OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 130/10
Fundstelle
openJur 2012, 51983
  • Rkr:

Zu Fragen der Amtspflichtverletzung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Strafverfahrens.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 29. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 2.878.736 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagte) wegen der überlangen Dauer eines gegen ihn geführten Strafverfahrens auf Schadensersatz und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Vom Beginn der Ermittlungen im Jahr 2000 bis zum letztlich rechtskräftigen Freispruch des Klägers durch Urteil des Landgerichts Halle vom 17. März 2008 dauerte das Verfahren, wobei zweimal die Urteile des Landgerichts (Stendal und Dessau) vom BGH aufgehoben wurden, insgesamt mehr als 8 Jahre.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, hat der Klage nur in Höhe von 13.107,09 € nebst Zinsen entsprochen. Es hat eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt 17 Monaten angenommen, die einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung rechtfertige. Als ersatzfähigen Schaden hat es jedoch nur die Verteidigerkosten für den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens nach § 206 a StPO in Höhe von 5.197,09 € angesehen und darauf wiederum die vom EGMR dem Kläger zuerkannte Entschädigung von 2.000 € angerechnet. Zudem hat es ein Schmerzensgeld von 10.000 € als gerechtfertigt angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme des Feststellungsantrages weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das Urteil und verfolgt mit der Anschlussberufung die vollständige Klagabweisung.

Der Kläger hält die vom Landgericht angenommenen pflichtwidrigen Verfahrensverzögerungen für nicht ausreichend. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass auch bereits im Ermittlungsverfahren amtspflichtwidrige Verfahrensverzögerungen vorgelegen hätten. Entgegen den Feststellungen des EGMR (Urteil vom 25. März 2010, Ablichtung Bl. 596 ff.) habe das Landgericht für das Strafverfahren vor dem Landgericht Halle lediglich eine Verzögerung von rund 15 Monaten anerkannt, während das Verfahren dort vom Beginn der Zurückverweisung durch Entscheidung des BGH vom 12. Januar 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft bis zum 9. Juni 2008 angedauert hat. Dies widerspreche der Feststellung des EGMR, der in seiner Entscheidung ausgeführt habe, dass „insbesondere das Landgericht Halle nach der zweiten Zurückverweisung das Verfahren nicht zügig geführt habe". Das Landgericht habe die Bindungswirkung des Urteils des EGMR verkannt. Außerdem habe es die Indizwirkung des Urteils des EGMR verkannt, dass der festgestellte Konventionsverstoß zugleich eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB indiziere.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass die unterlassene Bestellung eines Ergänzungsschöffen durch das Landgericht Halle pflichtwidrig gewesen sei. Die Strafkammer des Landgerichts Halle hätte vielmehr angesichts der bisherigen Dauer des Verfahrens und im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung pflichtgemäß einen Ergänzungsschöffen bestellen müssen. Nur dadurch sei es nach dem Versterben des Schöffen am 19. Oktober 2006 zum Abbruch der Hauptverhandlung gekommen. Eine weitere pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens sei dadurch eingetreten, dass das Präsidium des Landgerichts Halle mit dem Ende des Jahres 2006 durch Geschäftsverteilungsplan für 2007 die Zuständigkeit des Verfahrens von der 1. Strafkammer auf die 8. Strafkammer des Landgerichts Halle übertragen habe. Diese habe nämlich dann erst den Verhandlungstermin auf den 25. Oktober 2007 anberaumt und die Sache erst mit dem freisprechenden Urteil vom 17. März 2008 abgeschlossen. Durch diese Übertragung auf eine andere Strafkammer sei eine weitere Verzögerung eingetreten, weil sich die nunmehr zuständige Kammer erst habe einarbeiten müssen. Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans sei der Kläger im Übrigen dem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Das Landgericht habe fehlerhaft die Kausalität der überlangen Verfahrensdauer für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter verneint. Dazu trägt der Kläger nunmehr vor, das Amtsgericht Hannover habe ihn erstmals seit 30. Oktober 2009 zum Insolvenzverwalter bestellt (BB 20, Bl. 991), was allein auf die Überlänge des Strafverfahrens zurückzuführen sei. Das AG Magdeburg habe ihn erstmals nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens am 2. Juli 2008 wieder zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 995 ff.).

Die Argumentation des Landgerichts, mit der es einen ersatzfähigen Schaden abgelehnt habe, trage die Entscheidung nicht, denn es habe fehlerhaft erst auf eine ab Ende des Jahres 2006 bestehende Überlänge des Strafverfahrens abgestellt, wobei der Ansatz dieses Zeitpunktes durch das Landgericht offen bleibe (BB 39, Bl. 1010). Der Kläger habe vielmehr stets einen Zeitraum von sechs Jahren und drei Monaten als überlang und pflichtwidrig behauptet und angesehen (also ab 9. März 2002). Nach der Entscheidung des EGMR sei das Verfahren zumindest seit dem 12. Januar 2006 (Zurückverweisungsbeschluss des BGH) konventionswidrig und damit auch amtspflichtwidrig gewesen.

Fehlerhaft habe das Landgericht auch einen Ersatz für die aufgewandten Verteidigerkosten verneint. Richtig sei demgegenüber, dass der Kläger sämtliche Kosten in dem konventionswidrig überlangen Verfahren aufgewandt habe, weil diese Kosten nach den getroffenen Honorarvereinbarungen nach Zeitaufwand entstanden seien. Die durch rechtsstaatswidrige Verzögerung entstandenen Kosten seien daher auch zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die vom EGMR zuerkannten Ansprüche nicht auf den hier in Rede stehenden Schadensersatz im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen (BB 43, Bl. 1014).

