LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.10.2008 - L 8 B 86/08
Fundstelle
openJur 2012, 54669
  • Rkr:

Der Umstand, ob Heizkostenpauschalen verbraucht sind, liegt in der Sphäre der Antragsteller. Diese haben die entsprechenden Tatumstände für das Vorliegen eines Anordnungsanpruchs glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Antragsteller beziehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II; der Antragsteller zu 1. ist seit 2007 selbstständig tätig. Die Antragsteller bewohnen ein Eigenheim, das mit Öl geheizt wird. Im Bescheid vom 20. September 2007 gewährte die Antragsgegnerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 Heizkosten in Höhe von monatlich 87,05 Euro. Durch Bescheid vom 11. Januar 2008 gewährte die Antragsgegnerin ab Januar 2008 Heizkosten von monatlich 79,14 Euro.

Bereits am 12. August 2007 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten in Höhe von pauschal 2.200,00 Euro, gegebenenfalls als Darlehen. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab.

Am 19. Oktober 2007 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Begehren, ihnen für die aktuelle Heizperiode 2.200,00 Euro für den Kauf von Heizöl zu gewähren. Sie haben sich insbesondere darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Gewährung von Pauschalen unzulässig sei.

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 05. Februar 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, nach Erlass des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2008 sei ein Anordnungsanspruch nicht mehr gegeben. Das Sozialgericht hat im Einzelnen den Heizölverbrauch der Antragsteller in den letzten vier Jahren ermittelt, hat den Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung geschätzt und hat die Heizkosten nach über das Internet ermittelten Preise für den Zeitraum von Februar bis April 2008 auf ca. 640,00 Euro geschätzt. Die Antragsteller müssten sich die monatlich erhaltenen Pauschalen zur Beschaffung von Heizmaterial anrechnen lassen, so die Rechtsprechung des BSG. Im Vergleichszeitraum seien durch die Antragsgegnerin Heizkostenpauschalen von insgesamt 680,58 Euro bewilligt und gezahlt worden. Die Antragsteller hätten einen Verbrauch der Pauschalen nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich unter anderem, dass am 26. Oktober 2007 ein Betrag in Höhe von 800,00 Euro in von einem Konto der Antragsteller auf ein anderes Konto der Antragsteller überwiesen worden sei. Soweit die Antragsteller vortrügen, dieser Betrag sei dem Betriebsvermögen des Antragstellers zu 1. zuzurechnen, müssten sich die Antragsteller die fehlende Trennung und somit Vermischung des Privatvermögens und des aus der Selbstständigkeit des Antragstellers zu 1. stammenden Vermögens gegen sich gelten lassen.

Mit ihrer am 15. Februar 2008 erhobenen Beschwerde tragen die Antragsteller im Einzelnen zu dem aus ihrer Sicht eingetretenen Verbrauch der Heizkostenpauschalen vor.

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die bereits angesprochenen 800,00 Euro in keiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 aufgetaucht seien, dass heißt weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite, sodass der nunmehr vorgetragene Sachverhalt nicht glaubhaft sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG verneint. Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass ein Anordnungsanspruch auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, in der Summe den Antragstellern Heizkosten in der Höhe zugeflossen sind, die ihnen nach dem Heizkostenbedarf auch zustehen. Ein Anordnungsanspruch könnte sich nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ergeben, dass nach der Rechtsprechung des BSG Heizkostenpauschalen, die bezahlt sind, dann nicht als bedarfsdeckend angesehen werden können, wenn sie verbraucht worden sind und beim Hilfebedürftigen eine aktuelle Notlage besteht (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R). In einem solchen Falle ist es nach Auffassung des BSG so, dass der Leistungsträger im Ergebnis für die Heizkosten "doppelt" aufkommen muss.

Der Umstand, ob die Pauschalen verbraucht sind, liegt nach Auffassung des Senates in der Sphäre der Antragsteller. Sie haben die entsprechenden Tatumstände glaubhaft zu machen. Dies ist den Antragstellern indes nicht gelungen. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass die Antragsteller eine Buchführung betreiben, die sich in einem Eilverfahren letztlich nicht nachvollziehen lässt. Dies geht zu Lasten der Antragsteller. Exemplarisch hat das Sozialgericht auf die Überweisung vom 26. Oktober 2007 verwiesen. Diese belegt, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt über einen Betrag von 800,00 Euro haben verfügen konnten, mit dem sie, statt interne Überweisungen vorzunehmen, auch Heizöl hätten kaufen können. Eine dringende Notlage, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte abgewendet werden müssen, bestand zu diesem Zeitpunkt daher nicht. Dabei sieht der Senat es im vorliegenden Eilverfahren als rechtlich nicht erheblich an, ob dieses Geld letztlich dem Betriebsvermögen zugehörig sein könnte. Dies wird eine Ermittlung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren klären müssen. Ersichtlich hat der Antragsteller zu 1. nach seinem Vortrag anderweitige Verbindlichkeiten mit diesen 800,00 Euro tilgen wollen. Eine solche Dispositionsbefugnis ist dem Antragsteller zu 1. aber nicht zuzuerkennen. Vielmehr hätte er das ihm zur Verfügung stehende Geld, das ihm nicht zuletzt durch die von der Antragsgegnerin monatlich gewährten Pauschalen angewachsen ist, zweckentsprechend, das heißt zum Erwerb von Heizöl einsetzen müssen. Es ist nicht Aufgabe der Leistungen der Grundsicherung, eine anderweitige Schuldentilgung zu ermöglichen. Eine klare Zuordnung der 800,00 Euro zum Betriebsvermögen ist jedenfalls vor der Überweisung auf das Empfängerkonto nicht erkennbar gewesen. Im Zeitpunkt der Überweisung, das heißt am 26. Oktober 2007, hat der Antragsteller zu 1. es nicht mehr "umwidmen" dürfen.

Zudem ergibt der Saldo des Kontos bei der Volksbank Demmin, von dem aus die Überweisung am 26. Oktober 2007 erfolgt ist, noch am 31. Oktober 2007 einen positiven Saldo, sodass auch aus diesem Grunde nicht erkennbar ist, dass sich die Antragsteller im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer existenziellen Notlage befunden haben, die eine doppelte Zahlung von Heizkosten durch die Antragsgegnerin oder im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht erfordert hätte.

Da der Senat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruches verneint, bedarf es im Grundsatz keines weiteren Eingehens mehr auf einen Anordnungsgrund. Es sei nur angemerkt, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft erscheint, weil den Antragstellern per Saldo der Betrag an Kosten der Unterkunft und Heizung zugeflossen ist, der ihnen von Gesetzes wegen auch zusteht.

Der Senat hat schließlich durch Verfügung vom 25. August 2008 die Antragsteller noch einmal eindringlich gebeten, weiterhin substanziiert zu der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 Stellung zu nehmen. Dies ist unterblieben. Das Schweigen der Antragsteller ist aus Sicht des Senates ein weiteres Indiz dafür, dass eine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht besteht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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