VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.1996 - 10 S 1492/96
Fundstelle
openJur 2013, 10152
  • Rkr:

1. Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung begründen nur für Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Baugebiets einen drittschützenden Anspruch auf ihre Einhaltung (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1994 - 5 S 2286/93 -, VBlBW 1995, 30). Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplans unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten (wie BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, NJW 1994, 1546).

2. Eine Go-Kart-Halle ist weder wegen ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit noch wegen ihres Gefährdungspotentials grundsätzlich nur im Industriegebiet zulässig. Einzelfall einer Gewerbegebietsverträglichkeit wegen atypischer Umstände, insbesondere durch Einhausung (wie Senatsbeschluß vom 05.03.1996 - 10 S 2830/95 -, DVBl 1996, 687; vgl auch BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, DVBl 1993, 111).

3. Zur Frage einer Ausnahmeerteilung für eine in die geplante Go-Kart-Halle integrierte Diskothek im Gewerbegebiet.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt erteilte sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.02.1996 für die Errichtung und den Betrieb einer Go-Kart-Halle abgelehnt.

1. Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 betroffen sind, kann zur Begründung in großem Umfang auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl § 122 Abs 2 S 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; es ist weitgehend deckungsgleich mit dem Vortrag in erster Instanz, den das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat. Es gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden und präzisierenden Aussagen durch den Senat:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Behörde mit dem Hinweis auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und das geplante Investitionsvolumen entgegen der Auffassung der Beschwerde in einer den Anforderungen des § 80 Abs 3 S 1 VwGO genügenden Weise und nicht nur formelhaft begründet worden, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat.

Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung die Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegengerichtete Verschonungsinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Denn sie werden durch die Genehmigung voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt.

a) Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG ist nicht zu erwarten, da die von den Antragstellern insoweit ausschließlich geäußerten Bedenken wegen möglicher Lärmbelästigungen durch die Anlage nicht durchschlagen dürften. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Genehmigung hinreichende Auflagen zur Einhaltung von Immissionsrichtwerten gegenüber unterschiedlichen Gebietsarten beigefügt sind. Danach sind im Hinblick auf ein Mischgebiet - in einem solchen wohnen die Antragsteller - entsprechend der VDI-Richtlinie 2058 Lärmrichtwerte von tagsüber 60 db(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten. Die Antragsteller behaupten - ohne nähere Begründung - zu Unrecht, es handele sich hierbei nicht um Auflagen, sondern um einen "unzulässigen Vorbehalt". Schon aus dem Wortlaut, der ausdrücklich von "Auflagen" spricht und verlangt, daß die Einhaltung der Werte "sicherzustellen" ist, wird deutlich, daß es sich um Auflagen im Rechtssinne handelt (vgl die Definition in § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG BW). Die Angemessenheit der festgesetzten Werte wird von den Antragstellern nicht beanstandet; auch für den Senat ist nicht ersichtlich, daß zuungunsten der Antragsteller zu hohe Werte festgesetzt worden wären; insbesondere sind die Regelungen der BImSchV 18 schon deshalb nicht einschlägig, weil sich diese Verordnung nach ihrem § 1 nur für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Geltung beimißt. Die Antragsteller bezweifeln vielmehr die Einhaltbarkeit der festgesetzten Werte und beanstanden in diesem Zusammenhang, daß die vorherige Einholung eines Lärmgutachtens unterlassen worden sei. Auch mit diesen Einwänden werden sie voraussichtlich nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, daß die festgesetzten Werte tatsächlich nicht eingehalten werden könnten und insofern ein die Antragsteller in ihren Rechten berührender Mangel der auf diese Werte abstellenden Genehmigung bestehen könnte, sind nicht vorhanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt hat, bei vergleichbaren Anlagen hätten sich keinerlei Probleme mit der Einhaltung entsprechender Lärmrichtwerte gezeigt. Im übrigen trägt die beanstandete immissionsschutzrechtliche Genehmigung eventuellen Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Antragsteller dadurch Rechnung, daß sie ausdrücklich spätere Lärmmessungen anordnet, wenn begründete Lärmbeschwerden nach Inbetriebnahme der Anlage erhoben werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, daß eventuellen Beschwerden nicht im Wege von Aufsichtsmaßnahmen oder gegebenenfalls nachträglichen Anordnungen angemessen Rechnung getragen werden könnte. Einen Anspruch darauf, daß schon vor Erteilung der Genehmigung Lärmprognosen durchgeführt werden - die weitgehend hypothetisch sein müßten und damit gerade die von den Antragstellern vermißte konkrete Einzelfallaussage nicht ermöglichen würden -, haben sie nicht.