Die Beklagte verteidigt insoweit das angefochtene Urteil als richtig und hält demgegenüber eine Amtspflichtverletzung insgesamt nicht für gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der insoweit abgewiesenen Klageanträge zu 1 und 3 die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 26.635,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 2.807.101 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2010 zu zahlen;

an den Kläger ein Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts in einer Größenordnung von 45.000 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 13.197,09 € nebst Zinsen zuerkannt.

Haftung dem Grunde nach

1. Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz einschließlich des immateriellen Schadens des Klägers kommt allein § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht.

Die Beklagte haftet als Anstellungskörperschaft für Amtspflichtverletzungen der mit der Bearbeitung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens befassten Bediensteten der beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Von vornherein auszuscheiden haben dabei aber etwaige Verzögerungen des Verfahrens, die durch die zweimalige Revision zum BGH und damit auch die Einschaltung des Generalbundesanwalts entstanden sein könnten. Denn für diese Richter und Staatsanwälte haftet die Beklagte nicht, weil sie nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihr im Anstellungsverhältnis stehenden Bediensteten (Richter und Staatsanwälte) einzutreten hat (ebenso auch OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 2010, 11 U 27/06 in einem insoweit parallel gelagerten Fall, zitiert nach juris Rn. 40; dazu auch die Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 4. November 2010, III ZR 32/10, juris Rn. 10).

Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Haftung des beklagten Landes auch den hier streitgegenständlichen Fall einer verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte des Landes und die beteiligten Staatsanwälte umfasst (dazu BGH a. a. O. Rn. 10; BGH NJW 1998, 2288). Zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflichten gehört es, streitige Rechtsverhältnisse, oder wie hier ein Ermittlungs- und nachfolgendes Strafverfahren in angemessener Zeit abzuwickeln und zu entscheiden. Dabei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung der Gerichte, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Wegen schuldhaft verzögerlicher Sachbearbeitung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB bestehen. Der Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, III ZR 32/10). Gleichermaßen hat ein Beschuldigter - wie hier der Kläger - Anspruch auf Durchführung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit.

Allerdings sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Rahmen des Amtshaftungsanspruches auch gewisse Einschränkungen zu beachten. Der BGH hat dazu in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung ausgeführt:

„b) Soweit nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, gilt diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverständlichkeit aus, dass pflichtwidrige Untätigkeit des Richters keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 334). Nicht unter Satz 2 fallen deshalb Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen wurden, aber im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst wird, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliegt, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.

aa) Durch die Formulierung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ("bei dem Urteil", nicht "durch das Urteil") werden nicht nur Mängel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr sind privilegiert auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. nur Senat, Urteile vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63, DRiZ 1966, 28 f; 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 16 f; und 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, LM § 839 (G) BGB Nr. 16; Staudinger/Wurm aaO Rn. 329 m.w.N.). Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags und eines etwaigen Beweisantritts. Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Dabei können dem Richter Pflichtverletzungen auch vor der eigentlichen Sachentscheidung unterlaufen, zum Beispiel bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder dem Absehen von einer Beweisaufnahme. Insoweit stellen zwar die Ablehnung einer weiteren Sachaufklärung bzw. einer Beweisaufnahme wie auch der Erlass eines Beweisbeschlusses oder sonstige leitende Maßnahmen keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1956 - III ZR 119/55, LM § 839 (G) BGB Nr. 5). Führt deshalb zum Beispiel die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens, ist dies - vorbehaltlich der Grenze der Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.

bb) Aber auch im Übrigen - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Klägers, der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das heißt bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte Führung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der mündlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Kläger. Soweit dieser in seiner Revisionserwiderung demgegenüber die Auffassung vertritt, das beklagte Land sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit dem Vorprozess alle Maßnahmen zur beschleunigten Erledigung ergriffen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass allein schon die von ihm vorgetragene und als solches unstreitige Dauer des Vorprozesses erhelle, dass von einem Verstoß gegen das Gebot, eine Entscheidung in angemessener Zeit zu treffen, auszugehen sei. Deshalb hätte es dem beklagten Land im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obgelegen, den Verstoß auszuräumen und im Einzelnen vorzutragen, warum das Procedere der zuständigen Richter gerechtfertigt und deshalb kein schnelleres Urteil zu erreichen gewesen sei. Hierzu hätte - unter Darlegung unter anderem der Geschäftslage der beteiligten Gerichte, ihres damaligen Terminierungsstands, ihrer personellen und sachlichen Ausstattung und etwaiger Erschwernisse bei den für die Entscheidungsfindung notwendigen Abläufen - substantiiert jede richterliche Maßnahme unter Beschleunigungsgesichtspunkten legitimiert und letztlich auch dargelegt werden müssen, dass das beklagte Land die notwendigen Organisationsstrukturen eingerichtet hat um sicherzustellen, dass beschleunigungsbedürftige Verfahren auch besonders gefördert werden und die mit dem Vorprozess befassten Spruchkörper in die Lage versetzt wurden, dem Anspruch auf Justizgewährung nachzukommen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger aber bereits im Ausgangspunkt, dass zur Begründung der Amtshaftung eines Richters nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht bereits die pauschale Feststellung genügt, der Vorprozess habe insgesamt zu lange gedauert. Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter, für deren Vorliegen grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren Überlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitgegenständlichen Vermögensschaden verursachende Verzögerung aufgetreten ist.“

2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist zu den einzelnen Verfahrensabschnitten Folgendes zu bemerken:

