OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.10.2008 - 4 K 25/06
Fundstelle
openJur 2012, 54698
  • Rkr:

1. Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen.

2. Daraus, dass ein Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt im Einzelfall nicht zwingend, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre.

3. Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V durch Unterlassen der Mitteilung zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte.

4. In Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte.

5. Der Rückgriff auf eine Übersichtskarte ist im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz LNatG M-V zulässig.

6. Es ist nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen.

7. Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen.

8. Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Zwölftel.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" vom 07. Juni 2004 (LSG Müritzer Wiesen) i.d.F. der Berichtigung vom 10. Dezember 2004.

Im April 1998 erließ der Landrat des Landkreises Bad Doberan zunächst die Verordnung über die einstweilige Sicherung der "Müritzer Wiesen" als Landschaftsschutzgebiet (im) Landkreis Bad Doberan, bekannt gemacht im amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 11. April 1998. Dem war eine Aufnahme der "Müritzer Seewiesen" in die Liste der geplanten Landschaftsschutzgebiete im Ersten Gutachterlichen Landschaftsrahmenplan (GLRP) der Planungsregion 2 Mittleres Mecklenburg - Rostock im Jahre 1996 vorausgegangen.

Mit Schreiben vom 05. März 1999 beteiligte der Landrat des Landkreises Bad Doberan/Untere Naturschutzbehörde - unter Übersendung des Verordnungsentwurfes - die Antragstellerin und die Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Müritzer Wiesen". Der Antragstellerin wurde dabei eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten ab "Ausgang dieses Schreibens" gesetzt, das am 10. März 1999 bei ihr einging. Die von ihr erbetene Auslegung des Verordnungsentwurfs gemäß § 30 Abs. 2 LNatG M-V erfolgte in der Zeit vom 12. April bis zum 11. Mai 1999. In der Folgezeit gingen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Dritter beim Antragsgegner ein; hinsichtlich der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird insoweit auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Mit beim Antragsgegner am 10. Mai 1999 eingegangenem Schreiben wandte sich die GbR B. an den Antragsgegner. Sie lege im Namen der Mitglieder und Grundstückseigentümer - teilweise Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 - ... gegen die Festsetzung eines Teils von etwa 10 Hektar der "Müritzer Wiesen" in Graal-Müritz als Landschaftsschutzgebiet Widerspruch ein, der sich auf die Herauslösung der Flurstücke 1... der Gemarkung M. aus dem Geltungsbereich beziehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die GbR könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche bis zum Jahre 2008 verpachtet seien, weiteren Nutzungseinschränkungen durch die geplante Verordnung unterworfen würden und die bestehenden Pachtverträge möglicherweise aufgelöst werden müssten. Jede in dem angrenzenden Bereich eines geplanten Erlebnisbades notwendige Maßnahme würde durch die geplante Verordnung quasi unmöglich.

Unter dem 12. Mai 1999 teilte die Antragstellerin der Unteren Naturschutzbehörde u.a. mit, dass der Verordnungsentwurf im zuständigen Ausschuss beraten worden sei und am 27. Mai 1999 in die Gemeindevertretung zur Beschlussfassung eingebracht werde. Mit weiterem Schreiben vom 03. Juni 1999 informierte sie die Untere Naturschutzbehörde darüber, dass auf der Gemeindevertretungssitzung am 27. Mai 1999 die Zurückstellung der Beschlussvorlage beschlossen worden sei und um Terminaufschub für ihre abschließende Stellungnahme bis zum 31. August 1999 gebeten werde.

In der Gemeindevertretungssitzung vom 30. September 1999 erläuterte Herr ..... vom Antragsgegner die geplante Unterschutzstellung der "Müritzer Wiesen". Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei das Vorhaben von der Gemeindevertretung begrüßt worden, jedoch sei für sie nicht erkennbar gewesen, was im Landschaftsschutzgebiet liege und was nicht. Ferner habe der Inhalt der Verordnung in Abstimmung zwischen dem Umweltamt und der Gemeinde präzisiert werden sollen. Herr .... habe die Gemeinde um Zuarbeit gebeten. Unter TOP 8 lehnte die Gemeindevertretung eine Befürwortung der LSG-Festsetzung mehrheitlich ab.

Mit Schreiben vom 01. November 1999 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass der zuständige Ausschuss in seiner Sitzung am 13. Oktober 1999 beschlossen habe, dass Verfahren aufgrund der abzuwartenden Bebauung des Ortsteiles Müritz in diesem Bereich zurückzustellen.

Unter dem 06. August 2001 wandte sich der Landrat des Landkreises Bad Doberan an die Antragstellerin und verwies auf das "im April" eingeleitete Verfahren zur Festsetzung des Landsschaftsschutzgebietes "Müritzer Wiesen", die seither unter einstweiligem Schutz stünden. Bis zum Herbst 1999 habe die Naturschutzbehörde mehrfach versucht, eine Stellungnahme der Gemeinde zu erhalten, die nach wie vor als einzige ausstehe. Der Bauausschuss der Gemeinde habe seinerzeit um Aufschub gebeten, um Einigkeit hinsichtlich der eigenen Planungen insbesondere in Müritz-Mitte zu erzielen. Man gehe davon aus, dass dies in den zurückliegenden 20 Monaten geschehen sei. Um die abschließende Abwägung hinsichtlich der Festsetzung des LSG "Müritzer Wiesen" durchführen zu können, werde um die Stellungnahme seitens der Gemeinde Graal-Müritz gebeten. Sofern bis zum 08. September keine Stellungnahme vorliege, gehe der Antragsgegner vom uneingeschränkten Einverständnis der Gemeinde aus.

In der Gemeindevertretungssitzung der Antragstellerin vom 25. Oktober 2001 wurde unter TOP 13 folgender Beschluss gefasst:

"1. Die Gemeinde Graal-Müritz befürwortet die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Müritzer Wiesen" entsprechend dem in § 1 überarbeiteten Verordnungsentwurf.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind im beiliegenden Flurkartenauszug farbig dargestellt."

Soweit in dem Beschluss von dem in "§ 1 überarbeiteten Verordnungsentwurf" die Rede ist, ist dabei die Streichung der Flurstücke ... aus der im Entwurf enthaltenen Aufzählung von Flurstücken zur Beschreibung des Schutzgebietes gemeint. Den Beschluss übersandte der Bürgemeister der Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01. November 2001 und führte dazu u.a. aus, die Festsetzung des LSG "Müritzer Wiesen" werde befürwortet, allerdings habe man die Größe des Gebietes, wie aus dem anliegenden Lageplan ersichtlich, verändert. Diese Änderung sei notwendig geworden, um verschiedene - in dem Schreiben stichwortartig aufgelistete - in Planung befindliche Projekte realisieren zu können. Für die herausgenommene Fläche bestehe die Möglichkeit, in den "Tabakwiesen" Ersatz anzubieten.

Am 07. November 2002 erfolgte eine Abstimmung zwischen Herrn ..., dem Bürgermeister der Antragstellerin, und Mitarbeitern des Antragsgegners. In der darüber gefertigten handschriftlichen Notiz heißt es u.a., die Müritzer Wiesen würden in Bezug auf die Herpetofauna kartiert, um einen genaueren Überblick über die bislang vermuteten geschützten und streng geschützten Arten zu erlangen, wobei die Kartierung von der Unteren Naturschutzbehörde veranlasst werde. Herr ... werde die vorgeschlagene Herausnahme bestimmter Flächen näher begründen.

Mit Schreiben vom 04. November 2002 beantragte die Antragstellerin im Zusammenhang mit der 3.Änderung des B-Planes Nr. .... der Gemeinde Graal-Müritz eine Ausnahme bzw. eine Befreiung gemäß §§ 6, 7 der Verordnung zur einstweiligen Sicherung der Müritzer Wiesen als Landschaftsschutzgebiet von den verbotenen Nutzungsbeschränkungen gemäß deren § 4 für die Fläche, um die der Geltungsbereich des B-Planes mit der 3. Änderung erweitert werden sollte.

Am 21. Mai 2003 kam es im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan der Antragstellerin zu einer Vorstellung und Erörterung der Entwicklungsziele der Gemeinde gegenüber den Trägern öffentlicher Belange. Zu dieser Sitzung waren auch Vertreter des Antragsgegners anwesend. Gegenstand des Änderungsverfahrens war die Ausweitung des Innenbereiches der Gemeinde auf dem westlichen Teil der Schutzgebietsfläche. Dort soll nach den Vorstellungen der Antragstellerin ein Hotel- und Ferienhausstandort mit Ressortcharakter im 4- bis 5-Sterne Segment entstehen. Sämtlichen Beteiligten wurden die Entwicklungsabsichten der Antragstellerin erläutert. Diese Entwicklungsabsichten fanden ihre Grundlage in einem touristischen Marketingkonzept. Dieses Konzept befand sich im Mai 2003 in der Erstellungsphase und wurde im September 2003 fertiggestellt. Es sieht eine Ansiedlung von profilierten Beherbergungsangeboten in der ersten Reihe als Schlüsselprojekt zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur vor. Der Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan der Gemeinde ging davon aus, dass eine solche Ansiedlung sich innerhalb des Gemeindegebietes ausschließlich im westlichen Bereich des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietes verwirklichen lasse, da andere strandnahe Flächen auf Grund des in Graal gelegenen Küstenschutzwalles und des östlich von Müritz gelegenen Küstenhochmoores nicht zur Verfügung stünden.

Im Auftrag des Antragsgegners zur Kartierung von geschützten Arten der Herpetofauna im Bereich der Müritzer Wiesen erstellte Frau N.... unter dem 24. Oktober 2003 eine umfangreiche Bestandsaufnahme der Herpetofauna im Bereich "Müritz-West" und Umland. Danach fanden sich im eigentlichen Untersuchungsgebiet 11 Herpetofaunaarten, davon 6 Lurch- und 5 Kriechtierarten. Am häufigsten seien Wasserfrosch und Grasfrosch vertreten, nur vereinzelt Moorfrosch, Erdkröte und Teichmolch. Auch der Laubfrosch sei gut vertreten, vor allem an den Wiesenrändern, die von Gehölzen gesäumt seien. Die Reptilienfauna bestehe vor allem aus Waldeidechse, Ringelnatter und Blindschleiche. In den Dünenbereichen dominiere die Zauneidechse; vereinzelt sei hier auch die Waldeidechse anzutreffen, soweit Gebüschbereiche vorhanden seien. Für die Glattnatter existiere nur ein (unsicherer) Hinweis aus dem Jahre 2002. Im angrenzenden Küstenbereich von Müritz-Ost und im Waldbereich der Rostocker Heide komme sie vor, wie auch die Kreuzotter, die von der Gutachterin im Untersuchungsgebiet nicht gefunden werden konnte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Gutachten verwiesen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 lehnte der Landrat des Landkreises Bad Doberan den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen der Sicherungsverordnung hinsichtlich der 3.Änderung des B-Planes Nr...... teilweise ab. Am 23. Juni 2004 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein.

In der beim Antragsgegner vor Erlass der LSG-Verordnung vorgenommenen Abwägung ist hinsichtlich der GbR B..... vermerkt, der Widerspruch richte sich gegen die Einbeziehung von ca. 10 Hektar. Die Flächen seien nicht durch B-Pläne erfasst. Art und Umfang der bisherigen rechtmäßigen Nutzung blieben bestehen, daher erfolge keine Berücksichtigung. Die Stellungnahme sei verfristet. Hinsichtlich der Antragstellerin ist u.a. im Hinblick auf die Übermittlung des Gemeindevertretungsbeschlusses, demzufolge Flächen im westlichen Teil des LSG herausgenommen werden sollten, festgehalten, dass eine Begründung, warum diese Flächen herausgenommen werden sollten, fehle. Das Ergebnis der durchgeführten Kartierung habe Beleg für die Bedeutung des Gebietes bezüglich Lurchen und Reptilien geliefert. Das öffentliche Interesse am Schutz werde höher gewichtet als eine bauliche/infrastrukturelle Nutzung. Im Ergebnis werde aufgrund der fehlenden Begründung der Gemeinde und mangels eines ansonsten plausiblen Grundes für die Herausnahme sowie des hohen Lebensraumpotenzials dieser Flächen die Stellungnahme der Gemeinde nicht berücksichtigt.

