OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2000 - 13 U 144/99
Fundstelle
openJur 2015, 4124
  • Rkr:
Tenor

Die von der Beklagten zu 3) als Streithelferin für die Beklagten zu 1) und 2) eingelegten Berufungen vom 09. August 1999 und vom 21. Februar 2000 gegen das am 09. April 1999 verkündete Grundurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 21.02.2000 - als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Grundurteil teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte zu 3) 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Streithelferin jeweils in Höhe von 29.183,14 DM.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 29.183,14 DM aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.02.1998 gegen 17:30 Uhr auf der T-Straße/Q-Weg in C ereignet haben soll. Die Klägerin hat dazu wie folgt vorgetragen:

Der Zeuge B -Schwager der Klägerin-, Eigentümer des Pkw Mercedes Benz ...#, amtl. Kennz. ...#, Fahrzeug-Nr.: ..., habe mit diesem Pkw die T-Straße befahren. Als der Zeuge B auf die Lichtzeichenanlage der Kreuzung mit dem Q-Weg zugefahren sei, sei das Ampellicht von grün auf gelb gewechselt, weshalb er normal abgebremst habe, um vor der Ampel zum Stehen zu kommen. Der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gefahrenen, von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtl. Kennzeichen ... aus Unaufmerksamkeit auf den Pkw Mercedes Benz aufgefahren. In dem Mercedes Benz hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch die Zeugen F und D befunden.

Der Zeuge B hat - unstreitig - die sich aus diesem Verkehrsunfall ergebenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin gemäß "Abtretungsvertrag" v. 09.09.1998 abgetreten. Unstreitig ist auch, daß die nach der Behauptung der Klägerin unfallbeteiligten Fahrzeuge in der Vergangenheit wiederholt in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.183,14 DM nebst 4 % Zinsen von 24.725,05 DM seit dem 08.03.1998 zu zahlen, sowie weitere 11,25 5 Zinsen seit dem 29.05.1998 und 11,25 % Zinsen von 4.458,09 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) hat für sich und als Nebenintervenientin für die -anwaltlich nicht vertretenen- Beklagten zu 1) und 2) beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte zu 3) hat das Unfallereignis, die Eigentümerstellung des Zeugen B sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Sie ist der Auffassung, daß es sich um ein gestelltes Unfallereignis handele. Dazu hat sie u. a. vorgetragen:

Das Auffahren auf ein stehendes bzw. abbremsendes Fahrzeug sei die häufigste Form der Unfallmanipulation. Durch ein schon relativ leichtes Auffahren des vom Erstbeklagten gelenkten Lkw auf das Heck des Pkw Mercedes ließe sich an diesem bereits Schäden anrichten, die einen erheblichen Reparaturaufwand notwendig machten. Auffällig sei des weiteren, daß der auffahrende Lkw erst am 04.02.1998 für den Beklagten zu 2) zugelassen worden sei. Nicht plausibel sei auch der von den Beklagten zu 1) und 2) vorgetragene Zweck der Lkw?Fahrt. Der Pkw Mercedes sei während seiner Zeit der Anmeldung auf die Klägerin bereits in zwei weitere Unfälle verwickelt gewesen. Daraus folge auch, daß der Wert des Pkw als wesentlich geringer einzustufen sei, als von dem Sachverständigen festgestellt.

Daneben beruft sie sich auf eine Reihe weiterer Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der weiteren Unfallbeteiligung der Fahrzeuge und der beteiligten Personen.

Die Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) und uneidlicher Vernehmung des Zeugen F der Klage durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach als gerechtfertigt stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Unfalldarstellung der Kl. sei aufgrund der Aussage des Zeugen F bewiesen. Die Beklagte zu 3) habe keine konkreten Umstände, die auf einen manipulierten Unfall hindeuten könnten, dargelegt und bewiesen.

Dieses Urteil ist der Beklagten zu 3) am 12.07.1999 zugestellt worden (Bl. 182 d. A.); die Zustellung an die Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgte am 08.07.1999 (Bl. 181 d. A.) bzw. am 07.07.1999 (Bl 179 d. A.).

Hiergegen richtet sich die von der Beklagten zu 3) für sich und als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1) und 2) unter dem 10. August 1999 eingelegte Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.