Vorab greift die Rüge des Klägers, das Landgericht habe die Entscheidung des EGMR vom 25. März 2010 und dessen Bindungswirkung nicht hinreichend beachtet, nicht ein. Im Gegenteil hat das Landgericht (LGU 10, Ziffer 2) ausdrücklich auf diese Entscheidung hingewiesen, der Gerichtshof sehe vor allem in dem Verfahren vor dem LG Halle nach der zweiten Zurückverweisung der Sache eine (konventionswidrige) Verzögerung. Völlig zutreffend hat das Landgericht aber auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof sich einer genauen Feststellung der Dauer der Verzögerung enthalten hat („insbesondere das Landgericht Halle…“ habe das Verfahren nicht zügig geführt). Diese Urteilsbegründung des EGMR impliziert gerade nicht - wie der Kläger wohl meint - das gesamte Verfahren vor dem Landgericht Halle vom Beginn der Zurückverweisung durch den BGH (Beschluss vom 12. Januar 2006) bis zu dem rechtskräftigen Abschluss nach Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft oder zumindest bis zum Erlass des Urteils im März 2008 sei vom Gerichtshof als überlang gewertet worden. Denn es liegt auf der Hand, dass jedenfalls die übliche Zeit eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens an sich nicht zu einer etwa als konventionswidrig zu bezeichnenden Verzögerung gezählt werden kann. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des Gerichtshofes nicht entnehmen. Es erschöpft sich vielmehr in dem Ausspruch, dass die Dauer des Verfahrens überlang war und deshalb Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist. Damit stimmt auch das Urteil des Landgerichts überein, denn es hat ebenfalls eine - allerdings unter Amtshaftungsgesichtspunkten nach § 839 BGB und deshalb auch an weitergehende Voraussetzungen geknüpfte (dazu das oben zitierte Urteil des BGH) - pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens festgestellt.

a) Ermittlungsverfahren

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine zögerliche Sachbearbeitung nicht festzustellen vermocht (LGU 11). Dem schließt sich der Senat auch in Ansehung des Berufungsvorbringens an.

Nach § 839 BGB ist hier vor allem zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (s. o. Rn. 14 m. w. N.) bestimmte staatsanwaltliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden können. Diese Rechtsprechung ist auch auf den Umfang der Ermittlungen anzuwenden. Insoweit kann es (im Nachhinein) nicht beanstandet werden, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auch auf die sog. Skihütte in Österreich ausdehnte. Unbeachtlich ist, dass diese Ermittlungen im Ergebnis nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht führten. Ebenso wenig kann es als amtspflichtwidrig beanstandet werden, dass der Staatsanwalt zu Beginn des Ermittlungsverfahrens den Namen des ihn über einen Zeugen informierenden Gesamtvollstreckungsverwalters nicht namhaft/aktenkundig gemacht hat. Dass dieser Umstand angesichts der Brisanz des Ermittlungsverfahrens, welches sich auch gegen einen Insolvenzrichter des AG Magdeburg richtete, zu einer Verzögerung geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Das Ermittlungsverfahren ist nach allem auch unter Beachtung des komplexen und gerichtsbekannt schwer nachweisbaren Tatvorwurfs der Vorteilsgewährung zügig geführt worden. Unvertretbare Verzögerungen - und erst recht Amtspflichtverletzungen - sind nicht feststellbar oder vom Kläger dargetan.

b) Zwischenverfahren

Diese Erwägungen gelten auch für das Zwischenverfahren (LGU 11, b). Der Kläger greift dies mit der Berufung auch nicht an.

Soweit das Landgericht allerdings hier eine pflichtwidrige Verzögerung von rund einem Monat nach Erlass des Nichteröffnungsbeschlusses durch das Landgericht Magdeburg angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen (LGU 12).

Das Landgericht beanstandet, warum die Akten nicht sogleich nach Einlegung der Beschwerde am 14. März 2002 an das Landgericht versandt worden sind, sondern erst am 12. April 2002. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass der Staatsanwaltschaft eine angemessene Zeit zur Begründung der Beschwerde einzuräumen ist. Die Beschwerdebegründung datiert vom 26. März 2002. Unter Berücksichtigung der Ende März liegenden Osterfeiertage ist daher eine pflichtwidrige Verzögerung nicht feststellbar. Dies hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht ausdrücklich gerügt.

c) Hauptverfahren vor dem LG Stendal und nach erster Zurückverweisung durch den BGH vor dem LG Dessau

Diese Zeiträume sind vom Landgericht im Grundsatz zutreffend als pflichtgemäß angesehen worden. Auch dies greift der Kläger mit der Berufung nicht an.

Soweit das Landgericht (LGU 13) eine pflichtwidrige Verzögerung von rund einem Monat zwischen der Verfügung des Vorsitzenden auf die Revisionsbegründung und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Gegenerklärung abzugeben, annimmt, vermag der Senat dem Landgericht nicht zu folgen. Die Akten gingen erst am 28. April 2005 bei der Staatsanwaltschaft ein, was wohl auch auf die zwischenzeitlich am 20. April 2005 erfolgte Verfahrenseinstellung gegenüber einem weiteren Beschuldigten zurückzuführen ist. Dass die Staatsanwaltschaft dann bis zum 17. Mai 2005 für die Entscheidung, keine Gegenerklärung abzugeben, benötigte, kann nicht als unvertretbar im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung angesehen werden (Verfahrensübersicht Bd. I Bl. 178).