Am 07. Juni 2004 erließ der Landrat des Landkreises Bad Doberan die Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" (LSG "Müritzer Wiesen" - nachfolgend: LSG VO Müritzer Wiesen). Ihre Bekanntmachung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan am 11. Oktober 2004, wobei die beigefügte Übersichtskarte - soweit erkennbar - kleiner als in dem angegebenen Maßstab von 1 : 10.000 veröffentlicht wurde.

Die Verordnung enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die Müritzer Wiesen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Flächen befinden sich in der Gemeinde Graal-Müritz, Gemarkung Müritz, Flur 1.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Müritzer Wiesen" im Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete beim Landrat des Landkreises Bad Doberan unter der Nummer 12 geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von etwa 65 Hektar. Die Lage des Landschaftsschutzgebietes wird in der Übersichtskarte, veröffentlicht Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1:10.000, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.

(2) Die maßgeblichen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.000 durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung wird archivmäßig beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan verwahrt. Eine Ausfertigung der Verordnung befindet sich in der Gemeinde Graal-Müritz, Der Bürgermeister, Ribnitzer Str. 21, 18181 Graal-Müritz. Die Verordnung kann dort während der Dienststunden unentgeltlich eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" bilden seggen- und binsenreiche Nasswiesen mit Röhricht- und Riedbeständen, die teilweise nicht, teilweise extensiv genutzt werden. Sie sind gekennzeichnet durch ein wasserführendes Grabensystem, permanente und temporäre Wasserflächen sowie naturnahe Feldgehölze. Das Gebiet ist Habitat für nach der Bundesartenschutzverordnung und internationalen Schutznormen geschützte Arten, vor allem einer Vielzahl von Lurchen, Kriechtieren und Vögeln. Insbesondere sind die Wiesen Bedeutender Lebensraum für die besonders streng geschützte Glattnatter.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet dient:

1. der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller naturnaher und historisch gewachsener Landschaftsstrukturen;

2. der Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grünlandbereiche;

3. der Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche und historische Einflüsse, vor allem durch die Landwirtschaft, geprägt wurde;

4. der Sicherung der Erholungsfunktion dieses Raumes;

5. dem Schutz und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und natürlichen Ressourcen.

(3) Der Zustand des Gebietes ist in seiner Gesamtheit zu erhalten und durch geeignete Wirtschaftsformen zu verbessern. Zielstellung ist eine die natürlichen Ressourcen schonend nutzende und naturverträgliche, extensive Bewirtschaftung in der Landwirtschaft. Die dem Schutzzweck entsprechenden und unterstützenden Bewirtschaftungsmaßnahmen sollen dem Schutzzweck und gleichzeitig die weitere Entwicklung und Ausbreitung der seltenen und geschützten Pflanzen- und Tiergesellschaften unterstützen.

(4) Im Landschaftsschutzgebiet sind gezielt Maßnahmen durchzuführen, die der Sicherung in ihrem Bestand gefährdeter und geschützter Arten unmittelbar und mittelbar dienen. Dazu zählen insbesondere eine schonende, naturverträgliche und auf den Schutzzweck abgestimmte Gewässerunterhaltung sowie eine extensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung.

Unter dem 10. Dezember 2004 erfolgte die Berichtigung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" vom 07. Juni 2004 (LSG "Müritzer Wiesen") dahingehend, dass die Verordnung in der beigefügten Übersichtskarte und in der maßgeblichen Flurkarte berichtigt werde. Die Berichtigung betraf den nordöstlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes bzw. die Flurstücke ... und eine Teilfläche des Flurstücks ..., die im Gebiet eines geltenden Bebauungsplanes lagen und versehentlich in die Karten als Teil des Schutzgebietes übernommen worden waren. Die Bekanntmachung der Berichtigung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 19.01.2005.

Im Landschaftsschutzgebiet liegen nach Maßgabe des Verzeichnisses gesetzlich geschützter Biotope verschiedene Biotope; für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 156 - 158 d. A.) samt Karte befindliche Verzeichnis verwiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2005 und vom 01. November 2005 wandten sich die Büdner ... an den Antragsgegner. Darin heißt es u.a., bei den auf Wunsch der Gemeinde auszugliedernden Flurstücken handele es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die bis zur Wiedervereinigung durch die Landwirte über viele Generationen als Acker- und Weideflächen genutzt worden seien. Die in § 23 LNatG M-V definierten Voraussetzungen seien in diesem Bereich des festgesetzten Schutzgebietes nicht gegeben.

Die Antragstellerin hat am 09. Oktober 2006 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Sie trägt im Wesentlichen vor,

bereits seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert herrsche im Ort reger Tourismus- und Badebetrieb. Aus wirtschaftlicher und infrastruktureller Sicht seien nahezu ausschließlich die Gesundheit und die Wirtschaft in Gestalt der ansässigen Rehakliniken und der Tourismus mit zahlreichen Hotels und Pensionen für den Ort von Bedeutung. Die Ortschaft verfüge über lediglich drei Hauptstrandzugänge. Im Ortsteil Graal finde sich zwischen der Düne und der Bebauung ein Küstenschutzwall. Im Ortsteil Müritz schließe an den Dünenfuß eine extensiv landwirtschaftlich genutzte Wiesenfläche an, von der weite Teile nun als Schutzgebiet festgesetzt worden seien.

Die Antragstellerin meint, sie sei antragsbefugt. Mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung werde nachhaltig in ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit eingegriffen und in einem nicht hinnehmbaren Maße ihre Entwicklungsmöglichkeit behindert.

Sie sei im Verfahren nicht ausreichend im Sinne des § 30 Abs. 1 LNatG M-V beteiligt worden. Zwischen dem Zeitpunkt der Auslegung des Verordnungsentwurfes und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liege eine Zeitspanne von fünf Jahren und fünf Monaten. Im Anschluss an das Auslegungsverfahren habe der Antragsgegner zunächst über einen Zeitraum von zwei Jahren überhaupt nichts getan. Mit Schreiben vom 06. August 2001 habe er der Antragstellerin mitgeteilt, er habe "im April des Jahres 2001" das Verfahren zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Müritzer Wiesen eingeleitet. Sie habe auf der Grundlage dieser Mitteilung ohne Weiteres davon ausgehen können, dass der Antragsgegner das im Jahre 1999 begonnene Verfahren nicht weiter verfolgen wolle und im Rahmen des neuen, im April 2001 begonnenen Verfahrens eine erneute Beteiligung im Sinne des § 30 Abs. 1 LNatG M-V durchgeführt werden würde. Spätestens im Anschluss an die Ämterrunde vom 21. Mai 2003 hätte der Antragsgegner - nunmehr vier Jahre nach Auslegung des Verordnungsentwurfes - ein erneutes Beteiligungsverfahren durchführen müssen, da ihm die den westlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes berührenden Planungsinteressen der Antragstellerin bekannt gewesen seien und sich bereits dadurch die tatsächlichen Grundlagen des Festsetzungsverfahrens gegenüber dem Sachverhalt im Jahr 1999 grundlegend geändert hätten.

Der Antragsgegner habe ihr entgegen der Regelung des § 30 Abs. 4 LNatG M-V weder das Prüfungsergebnis ihrer Bedenken mitgeteilt noch einen Erörterungstermin anberaumt.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V seien nicht eingehalten. Eine detaillierte Beschreibung des Schutzgebietes in Textteilen der Verordnung fehle. Ebensowenig existiere eine grobe Beschreibung. Die Verordnung enthalte lediglich einen Hinweis auf eine anliegende Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000. Tatsächlich habe der Antragsgegner die Übersichtskarte in einem kleineren Maßstab veröffentlicht. Fraglich sei, ob eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 überhaupt dem Klarheitsinteresse des § 30 Abs. 7 Satz 2 LNatG M-V gerecht werde. Selbst wenn man dies bejahen würde, entspräche jedenfalls die tatsächlich veröffentlichte Karte diesem Grundsatz nicht. Damit fehle es sowohl an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung als auch an einem klar definierten Geltungsbereich derselben. Im Geltungsbereich der am 11. Oktober 2004 veröffentlichen Satzung seien im östlichen Teil Grundstücke einbezogen worden, welche bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplanes gewesen seien. Dies sei dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Die Herausnahme dieser Grundstücke und damit die Veränderungen des Geltungsbereichs der Verordnung hätten einer Änderung der Rechtsverordnung, nicht aber einer bloßen Berichtigung bedurft.

§ 3 Abs. 1 LSG VO Müritzer Wiesen beschreibe die geschützten Naturgüter. Danach sollten die "Müritzer Wiesen" aus seggen- und binsenreichen Nasswiesen mit Röhricht- und Riedbeständen bestehen. Derartige Bestände seien definiert als gesetzliche geschützte Biotope, § 20 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V. Aus der Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen im Gebiet der Antragstellerin ergebe sich, dass lediglich ein kleines Gebiet im östlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes - nicht einmal 2% der Gesamtfläche - als seggen- und binsenreiche Nasswiese mit Röhricht- und Riedbeständen und Wiesen ausgewiesen sei. Die Schutzzweckbegründung in diesem Punkt stimme nicht mit der Wirklichkeit überein. Darüber hinaus seien solche Vorkommen bereits gemäß § 20 LNatG M-V geschützt und unterfielen nicht dem Schutzzweck des § 23 LNatG M-V.

Soweit die Verordnung das Schutzgebiet als "bedeutenden Lebensraum für die Glattnatter" ausweise, stehe dies in Widerspruch zu den vorliegenden Erkenntnissen. In der vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Kartierung heiße es, Glattnatter und Kreuzotter würden in keinem Bereich gefunden, obgleich beide Arten im Umland von "Müritz-Ost" vorkämen. Lediglich die Besitzerin eines Strandkioskes habe mitgeteilt, im Sommer 2002 eine Kreuzotter aus dem Gastraum entfernt zu haben. Die Verfasserin des Kartierungsberichtes habe dazu ausgeführt, da die Besitzerin des Strandkioskes nicht gebissen worden sei und die Schlange mit den Händen gegriffen habe, nehme sie an, dass es eine Glattnatter gewesen sei. Unter Wikipedia.de finde sich zum Abwehrverhalten der Glattnatter der Eintrag, die Schlingnatter gelte - wenn sie sich in die Enge getrieben fühle - als beissfreudig. Darüber hinaus fänden sich beim Antragsgegner weitere Untersuchungen zu Glattnattervorkommen im Bereich der Antragstellerin. Diesen sei zu entnehmen, dass im Zeitraum von 1980 bis 2000 im Gebiet der Gemeinde Graal-Müritz zwar mehrfach Glattnattern gesichtet worden seien, diese aber das Gebiet der "Müritzer Wiesen" offensichtlich mieden. Dort sei über den Zeitraum von 20 Jahren keine Glattnatter gesehen worden. Zu dem gleichen Ergebnis kämen die Untersuchungen von Frau .... aus dem Jahre 2002.

