LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.01.2009 - L 8 AS 59/06
Fundstelle
openJur 2012, 54765
  • Rkr:

Der Erlass zweier Sanktionsbescheide gleichen Datums, davon einer wegen ,wiederholter Pflichtverletzung", begegnet jedenfalls im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Es war hier nicht erforderlich, dass vor der zweiten (und damit wiederholten) Pflichtverletzung bereits ein erster Absenkungsbescheid ergangen oder gar bestandskräftig geworden ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind zwei sogenannte Sanktionsbescheide der Beklagten.

Der 1950 geborene erwerbsfähige Kläger lebt gemeinsam mit seiner 1939 geborenen Ehefrau, die im streitigen Zeitraum Altersrente und Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bezog. Der Kläger bezog bis zum 13. November 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 918,00 EUR, anschließend Arbeitslosenhilfe und seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er verfügte nach eigenen Angaben im Rahmen des Erstantrages vom 22. Dezember 2004 über ein Sparvermögen in Höhe von gut 42.000,00 EUR.

In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 30. Mai 2005 verpflichtete sich der Kläger u.a. zur Mitwirkung an Maßnahmen zur Eingliederung in Form der "Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigung". Ferner enthält die EGV eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des Nichtantritts oder des Abbruchs einer derartigen Maßnahme ohne wichtigen Grund, welche der seinerzeitigen Rechtslage (§ 31 SGB II) entspricht.

Ab dem 15. Juni 2005 war der Kläger bei der Firma O. GmbH im Rahmen einer bis zum 14. Dezember 2005 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) mit Einsatzort P gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 883,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt, wobei Fahrkosten vom Arbeitgeber nicht übernommen wurden. Seitens der Beklagten war ihm jedoch für den Fall der Benutzung eines eigenen Pkw eine Fahrkostenbeihilfe in Höhe von 0,22 EUR je gefahrenen Kilometer, alternativ die Erstattung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel in Aussicht gestellt worden.

Am 17. Juni 2005 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er das vorgenannte Beschäftigungsverhältnis am selben Tage kündigen werde, weil er mit der Entlohnung nicht einverstanden sei. Obwohl er Vorarbeiterfunktionen zu erfüllen habe, sei seine Entlohnung genauso hoch wie die der anderen Arbeitnehmer der Maßnahme. Des Weiteren sei die Höhe der möglichen Fahrkostenbeihilfe mit 0,22 je Kilometer zu gering, weil bei der Benutzung seines Pkw Kosten in Höhe von 0,35 EUR/Kilometer entstünden. Somit sei die Stelle für ihn im Ganzen nicht kostendeckend. Durch einen Mitarbeiter der Beklagten wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich aus seinem Vorbringen keine triftigen Gründe für die beabsichtigte Kündigung ergäben und eine Kündigung eine Sanktion nach sich zöge. Der Kläger erwiderte, dass ihm das bekannt sei und er im Falle einer Sanktion den Klageweg beschreiten werde.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 kündigte der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gegenüber der O. GmbH zum selben Tage fristlos mit der Begründung, ihm sei der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme am 17. Juni 2005 vorgelegt worden; die mit dem Arbeitsvertrag vorgelegte Stellenbeschreibung beschreibe nicht seine Aufgaben, sondern nur die allgemein in der Maßnahme vorgesehenen Aufgaben; die ihm durch die Benutzung seines Pkw's in Höhe von ca. 0,57 /km entstehenden Fahrkosten würden vom Arbeitgeber nicht und von der Beklagten lediglich in Höhe von 0,22 EUR/Kilometer erstattet, sodass das Arbeitsentgelt nicht ausreiche, um die berufsbedingten Kosten zu decken. Da die erste Lohnzahlung erst am 10. Juli 2005 erfolge und die Beklagte den Fahrkostenzuschuss voraussichtlich erst Mitte Juli 2005 auszahlen werde, könne er bis dahin die berufsbedingten Fahrkosten nicht aufbringen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Juni 2005 mit Bescheid vom 17. Juni 2005 Fahrkosten für die Zeit vom 15. bis 17. Juni 2005 in Höhe von 29,04 EUR (44 gefahrene km x 0,22 EUR x 3 Tage).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 schlug die Beklagte dem Kläger auf dessen Initiative hin die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme als Schweißfachingenieur bei der Fa. H M. in T, S.-A., vom 28. Juni bis 11. Juli 2005 vor und stellte die Übernahme etwaiger Lehrgangs-, Prüfungs- und Bekleidungskosten in Aussicht, ferner die Erstattung von Fahrkosten und Unterbringungskosten unter Fortzahlung des Alg II. Das Schreiben nahm durch fettgedruckten Hinweis ferner Bezug auf "umseitige Hinweise" nebst Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Abbruches der Maßnahme sowie im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung. Wegen des näheren Inhalts des Angebots und der Rechtsfolgenbelehrung wird auf Blatt 1 und 2 der Verwaltungsakte (Mobilitätshilfe) Bezug genommen.