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht voraussichtlich auch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die über § 6 Nr 2 BImSchG für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Belang sind, verneint. Anders als die Beschwerde meint, konnte das Verwaltungsgericht offen lassen, ob das zu genehmigende Vorhaben planungsrechtlich nach § 33 BauGB zu beurteilen ist oder nicht. Denn eine Rechtsverletzung ist hiervon unabhängig nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Ist das geplante Vorhaben nach Maßgabe des zukünftigen Bebauungsplans gemäß § 33 BauGB zu beurteilen, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anspruch der in einem - gegenwärtigen und zukünftigen - Mischgebiet wohnendem Antragsteller zu 1 und 2 auf Einhaltung der Gebietsart "Gewerbegebiet" durch das geplante Vorhaben verneint. Denn der drittschützende Charakter einer Festsetzung der Gebietsart (vgl BVerwG, Urt v 16.09.1993, NJW 1994, 1546) gilt nur innerhalb eines Baugebiets (VGH Bad-Württ, Urt v 29.06.1994, VBlBW 1995, 30). Die Antragsteller zu 1 und 2 befinden sich aber außerhalb des - gegenwärtigen und zukünftigen - Gewerbegebiets. Daran ändert nichts, daß sowohl das Mischgebiet, in dem die Antragsteller wohnen, als auch das Gewerbegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll, in demselben Bebauungsplan ausgewiesen sind. Denn Gebiete mit einer anderen Nutzungsart gehören ungeachtet der Festsetzung in einem Plan nicht zum Baugebiet (BVerwG, Urt v 16.09.1993, aaO, S 1548). Besteht für die Antragsteller zu 1 und 2 demnach kein Anspruch auf Einhaltung der Gebietsart durch die geplante Anlage, kann hier offen bleiben, ob sie wegen ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nur in einem Industriegebiet errichtet werden dürfte (nicht gebietsübergreifend drittschützende Frage der Vorsorge, vgl BVerwG, Urt v 24.09.1992, DVBl 1993, 111, 113; bei bestehendem Drittschutz siehe unten 2.). Gleiches gilt für die Frage, ob die geplante Anlage im Hinblick auf die integrierte Diskothek als gewerbegebietsverträglich angesehen werden kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß sich der als baugebietsübergreifend einzustufende Nachbarschutz der Antragsteller zu 1 und 2 auf die Einhaltung des in § 15 Abs 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots beschränkt. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich, da durch diese Norm hinsichtlich der allein im Streit befindlichen Anlagenimmissionen kein andersartiger oder weiterreichender Nachbarschutz als durch § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG vermittelt wird (vgl BVerwG, Urt v 30.09.1983, BVerwGE 68, 58, und Urt v 24.09.1992, aaO; VGH Bad-Württ, Urt v 14.11.1994 - 10 S 860/94 -, GewArch 1995, 211, 214).

Ist das geplante Vorhaben dagegen nicht nach § 33 BauGB zu beurteilen, so würden entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht noch nicht allein durch die Tatsache einer "unzulässigen Vorweggenehmigung" Nachbarrechte verletzt. Vielmehr müßte die Genehmigung in diesem Fall an der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation gemessen werden, nach der sich dann auch der Umfang des Nachbarschutzes richtet (vgl OVG Nordrh-Westf, Beschl v 15.02.1991, NVwZ 1992, 278; OVG Berlin, Urt v 19.04.1991, NVwZ 1991, 897, 898). Auch nach der bisherigen planungsrechtlichen Situation spricht aber nichts für die Verletzung drittschützender Normen. Soweit das geplante Vorhaben innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebietes verwirklicht werden soll, richtet sich seine Zulässigkeit bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die bereits zu § 33 BauGB angestellt wurden; eine Veränderung des Drittschutzumfangs ergibt sich hieraus nicht. Soweit das geplante Vorhaben über das bereits bestehende Gewerbegebiet hinausgreift, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wie vom Verwaltungsgericht richtig gesehen - nach §§ 34 oder 35 BauGB. Drittschutz wird auch hier nur über das Rücksichtnahmegebot vermittelt, das aber - wie ausgeführt - bei summarischer Prüfung nicht verletzt ist.

2. Der Antragsteller zu 3 wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn man mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, daß sich sein Grundstück sowohl im Gewerbegebiet als auch im Mischgebiet befindet.