Die Beklagte zu 3) beantragt für sich und als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1) und zu 2),

das angefochtene Grundurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Unfall sei nicht gestellt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört sowie zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B, F und D und durch Einholung eines verkehrsanalytischen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Nach der Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch den Senat im Termin vom 09. Februar 2000 hat die Beklagte zu 3) als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.02.2000 unter Widerholung der Berufungseinlegung beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) zu gewähren. Sie habe keinen Anlaß zur Annahme gehabt, das Grundurteil sei an die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der an sie selbst erfolgten Zustellung am 12.07.1999 zugestellt worden.

Gründe

Die von der Beklagten zu 3) in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1) und zu 2) eingelegten Berufungen waren als unzulässig zu verwerfen (I.).

Auf die zulässige Berufung der Beklagten zu 3) war das angefochtene Grundurteil teilweise abzuändern und die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abzuweisen (II.).

I.

1.)

Die für die Beklagten zu 1) und zu 2) eingelegten Berufungen sind unzulässig. Sie sind nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 516 ZPO, die mit der am 08.07.1999 (Beklagter zu 1) bzw. am 07.07.1999 (Beklagter zu 2) erfolgten Zustellung des Urteils begann, sondern erst am 10.08.1999, eingelegt worden.

a)

Zwar kann die verklagte Haftpflichtversicherung, die eine Unfallmanipulation behauptet, den mitverklagten Versicherungsnehmer und Fahrer als Streithelferin beitreten und auch für diese Berufung einlegen. Die Berufung muß jedoch innerhalb der für die weiteren Beklagten geltenden Rechtsmittelfristen eingelegt werden (BGH NJW 1990, 190; BGH NJW-RR 1993, 765,766).

b)

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem mitverklagten Haftpflichtversicherer um einen unselbstständigen Streithelfer (§ 67 ZPO) oder um einen streitgenössischen Streithelfer (§ 69 ZPO) handelt (BGH VersR 1988, 417; BGH NJW 1997, 865), wobei nach h. M. zwischen Versicherung, Versicherungsnehmer und Fahrer nur eine einfache Streitgenossenschaft besteht soll (BGH VersR 1974, 1117; BGH VersR 1981, 1158; so auch Zöller-Vollkommer, ZPO 21. Auflage, zu § 62 Rdnr. 8 a).

c)

Die für die Beklagten zu 1) und zu 2) laufende Berufungsfrist endete am 09.08.1999, so daß die am 10.08.1999 (Bl. 183) eingegangene Berufungsschrift diese Frist nicht mehr wahren konnte.

2.)

Der Antrag vom 21. Februar 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist war zurückzuweisen. Der Antrag ist unbegründet. Die Nebenintervenientin hat keine Umstände vorgetragen, wonach sie ohne ihr zuzurechnendes Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist gehindert war.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos übermittelt werden muß. Es ist Aufgabe des den Streithelfer in der Instanz vertretenden Rechtsanwalts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß er frühzeitig von der Zustellung des Urteils an die unterstützte Hauptpartei erfährt, um dem Streithelfer die Möglichkeit zu erhalten, das Urteil rechtzeitig anzufechten (Vgl. BGH VersR 1987, 417 m. w. N.). Dies kann zum Beispiel ohne großen Aufwand durch Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.

Auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene fehlende Kenntnis einer (im Verhältnis zur Beklagten zu 3) früheren Zustellung des Urteils an die Beklagten zu 1) und zu 2) kommt es daher nicht an.

II.

Die (eigene) zulässige Berufung der Beklagten zu 3) hat Erfolg.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gemäß §§ 398, 823 Abs. 1 und 2, 249 ff., 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG aus abgetretenem Recht geltendgemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu.

Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Pkw des Zeugen B am 05.02.1998 mit dessen Willen beschädigt worden ist und dem Zeugen B deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist, den er der Klägerin abtreten konnte. Die Gesamtschau aller Umstände läßt nur den Schluß, daß es sich bei dem Vorfall vom 05.02.1998 auf der T-Straße/Q-Weg in C um einen sog. gestellten "Unfall" gehandelt hat. Bei dieser Art von "Unfallereignissen" gelten folgende Grundsätze:

1.)

Der Anspruchssteller muß darlegen und beweisen, daß durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. Dabei handelt es sich um den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nach Maßgabe von § 286 ZPO. Demnach muß der Anspruchsteller das Gericht davon überzeugen, daß der von ihm behauptete Unfall (= der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung) stattfand und hierdurch der behauptete Schaden verursacht wurde (BGH VersR 1983, 985; BGH VersR 1984,29; OLGR Hamm 1994, 172 (Senatsurteil vom 20.04.1994).