Der Kläger beendete die Maßnahme am 30. Juni 2005 vorzeitig, was er der Beklagten mit Schreiben vom 01. Juli 2005 mitteilte. Bereits nach drei Tagen sei deutlich geworden, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei. Es habe fachliche Differenzen mit dem nicht vorurteilsfreien Geschäftsführer gegeben. Auch fehle ihm die Erfahrung mit Laser-/ Roboterschweißen und -schneiden. In einem Vermerk der Beklagten heißt es, nach Angaben des Inhabers der Fa. H habe man dort den Eindruck gewonnen, dass der Kläger an einem durchaus möglichen Beschäftigungsverhältnis kein Interesse gehabt habe.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II u. a. für den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 488,- EUR (monatliche Regelleistung 298,- EUR, abzüglich anzurechnendes Einkommen der Ehefrau in Höhe von 195,80 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 225,80 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg in Höhe von 160,- EUR). Die monatliche Leistungshöhe hat die Beklagte durch spätere Bescheide - unabhängig von den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden - mehrfach geändert und für Oktober 2005 wegen erzielten Einkommens gänzlich aufgehoben (Gegenstand des Parallelverfahrens L 8 AS 64/06). Ungeachtet der Sanktionen hätte dem Kläger nach der Bescheidlage für August und September neben den KdU jedenfalls eine Regelleistung in Höhe von 98,49 EUR und ein befristeter Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR zugestanden.

Mit weiterem Bescheid vom 12. Juli 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Trainingsmaßnahme vom 28. bis 30. Juni 2005 einen Zuschuss für Fahrkosten in Höhe von 138,96 EUR (136,80 EUR für die Hin- und Rückfahrt, 2,16 EUR für Pendelfahrten zum Arbeitsplatz) sowie für Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 147,00 EUR (drei Tage á 49,00 EUR), insgesamt 285,96 EUR.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 senkte die Beklagte den dem Kläger zustehenden Anteil des Alg II für die Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2005 um 30 % der Regelleistung, höchstens in Höhe des ihm zustehenden Auszahlungsbetrages ab. Während des gesamten Zeitraumes bestehe zudem kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen. Hinsichtlich der Fahrkosten habe die Möglichkeit bestanden, eine Monatsfahrkarte der Bahn zu nutzen, welche sofort hätte ausgehändigt werden können. Auch eine Vorschusszahlung sei möglich gewesen, wenn ansonsten die Arbeitsausübung gefährdet gewesen wäre. Grundsätzlich sei allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar, ohne dass es auf die bisherige Qualifikation des Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle, ungünstigere Arbeitsbedingungen oder eine Entlohnung unterhalb des Tariflohnes oder des ortsüblichen Entgeltes ankäme. Die vom Kläger genannten Gründe könnten daher nicht als wichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anerkannt werden.

Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2005 senkte die Beklagte den dem Kläger zustehenden Anteil des Alg II ebenfalls für die Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2005 nochmals um 30 % der Regelleistung ab, höchstens jedoch in Höhe des Auszahlungsbetrages. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bei der Firma H Metallbau abgebrochen. Laut Auskunft der Firma wäre eine Einstellung möglich gewesen. Die vom Kläger angegebenen Gründe könnten daher nicht als wichtig anerkannt werden.

Gegen die Absenkung des Alg II erhob der Kläger am 20. Juli 2005 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei während der Trainingsmaßnahme bei der Firma H Metallbau ab 28. Juni 2005 wiederholt zu kritischen Äußerungen seitens Herrn H gekommen. Er - der Kläger - habe in den drei Tagen der Eignungsfeststellung angeblich keine einzige Aufgabe zu dessen Zufriedenheit lösen können. Bereits bei der Beantragung der Trainingsmaßnahme bei der Beklagten habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K, ihm auf sein Drängen versprochen, dass ihm die Kosten der Trainingsmaßnahme binnen drei Tagen auf sein Konto überwiesen würden. Stattdessen sei die Zahlung erst am 15. Juli 2005 eingegangen, sodass er die Maßnahmekosten nicht habe bestreiten können.