Für den Zeitraum des Revisionsverfahrens ist die Beklagte ohnehin nicht haftbar zu machen (siehe oben Ziffer 1).

d) Hauptverhandlungen LG Halle

Das Landgericht hat insoweit eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens von 15 Monaten angenommen (LGU 13, 14). Es ist der Ansicht, das Verfahren vor dem Landgericht Halle habe deutlich zu lang gedauert; die Hauptverhandlung hätte spätestens im Juni 2006 beginnen müssen, nachdem die Akten nach Zurückverweisung durch den BGH ab Ende März 2006 vorgelegen haben. Weiter ist es der Auffassung, bei pflichtgemäßer Behandlung hätte spätestens bis Ende des Jahres 2006 ein abschließendes Urteil ergehen können und müssen.

Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden.

Angesichts der schon bisherigen Verfahrensdauer einschließlich der zweimaligen Zurückverweisung durch den BGH war die zuständige Strafkammer des Landgerichts Halle gehalten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dieses Verfahren nunmehr zügig zum Abschluss zu bringen. Seit dem Beginn der Ermittlungen Anfang des Jahres 2000 waren bereits gut sechs Jahre vergangen, ohne dass ein Abschluss des Verfahrens sichtbar war. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine zügige Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BGH a. a. O.). Dem ist die Strafkammer des Landgerichts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, in dem sie den Beginn der Hauptverhandlung erst auf den 22. September 2006 terminiert hat. Hier wäre eine deutlich frühere Terminierung angebracht und allein pflichtgemäß gewesen. Dass dies etwa aus konkreten und nicht anders abwendbaren Gründen der Überlastung oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in der zitierten Entscheidung auch für die Terminierung nicht auf das Spruchrichterprivileg, sondern auf das Ermessen des verantwortlichen Richters abgestellt (BGH III ZR 32/10, juris Rn. 14, 27) und letztlich auf die im Amtshaftungsprozess zu überprüfende Vertretbarkeit der Terminierung hingewiesen. Diese Vertretbarkeit dürfe nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich sei. Dabei dürfe bei zunehmender Verfahrensdauer der Zeitfaktor nicht ausgeblendet werden. Danach kann gerade im Amtshaftungsprozess der Zeitrahmen für die Terminierung auf seine Vertretbarkeit ohne die Beschränkung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB überprüft werden. Diese Prüfung führt hier dazu, dass die Strafkammer das Verfahren gerade angesichts der bisherigen Dauer nicht ordnungsgemäß gefördert hat, denn es stand nach Lage der Dinge einem früheren Beginn der Hauptverhandlung kein gewichtiger Grund entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa aus von der Verteidigung der Angeklagten vorgebrachten Gründen oder aus Gründen der anderweitigen Auslastung der Strafkammer eine frühere Terminierung ab Juni 2006 nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen ist auch der Schluss des Landgerichts gerechtfertigt, dass es bei der gebotenen und straffen Organisation der anstehenden Verhandlung möglich gewesen wäre, diese mit einer Entscheidung jedenfalls bis Ende des Jahres 2006 abzuschließen.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings in der unterbliebenen Bestellung eines Ergänzungsschöffen keine Pflichtwidrigkeit gesehen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung, weil sie zu den urteilsvorbereitenden Erkenntnissen zu zählen ist (dazu BGH a. a. O. Rn. 13), ohnehin dem Privileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfällt. Jedenfalls aber lässt sich eine unvertretbare Entscheidung des Richters insoweit nicht feststellen. Der Richter hatte nicht damit zu rechnen, dass der Schöffe unerwartet während der Hauptverhandlung versterben würde. Natürlich hätte die vorherige Bestellung eines Ergänzungsschöffen den dann erforderlich werdenden Neubeginn der Verhandlung entbehrlich machen können. Indessen ist diese Entscheidung nicht als unvertretbar zu bezeichnen.

Die Strafkammer musste angesichts der bisher durchgeführten Verhandlungen vor den anderen Landgerichten und der damit absehbaren Verfahrensdauer nicht schon vorsorglich einen Ergänzungsschöffen bestellen. Ansonsten müsste praktisch in jedem Strafprozess vor der großen Strafkammer bei zu erwartender Verhandlungsdauer von etwa 14 Verhandlungstagen rein vorsorglich ein Ergänzungsschöffe und dann auch folgerichtig ein Ergänzungsrichter bestellt werden. Dies wäre ganz sicher nicht praktikabel und nicht zumutbar, aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB nicht geboten. Zutreffend hat das Landgericht deshalb einen Ermessensfehler der Strafkammer verneint (LGU 14).

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals vom Klägervertreter hervorgehobene Einwand, das Verfahren hätte auf den Antrag nach § 206 a StPO im November 2006 eingestellt werden müssen, verfängt nicht. Denn insoweit handelte es sich um eine gerichtliche Entscheidung, für die das Privileg des § 839 Abs. 2 BGB gilt. Eine vorsätzliche Rechtsbeugung durch die Richter liegt erkennbar nicht vor.

Auch die Einschätzung des Landgerichts, dass die Strafkammer des LG Halle die nach dem Versterben des Schöffen abgebrochene Verhandlung pflichtgemäß sogleich mit neuer Besetzung hätte fortsetzen müssen und können, ist nicht zu beanstanden. Gerade unter dem Gebot der bisherigen Verfahrensdauer war die Strafkammer gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Verfahren nunmehr zügig zum Abschluss zu bringen. Deshalb war es pflichtwidrig, die bisher schon mit der Verteidigung abgesprochenen Termine nicht für den notwendigen Neubeginn der Hauptverhandlung auszunutzen und sogleich - weil die Berufsrichter ohnehin schon in den Fall eingearbeitet waren - die Fortsetzung des Verfahrens noch im Oktober 2006 zu veranlassen. Dies wäre auch bei den zumutbaren und im Blick auf § 839 BGB nötigen Anstrengungen angesichts der bisherigen Dauer des Verfahrens möglich gewesen.