Wenn davon auszugehen ist, daß ein Unfall in der vom Anspruchsteller behaupteten Weise stattgefunden hat und auch der Schaden diesem Ereignis zuzuordnen ist, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung vermutet. Daher obliegt dem Schädiger bzw. dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung (grundlegend BGH VersR 1978, 862).

Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein "gestellter" Unfall liege vor (Vgl. etwa OLG Frankfurt 1996, 265; OLGR Düsseldorf 1996, 122; OLGR Hamm 1993, 306; Weber, DAR 1979, 113 spricht vom "Mut des Tatrichters").

Ob sich der Versicherer darüber hinaus auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, ist umstritten (ablehnend OLGR Düsseldorf 1996, 122; bejahend OLGR Köln 1992, 155; in wenigen Ausnahmefällen anwendbar BGH VersR 1979, 514, OLGR München 1993, 21).

2.)

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Ergebnissen:

a)

Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung - Kollision zwischen dem auffahrenden Lkw des Beklagten zu 2) und dem Mercedes des Zeugen B - ist nach den Aussagen der Zeugen F, D und B zu bejahen. Insoweit haben die Zeugen den Unfallhergang übereinstimmend ohne auffällige Widersprüche geschildert.

b)

Der Beklagten zu 3) ist jedoch der Beweis gelungen, daß der Zeuge B in die Rechtsgutverletzung (Eigentum) eingewilligt hat. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im vorliegenden Falle jedermann die Unfallmanipulation auf. Der von der Klägerin behauptete Unfall entspricht in einer Vielzahl von (überwiegend unstreitigen) Einzelheiten dem Muster fingierter "Unfälle".

aa)

Geradezu typisch ist der Umstand, daß es sich um einen Auffahrvorgang gehandelt hat. Anders als bei einem Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision läßt sich beim Auffahren von hinten der Schadenshergang nahezu optimal steuern. Gleichzeitig läßt sich das unvermeidbare Körperverletzungsrisiko in Grenzen halten und der Schadensumfang kalkulieren.

Vorliegend wird die Gewichtigkeit dieses Verdachtsmomentes durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T noch entscheidend verstärkt. Der Sachverständige hat nach Durchführung einer Kompatibilitätsanalyse der am Mercedes entstandenen Schäden nachvollziehbar dargelegt, daß der Beklagte zu 1) mit dem Lkw mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 Km/h ungebremst auf den Mercedes aufgefahren ist, als der Mercedes zumindest bereits eine Sekunde stand. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) in seiner erstinstanzlichen Anhörung ausgeführt, daß er noch versucht habe, abzubremsen. Der Lkw sei jedoch gerutscht. Er habe nicht mehr ausweichen können (Bl. 163 d. A.).

Die Feststellungen des Sachverständigen lassen nur den Schluß zu, daß der Beklagte zu 1) nicht etwa aus Unaufmerksamkeit, sondern bewußt und absichtlich auf den stehenden Mercedes aufgefahren sein muß. Ausweislich der Lichtbilder gemäß der Anlagen 6 und 7 zum Gutachten ist die T-Straße im Bereich vor der Kollisionsstelle und die Ampelanlage selbst gut überschaubar. Es erscheint dem Senat daher ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 1) "nur" einen Augenblick lang unaufmerksam war und ungebremst aufgefahren ist. Liegt aber ein bewußtes Auffahren vor, so stellt dieser Umstand ein entscheidendes Indiz für das Bestehen einer rechtfertigenden Einwilligung des Eigentümers (hier des Zeugen B) in den Unfall und in die Beschädigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Schädigers dar. Denn für das bewußte und absichtliche Auffahren ist kein anderer nachvollziehbarer Grund ersichtlich, als daß der Schädiger dem (einwilligenden) Geschädigten die Inanspruchnahme seiner (des Schädigers) Haftpflichtversicherung ermöglichen will.

bb)

Die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind besonders charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalles.

(1)

Bei dem Mercedes des "Unfallopfers" handelte es sich um einen

9 Jahre alten, früheren Luxus-Pkw mit hoher Laufleistung (153.243 Km, Bl. 8) und (nicht fachmännisch reparierter) Vorschäden. Die Beteiligung eines solchen Fahrzeuges bringt dem "Geschädigten" bei der fast ausnahmslos vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten (wie auch vorliegend) erhebliche finanzielle Vorteile.