Am 08. September 2005 hat der Kläger gegen die Sanktionsbescheide Klage erhoben. Zur Begründung seiner Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der OAS P GmbH hat er ergänzend ausgeführt, dass er laut Zuweisung der Beklagten im Rahmen der ABM die Betreuung und Anleitung der Arbeitnehmer habe übernehmen sollen, wohingegen im nachträglich ausgestellten Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als ABM-Arbeiter genannt werde. Wegen unregelmäßiger Arbeitszeiten sei die Anreise zum Arbeitsort mit einem Pkw erforderlich gewesen. Sein Nettoarbeitsentgelt habe ca. 720,00 EUR betragen. Dem stünden jedoch monatliche Ausgaben für Pkw-Fahrkosten in Höhe von 551,76 EUR (44 km x 0,57 EUR je km x 22 Tage), für Wohnungsmiete (460,00 EUR) und für zusätzliche auswärtige Verpflegung 110,00 EUR (22 Tage x 5,00 EUR je Tag) abzüglich Fahrkostenbeihilfe der Beklagten in Höhe von 212,96 EUR (44 km x 0,22 EUR je km x 22 Tage) gegenüber. Bezüglich der Beendigung der Trainingsmaßnahme bei der Firma H Metallbau hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er sei durch die verzögerte Bearbeitung seines am 23. Juni 2005 gestellten Antrages bei Herrn H in Misskredit gebracht worden, da sich der Beginn der Maßnahme hierdurch vom 27. auf den 28. Juni 2005 verschoben habe. Die Maßnahme sei dann zudem auf 2 Wochen verlängert worden. Er habe Herrn K erklärt, dass er die Kosten der Maßnahme nicht selbst aufbringen könne und habe daher auf einer Vorschusszahlung bestanden. Mit dem Beginn der Maßnahme am 28. Juni 2005 sei er erst einverstanden gewesen, nachdem ihm Herr K zugesagt habe, die Maßnahmekosten bis zum 30. Juni 2005 auf sein Girokonto zu überweisen. Entgegen dieser Zusage sei die Zahlung erst am 15. Juli 2005 auf seinem Konto eingegangen. Zudem sei auch sein am 30. Mai 2005 gestellter Folgeantrag auf Alg II für den Bewilligungszeitraum ab Juli 2005 von der Beklagten erst am 12. Juli 2005 bearbeitet worden, sodass er kein Geld mehr für die Bestreitung seines auswärtigen Lebensunterhaltes in T gehabt habe und gezwungen gewesen sei, die Maßnahme vorzeitig zu beenden. Die von der Beklagten gewährten Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten deckten zudem die tatsächlichen Kosten nur zu einem Bruchteil ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide vom 18. Juli 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den Ausgangsbescheiden wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm für den Zeitraum vom 01. August bis 31. Oktober 2005 ohne Absenkung gem. § 31 SGB II zustehenden Leistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der OAS P GmbH ohne wichtigen Grund aufgegeben habe. Mobilitätsbeihilfen würden gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III i. V. m. § 337 Abs. 2 SGB III regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Zudem seien gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB III nur Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels berücksichtigungsfähig, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfielen. Soweit dem Kläger höhere Kosten durch die Benutzung seines Pkw entstünden, könnten diese ohnehin nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe berücksichtigt werden. Der Kläger habe keinen zumutbaren Versuch unternommen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Auch die Fortführung der Trainingsmaßnahme bei der Firma H Metallbau sei dem Kläger zumutbar gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er aus finanziellen Gründen die Trainingsmaßnahme habe abbrechen müssen. Er habe das Angebot der Beklagten abgelehnt, den Beginn der Trainingsmaßnahme um einen Tag zu verschieben, um noch vor Beginn der Maßnahme einen Barscheck der Beklagten als Vorschuss für Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten einlösen zu können. Da der Kläger seinen Antrag erst am 28. Juni 2005 per Fax vervollständigt habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Zahlung ihm frühestens nach 3 bis 5 Tagen auf seinem Konto zur Verfügung stehen werde.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen H und Vernehmung des Zeugen K im Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2005.

Herr H hat unter dem 07. Dezember 2005 mitgeteilt, dass der Kläger die Trainingsmaßnahme ohne sein Zutun und ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet habe. Eine Einstellung wäre durchaus möglich gewesen, wenn der Kläger nicht einfach nach Hause gefahren wäre. Seine fachlichen Fähigkeiten habe er allerdings wegen des vorzeitigen Abbruchs nicht beurteilen können.

Der Mitarbeiter der Beklagten K hat in seiner Aussage den Vortrag der Beklagten bestätigt, dem Kläger das Angebot unterbreitet zu haben, ihm vor Beginn der Maßnahme einen Barscheck der Beklagten als Vorschuss zur Verfügung zu stellen und zudem mit Herrn H telefonisch Rücksprache gehalten zu haben, ob dieser zu diesem Zweck einer Verschiebung des Beginns der Trainingsmaßnahme um einen Tag zustimme, was bejaht worden sei.

Ergänzend wird auf die schriftliche und die protokollierte Zeugenaussage Bezug genommen.

Der Kläger hat den Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Neubrandenburg, Richter am Amtsgericht C, zweimal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das erste, nach der vertagten mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 schriftlich gestellte Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2006 zurückgewiesen. Das zweite, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006 zur Niederschrift erklärte Ablehnungsgesuch des Klägers, das er damit begründet hat, dass der abgelehnte Richter gezeigt habe, dass er nicht unparteiisch entscheide, hat die Kammer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 11. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen.

Die Sanktionsbescheide vom 18. Juli 2005 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den ersten Sanktionsbescheid seien gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c und Satz 2 und Abs. 6 SGB II gegeben. Danach werde das Alg II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit fortzuführen bzw. diese abbreche, es sei denn, es liege ein wichtiger Grund für dieses Verhalten vor. Absenkung und Wegfall träten für 3 Monate mit Wirkung ab dem Kalendermonat ein, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheides folge. Über diese Rechtsfolgen sei der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren (§ 31 Abs. 6 SGB II).