Soweit die Verordnung auf den Schutz besonders geschützter Arten verweise, widerspreche dies der Gesetzessystematik und dem Wortlaut des § 23 LNatG M-V. Sämtliche Lurche, Kriechtiere und Reptilien seien nach den geltenden Artenschutzverordnungen, insbesondere der EG-Richtlinie Nr. 338/97, der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und der Bundesartenschutzverordnung geschützt. Gleiches gelte für den überwiegenden Teil wildlebender Vögel. Diese Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 10, 11 BNatSchG) seien über § 42 BNatSchG, nicht aber über § 23 LNatG M-V geschützt. Darüber hinaus stelle der Kartierungsbericht von Frau .... abschließend fest, dass die Reptilienfauna an allen Fundortbereichen gering sei, lediglich die Zauneidechse sei in den Dünenbereichen an der Strandpromenade häufiger vertreten. Die Düne selbst sei aber nicht von der Schutzgebietsverordnung erfasst. Damit bestehe auch in diesem Punkt ein Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung diene das Landschaftsschutzgebiet der Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche und historische Einflüsse vor allem durch die Landwirtschaft geprägt worden sei. Die "Müritzer Wiesen" seien durch die Trockenlegung eines zuvor dort vorhandenen Moores entstanden. Auf ihnen sei von jeher lediglich extensive Landwirtschaft betrieben worden. Eine erhebliche und darüber hinausgehende landwirtschaftliche Betätigung habe im Bereich der Gemeinde Graal-Müritz zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, also sei das Orts- und Landschaftsbild nicht durch die Landwirtschaft geprägt worden.

Der Antragsgegner habe in Vorbereitung der Verordnung auch einen Herpetofauna-Bericht fertigen lassen. Darin heiße es unter "Vorschläge für Schutzmaßnahmen", eine weitere Entwässerung sei zu vermeiden. Viele Gräben hätten zu wenig oder kein Wasser. Es solle durch Anstauung soviel Wasser gehalten werden, dass die ehemalige Feuchtwiese wieder eine Feuchtwiese werde. Weiter heiße es dort auf Seite 14, die Lebensbedingungen seien durch Vernässung bzw. bessere Wasserführungen in allen Gräben für Amphibien und durch regelmäßige Wiesenmahd für die hier lebenden Reptilien zu verbessern. Eine zunehmende Vernässung der Wiese führe aber dazu, dass die vorhandenen Grünlandbereiche zerstört würden und schon gar nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten.

Weiter solle die Unterschutzstellung die Erholungsfunktion des Raumes schützen. Zur Erholung würden die umfangreichen Waldgebiete und der Strand in Graal-Müritz genutzt, nicht aber die über drei Feldwege erschlossene Wiese. Das Gebiet sei landschaftlich nicht attraktiv.

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei auch die gemeindliche Planungshoheit zu berücksichtigen. In den Unterlagen zum Abwägungsvorgang heiße es, die Stellungnahme der Gemeinde werde nicht berücksichtigt. Dies stelle den vollständigen Ausfall einer Abwägung zwischen den Belangen des Landschaftsschutzes und den Planungs- und Entwicklungsinteressen der Antragstellerin dar, was zur Nichtigkeit führe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" vom 07. Juni 2004 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor,

die Verordnung sei formell rechtmäßig. Das Beteiligungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei im Jahre 1999 zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden. Trotz mehrerer Gemeindevertretungssitzungen habe sich nicht Stellung genommen. Vielmehr sei das Verfahren zurückgestellt worden. Auf seine mehrfachen Hinweise, sich zu dem Entwurf zu äußern, habe die Gemeindevertretung im Oktober 2001 den Beschluss gefasst, die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes zu befürworten. Insoweit gehe auch die im Parallelverfahren erhobene Rüge fehl, dem Abstimmungsergebnis der Gemeindevertreter sei eine Ablehnung zu entnehmen.

Da die hierbei geäußerten Änderungswünsche bezüglich des Herausnehmens einzelner Flurstücke nicht begründet worden seien, habe diesbezüglich auch keine Prüfung erfolgen können. Die Auffassung, dass aufgrund der Zeitspanne kein ernsthafter Zusammenhang mehr bestehe, überzeuge nicht. Die Antragstellerin sei bis zum Jahr 2004 in das Verfahren mit einbezogen gewesen. Die Verordnung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil kein Erörterungstermin im Sinne des § 30 Abs. 4 LNatG M-V durchgeführt worden sei. Eines solchen habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 01. November 2001 sei längst verfristet gewesen. Dass Bemühen der Naturschutzbehörde, die Stellungnahme zunächst überhaupt zu erhalten und anschließend eine Begründung für die Änderungswünsche einzufordern, sei keineswegs der materiellen Auseinandersetzungspflicht mit den Belangen der Antragstellerin entsprungen. Vielmehr habe sichergestellt werden sollen, dass keine erheblichen materiellen Einwendungen im Verfahren unberücksichtigt blieben. Soweit sich die Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 auf ihre Einwendungen vom 06. Mai 1999 stützten, sei dem entgegen zu halten, dass die dort vorgetragenen Hinweise bereits im Wortlaut des Verordnungsentwurfes enthalten gewesen seien. Die Verordnung enthalte keinerlei Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Gegenteil sei beabsichtigt. Gerade die landwirtschaftliche Nutzung gewährleiste ein reiches Mosaik aus wasserführenden Senken, Feuchtlandbereichen, Feldgehölzen und extensiv genutzten Offenstrukturen. Dies werde untersetzt durch § 6 LSG VO Müritzer Wiesen, wonach die landwirtschaftliche Nutzung und die Grabenunterhaltung genehmigungsfrei zulässig seien. Der Umstand, dass eine schriftliche Ergebnismitteilung an diese Antragsteller nicht belegbar sei, führe nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung. § 30 Abs. 4 LNatG M-V diene nicht der Sicherung von Möglichkeiten der Einflussnahme Betroffener auf eine künftige Behördenentscheidung wie es z.B. bei einer Anhörung der Fall sei. Die Vorschrift müsse im Kontext des § 31 Abs. 3 LNatG M-V gesehen werden.

Die Abgrenzung des Schutzgebietes entspreche den Anforderungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V. Die Müritzer Wiesen seien als ein in der Gemeinde Graal-Müritz zweifelsfrei bekanntes und ohne weiteres eingrenzbares Gebiet zu bezeichnen. Sie beträfen den gesamten Grünlandbereich zwischen den Ortsteilen Graal und Müritz. Es sei zudem das einzige geschlossene Wiesengebiet der Flur .... . Die mit Bekanntgabe der Verordnung als Anlage beigefügte Übersichtskarte konkretisiere das zuvor in Worten bezeichnete Gebiet zudem zusätzlich. Soweit die Antragstellerin rüge, dass die Übersichtskarte kleiner abgedruckt worden sei, sei dies durch die Berichtigung der Karte hinfällig geworden, da diese dem Maßstab 1:10.000 entspreche. Die Berichtigung der Übersichtskarte stelle keinen Verfahrensfehler dar.

Die Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. Die Müritzer Wiesen seien ein im Sinne von § 23 LNatG M-V schutzbedürftiges Gebiet. Aus dem herpetofaunistischen Gutachten ergebe sich, dass insgesamt 12 Herpeten-Arten ihren Lebensraum in dem Gebiet hätten. Alle unterlägen dabei dem Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz bzw. die Bundesartenschutzverordnung. Die Häufigkeit ihres Vorkommens sei dabei nicht wichtig. Hinzu komme, dass sich in dem Gebiet zahlreiche geschützte Biotope befänden. Diese bildeten einen Komplex mit verschiedenen Standortbedingungen und böten daher auch einer Vielzahl von Organismen einen Lebensraum. Dabei sei nicht entscheidend, welchen prozentualen Anteil die einzelnen Gebieten hätten, entscheidend sei vielmehr, dass sie tatsächlich bestünden. Ein Ausweichen auf ein anderes Gebiet, wie vorgetragen die "Graaler Wiesen", komme nicht in Betracht. Die Schutzbedürftigkeit ergebe sich im Übrigen bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, die nach einer wirtschaftlichen Verwertung in Form einer baulichen Nutzung strebe. Die Schutzbedürftigkeit eines Gebietes sei u.a. dann gegeben, wenn ein gestiegener Nutzungsdruck durch verschiedene Freizeitbetätigungen oder das Bestreben einer wirtschaftlichen Verwertung von Grund und Boden, einhergehend mit einer Schädigung oder Zerstörung der zu schützenden Landschaftsbestandteile sowie der Grundlagen der Tier- und Pflanzenwelt bestünde.

Soweit sich die Antragstellerin drauf berufe, dass die besonders streng geschützte Glattnatter das Gebiet meide, könne dem nur widersprochen werden. Aus den vorgelegten Studien und Untersuchungen gehe hervor, dass im Gebiet von Graal-Müritz immer wieder solche Funde bestätigt worden seien. Dies sei auch ausreichend für den Nachweis einer solchen Population.

An der Schutzwürdigkeit bestünden auch sonst keine Zweifel. Nach der Verordnung selbst solle die extensive und ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausdrücklich erhalten bleiben. Hierdurch werde gewährleistetet, dass ein reiches Mosaik aus wasserführenden Senken, Feuchtlandbereichen, Feldgehölzen und extensiv genutzten Offenstrukturen erhalten bleibe. Eng an die althergebrachte Bewirtschaftung knüpfe der Erholungsaspekt. Die Wald umstandende Gemeinde habe mit den Müritzer Wiesen einen einzigartigen Offenraum mit weiten Sichtachsen. Diese sollten erhalten werden, weil gerade diese ein Charakteristikum der küstennahen Erholungslandschaft seien.

Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass keine Abwägung ihrer Belange erfolgt sei, könne nur gesagt werden, dass die Antragstellerin diese nicht konkret dargelegt habe. Wenn man die völlig verspätete Stellungnahme vom 01. November 2001 als solche überhaupt werten könne, so gehe aus ihr - ohne Begründung - nur hervor, dass das Landschaftsschutzgebiet befürwortet werde, einzelne Grundstücke dabei jedoch herausgenommen werden sollten. Der allgemeine gehaltene Wortlaut, wonach verschiedene in der Planung befindliche Projekte realisiert werden sollten, könne nicht als Begründung gewertet werden. Somit fehlten Anknüpfungspunkte für eine entsprechende Abwägung.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte - insbesondere die vom Diplombiologen T. erstellte und vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock in Auftrag gegebene Darstellung "Die Glattnatter (Coronella Austriaca LAURENTI 1768) in der Rostocker Heide" vom 25. Oktober 2000 und den Bericht "Glattnatter-Funde 1999 bis 2002 im Bereich Graal-Müritz und Umland" von Frau .... von 06. August 2002 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren Az. 4 K 23/06 samt Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Der Antrag auf Normenkontrolle hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin ist als juristische Person nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch die angegriffene Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).

Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.

Eine Gemeinde kann sich bei einem Angriff gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung grundsätzlich auf ihr Selbstverwaltungsrecht und die ihr insoweit zukommende Planungshoheit berufen. Sie ist für ihr Gemeindegebiet ermächtigt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten (§1 Abs.1 BauGB). Eine staatliche Naturschutzverordnung kann ihr diese planerische Möglichkeit nehmen. Die Gemeinde kann - solange eine derartige Verordnung besteht - keine Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder eine Festsetzung in einem Bebauungsplan rechtswirksam erlassen, die im Widerspruch zum Inhalt der Naturschutzverordnung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1/01 -, BVerwGE 114, 301 m.w.N. - zitiert nach juris; Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 - zitiert nach juris).

Die Antragstellerin beruft sich entsprechend auf ihre aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht folgende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) und ihr daraus folgendes Recht, sich gegen eine für sie nachteilige Planung durch andere Planungsträger zur Wehr zu setzen. Sie macht geltend, mit der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung werde nachhaltig in ihre Planungshoheit eingegriffen und ihre zukünftige Entwicklungsmöglichkeit behindert. Die Antragstellerin hat dies unter Bezugnahme auf ihr Tourismuskonzept und das hierauf zurückzuführende Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplanes im Bereich des Schutzgebietes hinreichend konkretisiert.

Im Hinblick auf die gerügte Beschränkung der ihr in den §§ 1 ff. BauGB eröffneten planerischen Möglichkeiten ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu bejahen. Es genügt dafür in aller Regel die Annahme, der Normgeber werde im Fall der Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Vorschrift jedenfalls eine neue, der antragstellenden Gemeinde möglicherweise günstigere Regelung treffen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller selbst im Falle einer ihm günstigen Entscheidung in absehbarer Zeit daraus keine ihm günstigen Maßnahmen ableiten könnte und die erstrebte Entscheidung in diesem Sinne für ihn letzten Endes mutmaßlich "wertlos" ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1/01 -, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

II. Die angegriffene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Müritzer Wiesen" vom 07. Juni 2004 i.d.F. der Berichtigung vom 10. Dezember 2004 ist in formeller (1.) und materieller (2.) Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig.

