 78 f. d.A.) hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2011 (Bl. 66 ff. d.A.) den Klageantrag zu 2) anerkannt und am 02.02.2011 die Bürgschaftsurkunde im Original an die Klägerin herausgegeben hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung bezüglich des Klageantrages zu 2) angeschlossen; der Erledigung hinsichtlich des Klageantrages zu 1) hat sie widersprochen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1) in der Hauptsache erledigt hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt hinsichtlich dieser zuletzt gestellten Anträge,

die Klage abzuweisen.

Sie teilt die Einschätzung der Klägerin, dass die gesicherte Gewährleistungspflicht der Klägerin im Jahr 2009 verjährt sei, ist aber der Auffassung, dass der Klägerin durch die verspätete Bürgschaftsrückgabe kein Schaden entstanden sei und dass ein Unterlassungsantrag nicht veranlasst gewesen sei.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aufgrund Beschlusses vom 17.03.2011 (Bl. 104 d.A.) wird im allseitigen Einverständnis im schriftlichen Verfahren entschieden.

Gründe

I.

Die Beklagte hat den Klageanspruch zu 2) im Prozess anerkannt und erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin für die Klageanträge zu 1) und 2) die Erledigung in der Hauptsache erklärt. Für den Klageantrag zu 2) hat die Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist daher nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Sache ist bei dieser Entscheidung vom zuvor wirksam erklärten Anerkenntnis auszugehen, d.h. die auf den Klageantrag zu 2) entfallenden Kosten sind - nachdem die Voraussetzungen des § 93 ZPO offensichtlich nicht vorliegen - der Beklagten unabhängig von den zuletzt insoweit in der Hauptsache bestehenden Erfolgsaussichten allein aufgrund des Anerkenntnisses aufzuerlegen (vgl. § 307 S. 1 ZPO); das Anerkenntnis wirkt insoweit als so genanntes "Kostenanerkenntnis" über die Erledigung hinaus fort (vgl. Vollkommer, in: ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91a Rdnr. 25, 37, § 307 Rdnr. 6 m.w.N.). Diesbezüglich wird von näherer Darstellung gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Von der über den Erledigungszeitpunkt hinaus bindenden Wirkung des Anerkenntnisses war lediglich die Zulässigkeit nicht umfasst, die durch das Gericht jederzeit von Amts wegen zu prüfen ist (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 307 Rdnr. 10), und zwar auch inzident im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung, also - für die Frage der ursprünglichen Erfolgsaussicht - auch nach Eintritt der Erledigung. Insoweit ergeben sich jedoch keine Bedenken, denn die Klage war hinsichtlich des erledigten Herausgabeantrages - und war bzw. ist auch bezüglich der weiteren Klageanträge - zulässig. Insbesondere ist sie zuletzt - nach entsprechender Berichtigung des Passivrubrums - gegen die richtige Beklagte gerichtet worden, nämlich gegen die amtsangehörige Gemeinde selbst. Der zum Teil für den Verwaltungsprozess vertretenen - auch dort jedoch zurecht mehrheitlich abgelehnten - Auffassung, § 127 Abs. 1 S. 6, 1. Halbs. der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) begründe - entgegen seinem klaren Wortlaut - keine gesetzliche Vertretung, sondern eine gesetzliche Prozessstandschaft des Amtes für die ihm angehörende Gemeinde mit der Folge, dass das Amt selbst Partei sei (so u.a.