Der Kläger habe sein bereits begonnenes ABM-Beschäftigungsverhältnis bei der OAS P GmbH fristlos gekündigt, nachdem er zuvor am selben Tage bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten dies angekündigt habe und auf die Rechtsfolgen seines beabsichtigten Verhaltens hingewiesen worden sei. Die Arbeitsgelegenheit sei auch zumutbar gewesen. Der Kläger habe auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen.

Nach § 10 SGB II sei jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass einer der Unzumutbarkeitsgründe nach Nr. 1 bis 5 eingreife. Vorliegend komme allein der Unzumutbarkeitsgrund nach Nr. 5 (sonstiger wichtiger Grund) in Betracht. Es sei nicht erkennbar, welcher Nachteil sich für den Kläger daraus ergeben haben sollte, dass ihm der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach Beginn der Maßnahme vorgelegt worden sei, dass der schriftliche Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als ABM-Arbeiter ausweise und dass die mit dem Arbeitsvertrag vorgelegte Stellenbeschreibung nicht seine persönlichen Aufgaben, sondern die in der ABM realisierten Aufgaben allgemein wiedergegeben habe. Die Zuweisung der Beklagten zur ABM habe als Arbeitsaufgabe für den Kläger die Betreuung und Anleitung der Arbeitnehmer festgelegt. Dass er tatsächlich anders eingesetzt worden sei, trage der Kläger gar nicht vor. Vielmehr wende er sich allein dagegen, dass seine leitende Tätigkeit keinen schriftlichen Niederschlag im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung gefunden habe. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung in seinem Sinne anpassen zu lassen.

Auch die nach Ansicht des Klägers zu niedrige Fahrkostenbeihilfe und deren nachträgliche Auszahlungsweise stelle keinen wichtigen Grund dar. Unabhängig von den nicht glaubhaft gemachten Fahrkosten von 0,57 EUR je Kilometer für seinen Pkw hätte der Kläger bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine zusätzlichen Aufwendungen gehabt, da die Beklagte deren Kosten für die auf sechs Monate befristete Tätigkeit vollständig übernommen hätte, auf seinen Antrag auch vorab als vorläufige Leistung bzw. als Vorschuss. Soweit der Kläger monatlich 110,00 EUR für zusätzliche auswärtige Verpflegung geltend mache, sei dies ebenfalls weder glaubhaft gemacht noch berücksichtigungsfähig, da keine getrennte Haushaltsführung vorliege. Schließlich sei es dem Kläger angesichts eines Sparvermögens im Wert von über 40.000 EUR durchaus zumutbar gewesen, Aufwendungen zunächst selbst zu verauslagen. Es spreche auch vieles dafür, dass ihm Zinseinkünfte in Höhe von über 1.500,00 EUR im Juni 2005 zugeflossen seien. Die nach Auffassung des Klägers zu niedrige Bezahlung stelle ebenfalls keinen wichtigen Grund dar, weil eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar sei, weil das Arbeitsentgelt ungünstiger als bei bisherigen Beschäftigungen des Hilfebedürftigen sei.

Die im ersten Bescheid vom 18. Juli 2005 festgesetzten Sanktionen seien von der Beklagten auch zutreffend bestimmt worden. So werde der Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II sowie die Absenkung der Regelleistung um 30 % der maßgebenden Regelleistung angeordnet, wobei sich der festgesetzte maximale Absenkungsbetrag von 89,00 EUR aus 30 % der für den Kläger seinerzeit maßgebenden Regelleistung in Höhe von 298,00 EUR ergebe. Nachträgliche Änderungen der Höhe der Regelleistung würden von dem Sanktionsbescheid ebenso automatisch mitumfasst wie der auf 320,00 EUR verdoppelte Zuschlag gem. § 24 SGB II, der ersatzlos wegfalle.

Auch die Regelungen zu Dauer und Beginn der Sanktionen seien beachtet worden. Die Sanktionen würden nach im Juli 2005 erfolgter Bekanntgabe für die drei folgenden Monate August, September und Oktober 2005 wirksam.

Auch der zweite Sanktionsbescheid sei zu Recht ergangen. Bei wiederholter Pflichtverletzung werde das Alg II zusätzlich um jeweils den Prozentsatz der Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige über diese Rechtsfolgen vorher belehrt worden sei. Vorliegend habe der Kläger nach der im ersten Sanktionsbescheid festgestellten Pflichtverletzung eine erneute Pflichtverletzung begangen.