Soweit es sich im Mischgebiet befindet, kann in vollem Umfang auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Soweit das Grundstück innerhalb des - bestehenden wie zukünftigen - Gewerbegebiets liegt, gelten folgende Abweichungen für den Bereich des Bauplanungsrechts: Hier hat der Antragsteller zu 3 - im Rahmen von § 30 bzw § 33 BauGB - zwar Anspruch auf Einhaltung der Gebietsart (BVerwG, Urt v 16.09.1993, aaO), doch wird dieses Recht durch die erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht verletzt.

a) Das gilt einmal im Hinblick auf mögliche Bedenken, ob das gemäß § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Vorhaben nicht nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zugelassen werden darf (BVerwG, Urt v 24.09.1992, aaO). Allein die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG iVm § 1 und Anhang Ziff 10.17 Spalte 2 der BImSchV 4 führt nach dieser Rechtsprechung nicht (mehr) dazu, daß schon bei typisierender Betrachtung die Anlage in dem Gebietstyp Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig ist. Allerdings ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" iSd § 8 BauNVO heranzuziehen. Auch dies dürfte vorliegend jedoch nicht dazu führen, daß die Anlage in einem Gewerbegebiet allein wegen ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unzulässig ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bleibt jedenfalls Raum für eine einzelfallbezogene Beurteilung atypischer Fälle. Eine solche Atypik dürfte vorliegend schon deshalb bestehen, weil der Betrieb der im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigten Anlage in einer Halle, also "eingehaust" stattfinden soll (vgl zu einer vergleichbaren Situation den Beschl des Senats v 05.03.1996 - 10 S 2830/95 -, DVBl 1996, 687). Damit wird ein Großteil des Gefährdungspotentials einer solchen Anlage von vornherein in ihren die Nachbarschaft berührenden Auswirkungen begrenzt. Es dürfte deshalb nicht anzunehmen sein, daß die Anlage wegen der von ihr ausgehenden Lärmemissionen schon bei typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 3 wäre allerdings dann denkbar, wenn die Anlage nach ihrer konkreten Beschaffenheit erwarten ließe, daß sie die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an ein Gewerbegebiet nicht einhielte (Beschl des Senats v 05.03.1996, aaO). Hierfür ist indessen nichts ersichtlich.

b) Aber auch hinsichtlich der zugleich geplanten Diskothek wird voraussichtlich kein Recht des Antragstellers zu 3 verletzt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Diskothek einer gesonderten Betrachtung überhaupt zugänglich ist oder ob sie im Hinblick auf ihre - jedenfalls auf die Nutzfläche bezogen - deutliche quantitative Unterordnung (sie umfaßt nach den Plänen nur ca 6% der für die Go- Kart-Halle veranschlagten Fläche) als Nebenanlage iSv § 14 BauNVO angesehen werden kann. Denn auch bei selbständiger Betrachtung der Diskothek ist die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers zu 3 rechtswidrig. Ohne Erfolg macht er geltend, es handele sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Gewerbegebiet auch nicht als Ausnahme zugelassen werden könne. Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß § 8 Abs 3 Nr 3 BauNVO auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten für im Weg der Ausnahme zulassungsfähig erklärt (vgl BVerwG, Urt v 20.08.1992, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11). Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, dürfte aber die danach erforderliche Ausnahme aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) bereits erteilt sein. Hierdurch wird der Antragsteller zu 3, der eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes verlangen kann (vgl VGH Bad-Württ, Beschl v 18.01.1995, VBlBW 1996, 24), voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Einerseits lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs 1 BauGB vor, da der - gegenwärtige wie zukünftige - Bebauungsplan mit seiner uneingeschränkten Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO auch die in § 8 Abs 3 Nr 3 BauNVO enthaltenen Ausnahmen zu seinem Bestandteil macht (§ 1 Abs 3 S 2 BauNVO; vgl auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rdnr 14, und Schlichter, ebenda, § 31 Rdnr 13). Andererseits spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, daß eine Ausnahme auch ermessensfehlerfrei erteilt werden konnte, da wegen der besonderen Umstände des Falles (insbesondere: Diskothek als quantitativ deutlich untergeordneter und in die Anlage integrierter Teil; einheitliche wirtschaftliche Kalkulation der Beigeladenen mit der Folge, daß die Gesamtinvestition bei Herausbrechen eines Teils sehr fraglich würde) das den Umfang des Ausnahmeermessens beschränkende Regel-Ausnahme- Verhältnis (vgl VGH Bad-Württ, Beschl v 18.01.1995, aaO; Schlichter, aaO, § 31 Rdnr 15f) gewahrt sein dürfte. Schließlich kann dem Antragsteller zu 3 auch nicht zum Erfolg verhelfen, daß es (bislang) an einer Begründung für die Ausnahmeerteilung fehlt. Denn der Senat geht davon aus, daß eine - nach dem Vorstehenden rechtlich unbedenklich mögliche - Begründung noch im Lauf des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden wird (vgl § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG BW).