Bei Beachtung der dem Gericht danach obliegenden und gesteigerten Pflicht zur Beschleunigung hätte auch nach Auffassung des Senats das Strafverfahren bis Ende des Jahres 2006 abgeschlossen werden können und müssen. Bei der danach zumutbaren und pflichtgemäßen Terminierung hätte die zuständige Strafkammer das Verfahren bei etwa anzunehmenden 15 Verhandlungstagen und entsprechender Terminierung auch bis Ende des Jahres 2006 mit Urteil abschließen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon der Beginn der ersten Hauptverhandlung erst am 22. September 2006 zu spät erfolgte. Etwas anderes lässt sich auch dem Vorbringen der Beklagten nicht mit Substanz entnehmen, das lediglich ohne nähere Begründung darauf hinweist, dass erst Ende Februar 2007 mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen gewesen sei (BE 11, Bl. 1041). Ohne Belang ist deshalb auch die Behauptung der Beklagten, die 1. Strafkammer des LG Halle sei ab Januar 2007 mit Hauptverhandlungen in anderen bereits begonnenen Strafsachen austerminiert gewesen (BE 4, Bl. 1036). Dieses Vorbringen ist nicht weiter substantiiert und unter Beweis gestellt. Zudem kommt es darauf auch aus den dargestellten Erwägungen nicht an. Es ist außerdem nicht dargetan, dass die Strafkammer gerade im Hinblick auf die hier in Rede stehende aus dem bisherigen Ablauf folgende Verpflichtung, sich besonders nachhaltig um eine Förderung zu bemühen, nicht in der Lage gewesen wäre, auch andere Verhandlungen nötigenfalls zu strecken und Termine zu verlegen, um dieses Verfahren nunmehr endgültig abzuschließen.

Aus diesen Gründen kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Verlagerung der Zuständigkeit durch den Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Halle amtspflichtwidrig gewesen ist und zu einer weiteren Verzögerung beigetragen hat.

e) Länge des Verfahrens insgesamt

Die gesamte Dauer des Verfahrens gegen den Kläger ist sicher konventionswidrig und verstößt auch gegen die den Behörden der Beklagten obliegenden Amtspflichten, wie oben ausgeführt. Allerdings kann als amtspflichtwidrig nach § 839 BGB nur die oben dargestellte Verzögerung von rund 15 Monaten anerkannt werden. Dies gilt auch im Lichte der Entscheidung des EGMR, der wie ausgeführt, selbst keine konkrete in Monaten bemessene Verzögerung in seiner Entscheidung festgestellt hat. Auch die Gesamtlänge des gegen den Kläger geführten Verfahrens kann im Ergebnis - mit Ausnahme des oben festgestellten Zeitraums - nicht als pflichtwidrig nach § 839 BGB angesehen werden. Einem rechtsstaatlich geführten Verfahren ist es - einschließlich des Instanzenzuges - immanent, dass es eine geraume Zeit in Anspruch nehmen kann und ggf. auch muss. Dies liegt in den Verfahrensordnungen begründet. Auch der BGH hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbstzweck ist. Nichts anderes hat für ein Strafverfahren zu gelten. Gerade das Rechtsstaatsprinzip verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht. Dabei sind auch Verzögerungen des Verfahrens, die wie hier durch die nach der Prozessordnung gegebenen Rechtsmittel eintreten, grundsätzlich hinzunehmen. Insoweit vermag der Senat auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass allein die zweimalige Zurückverweisung durch den BGH als letztlich amtspflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung des Falles dem beklagten Land zuzurechnen sei. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen es zu einer Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung gekommen ist. Denn die Rechtsprechung an sich unterfällt dem Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass insoweit von amtspflichtwidrigen Entscheidungen - von der Grenze der Rechtsbeugung abgesehen, die nicht einmal der Kläger behauptet - nicht die Rede sein kann.

3. Im Ergebnis ist daher eine schuldhaft pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens um 15 Monate festzustellen, so dass jedenfalls dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB wegen dieser Verzögerung zu bejahen ist.

Die weitergehende Berufung des Klägers (zum Grund) hat damit insoweit keinen Erfolg. Zugleich erweist sich insoweit die Anschlussberufung der Beklagten, die gänzlich eine Amtspflichtverletzung verneint (Bl. 1039), als unbegründet.

4. Ersatzfähiger Schaden

a) Verteidigerkosten im Strafverfahren

Der Kläger begehrt als einen Teil seines Schadens die gesamten Verteidigerkosten, die er abzüglich der im Strafverfahren durch die Landeskasse erstatteten Beträge auf 370.444,14 € beziffert (Bd. IV Bl. 693 ff., 701). Dabei ist allerdings ein Rechenfehler zu berichtigen, denn die vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 8. Februar 2010 festgesetzten Kosten belaufen sich auf lediglich 36.967,11 € (Anlage K 208). Das kann aber auf sich beruhen, denn das Landgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten insoweit mit zutreffenden Erwägungen verneint (LGU 15).