Der Kläger habe die am 28. Juni 2005 begonnene Trainingsmaßnahme bei der Firma H Metallbau in T am 30. Juni 2005 abgebrochen, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 27. Juni 2005 über die Rechtsfolgen eines Abbruches der Maßnahme hingewiesen worden sei. Die Maßnahme sei zumutbar gewesen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht gehabt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 habe der Kläger die Trainingsmaßnahme ausschließlich deswegen abgebrochen, weil er am 30. Juni 2005 über kein Geld mehr verfügt habe. Er habe, ohne im Besitz einer EC-Karte zu sein, zur Trainingsmaßnahme in T nur etwa 70,00 EUR Bargeld mitgenommen und nach Bezahlung der Unterkunftskosten nur noch 10,00 EUR Bargeld gehabt. Auf seinen Kontostand habe er in T nicht zugreifen können. Zwar bestünden erhebliche Zweifel an diesen Angaben. Träfen sie zu, habe der Kläger diese missliche Lage aber einzig und allein selbst verursacht. So habe er das Angebot der Beklagten ausgeschlagen, ihm einen Barscheck auszustellen und hierfür den Beginn der Maßnahme zu verschieben, um die Einlösung des Barschecks vor Beginn der Maßnahme zu ermöglichen.

Im Übrigen entbehre der Vortrag des Klägers angesichts des Sparvermögens und der wahrscheinlich im Juni 2005 erfolgten Zinsgutschrift in Höhe von gut 1.500,00 EUR jeder Grundlage. Auch die Verlängerung der Trainingsmaßnahme von einer auf zwei Wochen habe keineswegs dazu geführt, dass die Aufwendungen von der Beklagten nicht mehr vollständig erstattet worden wären. Die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären vollständig erstattet worden. Die Unterkunftskosten (laut Quittung 15,00 EUR pro Nacht) wären bei höchstens 14 Übernachtungen von der Beklagten ebenfalls vollständig erstattet worden, da der monatliche Höchstbetrag von 260,- EUR für Trennungskostenbeihilfe nicht überschritten worden wäre, sodass dem Kläger noch für zusätzliche Aufwendungen für auswärtige Verpflegung ein weiterer Betrag hätte gewährt werden können.

Auch der Einwand des Klägers, ihm sei die Überweisung der Kosten bis zum 30. Juni 2005 zugesagt worden, und die Nichteinhaltung dieser Zusage habe ihn zum Abbruch der Maßnahme berechtigt, sei nicht überzeugend. Zum einen sei es nach der Aussage des Zeugen K bereits nicht glaubhaft, dass eine derartige Aussage seitens der Beklagten getroffen worden sei. Der Zeuge habe vielmehr nach seiner Erinnerung darauf hingewiesen, dass eine Überweisung der Zuschüsse für Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten einige Tage benötige. Zudem habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben in T keinen Zugriff auf seinen Kontostand und damit auch nicht auf das Konto selbst gehabt, sodass es gar nicht darauf ankommen könne, zu welchem Zeitpunkt die Überweisungen der Beklagten auf diesem Konto eingegangen seien. Die vom Kläger zunächst als Kündigungsgrund angeführten, in der Verhandlung vom 14. Dezember 2005 nicht mehr vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber stellten schließlich ebenfalls keinen wichtigen Grund dar, weil diese bei objektiver Betrachtung nicht so schwerwiegend gewesen seien, dass ihm eine Fortführung der Maßnahme nicht zumutbar gewesen wäre.

Als Rechtsfolge sei daher wie geschehen durch den zweiten Sanktionsbescheides für die drei folgenden Monate August bis Oktober 2005 in einer zweiten Stufe die nach dem ersten Sanktionsbescheid verbliebene Regelleistung in Höhe von monatlich 9,49 EUR auf 0,00 EUR herabzusenken gewesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 14. November 2006 Berufung eingelegt. Deren Begründung deckt sich zum einen weitgehend mit seinem bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, AB-Maßnahmen dienten vorrangig der Schönung der Arbeitslosenstatistik, er sei für zwei Wochen zur Trainingsmaßnahme bei der Fa. Metallbau H eingewiesen worden, obwohl er mit Herrn H nur eine Woche vereinbart habe; die Trainingsmaßnahme habe nur dazu gedient, dem Unternehmer für 2 Wochen eine kostenlose Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Erneut macht er geltend, die mit beiden Maßnahmen verbundenen Kosten hätten den erzielbaren Nettoverdienst bzw. die von der Beklagten in Aussicht gestellten Erstattungsbeträge überstiegen, weshalb die Maßnahmen nicht zumutbar gewesen seien. Insoweit wird auf die Berechnungen des Klägers in den Anlagen zur Berufungsbegründung Bezug genommen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt er ferner, dass der Richter am Amtsgericht C das Urteil gefällt habe, obwohl er wegen Befangenheit abgelehnt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Oktober 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für rechtmäßig.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (500,00 EUR) überschritten. Durch die Sanktionen kommt es zu einer Absenkung in Höhe von effektiv über 800 EUR, selbst wenn der dritte Monat, Oktober 2005, bereits aus anderen Gründen (Einkommenszufluss) leistungsfrei ist, da neben der Absenkung der Regelleistung der Wegfall des von der Beklagten bewilligten befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II (monatlich 320 EUR) bewirkt wird.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen des Urteils des Sozialgerichts bestehen nicht. Die Richterbank des SG war bei der Entscheidung über die Klage des Klägers durch Urteil vom 11. Oktober 2006 ordnungsgemäß besetzt. Der abgelehnte Richter, Richter am Amtsgericht C , durfte an dieser Entscheidung mitwirken. Seine weitere Mitwirkung verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Insbesondere war die Kammer berechtigt, das wiederholte Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Kammervorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006 selbst und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zurückzuweisen, nachdem der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 06. Januar 2006 ein erstes Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine Befangenheit des Kammervorsitzenden zu besorgen sind, weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.