OVG Greifswald, Urteil vom 20.10.2000 - 4 K 26/98, LKV 2001, 410, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 26 m.w.N.), ist jedenfalls für den Zivilprozess abzulehnen (so grundlegend OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1998 - 1 U 174/97, LKV 1999, 528, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 ff.; zuletzt ebenso etwa OLG Rostock, Urteil vom 04.04.2008 - 5 U 10/08, MDR 2008, 974, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; ferner Darsow, in: Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 127 Rdnr. 9 m.w.N.). Ein Fall, in dem die Klage unter teleologischer Reduktion von § 127 Abs. 1 S. 6, 1. Halbs. KV M-V ausnahmsweise gegen die freiwillige Feuerwehr der beklagten Gemeinde, vertreten durch den Wehrvorstand, zu richten gewesen wäre (bzw., juristisch präziser, gegen die insoweit unter dem Namen "Freiwillige Feuerwehr ..." durch den Wehrvorstand handelnde Gemeinde als Trägersubjekt der Feuerwehr), liegt nicht vor. Die Beauftragung der Klägerin zur Errichtung des Feuerwehrdienstgebäudes ging nicht von der freiwilligen Feuerwehr aus, sondern von den Hauptorganen der Gemeinde bzw. der Amtsverwaltung, und die Klägerin ist auch nicht aus der Kameradschaftskasse der Wehr - einem von der Wehr eigenverantwortlich verwalteten öffentlichrechtlichen Sondervermögen eigener Art - vergütet worden (nur in diesem Fall wäre die Klage gegen die "Freiwillige Feuerwehr ..." zu richten gewesen; vgl. Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 15, 17 f., 545, 546 f., und - für den Verwaltungsprozess - Schäfer, KommJur 2010, 130, 134), sondern aus dem allgemeinen Haushalt der Beklagten, die folglich auch mit der Klage in Anspruch zu nehmen war.

II.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist die Erledigungserklärung der Klägerin einseitig geblieben. Den fiktiven Anschluss gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO hat die Beklagte durch rechtzeitigen schriftsätzlichen Widerspruch abgewendet. Insoweit ist daher streitig zu entscheiden, ob die Klage - im Antrag zu 1) - unmittelbar vor dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und erst durch das ggf. erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist, sich also im Rechtssinne erledigt hat. Bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich insoweit um eine unabhängig von Sachdienlichkeit oder gegnerischer Zustimmung stets zulässige Klageänderung (§§ 263, 264 Nr. 2 ZPO), durch die der ursprüngliche Leistungsantrag sich in einen Erledigungsfeststellungsantrag wandelt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Erledigung resultiert aus der nur so möglichen Abwälzung der Kostenlast auf den Beklagten (allg.M.; zum Ganzen Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 91a Rdnr. 31 ff. m.w.N.).

Vorliegend war die Beklagte bereits seit Mitte 2009 verpflichtet, die Bürgschaft freizugeben, da die gesicherte Hauptschuld - der werkvertragsrechtliche Gewährleistungsanspruch - verjährt war. Die Freigabepflicht beinhaltet im Ausgangspunkt die Pflicht des Gläubigers, die Freigabe zu erklären, wobei diese Erklärung wegen der Akzessorietät der Bürgschaft bei einem - hier nicht in Rede stehenden - Erlöschen der gesicherten Hauptschuld deklaratorischer Natur ist, während sie bei bloßer Einredebehaftetheit der Hauptschuld - etwa, wie hier, infolge Verjährung - konstitutiv wirkt, indem sie die Bürgschaftsschuld - die als solche, wie sich aus § 768 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, zunächst ebenfalls nur einredebehaftet ist - zum Erlöschen bringt und damit auch die verbliebene äußere "Rechtshülse" beseitigt (vgl. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB und - für andere einredebehaftete akzessorische Sicherheiten - §§ 886, 1169 BGB u.a.). Neben der Abgabe der Freigabeerklärung schuldet der Gläubiger in der Regel jedoch auch die körperliche Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen, nach Wahl des Hauptschuldners aber auch an diesen selbst (so die heute h.M.; vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 227/07, NJW 2009, 218, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 8 ff.; Joussen, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl. 2010, VOB/B § 17 Abs. 8 Rdnr. 32 f. m.w.N.; bezüglich der Person des Herausgabeempfängers anders lange die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, die nur eine Herausgabe an den Bürgen zuließ, so z.B. noch OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2006 - 5 U 1806/05, NJW-RR 2006, 1313, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10 m.w.N., auch zur früher teilweise ebenfalls - wohl - gegenteiligen BGH-Rechtsprechung, u.a. BGH, Urteil vom 02.02.1989 - IX ZR 182/87, NJW 1989, 1482, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 49, wo allerdings ein Anspruch des Hauptschuldners auf Herausgabe an sich selbst nicht unmittelbar entscheidungsgegenständlich war). Weiter kann der Hauptschuldner jedoch auch verlangen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bürgen unterlässt. Er kann daher eine Klage auf Herausgabe ggf. mit einer Klage auf Unterlassung der Bürgschaftsinanspruchnahme verbinden (Joussen, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., VOB/B § 17 Abs. 8 Rdnr. 33). Dies hat die Klägerin hier in zulässiger Weise getan. Sie war durch den Bürgen - dies steht für sich genommen außer Streit - unter Fristsetzung aufgefordert worden, gegen den Gläubiger Klage zu erheben, um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger abzuwenden. Diesem Zweck diente - auch dies ist unstreitig - die vorliegende Klage. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Klägerin die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung und Herausgabe verklagen durfte. Die Klage war daher auch hinsichtlich des Antrages zu 1) ursprünglich (zulässig und) begründet und ist erst durch die Herausgabe der Bürgschaft unbegründet geworden, hat sich also erledigt. Damit aber war die Erledigung antragsgemäß festzustellen.

