LG Schwerin, Beschluss vom 24.06.2009 - 6 S 73/08
Fundstelle
openJur 2012, 54948
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und die Sache gebietet keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Zur Begründung nimmt die Kammer auf den Hinweis vom 14.05.2009 Bezug.

Der Schriftsatz der berufungsführenden Partei vom 29.05.2009 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zur Begründung eines Anspruchs wegen einer behaupteten Verletzung sind Tatsachen vorzutragen, wodurch die Verletzung entstanden sein soll. Hierfür genügt hier allein die Tatsache der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht, da eine körperliche Verletzung durch das erstinstanzlich eingeholte interdisziplinäre Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden ist.

Um ein Gutachten für eine – streitige – etwaige psychische Ursache einer behaupteten körperlichen Verletzung einholen zu können, muss die Anspruchstellerin deshalb über die – auszuschließende – körperliche Auswirkung des Unfalles hinaus, weitere Anknüpfungsmomente vorgetragen. Dies ist nicht erfolgt. Auch bei einem Arzthaftpflichtprozess würde bei Geltendmachung einer körperlichen Auswirkung als psychische Folge einer ärztlichen Behandlung allein die Tatsache einer unstreitigen Behandlung nicht genügen, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen und gutachterlich zu klären, ob ein behaupteter körperlicher Schaden eine psychische Folge der erlittenen Behandlung sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer gem. §§ 3 ff. ZPO, § 47 GKG festgesetzt.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, 543 Abs. 2 ZPO.

Vorliegend geht es um eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Klägerin genügend Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines weiteren Gutachtens dargelegt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache deshalb nicht zu (Zöller, 27. Aufl. § 543 Rdn. 11). Auch die Fortbildung des Rechts oder Wahrung der Rechtssicherheit erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (Zöller a. a. O. § 543 Rdn. 12).