Das Ablehnungsgesuch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006 hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift damit begründet, der Vorsitzende habe gezeigt, dass er nicht unparteiisch entscheide. Der Kläger hat mithin keine, erst Recht keine neuen Ablehnungsgründe benannt, sondern lediglich seine persönliche Auffassung kundgetan.

Es entspricht Praxis und Lehre, dass ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch den abgelehnten Richter nicht an der weiteren Sachbehandlung hindert, BSG, Beschluss vom 12. März 2002 - B 11 AL 5/02 S - Juris, m.w.N. Die Annahme offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird. In derartigen Fällen ist noch nicht einmal eine Bescheidung des Ablehnungsgesuchs erforderlich, BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - Juris. Die Vorgehensweise der Kammer, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch förmlichen Beschluss selbst und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, begegnet daher erst Recht keinen Bedenken.

Die Berufung ist unbegründet.

Das erstinstanzliche Urteil und die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Sanktionsbescheide sind zu Recht ergangen. Durch sein Verhalten hat der Kläger zweimal die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt, sodass durch den ersten Verstoß (Abbruch der ABM in P.) zunächst die Rechtsfolgen dieser Vorschrift, durch den wiederholten Verstoß (Abbruch der Maßnahme in T) die Rechtsfolgen des Abs. 3 der Vorschrift ausgelöst worden sind.

Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Gleiches gilt gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen hat. Dies gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 jeweils nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Gemäß § 31 Abs. 3 SGB II wird bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 das Alg II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde.

Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht in dem Verhalten des Klägers einen erstmaligen und einen wiederholten Verstoß in diesem Sinne gesehen und auch die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Zur näheren Begründung wird nach Prüfung durch den Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

Zum Vorbringen des Klägers in der Berufung sei lediglich ergänzend ausgeführt, dass der Senat weder aufgrund der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten noch aus sonstigen Gründen eine Unzumutbarkeit der Maßnahmen und damit einen wichtigen Grund für deren Abbruch zu erkennen vermag.

So standen im Rahmen der ABM einer zu erwartenden Netto-Vergütung in Höhe von etwa 700,00 EUR im Hinblick auf die bereits bewilligte Fahrkostenbeihilfe entgegen den Ausführungen des Klägers keinerlei (notwendige) Kosten gegenüber. Für die von ihm behaupteten Fahrkosten in Höhe von 0,57 EUR/km hat der Kläger nichts vorgetragen. Gleichwohl lassen sich anhand der aktenkundigen Angaben zu dem vom Kläger genutzten Fahrzeug (Subaru Impreza 2.0, 92 kw, Erstzulassung 7/99, Kfz-Haftpflicht-Jahresbeitrag 145,14 EUR), allgemein zugänglichen Informationen zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch dieses Fahrzeugs (9 l/100 km) und zum durchschnittlichen Preis für Superbenzin im Sommer 2005 (1,30/l), sowie auf der Grundlage von gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO zulässigen Schätzungen (Kfz-Steuer 135,00 EUR jährlich, Wertverlust 500,00 EUR jährlich, Reparatur- und Schmierstoffkosten 500,00 EUR jährlich), Gesamtkosten je km in Höhe von 22,36 ct ermitteln, wenn man eine Jahresfahrleistung von 12.000 km zugrundelegt. Selbst wenn man also außer Acht lässt, dass die Grundentscheidung des Klägers, ein eigenes Kraftfahrzeug zu unterhalten und damit laufende Fixkosten zu verursachen, für die durch die konkreten Fahrten zur Arbeit verursachten Kosten unbeachtlich ist, lässt sich feststellen, dass die bewilligte Fahrkostenbeihilfe die tatsächlichen Kosten übersteigt, da die von der Beklagten angenommene Wegstrecke vom Wohnort des Klägers zum Arbeitsplatz (22 km) von der tatsächlichen Entfernung (etwa 18 km) deutlich zugunsten des Klägers abweicht.