Nach den obigen Ausführungen zum Haftungsgrund aus § 839 BGB haftet die Beklagte lediglich für die um 15 Monate eingetretene zeitliche Verzögerung wegen Amtspflichtverletzung, nicht aber für die Durchführung des Strafverfahrens überhaupt. Ersatzfähig könnten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigerkosten daher ohnehin nur solche sein, die gerade auf der festgestellten zeitlichen Verzögerung beruhen. Das lässt sich aber gerade nicht feststellen.

Unnötige und damit pflichtwidrige Verhandlungstermine haben nicht stattgefunden und sind der Beklagten auch nicht anzulasten. Der Kläger weist selbst auf die mit seinen Verteidigern getroffenen Honorarvereinbarungen nach Zeitaufwand hin (BB 42, Bl. 1013). Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger dargetan, dass allein durch die der Beklagten anzulastende zeitliche Verzögerung weitere und zusätzliche Kosten der Verteidigung angefallen sind, die nicht auch ebenso bei einer gebotenen Beschleunigung der Hauptverhandlungen um die genannten 15 Monate angefallen wären. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, denn der Kläger trägt selbst vor: finden keine Hauptverhandlungstermine statt, fällt auch kein Verteidigerhonorar an. Gerade dies belegt, dass dem Kläger kein weitergehender Schaden durch die vom Senat festzustellende zeitliche Verzögerung um 15 Monate entstanden ist.

Im Übrigen hat sich auch der EGMR, bei dem der Kläger ebenfalls Verteidigerkosten von rund 370.000 € geltend gemacht hatte, nicht in der Lage gesehen, genau zu berechnen, welche Kosten allein aufgrund der als konventionswidrig angesehenen überlangen Verfahrensdauer entstanden sind (Urteil vom 25. März 2010, Rn. 63). Dennoch hat der Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 5.000 € zugesprochen.

Nach dem deutschen Schadensersatzrecht kann dagegen ein kausaler Schaden nicht festgestellt werden. Die Berufung des Klägers ist insoweit mithin unbegründet.

b) entgangener Gewinn

Das Landgericht hat insoweit einen Ersatzanspruch verneint (LGU 17 Ziffer 5). Es hat unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers sich nicht in der Lage gesehen, einen kausal auf die festgestellte Verfahrensverzögerung zurückzuführenden Schaden durch Nichtbestellungen zum Insolvenzverwalter festzustellen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

Im Ausgangspunkt ist dazu zunächst festzuhalten, dass dem Grunde nach eine Ersatzpflicht der Beklagten, die freilich grundsätzlich auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann, ausschließlich für die der Beklagten anzulastende Verfahrensverzögerung um rund 15 Monate in Betracht kommen kann, d. h. um den Zeitraum, um den sich der Abschluss des Verfahrens durch das letztlich freisprechende Urteil des Landgerichts Halle vom 17. März 2008 verzögert hat. Dies ist nach den obigen Ausführungen zum Haftungsgrund der Zeitraum ab Ende des Jahres 2006, auf den im Ergebnis auch das Landgericht abgestellt hat.

Einen allein auf diese zeitliche Verzögerung bezogenen und hierdurch kausal verursachten Schaden infolge entgangener Verdienste als Insolvenzverwalter hat der Kläger indessen in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Der Senat verkennt dabei nicht die dem Kläger nach § 252 BGB, § 287 ZPO zukommende Beweiserleichterung, wonach der Kläger grundsätzlich nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dazu ist es zumindest erforderlich, hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorzutragen.

Gemessen an diesen Grundsätzen vermag auch der Senat einen sog. Mindestschaden nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Der Kläger hatte dazu in erster Instanz selbst vorgetragen, er sei infolge des Strafverfahrens seit 2004 überhaupt nicht mehr vom AG Magdeburg zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 788). Auch nach Rechtskraft des Freispruchs durch das Landgericht Halle habe er durch das AG Magdeburg keinerlei Unternehmensinsolvenzen zugewiesen bekommen (Bl. 727). Sinngemäß ebenso hatte er in der Klageschrift vom 2. Dezember 2008 vorgetragen, er sei von 2004 an bis heute durch das AG Magdeburg überhaupt nicht mehr zum Verwalter bestellt worden (Bl. 69). Ebenso hatte der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2010 (Bl. 709) vorgetragen, er sei „von 2004 bis heute“ durch das AG Magdeburg nicht mehr zum Verwalter bestellt worden.

Der Schluss des Landgerichts, dass sicher ein Rückgang der Bestellungen auf dem durchgeführten Strafverfahren beruht, indessen eine Kausalität infolge der Verfahrensverzögerung um 15 Monate nicht dargetan sei, ist deshalb nachvollziehbar. Die Gewinneinbußen des Klägers beruhen danach zunächst auf dem gegen ihn geführten Strafverfahren an sich, nicht aber auf der zu beanstandenden überlangen Dauer von 15 Monaten (ab Anfang des Jahres 2007). Jedenfalls aber hat der Kläger einen derartigen Schaden nicht hinreichend dargetan, so dass auch eine Schadensschätzung zu seinen Gunsten ausscheidet.