1. a) Die Rüge der Antragstellerin, sie sei nicht ordnungsgemäß nach § 30 Abs. 1 LNatG M-V am Normsetzungsverfahren beteiligt worden, greift nicht durch.

Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach dem 4. Abschnitt sind die Gemeinden, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V zu hören. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden (Satz 2). § 30 Abs. 1 LNatG M-V war - wie die übrigen Bestimmungen des § 30 auch - bereits in gleicher Fassung im LNatG M-V vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 647), also vor Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens, enthalten.

Die Antragstellerin gehörte als Gemeinde im voraussichtlichen Geltungsbereich der LSG VO Müritzer Wiesen zu denjenigen, die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V zu hören waren.

Entsprechend dieser Bestimmung ist sie - wie auch die Träger öffentlicher Belange (TöB) - mit Schreiben vom 05. März 1999 zum beabsichtigten Erlass der LSG VO Müritzer Wiesen angehört und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dabei ist die Stellungnahmefrist in einer § 30 Abs. 1 Satz 2 LNatG M-V genügenden Weise - mindestens vier Wochen - bemessen worden. Mit dem Anhörungsschreiben vom 05. März 1999 war der Antragstellerin eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten ab "Ausgang dieses Schreibens" gesetzt worden. Dass das "Ausgangsdatum" in gewissem Umfang unklar ist, wirkt sich nicht aus: Selbst wenn man den Ausgang mit dem Datum des Schreibens vom 05. März 1999 gleichsetzte, die Antragstellerin aber erst ab dem Eingang bei ihr am 10. März 1999 Stellung nehmen konnte und damit gewissermaßen fünf Tage der eingeräumten Frist verloren hätte, verblieben ihr deutlich mehr als vier Wochen Zeit.

Ein erneutes Anhörungsverfahren nach § 30 Abs. 1 LNatG M-V war entgegen dem Antragsvorbringen nicht erforderlich.

Die Antragstellerin bezieht sich maßgeblich auf das Schreiben des Antragsgegners vom 06. August 2001. Mit diesem Schreiben vom 06. August 2001 hatte sich der Antragsgegner - im Sinne eines "letzten Versuchs" - an die Antragstellerin gewandt und auf das "im April" eingeleitete Verfahren zur Festsetzung des Landsschaftsschutzgebietes "Müritzer Wiesen" verwiesen. Die Antragstellerin will nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung die Formulierung "im April" nun so deuten, dass damit der April 2001 gemeint gewesen sei. Daran anknüpfend habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Antragsgegner das 1999 begonnene Verfahren nicht mehr habe weiter verfolgen wollen und im Rahmen eines neuen, im April 2001 begonnenen Verfahrens eine erneute Beteiligung gemäß § 30 Abs. 1 LNatG M-V durchgeführt werden würde.

Dieser Deutung vermag sich der Senat nicht anzuschließen: In dem Schreiben des Antragsgegners vom 06. August 2001 sollte offensichtlich nur ein kursorischer Abriss des bisherigen Verwaltungsverfahrens gegeben werden, um der Antragstellerin zu verdeutlichen, wie lange man auf ihre Äußerung gewartet habe. Die Zeitangabe "im April" bezieht sich dabei entweder schon auf den April 1998, den Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsverordnung oder spätestens auf den April 1999 als groben "Startpunkt" für das eigentliche Verfahren nach § 30 LNatG M-V. Dies belegt auch die Formulierung, "die seither unter einstweiligem Schutz stehen". Im gleichen Sinne muss man den Hinweis auf die fruchtlosen Bemühungen des Antragsgegners zum Erhalt einer Stellungnahme bis zum Herbst 1999, den Verweis auf die "zurückliegenden 20 Monate" sowie die Ankündigung der "abschließenden Abwägung" verstehen. Danach kann keine Rede davon sein, die Antragstellerin habe von der Einleitung eines neuen Verfahrens ausgehen dürfen.

Soweit die Antragstellerin meint, spätestens anknüpfend an die Ämterrunde vom 21. Mai 2003 hätte ein neues Beteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen, kann sie auch damit unter Berücksichtigung der im April 1998 erlassenen Sicherungsverordnung nicht durchdringen.

Die Sicherungsverordnung aus dem April 1998 war u.a. auf § 3 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V, S. 3 - nachfolgend: EGNatSch M-V) gestützt worden. § 3 Abs. 4 Satz 3 EGNatSch M-V regelte, dass die Verordnung nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trat, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 5 (Erlass von Schutzverordnungen) eingeleitet worden war. Dieses Verfahren war aber im März 1999 eingeleitet worden, so dass die Sicherungsverordnung nicht nach zwei Jahren außer Kraft trat. Auch nach Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 647 - nachfolgend: LNatG M-V a.F.) änderte sich hieran nichts, da gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V a.F. - die Vorschrift gilt bis heute unverändert fort - die aufgrund des § 3 EGNatSch M-V erlassenen oder fortgeltenden Unterschutzstellungen und einstweiligen Sicherstellungen in Kraft blieben, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft.

Soweit die von der Antragstellerin angesprochenen Planungen mit der auch 2003 noch geltenden Sicherstellungsverordnung kollidierten, waren sie rechtlich jedenfalls in dem Sinne unbeachtlich, dass der Planungsstand der Gemeinde keine Veränderung der Sachlage herbei geführt hat, die eine neuerliche Anhörung bzw. ein neues Verfahren nach § 30 LNatG M-V erfordert hätte.

Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 LNatG M-V, wonach das Verfahren nach den Absätzen1 bis 4 zu wiederholen ist, wenn der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert wird, liegen nicht vor. Zwar enthält die letztlich in Kraft getretene LSGVO Müritzer Wiesen gegenüber dem Entwurf einige Änderungen, jedoch soweit erkennbar keine räumliche Erweiterung, schon gar keine "erhebliche". Von einer erheblichen Erweiterung in sachlicher Hinsicht kann ebensowenig ausgegangen werden. Die Berichtigung vom 10. Dezember 2004, die die nach Aktenlage versehentliche bzw. an sich nicht gewollte Aufnahme von nordöstlich im Schutzgebiet gelegener, im Bereich eines wirksamen B-Planes liegender Grundstücke korrigieren sollte, hat jedenfalls nach Maßgabe von § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LNatG M-V in beiden Alternativen ebenfalls keine Notwendigkeit eines erneuten Verfahrens nach § 30 Abs. 1 LNatG M-V begründet.

Das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 führt gleichfalls nicht auf eine Verletzung von § 30 Abs. 1 LNatG M-V. Soweit diese meinen, wegen der langen Zeitdauer hätte eine neue Beteiligung durchgeführt werden müssen, ist nicht ersichtlich, warum dies mit Blick auf ihre Stellung als Grundstückseigentümer notwendig gewesen sein soll. Schlichter Zeitablauf begründet eine derartige Notwendigkeit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Im Übrigen erklärt gerade das Verhalten der Antragstellerin in der Anhörung die Zeitdauer des Unterschutzstellungsverfahrens. Es wäre treuwidrig, wollten sich die Antragstellerin oder die Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 insoweit auf den Gesichtspunkt des Zeitablaufs stützen.

b) Mit Blick auf § 30 Abs. 4 LNatG M-V liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor, der zur Unwirksamkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung führen würde.

Die zuständige Naturschutzbehörde prüft gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

Im Verhältnis zur Antragstellerin war nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ergebnismitteilung oder die Durchführung eines Erörterungstermines nicht notwendig.

Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen: Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin auf die letzte Fristsetzung durch den Antragsgegner zum 07. September 2001 als maßgeblich abstellen wollte, hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge und nach Maßgabe ihres eigenen Vorbringens bis zum Ablauf dieser Frist Bedenken und Anregungen nicht - hinreichend - vorgebracht. Demzufolge musste der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin keinen Erörterungstermin anberaumen oder ein Ergebnis anderweitig mitteilen.

Folglich kann offen bleiben, ob § 30 Abs. 4 LNatG M-V nach Wortlaut und Systematik möglicherweise gar nicht für die Beteiligung der Gemeinden und TöB nach § 30 Abs. 1 LNatG M-V gilt, sondern nur für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 30 Abs. 2 LNatG M-V (vgl. auch Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, § 30 Rn. 2, 3).

Im Verhältnis zu den Antragstellern im Verfahren Az. 4 K 23/06 ist es zwar hinsichtlich der Vorgaben des § 30 Abs. 4 LNatG M-V zu einem Verfahrensfehler gekommen, der grundsätzlich - in nachfolgend näher zu erläuternder Weise - beachtlich ist; dieser führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Verordnung.

Die Rüge der Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06, gegenüber einigen von ihnen sei § 30 Abs.4 LNatG M-V nicht beachtet worden, ist zutreffend: Das - im Namen der Mitglieder und Grundstückseigentümer ... gefertigte - Schreiben der GbR B. vom 06. Mai 1999 ist am 10. Mai 1999 beim Antragsgegner eingegangen und zutreffend als Stellungnahme bewertet worden. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum die Stellungnahme als verfristet behandelt wurde, obwohl die Antragstellerin mitgeteilt hatte, die Auslegung habe bis zum 11. Mai 1999 gedauert, und folglich die zweiwöchige Frist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LNatG M-V eingehalten gewesen wäre. Demnach hätte - da ein Erörterungstermin nicht durchgeführt wurde - gegenüber den von der GbR vertretenen Grundstückseigentümern, die zum Teil Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 sind, eine - anderweitige - Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V erfolgen müssen. Das ist nicht geschehen und war auch nicht nach § 30 Abs. 6 LNatG M-V entbehrlich.

Der damit anzunehmende Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich nach § 31 Abs. 2 LNatG M-V, weil die entsprechende Präklusion nur greift, wenn die Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 LNatG M-V erfüllt wären, also im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht auf die Frist nach Abs. 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

Der damit festgestellte Verfahrensfehler lässt die Wirksamkeit der LSG VO Müritzer Wiesen jedoch im Ergebnis unberührt.

Daraus, dass der Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt nicht zwingend, dass die LSG VO Müritzer Wiesen wegen des Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre.

Zu diesem Ergebnis führt im vorliegend zu entscheidenden Fall eine an der gesetzlichen Systematik sowie Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des in § 30 Abs. 4 LNatG M-V vorgesehenen Erfordernisses der alternativen Durchführung eines Erörterungstermines oder einer anderweitigen Ergebnismitteilung, die Berücksichtigung des Gewichts der durch § 30 Abs. 4 LNatG M-V vermittelten Verfahrensposition sowie eine Folgenbetrachtung des konkreten Verfahrensfehlers.