Für die Notwendigkeit "zusätzlicher auswärtiger Verpflegung", die der Kläger mit 5 EUR pro Tag veranschlagt, ist bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden nichts ersichtlich. Es ist die alleinige freie Entscheidung des Klägers wie jedes Arbeitnehmers, während der Mittagspause von daheim mitgebrachte Speisen zu verzehren, oder stattdessen ein Restaurant (einen Imbiss, eine Kantine) aufzusuchen und dort zu speisen. Erst Recht abwegig ist die vom Kläger veranschlagte Position "Wohnungsmiete" (460,00 EUR monatlich). Die Teilnahme an einer für ein halbes Jahr befristeten ABM in einer Entfernung von weniger als 20 km begründet keine Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Im übrigen entfielen die vom Kläger in noch größerer Höhe (551,76 EUR) veranschlagten Fahrkosten, wenn er sich tatsächlich eine Wohnung am Arbeitsort nähme.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Maßnahme in T. Auch diesbezüglich hatte die Beklagte dem Kläger bereits vor Beginn der Maßnahme mit Bescheid vom 27. Juni 2005 Fahrkostenbeihilfe, Unterbringungs- und Verpflegungskosten in einer Höhe bewilligt, die die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die für 14 Tage geplante Maßnahme überstiegen. So standen allein für Übernachtungskosten pro Tag 24,28 EUR (340,00 EUR/ 14) zur Verfügung, für Verpflegungskosten 9,71 EUR (136,00 EUR/14). Bei tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 15,00 EUR täglich lässt sich die Argumentation des Klägers, seine Unkosten seien nicht gedeckt gewesen, schlicht nicht nachvollziehen. Keineswegs lässt sich anhand des Tagessatzes von 31,00 EUR und des monatlichen Höchstbetrages von 340,00 EUR darauf schließen, dass lediglich elf Übernachtungen übernommen worden wären. Der Kläger verkennt, dass die Tages- und Monatsbeträge, wie sie in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 82 SGB III geregelt sind, auf die ihm tatsächlich entstehenden Kosten keinerlei Einfluss haben. Gleiches gilt für die Fahrkosten: Für die Fahrt vom Wohnort nach T und zurück hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 136,80 EUR gewährt, wobei sie die vom Kläger angegebene Entfernung von 342 km zugrundegelegt hat, obschon die kürzeste Straßenverbindung lediglich 286 km beträgt, sodass auf jeden zu fahrenden km ein Betrag in Höhe von 0,24 EUR entfällt. Ein Höchstbetrag (in Höhe von 130,00 EUR) war insoweit entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung weder im Bewilligungsbescheid noch im Gesetz vorgesehen.

Auch die weiteren, wechselnden Gründe, welche der Kläger dafür anführt, dass die Maßnahmen insgesamt oder jedenfalls ihre Fortführung unzumutbar gewesen seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. So kann es dahinstehen, ob etwa der Inhalt des Arbeitsvertrages der ABM oder deren Stellenbeschreibung nicht ausdrücklich den in der Zuweisung vorgesehenen Einsatz des Klägers als Vorarbeiter auswiesen. Zum einen erfolgte offenbar tatsächlich ein Einsatz in leitender Position, da der Kläger keineswegs bemängelt, nur als einfacher Arbeiter eingesetzt worden zu sein. Zum anderen hätte auch ein derartiger Einsatz keinen wichtigen Grund für einen Maßnahmeabbruch dargestellt. Insoweit schließt § 10 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II ausdrücklich aus, dass eine geringe Wertigkeit der Arbeit zur Unzumutbarkeit führt. Gleiches gilt für die anfangs bemängelte Höhe der Entlohnung, sei es absolut oder relativ im Verhältnis zu den anderen Teilnehmern der ABM, da bei einem Stundenlohn in Höhe von 5,66 EUR einerseits kein Fall des Lohnwuchers anzunehmen ist und andererseits die als Vorarbeiter gesteigerte Verantwortung durch eine Reduzierung der körperlichen Anforderungen kompensiert wird.

Entgegen den Erwägungen im Urteil des Sozialgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit hätte übernehmen müssen, ob prognostisch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich war und ob Letzteres stets nach einem Zeitraum der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist. Die ABM stellte keine Arbeitsgelegenheit im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II beschränkt sich vielmehr auf Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Jobs). Allein für diese, im Gegensatz zu ABM nicht als Arbeitsverhältnisse (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Teilsatz 2 SGB II, vgl. auch BAG vom 08. November 2006 - 5 AZB 36/06) oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (BSG vom 09. Februar 1989 - 7 RAr 68/88 - zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG) ausgestaltete Eingliederungsmaßnahmen sind gesteigerte Anforderungen an die (negative) Eingliederungsprognose zu stellen, während das Gesetz für ABM ausdrücklich auf jegliche "Wartezeit" (vorangegangene Arbeitslosigkeit von bestimmter Dauer) als Voraussetzung verzichtet (vgl. BT-Drucks. Drucksache 14/6944, S. 43 zur Neufassung des § 263 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I 3443) und lediglich (aktuell) fehlende anderweitige Vermittelbarkeit verlangt.

Schließlich begegnet der Erlass zweier Sanktionsbescheide gleichen Datums, davon einer wegen "wiederholter Pflichtverletzung", jedenfalls im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Es war hier nicht erforderlich, dass vor der zweiten (und damit wiederholten) Pflichtverletzung bereits ein erster Absenkungsbescheid ergangen oder gar bestandskräftig geworden ist (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 31, Rdz. 50d: entgegen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - L 14 B 1548/07 AS ER - und - zu mehrfachen Meldeversäumnissen - Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2008 - S 43 AS 397/07 ER).