III.

Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht, da kein auf die verspätete Bürgschaftsfreigabe ursächlich zurückgehender Schaden dargelegt worden ist. Die Klägerin trägt - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - selbst vor, dass die Jahresprämie bis zur Beendigung des Avalvertrages mit der Bürgin unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Avalrahmens in gleicher Höhe von 1.500,00 Euro erhoben wird. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist nicht die "Bereitstellung", sondern das "Bereitstellungslimit". Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Nr. 1 der von der Klägerin selbst als Anlage K 16 vorgelegten und in Bezug genommenen AGB's der Bürgin (s. Bl. 87 d.A., re. Sp.). Das Bereitstellungslimit aber hätte auch bei einer Inanspruchnahme von "0" im Jahr 2010 unverändert 100.000,00 Euro betragen (s. Bl. 85 d.A., unter "Vertragsdaten"). Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin - in tatsächlicher Hinsicht - nicht. Sie vertritt insoweit lediglich eine - unzutreffende - Rechtsansicht. Auch aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11.05.2006, a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird - lediglich - ausgeführt, dass Avalzinsen zu erstatten sind, die "von diesem Tag [sic.: dem Tag des Entstehens der Freigabepflicht] an anfielen, weil es eine entsprechende Kostenbelastung bei einer rechtzeitigen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht gegeben hätte" (zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; Kursivsetzung nicht im Original). Damit betrifft die zitierte Entscheidung einen anderen Sachverhalt. Vorliegend sind die Avalkosten - wie ausgeführt - weder dem Grunde noch der Höhe nach an das tatsächlich in Anspruch genommene Aval geknüpft (und damit ursächlich auf die verspätete Freigabe zurückzuführen, also entstanden, weil die Beklagte die Bürgschaftsurkunde länger einbehalten hat, als sie dies gedurft hätte); die Rückgabe der Bürgschaft hätte das die Kostenhöhe bestimmende Avallimit nicht verringert.

Unabhängig von Vorstehendem weist die Nebenintervenientin mit zuletzt eingereichtem Schriftsatz vom 04.04.2011 (Bl. 113 f. d.A.) zurecht darauf hin - worauf es indes nicht mehr ankommt -, dass die Klägerin selbst schuldhaft eine Reduzierung des Avallimits zumindest auf den Betrag von 12.250,00 Euro, der nur Gebühren in Höhe von 183,75 Euro ausgelöst hätte, verabsäumt hat und dass ihr - etwaiger - Anspruch daher gemäß § 254 Abs. 1 BGB erheblich zu kürzen wäre.