Der Mercedes des Zeugen B weist eine erhebliche auffällige Unfallhäufigkeit auf:

Neben dem vorliegenden Unfall vom 05.02.1998 ist der Mercedes in der Besitzzeit des Zeugen B in Unfälle am 23.08.1997 in der Türkei (zwei Monate nach Kauf)und am 01.12.1997 (regulierter Kaskoschaden 18.000 DM) involviert gewesen. Nach Veräußerung des Mercedes am 05.03.1998 ist der Pkw am 20.03.1998 in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen. Nach in dem Verfahren 16 O 467/98 LG Essen Umstände vorgetragen wurden, die den Schluß auf ein gestelltes Ereignis auch des Unfalles vom 20.03.1998 zulassen, nahm der dortige Kläger und Erwerber des Mercedes die Klage zurück. Schließlich ist der Pkw auch bei einem Unfall vom 18.10.1995 beschädigt worden.

(2)

Entsprechendes gilt in Bezug auf den auffahrenden Lkw.

Es handelte sich um einen 18 Jahre alten, schrottreifen Lkw. Dieser war erst einen Tag vor dem Unfall auf den Bekl. zu 2) zugelassen worden, weil der Bekl. zu 1), dem der Lkw von dem früheren Eigentümer K geschenkt worden war, Sozialhilfe bezog (vgl. Bl. 161 d. A.) und dem daher die finanziellen Mittel fehlten. Der LkW wurde bereits am 27.03.98 wieder abgemeldet, nicht repariert und verschrottet, so daß er für eine mögliche Begutachtung nicht zur Verfügung stand.

Auch der Lkw war im unmittelbaren Zeitraum vor dem vorliegenden Unfall in weitere zwei Unfalle verwickelt.

Am 20.06.1997 fuhr der Fahrer K (der dem Bekl. zu 1) den Lkw geschenkt hatte) mit dem Lkw in ein geparktes Auto.

Am 24.08.1997 fuhr der Fahrer K erneut in geparktes Auto.

Diese Art von Unfallkonstellationen sind mit einem Auffahrunfall im wesentlichen vergleichbar.

cc)

Zwar ist die Polizei nach dem Unfall hinzugezogen worden.

Es sind jedoch keine unabhängigen, unbeteiligten Zeugen vorhanden, obwohl sich der Unfall um 17.30 Uhr ereignete und es sich bei der T-Straße um eine stark befahrene Straße handelt. Auffällig ist weiter, daß die Zeugen D und F in der polizeilichen Unfallmitteilung nicht erwähnt werden. Dies verwundert um so mehr, als der Zeuge D bei dem Unfall verletzt worden sein soll (Bl. 227 d. A.). Schließlich fällt in diesem Zusammenhang auf, daß die Zeugen D und F erst mit Schriftsatz vom 03.09.1998 (Bl. 105 ff. d. A.) benannt werden, obwohl der Hergang des Unfalles von Beginn an streitig war.

dd)

Letztlich paßt auch ins Bild, daß sich der behauptete Verwendungszweck des Lkw zum Unfallzeitpunkt (das oft "bemühte" Abholen von Möbelstücken, vgl. Bl. 161 d. A.) unschwer in den Tatplan einbeziehen und entsprechend vortäuschen läßt.

c)

Die unter Buchstaben aa) bis dd) genannten manipulationstypischen Umstände sind - insgesamt gesehen - als Indizien für die Vortäuschung eines Unfalls ausreichend und so gewichtig, daß der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Einzelumstände von einem bewußt und gewollt herbeigeführten Schadensfall überzeugt ist. Demnach war die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 546 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung (über die Kosten des Berufungsverfahrens) hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte zu 3) in ihrer Eigenschaft als Streithelferin - entgegen dem Kostentrennungsgrundsatz des § 101 ZPO - mit anteiligen Kosten der zweiten Instanz zu belasten war. Insoweit war dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beklagte zu 3) die Berufung allein eingelegt und auch begründet hat, ohne daß die von ihr unterstützten Hauptparteien (Beklagten zu 1) und zu 2) im Berufungsrechtszug in irgendeiner Form beteiligt gewesen sind (vgl. dazu OLGR Celle 1996,84).