Das Gesetz spricht nicht etwa von einer wiederholten Absenkung, sondern von einer wiederholten Pflichtverletzung. Der Senat vermag gerade angesichts der gegenüber unter 25jährigen Hilfeempfängern verschärften Absenkungsregeln (§ 31 Abs. 5 SGB II) keineswegs zu erkennen, dass Sanktionen stets im Sinne eines Stufensystems dem Hilfebedürftigen zunächst die Möglichkeit einer Verhaltensänderung bieten müssten, bevor ein weiterer Verstoß irgendwelche Rechtsfolgen zeitigen dürfte. Wenn jüngeren Hilfebedürftigen bereits für eine einmalige Pflichtverletzung die vollständige Entziehung der Regelleistung zugemutet wird, erscheint es keineswegs geboten, im Falle eines älteren Hilfebedürftigen dessen erneutes und damit beharrliches Fehlverhalten nur deshalb sanktionslos zu lassen, weil die Behörde die erste Pflichtverletzung noch nicht hat sanktionieren können. Der Schutzbedürftigkeit des Hilfeempfängers ist durch das gesetzliche Erfordernis der vorherigen Rechtsfolgenbelehrung einschließlich des Hinweises auf den Wiederholungsfall hinreichend Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, dass ein mehrfaches Fehlverhalten nicht auch zu mehr als nur der Absenkung der steuerfinanzierten Grundsicherungsleistungen für die erste der Pflichtverletzungen führen dürfte, ohne eine Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nach der hier anzuwenden Fassung des Gesetzes durch jede wiederholte Pflichtverletzung eine Absenkung lediglich um den gleichen Vomhundertsatz eintritt, der auch für die erste Pflichtverletzung galt, sodass eine "Verschärfung" nur durch die Addition der Vomhundertsätze im Überlappungszeitraum eintritt, die weitere Sanktion für sich genommen jedoch nicht "schärfer" ausfällt als die erste. Insofern ist die Situation keine andere als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung. Hier ordnet § 144 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB III an, dass eine Sperrzeit erst mit dem Ende einer vorangegangenen Sperrzeit beginnt, um Verstöße des Arbeitslosen nicht sanktionslos zu lassen. Es resultiert mithin ebenfalls eine "Addition" der einzelnen Sanktionen, hier jedoch im zeitlichen Gefolge, da wegen des vollständigen Ruhens des Leistungsanspruchs anders als nach dem SGB II eine gleichzeitige Addition nicht möglich ist. Keineswegs verlangt aber das SGB III für den Eintritt dieser "Addition der Sanktionen", dass der erste Verstoß bereits durch Bescheid sanktioniert gewesen sein muss, bevor eine weitere Sanktion verwirkt werden könnte. Derartiges sieht erst § 147 SGB III vor, wonach vor dem endgültigen Erlöschen des (gesamten) Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen bereits entsprechende schriftliche Sperrzeitbescheide ergangen sein müssen. Wegen der erheblich schärferen Erlöschenswirkung und der unter den Eigentumsschutz fallenden, auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden Ansprüche des Versicherten, ist diese zusätzliche Voraussetzung anders als vorliegend geboten.

Die hier vertretene Auffassung deckt sich mit den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 31 SGB II, wonach ebenfalls für die Annahme einer (sanktionswürdigen) wiederholten Pflichtverletzung lediglich die vorangegangene Rechtsfolgenbelehrung für den Fall einer wiederholten Pflichtverletzung, nicht jedoch ein bereits bekannt gegebener Absenkungsbescheid zu verlangen ist (Rz. 31.19). Die vom Sozialgericht Düsseldorf, a.a.O., zitierte Passage der Dienstanweisungen bezieht sich ausschließlich auf die Sanktionierung mehrerer Meldeversäumnisse im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II.

Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger den Abbruch der ABM und damit den ersten Pflichtenverstoß am 27. Juni 2005 ausdrücklich und persönlich gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten angekündigt hat, woraufhin ihm nochmals mündlich eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend erteilt worden ist, dass er dann mit einer Absenkung zu rechnen habe, was der Kläger wiederum mit der Ankündigung einer Klage erwiderte. Mit dem nachfolgenden Angebot der Eignungsfeststellung in T wurde der Kläger sodann umfassend über die im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung zu gewärtigen Rechtsfolgen belehrt. Jedenfalls bei einer derartigen Konstellation lässt sich ein Schutzbedürfnis des Hilfeempfängers im Sinne der hier abgelehnten Rechtsauffassung schwerlich begründen. Gerade der mit der Sanktionierung verfolgte erzieherische Zweck würde verfehlt, verlangte man in einem derartigen Fall zunächst die Bekanntgabe eines ersten Absenkungsbescheides, bevor eine weitere vergleichbare Pflichtverletzung Rechtsfolgen zeitigen dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.