Der von der Klägerin bezüglich des Schadensersatzanspruches geltend gemachte Verzugszinssatz ist im Übrigen überhöht; die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da es sich nicht um eine Entgelt-, sondern um eine Schadensersatzforderung handelt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die gebildete Quote entspricht den Gewinn- und Verlustquoten in der Hauptsache, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrages zu 1) ausgehend von dem bei streitiger Entscheidung auch über diesen Antrag fiktiv zu erwartenden Obsiegen der Klägerin. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention folgt die Entscheidung aus § 101 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO, soweit die Klägerin wegen des Klageantrages zu 1) die Kosten des Rechtsstreits beitreibt (bzw. gleichlautend aus dem Rechtsgedanken der §§ 91a Abs. 2 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 3, 795 S. 1 ZPO, d.h. vor dem Hintergrund, dass ein etwaiger Beschluss nach § 91a ZPO sofort vorbehaltlos vollstreckbar gewesen wäre; vgl. dazu u.a. LG Stralsund, Urteil vom 29.03.2011 - 6 O 297/10, UA S. 12, m.w.N.), im Übrigen für beide Parteien und die Nebenintervenientin aus §§ 708 Nr. 11, 2. Halbs., 711 ZPO, d.h. insoweit war dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner Abwendungsbefugnis nachzulassen. Die insoweit im Urteilstenor zu Grunde gelegten Beträge, bis zu deren Erreichen der jeweilige Vollstreckungsgläubiger ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis des Gegners vollstrecken darf, beruhen auf einer überschlägigen Schätzung der auf die Klageanträge zu 2) und 3) entfallenden Verfahrenskosten.

VI.

Gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO beträgt der Streitwert für die Klageanträge zu 1) und 2) jeweils ca. 20-30 % des verbürgten Betrages (vgl. Joussen, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., VOB/B § 17 Abs. 8 Rdnr. 34 m.w.N.), hier - als vom Gericht zu Grunde gelegter Mittelwert - jeweils 25 % aus 12.250,00 Euro, mithin - leicht gerundet - jeweils 3.000,00 Euro, zusammen somit 6.000,00 Euro. Hinzu kommt der Streitwert für den Antrag zu 3), mithin 1.500,00 Euro (vgl. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 4 Abs. 1, 2. Halbs., 5, 1. Halbs., 6 S. 1, 2. Halbs. ZPO). Der Gesamtstreitwert des Prozesses beträgt daher 7.500,00 Euro. Soweit in der Rechtsprechung für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vereinzelt der volle Nominalbetrag der Bürgschaftsschuld in Ansatz gebracht worden ist (so - soweit ersichtlich einzig - OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2006, a.a.O., Rdnr. 21), folgt das Gericht dem nicht. Diese Rechtsprechung wird dem Umstand, dass es bei der Herausgabeklage lediglich um die Rückgabe eines körperlichen Gegenstandes ohne eigenen substantiellen Wert geht, die einen bloßen Annex zur rechtsgeschäftlichen Freigabe darstellt und - für sich genommen - nur zur Vermeidung von Missbrauch angestrengt wird, nicht gerecht.

Dass sich der Streitwert im Prozessverlauf mit der übereinstimmenden Erledigterklärung hinsichtlich des Klageantrages zu 1) auf den Wert der übrigen Klageanträge - 4.500,00 Euro - reduziert hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18), kann vernachlässigt werden und nötigt vorliegend nicht zu einer getrennten Streitwertfestsetzung (und führt im Übrigen auch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mangels mündlicher Verhandlung fällt eine Terminsgebühr, die - anders als die Verfahrensgebühr - nur noch aus dem reduzierten Streitwert zu berechnen wäre, nicht an. Auch sonst sind streitwertabhängige Kosten, die - im Erkenntnisverfahren - nach der Erledigungserklärung angefallen wären oder noch anfallen könnten, nicht ersichtlich. Insoweit kann auch offen bleiben, ob und inwieweit die einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrages zu 1) eine Streitwertreduzierung bewirkt (für unveränderte Streitwerthöhe die wohl überwiegende instanzgerichtliche Auffassung, so z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2005 - 9 U 123/04, OLGR 2005, 527, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.1995 - 6 W 19/95, NJW-RR 1996, 1472, hier zitiert nach Juris, dort Leits.; LG Duisburg, Beschluss vom 17.03.2004 - 11 T 278/03, MDR 2004, 962, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 30 ff. m.w.N.; dagegen nur auf die Kosten aus dem Ursprungsstreitwert abstellend u.a. der BGH, zuletzt mit Beschluss vom 15.11.2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 13 m.w.N.). …