Im Übrigen hat sich auch der EGMR, bei dem der Kläger in gleicher Weise den materiellen Schaden wegen entgangener Gewinne geltend gemacht hat, nicht in der Lage gesehen, einen Schaden insoweit festzustellen (die geltend gemachten Einbußen bleiben „in der Tat spekulativ“, EGMR a. a. O. Rn. 59). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kein Insolvenzverwalter Anspruch auf seine Bestellung hat, diese vielmehr von den jeweiligen Insolvenzrichtern in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Dabei mag auch das durchgeführte Strafverfahren durchaus eine Rolle gespielt haben. Jedenfalls aber lässt sich ein hinreichend sicherer Kausalzusammenhang der Verfahrensverzögerung und einer darauf beruhenden konkreten Nichtbestellung nicht feststellen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters keinen Anspruch auf seine Bestellung hat, noch auf seine proportionale Beteiligung an der Bestellung durch das Insolvenzgericht. Er hat lediglich Anspruch auf eine faire Chance der Bestellung (dazu OLG Koblenz 12 VA 1/04 sowie BVerfG 1 BvR 1469/05). Aus diesen Gründen hängt somit die Bestellung oder Nichtbestellung zum Insolvenzverwalter immer auch von der jeweiligen Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des zuständigen Richters ab, so dass sich kaum jemals genau sagen ließe, in welchem Ausmaß denn eine Bestellung des Klägers tatsächlich erfolgt wäre, wenn es nicht zu der Verzögerung des Strafverfahrens gekommen wäre. Auch dazu trägt der Kläger keine Einzelheiten vor, die eine Abschätzung des Verlustes zulassen könnten.

Die Beklagte hat im Übrigen neben dem grundsätzlichen Bestreiten eines kausalen Schadens auch darauf hingewiesen, ein Schaden des Klägers sei im Hinblick auf seine Nichtbestellung und die Dauer des Strafverfahrens nicht ausreichend dargelegt (Bl. 754 f.). Die Beklagte hat dazu auch gerügt, der Kläger habe keine Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen oder sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine ausreichende Grundlage zur Bewertung eines etwa entgangenen Gewinns ergeben könnte. Diesem (zutreffenden) Einwand ist der Kläger indes in erster Instanz und auch in der Berufung nicht nachgekommen.

Gerade für die Darlegung eines Erwerbsschadens/entgangenen Gewinns eines selbständigen Gewerbetreibenden oder Unternehmers (hier vergleichbar der Kläger als Insolvenzverwalter) gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH die folgenden Gesichtspunkte, die der Senat bei seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Der BGH (vgl. nur Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08 = NJW 2010, 1532, juris Rn. 13; ebenso BGH MDR 2010, 39) hat dazu ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen dabei zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m. w. N.). Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss (vgl. Senat, BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336 f.; Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - a. a. O. m. w. N.).“

Gemessen an diesen Anforderungen kann hier nach den Darlegungen des Klägers kein ersatzfähiger entgangener Gewinn, der auf die festgestellte Verfahrensverzögerung zurückzuführen wäre, festgestellt werden.

Zur Ermittlung eines etwa entgangenen Gewinns gehört die komplette Darstellung der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis, denn der entgangene Gewinn des Klägers kann im Ergebnis nur in der Differenz der Vermögenslage gesehen werden. Dazu fehlt indessen jeder konkrete Vortrag des Klägers.

Die Beklagte hatte zudem auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen seine Tätigkeit nach Beginn des Strafverfahrens auf seine Niederlassung in H. konzentriert habe und sich auch anderweitig geschäftlich engagiert habe. Zu der dem Kläger obliegenden Schadensdarlegung hätte daher ebenso gehört, dass er mit belastbaren Zahlen seine Gewinne aus der Tätigkeit vor Beginn des Strafverfahrens darlegt, aber auch die im Laufe des Verfahrens nach seinem Vorbringen verminderten Gewinne und insbesondere diejenigen Gewinne darstellt, die er etwa anderweitig durch Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt hat. Dies liegt jedenfalls im Bereich des AG Hildesheim besonders nahe, weil der Kläger dort unstreitig ein Geschäftsbüro unterhalten hat.

Überprüfbares und belastbares Zahlenmaterial zu den durchschnittlichen Gewinnen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter vor und während des Strafverfahrens hat der Kläger dagegen nicht vorgelegt. Dies wäre ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Steuerbescheide oder Bilanzen oder Einnahme-Überschussberechnungen. Dies gilt auch vor dem Einwand des Klägers, dass Insolvenzverwaltervergütungen regelmäßig erst nach Jahren endgültig festgesetzt werden. Denn der Kläger wäre trotz dieser Umstände ohne weiteres in der Lage, etwa die bisherigen Gewinne oder Einnahmen aus seiner bisherigen Tätigkeit in der vormals als GbR betriebenen Gesellschaft oder nach der Auflösung der GbR nunmehr seine eigenen Gewinne aus selbständiger Tätigkeit für die Vergangenheit darzulegen und auf dieser Basis eine Grundlage zu schaffen, die dem Gericht eine wenigstens halbwegs sichere Schätzungsgrundlage für einen auf der Verfahrensverzögerung beruhenden entgangenen Gewinn zu ermitteln.

Dabei kann es auch nicht ausreichen, bloß den Rückgang der Bestellungen bei dem Amtsgericht Magdeburg infolge des Strafverfahrens zu behaupten, ohne zugleich darzustellen, wie sich die Vermögenslage durch Bestellungen z. B. des AG Hildesheim in dem interessierenden Zeitraum entwickelt hat. Belastbares Zahlenmaterial dazu hat der Kläger trotz der Einwände der Beklagten dazu in erster Instanz und auch in der Berufung nicht dargetan. Dies hatte im Übrigen auch bereits der EGMR in seiner Entscheidung vom 25. März 2010 moniert.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die (Nicht-)Bestellungen durch das AG Hannover.