Systematisch betrachtet geht der alternativen Durchführung eines Erörterungstermines oder einer Ergebnismitteilung zunächst die Anhörung der Beteiligten bzw. Betroffenen im Rahmen von § 30 Abs. 1 LNatG M-V bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 30 Abs. 2 LNatG M-V voraus. Dieser Anhörung kommt im Rahmen des Normsetzungsverfahrens erhebliches Gewicht zu, auch wenn sie im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle einer Landschaftsschutzgebietsverordnung durch ein eigenständiges gerichtliches (Normenkontroll-) Verfahren nicht verfassungsrechtlich geboten sein mag (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 217). Die Beteiligung der Gemeinde, anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonst durch den beabsichtigten Verordnungserlass Betroffener soll gewährleisten, dass der für die Unterschutzstellung maßgebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich ermittelt wird und ebenso umfassend und zutreffend beurteilt werden kann. Die Naturschutzbehörde soll sich über die Voraussetzungen der Unterschutzstellung, also insbesondere über die Tatsachen, die die Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit des betreffenden Schutzgegenstandes begründen, und ihre Auswirkungen schlüssig werden, auch mögliche Nachteile der Schutzgebietsausweisung erkennen und nicht zuletzt beurteilen können, ob und inwieweit diese sich auf die Eigentumsrechte Dritter auswirken kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.06.1984 - Nr. 9 N 81 A.1521 -, BayVBl. 1985, 87, 88). Dieses Verfahren ist - wie vorstehend erörtert - ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere haben einige Antragsteller aus dem Verfahren Az. 4 K 23/06 zusammen mit weiteren Mitgliedern der GbR B. mit dem erwähnten Schreiben vom 06. Mai 1999 die Gelegenheit wahrgenommen, ihre Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Hat die Naturschutzbehörde im Ergebnis dieses Anhörungsverfahrens den Sachverhalt bereits umfassend ermittelt, kann es folglich bei der alternativen Durchführung eines Erörterungstermines oder einer Ergebnismitteilung nach Maßgabe von § 30 Abs. 4 LNatG M-V nicht - gleichsam im Sinne eines doppelten Anhörungsverfahrens - nochmals um die Schaffung der Entscheidungsgrundlagen im vorstehenden Sinne gehen. Dies zeigt vor allem der Blick auf die - nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu treffende - mögliche Entscheidung der Behörde, anstelle eines Erörterungstermines das Ergebnis der gesetzlich vorgesehenen Prüfung - grundsätzlich schriftlich (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 2/3443, Begründung zu § 30 LNatG M-V, S. 141; vgl. auch Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, § 30 Rn. 5) - mitzuteilen. Im Zuge dieser einseitigen, nicht auf einen Kommunikationsprozess zielenden Ergebnismitteilung ist keine weitere Sachverhaltsaufklärung angelegt. Das Gesetz regelt insoweit nicht etwa - was anderenfalls zu erwarten gewesen wäre - eine Verpflichtung der Behörde, vor Erlass der Verordnung einen bestimmten Zeitraum hinsichtlich der Reaktion der Mitteilungsempfänger abzuwarten. Auch bei der Durchführung eines Erörterungstermines geht es vordringlich um die - gegenüber der schriftlichen weniger aufwändige - Ergebnismitteilung, nicht um die Herbeiführung eines kommunikativen Prozesses im Sinne weiterer Sachverhaltsaufklärung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es rein tatsächlich - gewissermaßen als Reflex - dabei auch etwa zu einer Vertiefung der bis dahin vorgebrachten Bedenken und Anregungen kommen kann. Dies steht jedoch nicht im Vordergrund der Bestimmung. Folglich kann die alternative Durchführung eines Erörterungstermines oder einer Ergebnismitteilung nach Maßgabe von § 30 Abs. 4 LNatG M-V schon systematisch betrachtet nicht dieselbe Bedeutung bzw. das Gewicht der Anhörung nach § 30 Abs. 1, 2 LNatG M-V haben.

Sinn und Zweck der alternativen Durchführung eines Erörterungstermines oder einer Ergebnismitteilung nach Maßgabe von § 30 Abs. 4 LNatG M-V erschließen sich aus der gerade diesbezüglich erfolgten Anknüpfung an diese Bestimmung in § 31 Abs. 3 LNatG M-V. Diese Vorschrift regelt, dass im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht auf die Frist nach Abs. 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen ist. Nach ihrem Sinn und Zweck kann diese Hinweispflicht wie bei ähnlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 215 Abs. 2 BauGB und dazu VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris; Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115 - zitiert nach juris; vgl. auch § 5 Abs. 5 Satz 1 KV M-V) nur dahin verstanden werden, dass die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V nicht in Lauf gesetzt wird, wenn der erforderliche Hinweis unterbleibt. Dass § 31 Abs. 3 LNatG M-V nicht nur seinem Wortlaut nach ("Erörterungstermin"), sondern auch entstehungsgeschichtlich gerade an § 30 Abs. 4 LNatG M-V anknüpft, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich von der "besonderen Nachricht gemäß § 30 Abs. 4" die Rede ist (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 2/3443, Begründung zu § 31 LNatG M-V, S. 142). Aus alledem folgt, dass der Sinn und Zweck der alternativen Durchführung eines Erörterungstermines oder einer Ergebnismitteilung darin besteht, den Lauf der Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG in Gang zu setzen.

Ausgehend von diesem systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Hintergrund verbietet sich unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -, juris; Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352; OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 241/06 -, NordÖR 2007, 376; Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris; Urt. v. 23.06.2004 - 3 K 31/03 -, NordÖR 2005, 216; Urt. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121; Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, juris) die Annahme, eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V führe mit Blick auf die Bestimmungen des § 31 LNatG M-V zur Unwirksamkeit der LSG VO Müritzer Wiesen. Eine ausdrückliche Aussage dazu, wie ein solcher Verfahrensverstoß zu bewerten ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Allerdings enthält § 31 LNatG M-V bereits die Unterscheidung von "nicht nichtig" (Abs. 1) und "unbeachtlich" (Abs. 2). Während der Gegenbegriff im Falle des Absatzes 1 naheliegender Weise die Rechtsfolge der Nichtigkeit (= Unwirksamkeit) ist, ist demgegenüber der Gegenbegriff zu "unbeachtlich" - begrifflich schwächer - die "Beachtlichkeit" des Verfahrensfehlers. In § 30 Abs. 6 LNatG M-V nimmt der Gesetzgeber darüber hinaus selbst eine Relativierung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 vor. § 31 Abs. 2 LNatG M-V ist demnach einer - normerhaltenden - Auslegung zugänglich, derzufolge der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Differenzierung der Rechtsfolgen je nach Art und Gewicht des Verfahrensfehlers zugelassen hat (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48 - zitiert nach juris). Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Im Gegenteil hat dies für die Beteiligten bzw. Betroffenen sogar den Vorteil, dass sie ohne Fristenbindung und inhaltliche Vorgaben im Sinne von § 31 Abs. 2 LNatG M-V bereits vorgebrachte Bedenken und Anregungen vertiefen oder auch neue vortragen können. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte.

Wiederum in Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann zudem im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte (vgl. VGH München, Urt. v. 04.08.2008 - 22 N 06.1407 -, juris; vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1; Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 -, NuR 2003, 288; Urt. v. 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 - jeweils zitiert nach juris, wonach im Planfeststellungsverfahren Verfahrensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen begründen, bzw. ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos bleibt, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist). Jedenfalls unter ergänzender Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens führt der festgestellte Verfahrensfehler im vorliegenden Einzelfall nicht zur Unwirksamkeit der LSG VO Müritzer Wiesen. Das ergibt sich zum einen - regelungsimmanent - aus dem erörterten Sinn und Zweck des Mitteilungserfordernisses nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V, das grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt der später erlassenen Verordnung steht. Nimmt man zum anderen das materielle Antragsvorbringen der Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 in den Blick, so kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte. Der Antragsgegner hat sich mit den Einwendungen aus dem Schreiben vom 06. Mai 1999 im Rahmen seiner Abwägung inhaltlich in einer Weise befasst, die keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist; darüber hinaus ist das materielle Vorbringen der Antragsteller derart unsubstantiiert, dass nicht ersichtlich ist, nach den Umständen des Einzelfalls könnte die konkrete Möglichkeit bestehen, dass sich der gerügte Fehler auf Rechte der Antragsteller oder sonst ausgewirkt hätte (vgl. dazu auch nachfolgend).

Sonstige Fragen zur formellen Rechtmäßigkeit drängen sich nicht auf; eine weitere Prüfung "ins Blaue", ob in anderer Hinsicht Verfahrensfehler vorliegen könnten, kommt nicht in Betracht.

2. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung Müritzer Wiesen ist auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, steht mit den inhaltlichen Anforderungen an die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nach den §§ 21, 23 LNatG M-V (in der aktuell geltenden Fassung, vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, LKV 1995, 156 ff., 159/160) in Einklang und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen insbesondere innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

a) Die angegriffene Verordnung genügt den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 LNatG M-V.

Nach § 21 Abs. 3 LNatG M-V bestimmt die Rechtsverordnung den Schutzgegenstand, den Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und, ausgenommen im Falle des § 24 LNatG M-V, Verbote und vertretbaren Ausnahmevorbehalte sowie die Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu.

aa) Der Schutzgegenstand ist in der LSG VO Müritzer Wiesen hinreichend definiert.

Mit Schutzgegenstand meint das Gesetz die hinreichend genaue Beschreibung des unter Schutz zu stellenden Gebietes oder Objekts. Das Landesrecht verlangt insoweit wie das Bundesrecht zwingend, dass das Gebiet bestimmt ist, die Grenzen also insbesondere konkret und nachvollziehbar festgelegt werden (vgl. J. Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 22 Rn. 22). Damit wird deutlich, dass § 30 Abs. 7 LNatG M-V jedenfalls auch eine Konkretisierung der entsprechenden Voraussetzungen von § 21 Abs. 3 LNatG M-V darstellt; sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V erfüllt, enthält die Verordnung eine hinreichende Bezeichnung des Schutzgegenstandes.

Gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 LNatG M-V ist die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Rechtsverordnung

1. im Einzelnen zu beschreiben oder

2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

a) als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden oder

b) bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren.

Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen (Satz 2).

Die Vorschrift des § 30 Abs. 7 LNatG M-V konkretisiert landesrechtlich das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereiches eines Schutzgebiets bzw. einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129, 130). Sinn und Zweck ist es, den räumlichen Geltungsbereich einer Schutzverordnung ohne weiteres feststellen zu können (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.07.2001 - 4 K 15/00 -, NordÖR 2001, 408 - zitiert nach juris).

Die LSG VO Müritzer Wiesen genügt den Anforderungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V.

Zwar lässt sich eine Beschreibung des Schutzgebietes "im Einzelnen" im Sinne von § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LNatG M-V weder § 1 noch § 2 LSG Müritzer Wiesen entnehmen. Sowohl Sinn und Zweck der Bestimmung des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LNatG M-V als auch ihr systematischer Kontext machen deutlich, dass die Erfüllung der Voraussetzung der Beschreibung "im Einzelnen" - unter Verzicht auf eine Karte - daran zu messen ist, ob sie die "hinreichend klare" Abgrenzung des Schutzgebietes bzw. die eindeutige Beurteilung der Zugehörigkeit eines bestimmten Grundstücks ermöglicht. Eine derartige Beschreibung "im Einzelnen" enthalten insbesondere die genannten Bestimmungen der LSG VO Müritzer Wiesen zweifelsfrei nicht.

Die angegriffene Verordnung erfüllt jedoch die Anforderungen von § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LNatG M-V.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2001 - 4 K 15/00 - (NordÖR 2001, 408) die Frage, was unter einer "groben Beschreibung" im Sinne von § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LNatG M-V zu verstehen ist, geklärt bzw. die Frage, ob eine "grobe Beschreibung" auch unter Rückgriff auf eine als Anlage zu der entsprechenden Verordnung veröffentlichte Übersichtskarte erfolgen kann, grundsätzlich bejaht. Dabei ist deutlich zu machen, dass im Hinblick auf die kartenmäßige Darstellung des Schutzgebietes dann zwei Karten zu unterscheiden sind: Zum einen die - meist in einem gröberen Maßstab erstellte - Übersichtskarte, die als Anlage zu der entsprechenden Verordnung veröffentlicht wird und auf die im Rahmen der erforderlichen groben Beschreibung verwiesen wird, die also auch ausschließlich diesem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen ist; zum anderen die Abgrenzungskarte, die die Abgrenzung des Schutzgebietes bzw. die Beurteilung der Zugehörigkeit einer bestimmten Fläche ermöglichen ("und zeichnerisch in Karten darzustellen") und die den weiteren Anforderungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V genügen muss. Eine "grobe Beschreibung" wird zum einen dem Wortlaut nach, zum anderen mit Blick auf den systematischen Kontext (Nr. 1 und Nr. 2 - "und zeichnerisch in Karten darzustellen") grundsätzlich ein Mindestmaß an textlicher Beschreibung, also in Worten erfordern.

