AG Ludwigslust, Beschluss vom 22.04.2010 - 5 F 296/09
Fundstelle
openJur 2012, 55237
  • Rkr:

a. Für die Berechnung des Wertes gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt.b. Entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gem. $ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 5ß0 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen.

Tenor

I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €.

a. Für die Bewertung ist dabei gemäß § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen.

aa. Nach der genannten Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist dagegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend, für den gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG wiederum von demjenigen des Erlasses einer unbedingten Entscheidung über die Kosten, d. h. gemeinhin bei Beendigung des Verfahrens auszugehen wäre.

bb. Hinsichtlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich als Folgesache eines Scheidungverfahrens spricht zwar vieles für die Annahme eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens, weil nach § 137 Abs. 2 FamFG wie zuvor nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F. ein Antrag für die Einleitung der Folgesache Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist bzw. war, sondern dieses automatisch ohne Antrag "von Amts wegen" eingeleitet wird bzw. wurde und im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz der §§ 26 FamFG bzw. 12 FGG gilt.

Dieses Ergebnis wäre jedoch zum einen unpraktikabel, weil es dazu führen würde, dass im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes das Gericht sich gleich zweimal mit dem Einkommen der Beteiligten befassen müsste, nämlich einmal zu Beginn des Verfahrens zur Festsetzung des Wertes der Scheidungssache, und einmal zum Schluss des Verfahrens, zur Festsetzung des Wertes des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Hinzukommt zum anderen insbesondere, dass im Gegensatz zu sonstigen Verfahren, die von Amts wegen und damit eventuell auch gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge, ein Versorgungsausgleichsverfahren nur eingeleitet werden kann, wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden isolierten oder einen Scheidungsantrag gestellt hat. Das Gericht entscheidet im letzteren Fall dann auch nicht nach freiem Ermessen, ob es ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitet; vielmehr wird ein solches Verfahren automatisch eingeleitet, es sei denn, es liegt bereits eine Vereinbarung der Beteiligten vor, die die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließt. Das betreffende Folgesacheverfahren ist folglich kein von Amts wegen einzuleitendes im eigentlichen Sinne, sondern lediglich zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. So heißt es weder in § 137 Abs. 2 FamFG noch in § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F., dass ein Versorgungsausgleichsverfahren "von Amts wegen" einzuleiten ist, sondern nur, dass neben dem Scheidungsantrag ein (gesonderter) Antrag nicht erforderlich ist. Faktisch wird der Versorgungsausgleich damit auch als Folgesache nur auf Antrag eingeleitet, nämlich auf den Scheidungsantrag hin (vgl. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87).

cc. Auch vor diesem Hintergrund ist nun nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend um ein nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i. V. m. 628 ZPO a. F. analog abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, das gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG bis zum 01.09.2014 von Amts wegen wieder aufzunehmen und nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG insoweit als selbständige Familiensache, d. h. außerhalb des ursprünglichen Scheidungsverbundes fortzuführen war. Die allein amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ändert aber nichts an seiner ursprünglich auf Antrag erfolgten Einleitung und damit seiner zuvor unter lit. bb) erläuterten und für den Zeitpunkt der Wertberechnung ausschlaggebenden Natur als Antragsverfahren. § 34 Satz 1 FamGKG schließt es nach seinem Wortlaut weiterhin nicht aus, für die Wertberechnung auf einen vor dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechtes für das familiengerichtliche Verfahren liegenden Zeitpunkt abzustellen, zu dem eben die danach maßgebliche erste Antragstellung erfolgt ist. Nichts anderes folgt letztlich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, der als Übergangsvorschrift allein regelt, dass in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, während für die wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eben aufgrund von Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das neue Kostenrecht zur Anwendung kommt (a. A. im Ergebnis Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).

2a. Das monatliche Nettoeinkommen der Parteien belief sich zur Zeit des Einganges des Scheidungsantrages im Falle der Antragstellerin monatlich auf 1.470,00 €, im Falle des Antragsgegners 1.000,00 €.

b. Abzuziehen war ein pauschaler Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 200,00 € für jedes der bei Antragseingang noch minderjährigen gemeinsamen Kinder (vgl. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, Anhang zu § 3 Stichwort: Ehesachen m. w. N.). Eine Abweichung zu den Grundsätzen, die für den Verfahrenswert von Ehesachen gelten, lässt sich der Gesetzesfassung insoweit nicht entnehmen. Zwar ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist aber für die Einkommensverhältnisse ebenfalls wiederum das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen; dies entspricht wörtlich der in § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Wert eines Versorgungausgleichsverfahrens festgelegten Bezugsgröße. Ist jedoch für Ehesachen zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Unterhaltsabzug vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 432 noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.), kann für den Verfahrenswert eines Versorgungausgleiches nichts anderes gelten.

c. Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von (1.470,00 € + 1.000,00 € - [200,00 € x 2 Kinder =] 400,00 € = 2.070,00 € x 3 Monate =) 6.210,00 €.

3. Der sich bei jeweils zwei Anrechten der Antragstellerin und des Antragsgegners ergebende Gesamtverfahrenswert fiel damit mit (6.210,00 € x 10 % = 621,00 € x 4 Anrechte =) 2.484,00 € in die festgesetzte Gebührenstufe.

II.

Die Beschwerde war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den ansonsten für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Betrag in Höhe von 200,00 €.

1. Ermittelte man das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten unter Berücksichtigung aktueller monatlicher Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 € und ohne Berücksichtigung eines pauschalen Kindesunterhaltes, ergäbe sich ein höchstmöglicher Verfahrenswert von (1.680,00 € + 1.000,00 € = 2.680,00 € x 3 Monate = 8.040,00 e x 10 % = 804,00 € x 4 Anrechte =) 3.216,00 €. Die Differenz einer Anwaltsgebühr bei einem Verfahrenswert von bis zu 3.500,00 € beliefe sich gegenüber dem hier festgesetzten Verfahrenswert auf lediglich (217,00 € - 161,00 € =) 56,00 €.

2. Zu den unter Ziffer I) erörterten Punkten des für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunktes in Versorgungsausgleichsverfahren nach § 34 FamGKG sowie der Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges von Kindesunterhalt für die Ermittlung des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten als Bewertungsgrundlage ist ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ersichtlich, während zum einen zu der ersten Frage unterschiedliche Literaturmeinungen vertreten werden und die neue Gesetzeslage seit dem 01.09.2009 ein Klärung gegebenenfalls durch höhere Instanzen als sachgerecht erscheinen lässt.