Eine solche textliche Beschreibung enthält zwar § 2 LSG VO Müritzer Wiesen nicht bzw. allenfalls in einem - unzureichenden - Ansatz ("Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von etwa 65 Hektar" - Abs. 1 Satz 1), obwohl die Bestimmung mit "Geltungsbereich" überschrieben ist. §1 Abs. 1 Sätze 1, 2 LSG VO Müritzer Wiesen ("Schutzgegenstand") enthalten jedoch weitere Angaben zum Schutzgebiet und zu seiner räumlichen Lage.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 LSG VO Müritzer Wiesen nimmt Bezug auf eine nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners in der Gemeinde Graal-Müritz geläufige topographische Bezeichnung der sog. "Müritzer Wiesen". § 1 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen konkretisiert diese unabhängig davon weiter dahingehend, dass sich die Flächen in der Gemeinde Graal-Müritz, Gemarkung Müritz, Flur 1 befinden. Damit enthält die LSG VO Müritzer Wiesen jedenfalls ein Mindestmaß an textlicher Beschreibung.

Ob dieses Mindestmaß an textlicher Beschreibung allein ausreichend für eine "grobe Beschreibung" ist, kann offen bleiben, da § 2 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen als Teil der "groben Beschreibung" bzw. als Ergänzung dieser textlichen Beschreibung zu berücksichtigen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen wird die Lage des Landschaftsschutzgebietes in der Übersichtskarte, veröffentlicht (als) Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1 : 10.000, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt. Der Rückgriff auf eine solche Übersichtskarte ist nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 8. Juli 2001 - 4 K 15/00 - (a.a.O.) im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, erster Halbsatz LNatG M-V zulässig. Eine "grobe Beschreibung" erfolgt oft - auch unter Zuhilfenahme von Himmelsrichtungen - anhand von geläufigen geographischen Bezeichnungen, Flurstücksbezeichnungen, Wegen, Straßen, Flüssen oder in Anlehnung an § 19 Abs. 1 LNatG M-V, beschränkt sich jedoch dem Gesetzeswortlaut nach nicht zwingend ausschließlich auf eine grobe Beschreibung in Worten. Vielmehr kann der Verordnungsgeber - wie hier - zusätzlich zu einer Beschreibung des unter Schutz gestellten Gebietes in Worten im Verordnungstext auf eine die Lage des Gebietes verdeutlichende Übersichtskarte verweisen, die als Anlage zu der Verordnung veröffentlicht wird. Damit wird eine für den Bürger möglicherweise schwer verständliche - in Worte gefasste - Beschreibung der Grenzen des betroffenen Gebietes anschaulich dargestellt.

Diese als Anlage zur LSG VO Müritzer Wiesen veröffentlichte Übersichtskarte ist - wie § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LSG VO Müritzer Wiesen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen - von den Abgrenzungskarten gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz LNatG M-V zu unterscheiden. Sie soll im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 LSG VO Müritzer Wiesen lediglich jedermann ermöglichen, zu erkennen, ob sein Grundstück möglicherweise im Geltungsbereich der Verordnung liegt, und - im Sinne einer Anstoßwirkung dadurch veranlasst - seine eventuelle Betroffenheit durch Einsichtnahme in die genaueren Abgrenzungskarten konkret festzustellen. Die als Anlage zur LSG VO Müritzer Wiesen veröffentlichte Übersichtskarte genügt diesem Zweck.

Der Umstand, dass in der am 11. Oktober 2004 erfolgten Bekanntmachung der LSG VO Müritzer Wiesen die Übersichtskarte nicht im Maßstab 1:10.000 veröffentlicht worden ist, sondern wohl - etwa - im Maßstab 1:15.000 und auch das bei den Verwaltungsvorgängen vorhandene Original wohl nicht den Maßstab 1:10.000 aufweist, ändert hieran nichts. Ein hierin zu erblickender Fehler ist mit Blick auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 LNatG M-V und insbesondere für das Erfordernis der "groben Beschreibung" jedenfalls im vorliegenden Fall rechtlich bedeutungslos. Kann die grobe Beschreibung unter Zuhilfenahme einer Übersichtskarte ihre Anstoßfunktion im erwähnten Sinne erfüllen, ist es belanglos, ob bei der Maßstabsangabe Irrtümer im vorstehenden Sinne unterlaufen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der tatsächlich verwandte Maßstab zu ungenau wäre, um die erforderliche grobe Beschreibung zu gewährleisten. Im Urteil vom 8. Juli 2001 - 4 K 15/00 - (a.a.O.) hat der Senat etwa eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 gemessen an ihrer Zweckbestimmung für ausreichend erachtet. Dem normunterworfenen Bürger konnten auch keine Zweifel kommen, ob die bekanntgemachte Übersichtskarte die richtige bzw. die in § 2 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen in Bezug genommene Karte ist, weil unter der bekanntgemachten Übersichtskarte ausdrücklich vermerkt war: "Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet 'Müritzer Wiesen' vom 07.06.2004 (LSG Müritzer Wiesen) Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000". Schließlich wies die Berichtigung vom 10. Dezember 2004 den richtigen Maßstab auf.

Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LNatG M-V gilt Folgendes: Eine zeichnerische Abgrenzungskarte ist vorhanden (vgl. auch § 2 Abs. 2 LSG VO Müritzer Wiesen); dass diese grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Klarheit der Gebietsabgrenzung wecken könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu im Übrigen OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 217 f.). Die Verordnung und die Abgrenzungskarte als ihr Bestandteil (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen) können bei den in § 2 Abs. 3 LSG VO Müritzer Wiesen benannten Behörden eingesehen werden; dort werden Ausfertigungen aufbewahrt (vgl. § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LNatG M-V). Die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.000 lässt mit hinreichender Klarheit erkennen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören (vgl. § 30 Abs. 7 Satz 2 LNatG M-V).

bb) Die angegriffene Verordnung enthält die von § 21 Abs. 3 LNatG M-V (vgl. auch § 22 Abs. 2 BNatSchG) verlangte Bestimmung des Schutzzwecks.

Insoweit wäre es nicht ausreichend, dass der erforderliche Schutzzweck schlicht vorliegt. Die erforderliche Angabe des Schutzzwecks füllt die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung inhaltlich aus. Der Schutzzweck definiert das konkrete Ziel der Unterschutzstellung. Folglich wäre es ungenügend, wenn der Verordnungstext die nach dem Gesetz in § 23 Abs. 1 LNatG M-V möglichen Zwecksetzungen nur formelhaft wiederholte. In der Unterschutzstellung muss angegeben werden, was konkret vor Ort angestrebt wird; die Angabe des Schutzzwecks muss auf den Einzelfall bezogen sein (vgl. J. Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 22 Rn. 23). Die Verordnung kann dabei unterschiedliche Schutzzwecke angeben. Diese müssen nicht detailliert - etwa durch Aufzählung der bedrohten Pflanzenarten und Tierarten - dargelegt werden und alle schützenswerten Belange aufzeigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 12.11.1986, NuR 1987, S. 271, 272). Eine knappe und allgemeine Beschreibung des Schutzzwecks kann ausreichen, wenn das Gebiet überschaubar und das Gewollte ausreichend deutlich ist (vgl. J. Schmidt-Räntsch, a.a.O.; BVerwG, Buchholz 406.401 Nr. 1 zu §18 BNatSchG a.F.).

Nach diesem Maßstab genügt die Schutzzweckangabe unter § 3 LSG VO Müritzer Wiesen ohne weiteres den an die notwendige Konkretisierung zu stellenden Anforderungen. Sie geht auf die nach Auffassung des Verordnungsgebers für den Naturschutz beachtlichen Besonderheiten des Schutzgebietes konkret ein (u.a. "seggen- und binsenreiche Nasswiesen mit Röhricht- und Riedbeständen ..."; "Habitat für ... geschützte Arten, vor allem einer Vielzahl von Lurchen, Kriechtieren und Vögeln ...") und erschöpft sich gerade nicht in einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes. Ob die Zielsetzungen des § 3 LSG VO Müritzer Wiesen materiell bzw. inhaltlich tragfähig sind, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

b) Die LSG VO Müritzer Wiesen steht in Einklang mit § 23 Abs. 1 LNatG M-V.

Nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V - der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1998 unverändert geblieben ist - können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (1.) zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

Die Unterschutzstellung muss zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V: "Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft ... erforderlich ist ...").

Das bedeutet, dass der Schutzgegenstand hinsichtlich des konkreten Schutzzwecks und unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Unterschutzstellung nur noch vernünftigerweise geboten sein; an die Erforderlichkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Unabweislichkeit in natur- oder denkgesetzlichem Sinne ist nicht notwendig (vgl. VGH München, Urt. v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 -, NVwZ-RR 2008, 452 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Urt. v. 15.08.2007 - 1 KO 1127/05 -, juris). Die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzt nur Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären. Für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes ist nicht der Nachweis erforderlich, dass bestimmte Handlungen und Vorgänge konkret zu einer Gefährdung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen müssen; es reicht aus, dass Gefährdungen oder nachhaltige Störungen möglich sind. Für diese Annahme hat der Verordnungsgeber einen erheblichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.1989 - 3 A 198/87 -, juris). Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet bildet ein Instrument der Gefahrenverhütung und nicht lediglich der Schadensbeseitigung oder-wiedergutmachung (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 218; Urt. v. 01.07.1999 - 4 K 21/96 -, RdL 2000, 51, 53; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 16.06.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020 f.; VGH Mannheim, Beschl. vom 11.01.1995 - 5 S 227/94 -, NuR 1996, 152). Auch bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urt. v. 01.04.2008 - 4 KN 57/07 -, NuR 2008, 513; Urt. v. 02.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 u. Urt. v. 07.12.1989 - 3 A 198/87 -, NuR 1990, 281; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, NuR 1993, 344 - jeweils zitiert nach juris). Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die, isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern das zum Schutz des Kernbereichs des Landschaftsschutzgebietes vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4/96 -, NuR 1996, 600; OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.1998 - Bf II 52/94 -, NordÖR 1998, 443; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.8.1991 - 8 N 1/91 -, RdL 1993, 221 - jeweils zitiert nach juris). Der Sinn dieser sog. Pufferzonen besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiet erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992, a.a.O.).

aa) Mit Blick auf die Normierung des Schutzzwecks in § 3 LSG VO Müritzer Wiesen, insbesondere dessen Abs. 1, bestehen nach diesem Maßstab zunächst keine Zweifel an Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Schutzgegenstandes.

Die in § 3 Abs. 1 LSG VO Müritzer Wiesen konkretisierten Eigenheiten des Gebietes in naturschutzrechtlicher Hinsicht und die ihnen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen lassen diese Schlussfolgerung zu, die durch das Vorbringen der Antragstellerin - und auch der Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 - nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.

Das unter Schutz gestellte Gebiet weist nach Maßgabe des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Biotopverzeichnisses mehrere Biotope (vgl. § 20 LNatG M-V) auf, deren Schutz insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 LSG VO Müritzer Wiesen in den Blick nimmt, wenn dort seggen- und binsenreiche Nasswiesen mit Röhricht- und Riedbeständen, das wasserführende Grabensystem, permanente und temporäre Wasserflächen sowie naturnahe Feldgehölze angesprochen werden. Bereits insoweit zeigt sich das Schutzgebiet insgesamt als schutzwürdig und schutzbedürftig. Darüber hinaus ist das Gebiet als Habitat für nach der Bundesartenschutzverordnung und internationalen Schutznormen geschützte Arten, vor allem einer Vielzahl von Lurchen, Kriechtieren und Vögeln, charakterisiert und insoweit hinsichtlich der Lurche und Kriechtiere durch die Bestandsaufnahme der Frau .... hinreichend abgesichert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 LSG VO Müritzer Wiesen). Darin werden zudem "Vorschläge für Schutzmaßnahmen betr. Herpetofauna" unterbreitet (S. 12 ff.), die ebenfalls für die konkret in den Blick genommenen Flächen nachhaltig deren Schutzbedürftigkeit unterstreichen. Aus den vorstehenden Erwägungen erscheint auch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 LSG VO Müritzer Wiesen enthaltene Zielsetzung, das Landschaftsschutzgebiet diene der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller naturnaher und historisch gewachsener Landschaftsstrukturen und der Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grünlandbereiche, nachvollziehbar. Den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 LSG VO Müritzer Wiesen angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche und historische Einflüsse, vor allem durch die Landwirtschaft, geprägt wurde, hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung hinreichend plausibel gemacht: Es solle ein reiches Mosaik aus wasserführenden Senken, Feuchtlandbereichen, Feldgehölzen und extensiv genutzten Offenstrukturen erhalten bleiben. Eng an die althergebrachte Bewirtschaftung knüpfe der Erholungsaspekt. Die Wald umstandende Gemeinde habe mit den Müritzer Wiesen einen einzigartigen Offenraum mit weiten Sichtachsen. Diese sollten erhalten werden, weil gerade dies ein Charakteristikum der küstennahen Erholungslandschaften sei. Damit ist zugleich das Ziel der Sicherung der Erholungsfunktion dieses Raumes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 LSG VO Müritzer Wiesen berührt.

Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der "Müritzer Wiesen" ist auch unter dem Eindruck der Antragsbegründung zu bejahen.

Das Vorbringen der Antragstellerin zu den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LSG VO Müritzer Wiesen zu schützenden "seggen- und binsenreichen Nasswiesen mit Röhricht- und Riedbeständen", demzufolge die entsprechenden Biotop-Flächen nur einen Bruchteil der unter Schutz gestellten Flächen beträfen, und die damit einhergehende flächenbezogene Relativierung ("weniger als 2% der Fläche") greift zu kurz. Zwar ist es zutreffend, dass im Biotopverzeichnis nur ein Biotop (Nr.04780) einen Bestand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LSG VO Müritzer Wiesen aufweist. Da mit der Verordnung aber in zulässiger Weise verschiedene Schutzzwecke verfolgt werden, darf dieser Sachverhalt nicht isoliert betrachtet werden. Nur wenn alle anderen Schutzzwecke ausfielen - was nach Maßgabe der vorstehenden und folgenden Erwägungen nicht der Fall ist -, könnte sich die Argumentation der Antragstellerin als schlüssig erweisen.

Auch der Auffassung, Biotope im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V unterfielen nicht dem Schutzzweck des § 23 LNatG M-V, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht ansatzweise, dass Biotope im Sinne von § 20 LNatG M-V nicht auch - zusätzlich - in einem größeren bzw. übergreifenden Rahmen mit unter Schutz gestellt werden dürften, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 LNatG M-V erfüllt sind. Das bereits angesprochene Biotop wie auch die anderen im LSG Müritzer Wiesen liegenden Biotope können ohne weiteres im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNatG M-V Berücksichtigung finden. Es liegt - ohne dass es insoweit besonderen naturwissenschaftlichen Sachverstandes bedürfte - auf der Hand, dass Biotope noch besser geschützt werden, wenn auch umliegende Flächen unter ein besonderes naturschutzrechtliches Regime gestellt werden (vgl. J. Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 22 Rn. 15). So ist insbesondere auch die Einbeziehung von "Pufferzonen" in ein Schutzgebiet zulässig (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, NuR 1993, 344 - zitiert nach juris). Biotope finden sich zudem nur selten isoliert; sie liegen vielmehr häufig in einer unter Schutz zu stellenden bzw. zumindest schutzfähigen Umgebung und sind in sie "eingebettet" (vgl. J. Schmidt-Räntsch, a.a.O.). Betrachtet man die Lage der im LSG Müritzer Wiesen anzutreffenden Biotope, erscheint der Gedanke einer "Zusammenfassung" dieser Flächen in eben diesem Landschaftsschutzgebiet keinesfalls fernliegend. Diese anderen Biotope sind in § 3 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen angesprochen, ohne dass die Antragstellerin dies in Frage stellt. Die Schutzwürdigkeit bestimmter Flächen hat der Senat im Übrigen ausdrücklich gerade unter dem Aspekt dort vorhandener Biotope schon in seinem Urteil vom 01. Juli 1999 - 4 K 21/96 - (RdL 2000, 51, 53) bejaht. Ebenso hat der Senat bereits klargestellt, dass der Erlass einer LSG VO nicht erst dann"erforderlich" ist, wenn feststeht, dass alle anderen gesetzlichen Regelungen keinen ausreichenden Schutz gewähren (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 218).

Die Schutzwürdigkeit des in § 3 Abs. 1 Satz 2 LSG VO Müritzer Wiesen benannten wasserführendes Grabensystems, der permanenten und temporären Wasserflächen sowie der naturnahen Feldgehölze greift - wie gesagt - die Antragstellerin nicht an. An der Schutzwürdigkeit insoweit bestehen - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Biotope - keinerlei Zweifel.

Soweit das Antragsvorbringen dahin zielt, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 3 LSG VO Müritzer Wiesen, wonach das Gebiet Habitat für nach der Bundesartenschutzverordnung und internationalen Schutznormen geschützte Arten, vor allem einer Vielzahl von Lurchen, Kriechtieren und Vögeln, ist, sei rechtwidrig, weil deren Schutz - ausschließlich - über die Regelung des § 42 BNatSchG erfolge, überzeugt dies nicht. Ebenso wie mit Blick auf § 20 LNatG M-V bei Biotopen kann der unmittelbare gesetzliche Schutz in Gestalt von §42 BNatSchG durch die Unterschutzstellung des Lebensraumes in Gestalt einer Landschaftsschutzgebietsverordnung erweitert bzw. verstärkt werden. Nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst der Begriff des Naturhaushalts seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Als Teil des Naturhaushalts ist deshalb der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 LSG VO Müritzer Wiesen geschützte Lebensraum der dort genannten Tiere schutzwürdig.

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin auf die Untersuchungsergebnisse von Frau .... verweist, derzufolge die Reptilienfauna in allen Fundortbereichen gering sei. Diese Aussage stellt die Schutzwürdigkeit des Gebietes nicht in Frage. Wesentlich ist nämlich, dass sich überhaupt eine entsprechende Reptilienfauna in dem Gebiet findet, die durch die LSG-Ausweisung erhalten und ggfs. entwickelt werden kann bzw. Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährdung liefert. Darüber hinaus lässt das Vorbringen außer Acht, dass das Lurchvorkommen im Bereich des Schutzgebietes nicht von der erwähnten Aussage erfasst ist.

Die Antragstellerin wendet sich ferner erfolglos gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 LSG VO Müritzer Wiesen, wonach die Wiesen insbesondere bedeutender Lebensraum für die besonders streng geschützte Glattnatter seien. Die Antragstellerin verweist darauf, dass es im Schutzgebiet keine Glattnatternfunde gegeben habe. Auch wenn dies zutreffen mag, obwohl Frau .... die Vermutung geäußert hat, dass es sich bei einem von dritter Seite berichteten Fund um eine Glattnatter gehandelt haben könnte, führt dies selbst bei isolierter Betrachtung des beabsichtigten Schutzes der Glattnatter nicht zur Verneinung der Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit.

Denn erstens sind jedenfalls im Umfeld des Schutzgebietes entsprechende Funde gemacht worden, die im Zusammenhang mit der erwähnten Vermutung von Frau .... und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraumes des Verordnungsgebers insoweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Unterschutzstellung der "Müritzer Wiesen" liefern und damit die Bejahung der Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit nicht als unvernünftig erscheinen lassen. Es kann jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Schutzgebiet Glattnattern leben oder sich - Stichwort Entwicklung des Naturhaushalts, § 23 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V - zukünftig möglicherweise unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes dort antreffen lassen könnten. Die Unterschutzstellung erscheint zweitens auch unter diesem Blickwinkel umso plausibler, als sich andere Reptilienarten im Schutzgebiet nachweisen ließen. Drittens sind wegen der Funde anderer Reptilien- und Amphibienarten und der Existenz verschiedener Biotope deutlich weniger strenge Anforderungen an die Annahme der Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit unter einem zusätzlichen Aspekt des Glattnattervorkommens zu stellen, da eine Unterschutzstellung damit ohnehin bereits gerechtfertigt ist. Viertens ist die Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit eines Gebietes umso eher zu bejahen, je gefährdeter eine Tierart als Teil des Naturhaushalts ist. Auch wenn eine stark gefährdete Tierart in einem Gebiet nur vielleicht zu finden ist, kann eine Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit jedenfalls dann bejaht werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die ein Vorkommen der betreffenden Art nicht als völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen; dann kann die Bejahung der Schutzwürdigkeit als vernünftig und vom Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt betrachtet werden. Da die Glattnatter (Coronella Austriaca LAURENTI, 1968) im Anhang IV der streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Maßgabe der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 - (Abl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgeführt ist, damit auch zu den besonders geschützten Arten gemäß §10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b aa BNatSchG zählt, sind die Voraussetzungen einer erleichterten Bejahung von Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit insoweit unter Berücksichtigung der Umfeldfunde und der Vermutung von Frau ... erfüllt.

Das Vorbringen gegen die Stichhaltigkeit des in §3 Abs. 2 Nr. 3 LSG VO Müritzer Wiesen verfolgten Schutzzwecks, demzufolge das LSG auch der Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche und historische Einflüsse, vor allem durch die Landwirtschaft, geprägt wurde, diene, erweist sich als nicht hinreichend substantiell. Es greift lediglich die beispielhaft angeführte Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die Landwirtschaft an. Der Antragsgegner hat in seiner - vorstehend dargestellten - Antragserwiderung hinreichend deutlich gemacht, dass Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Schutzgegenstandes auch insoweit bejaht werden können. Eine extensive Landwirtschaft hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Übrigen das Amt für Landwirtschaft Bützow bestätigt.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grünlandbereiche (§3 Abs. 2 Nr. 2 LSG VO Müritzer Wiesen) ist aus Sicht des Antragsgegners gerade die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung "ordnungsgemäß". Dies dokumentieren auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 LSG VO Müritzer Wiesen. Die Vorschläge von Frau .... zur Vernässung zielen mit Blick auf die Antragsbegründung zum einen nicht auf die gesamte Fläche des Landschaftsschutzgebietes und können zudem nicht dahin gedeutet werden, dass sie zwingend im Widerspruch zu §3 Abs. 2 Nr. 2 LSG VO Müritzer Wiesen stünden. Zum Aspekt der Sicherung der Erholungsfunktion (§3 Abs. 2 Nr. 4 LSG VO Müritzer Wiesen) ist anzumerken, dass der Antragsgegner nachvollziehbar insbesondere auf die charakteristische küstennahe Erholungslandschaft verwiesen hat.

Zur Frage der Schutzbedürftigkeit ist schließlich gerade auch auf den von der Antragstellerin ausgehenden Entwicklungsdruck - Tourismuskonzept, "Ansiedlung profilierter Beherbergungsangebote in der ersten Reihe", Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes, B-Plan ...... für das Gebiet Müritz-West - zu verweisen. Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebrachte Einwand, das unter Schutz gestellte Gebiet sei nicht schutzwürdiger oder schutzbedürftiger als andere Gebiete in M-V, liegt neben der Sache. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine pauschale Behauptung "ins Blaue" handelt, ist es nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen - wie hier - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen. Der Umstand, dass auch andere Gebiete schutzwürdig/schutzbedürftig sein können, jedoch tatsächlich nicht unter Schutz gestellt sind, bleibt im vorliegenden Zusammenhang rechtlich bedeutungslos.

bb) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Unterschutzstellung der "Müritzer Wiesen" zur Abwehr der für die Schutzgüter bestehenden abstrakten Gefahr bzw. ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 LNatG M-V vernünftigerweise geboten und erforderlich ist.

cc) Schließlich ist die vom Antragsgegner vorgenommene Abwägung der Auswirkungen der Unterschutzstellung mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, mit sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft gemäß § 2 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 1 Abs. 2 LNatG M-V sowie mit sonstigen Belangen rechtmäßig.

Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen. Dieser Abwägungsvorgang ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer sowie der Entwicklungsinteressen der Antragstellerin auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.06.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020 f.; Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, NuR 2004, 311 - zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.06.2004 - 1 KN 14/02 -, NordÖR 2005, 428 - zitiert nach juris). Kollidieren die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Planungsabsichten einer Gemeinde, hat die untere Naturschutzbehörde die Ziele der Bauleitplanung in den Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft "abwägend" gegenüberzustellen (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, NuR 2004, 311 - zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.06.2004 - 1 KN 14/02 -, NordÖR 2005, 428 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.01.1995 - 5 S 227/94 -, NVwZ-RR 1996, 14 - zitiert nach juris). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei regelmäßig auf das Abwägungsergebnis (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 218; Urt. v. 01.07.1999 - 4 K 21/96 -, RdL 2000, 51, 53).

Dass die mit der LSG VO Müritzer Wiesen verfolgten Schutzinteressen hinter das Entwicklungsinteresse der Antragstellerin oder die Interessen privater Eigentümer zurücktreten müssten, kann danach nicht festgestellt werden; die vom Verordnungsgeber im Ergebnis der Abwägung den Interessen des Landschaftsschutzes eingeräumte Vorrangstellung ist nicht zu beanstanden.

Wenn sich die Antragstellerin maßgeblich auf einen Abwägungsausfall in Bezug auf die ihr zustehende kommunale Planungshoheit bzw. ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht beruft, dringt sie damit nicht durch.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht "im Rahmen der Gesetze". Dieses Recht umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Befugnis zur prinzipiell eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Dabei setzt der Kernbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dem Gesetzgeber eine Grenze. Dieser darf die identitätsbestimmenden Merkmale gemeindlicher Selbstverwaltung weder faktisch noch rechtlich beseitigen. Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Zu ihm gehört aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Der Aufgabenkreis und die den Gemeinden zur Hand stehenden Organisationsbefugnisse werden durch die Vorgaben des Gesetzgebers bestimmt. Er darf die Institution gemeindlicher Selbstverwaltung regeln, hat hierbei aber den Vorrang gemeindlicher Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen, den Art.28 Abs. 2 Satz 1 GG für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft den Gemeinden gegenüber der Kreisebene und den höheren staatlichen Verwaltungseinheiten einräumt. Der Gesetzgeber ist dagegen in seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt; sie fällt dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG heraus. Eine Einschränkung der Planungshoheit durch Gesetze - dazu gehören auch Rechtsverordnungen, die auf einer mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Ermächtigung beruhen und die den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen einhalten - ist im übrigen dann zulässig, wenn und soweit aus der vorzunehmenden Güterabwägung folgt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Der staatliche Eingriff muss somit verhältnismäßig und frei von Willkür sein (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370; Beschl. v. 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 - jeweils zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 220).

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der kommunalen Planungshoheit als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie um einen grundsätzlich in der Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Erlasses einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu berücksichtigenden Belang, der hier jedoch verhältnismäßig und willkürfrei abgewogen worden ist.

Soweit es die Antragstellerin betrifft, wird in der auf sie bezogenen tabellarischen Übersicht zur Abwägung ausgeführt, es sei u.a. im Hinblick auf die Übermittlung des Gemeindevertretungsbeschlusses, demzufolge Flächen im westlichen Teil des Gebietes herausgenommen werden sollten, festzuhalten, dass eine Begründung, warum diese Flächen herausgenommen werden sollten, fehle. Das Ergebnis der durchgeführten Kartierung habe den Beleg für die Bedeutung des Gebietes bezüglich Lurchen und Reptilien geliefert. Das öffentliche Interesse am Schutz werde höher gewichtet als bauliche/infrastrukturelle Nutzung. Im Ergebnis werde aufgrund der fehlenden Begründung der Gemeinde und mangels eines ansonsten plausiblen Grundes für die Herausnahme sowie des hohen Lebensraumpotenzials dieser Flächen die Stellungnahme der Gemeinde "nicht berücksichtigt".

Der Einwand der Antragstellerin, insbesondere aus der Formulierung "nicht berücksichtigt" folge ein vollständiger Ausfall einer Abwägung zwischen den Belangen des Landschaftsschutzes und den seitens der Antragstellerin dargelegten Planungs- und Entwicklungsinteressen, geht fehl. Zwar ist einzuräumen, dass die Formulierung "nicht berücksichtigt" vordergründig auf einen derartigen "Ausfall" hindeuten könnte. Eine nähere Betrachtung muss jedoch den Kontext beachten, wie er vorstehend im Wesentlichen wiedergegeben ist. Dieser Kontext belegt das Gegenteil einer "Nichtberücksichtigung". Der Antragsgegner stellt zum einen den Verfahrensgang im Verhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin im Einzelnen dar, wobei er stichwortartig auch inhaltliche Aspekte - soweit vorhanden - der Äußerungen der Antragstellerin erwähnt. Zum anderen geht er aber vor allem inhaltlich auf die von dieser entwickelten Planungen zur baulich/infrastrukturellen Nutzung ein und "gewichtet" diese ausdrücklich. Diese folglich eindeutige Abwägung geht dann - aus den wiedergegebenen Gründen - dahin, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse "höher gewichtet". Wenn der Antragsgegner schließlich als Ergebnis festhält, "aufgrund der fehlenden Begründung der Gemeinde und mangels eines ansonsten plausiblen Grundes für die Herausnahme sowie des hohen Lebensraumpotenzials dieser Flächen (werde) die Stellungnahme der Gemeinde nicht berücksichtigt", kann das vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass die seitens der Antragstellerin dargelegten Planungs- und Entwicklungsinteressen von ihm sehr wohl beachtet, aber als nicht gewichtig genug bewertet wurden, um zu einer Änderung der beabsichtigten LSG-Festsetzung zu gelangen. Bei dieser Auslegung ist auch zu beachten, dass die Abwägung nur stichwortartig dokumentiert und deshalb in besonders hohem Maße auslegungsbedürftig ist. Von einem "Abwägungsausfall" kann infolgedessen keine Rede sein.

Dass das Abwägungsergebnis des Verordnungsgebers unter dem Aspekt der kommunalen Planungshoheit zu beanstanden sein könnte, führt das Antragsvorbringen nicht substantiiert aus und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Frage der Schutzwürdigkeit/Schutzbedürftigkeit ergibt sich in hinreichendem Maße, dass die höhere Gewichtung der öffentlichen Interessen bzw. der Belange und Ziele des Naturschutzes, die der Antragsgegner mit der LSG VO Müritzer Wiesen verfolgt, ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Ebenso nachvollziehbar ist - zumindest im Ergebnis - das von der Antragstellerin geltend gemachte Planungs- und Entwicklungsinteresse als weniger gewichtig eingestuft worden. Dabei kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Antragstellerin sich verzögernd und wenig konstruktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Letztlich hat sie auch mit dem Gemeindevertretungsbeschluss vom 25. Oktober 2001 die Unterschutzstellung ausdrücklich befürwortet. Der dabei im Begleitschreiben an den Antragsgegner formulierte Vorbehalt für verschiedene in der Planung befindliche Projekte bzw. die entsprechenden Flächen ist mit Blick auf die erwähnten "Planungen" als zu pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Dieser Vorbehalt lässt für den Antragsgegner in keiner Weise eine Beurteilung der Gewichtigkeit dieser Planungen in Abwägung mit den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Belangen des Naturschutzes zu. Noch am 21. Mai 2003, anlässlich der Zusammenkunft zur Vorstellung und Erörterung der Planungs- und Entwicklungsziele der Antragstellerin, hat der Antragsgegner ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks den Bürgermeister der Antragstellerin, auf "die noch fehlende Begründung für die Herausnahme der Wiesenflächen" hingewiesen. Auch im Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.Mai 2004 hat die Antragstellerin zuletzt lediglich eine Begründung angekündigt. Im Verwaltungsverfahren und im Prozess ist die Gemeinde hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium aber darlegungspflichtig. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 - zitiert nach juris).

Trotz der beschriebenen Haltung der Antragstellerin hat der Antragsgegner gerade mit Blick auf die begehrte Herausnahme von Flächen aus dem Schutzgebiet schließlich seinerseits zu deren Beurteilung an Frau .... mit Schreiben vom 10. April 2003 und 15. April 2003 den Auftrag zur Kartierung von geschützten Arten der Herpetofauna im betreffenden Bereich und darüber hinaus erteilt. Diese Kartierung hat in dem von der Planung der Antragstellerin betroffenen Gebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld verschiedene entsprechende Funde dokumentiert (vgl. insbesondere Bl. 192, 188, 187 BA), ohne dass sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren ergeben würde, warum dieser Befund in der Abwägung hinter die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten hätte.

Darüber hinaus befanden sich die Planungen der Gemeinde auch noch im Jahr 2006 erst auf der Stufe eines 2. Vorentwurfs zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Berücksichtigt man, dass selbst die durch die verfassungsrechtlich abgesicherte gemeindliche Planungshoheit geschützte und in diesem Bereich durch einen satzungsreifen Bebauungsplanentwurf auch bereits weitestgehend konkretisierte Planungsabsicht keine unüberwindliche Hürde für den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung bildet (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.01.1995 - 5 S 227/94 -, NuR 1996, 152 - zitiert nach juris), ergibt sich auch aus dem Stand des Planungsverfahrens in der Gemeinde ein relativ geringes Gewicht der von ihr verfolgten Planung.

Schließlich ist zu bedenken, dass der von der Antragstellerin beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes die SicherungsVO Müritzer Wiesen entgegenstand. Die Sicherstellung wirkt sich als Maßnahme zum Schutz des Naturbestandes insbesondere bereits als Beschränkung des Eigentums und der Planungshoheit der Gemeinde aus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 09.10.1995 - 4 N 1429/92 -, NVwZ-RR 1997, 19 - zitiert nach juris; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2.Aufl., § 22 Rn. 13; VerfGH NRW, Urt. v. 09.02.1993 - 18/91, 2/92 -, NVwZ-RR 1993, 542 - zitiert nach juris). Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime. Aus § 6 Abs. 2 BauGB folgt, dass Flächennutzungspläne nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen dürfen. Zu den sonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. §6 Abs. 2 BauGB gehören landesrechtliche Bestimmungen, mithin auch die Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung (BVerwG v. 28.11.1988 - 4 B 212/88 -, RdL 1990, 5 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, RdL 1995, 215, 220). Demgemäß durfte die von der Antragstellerin beabsichtigte 2. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht im Widerspruch zur SicherungsVO Müritzer Wiesen stehen. Ohne Ausnahme oder Befreiung nach der SicherungsVO waren folglich die Planungs- und Entwicklungsinteressen der Antragstellerin bzw. ihre Fortentwicklung entweder schon grundsätzlich ohne Belang oder zumindest von geringem Gewicht, da sie der Unterschutzstellung zuwiderliefen.

In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine kommunale Bauleitplanung auf hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung Rücksicht nehmen muss. Im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen ist der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 - zitiert nach juris). Auch unter diesem Blickwinkel sind die Interessen der Antragstellerin vom Antragsgegner mit Blick auf die SicherungsVO zu Recht als nachrangig bewertet worden. Anzumerken ist ergänzend, dass das Landschaftsschutzgebiet bereits im GLRP Mittleres Mecklenburg Rostock - mit größerer Fläche - unter der Nummer 15 geführt wurde. Auch diese Planung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 LNatG M-V war von der Gemeinde bereits zu berücksichtigen.

Soweit die Antragsteller im Verfahren Az. 4 K 23/06 im Hinblick auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom 30. September 1999 eine fehlerhafte Tatsachengrundlage der Abwägung geltend machen, geht dieses Vorbringen angesichts der späteren grundsätzlichen Zustimmung fehl. Sonstige substantielle Einwendungen gegen die Abwägung, die insbesondere über das Vorbringen der Antragstellerin hinausgingen, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).