Soweit der Kläger demgegenüber auf durchschnittliche Gewinne anderer Insolvenzverwalter verweist und eine Kostenquote von 65 % angibt (Bl. 720), vermag auch dies einen ihm konkret entstandenen Verlust in einem bestimmten Zeitraum (Verfahrensverzögerung) nicht annähernd darzustellen. Der BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, auf allgemeine Durchschnittsgewinne und Kosten zu verweisen, ohne auch nur ansatzweise die Gewinnstruktur des eigenen Büros plausibel darzustellen. Der BGH hat dabei auch darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig ist (BGH a. a. O. sowie BGH NJW 1993, 2673). Der Kläger kann folglich seinen entgangenen Gewinn nicht anhand abstrakter oder durchschnittlicher Zahlen aus üblichen Insolvenzverfahren und durchschnittlichen Gewinnen oder im Vergleich etwa zu dem Insolvenzverwalter F. berechnen, ohne seine eigenen Zahlen offenzulegen.

Die entscheidende Kammer des Landgerichts hat auf diese Gesichtspunkte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Bl. 800) hingewiesen. Einen Schriftsatznachlass hat der Kläger insoweit nicht beantragt. Weil die Problematik der Darlegung des entgangenen Gewinns bei einem Selbständigen schon in erster Instanz durch die Beklagte und auch das Landgericht hinreichend erörtert war, bedurfte es auch keiner weiteren Hinweise nach § 139 ZPO durch den Senat.

Soweit der Kläger nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Juni 2011 eine Verletzung der Hinweispflicht durch den erkennenden Senat beklagt (dort Seite 7) ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch auf die im Termin ausführlich erörterte Problematik des entgangenen Gewinns keinen Schriftsatznachlass vor dem Senat beantragt hat. Im Übrigen hat der Kläger auch mit diesem Schriftsatz nicht das bisher Unterlassene seines bisherigen Vortrages nunmehr nachgeholt. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann aber nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn denn wenigstens dann (hier also spätestens nach der mündlichen Verhandlung) der aufgrund der darin gegebenen Hinweise als unzureichend beanstandete Vortrag nachgeholt wird. Abgesehen davon hält der Senat daran fest, dass es eines weiteren Hinweises vor der mündlichen Verhandlung insoweit nicht bedurfte. Die Problematik des entgangenen Gewinns eines selbständig Tätigen ist seit langem Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen und Anmerkungen (vgl. zum Beispiel Lang, jurisPR-VerkR 13/2010 Anm. 3; Jahnke, jurisPR-VerkR 18/2010 Anm. 4 jeweils mit weiteren Nachweisen), so dass dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bereits durch die den Schaden bestreitenden Darlegungen der Beklagten in erster Instanz (nach Zurückverweisung durch den Senat an das Landgericht) die erforderlichen Hinweise auf den darzulegenden Schaden in ausreichender Weise gegeben waren. Trotz der in der Rechtsprechung formulierten Beweiserleichterungen ist gerade immer wieder auf die Notwendigkeit konkreter Darlegung von Anknüpfungstatsachen zur Entwicklung des Betriebes hingewiesen worden, auf deren Basis die Schätzung eines Erwerbsschadens eines Selbständigen überhaupt nur möglich ist. Diese Anforderungen sind demgemäß auch nicht neu oder überraschend. Sie gelten demzufolge auch gerade für den Kläger im vorliegenden Fall. Es gehört geradezu zu den grundlegenden Anforderungen der Darlegung eines Erwerbsschadens, dass der Selbständige aussagekräftige Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Steuererklärungen für die vergangenen Jahre) vorlegen muss, um einen entgangenen Verdienst - verursacht durch das Schadensereignis - darzulegen.

Soweit der Kläger in der Berufung erstmals darlegt, er sei - entgegen der Annahme des Landgerichts (die allerdings wie dargestellt auf seinem eigenen Vortrag beruhte) - durch das AG Hannover seit Oktober 2009 und durch das AG Magdeburg seit Juli 2008 wieder zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 990 ff.), kann er mit diesem neuen Vortrag, der auch mit dem bisherigen Vorbringen nicht zu vereinbaren ist, unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei auch nicht um eine Ergänzung des bisher schon schlüssigen Vortrags, die nicht unter § 531 Abs. 2 ZPO fallen würde, sondern um den erstmaligen Versuch, den in erster Instanz nicht schlüssigen Vortrag durch neues Vorbringen zu ergänzen. Dies wird aber von § 531 Abs. 2 ZPO erfasst (BGH NJW 2004, 2825).

Abgesehen davon trägt der Kläger auch zu der Vermögensentwicklung infolge der (vom Landgericht anerkannten) Verzögerung des Verfahrens nach wie vor nichts Konkretes vor, obwohl er bereits durch den entsprechenden Vortrag der Beklagten und auch durch die Hinweise des Landgerichts auf die Mängel des Vortrages hinreichend hingewiesen worden war. Der Kläger bestreitet lediglich die von der Beklagten behauptete Kompensation (Bl. 1046), ohne indessen konkret seine Vermögenssituation (mit und ohne das schädigende Ereignis) hinreichend darzustellen. Dazu wäre er auch in der Lage, zumindest bei Vorlage entsprechender Einnahmen aus den bisherigen Tätigkeiten im Vergleich zu dem Status vor Beginn des Strafverfahrens. Dies gilt auch ungeachtet der vom Kläger behaupteten erst Jahre später erfolgenden endgültigen Abrechnung von Insolvenzverfahren, denn er wird nicht ernsthaft behaupten wollen, bis dahin keinerlei Einnahmen verbuchen zu können. Eine solche Darstellung fehlt indes vollends, obwohl sie dem Kläger möglich und zuzumuten wäre, wenn er denn entgangenen Gewinn aufgrund der eingetretenen Verfahrensverzögerung geltend machen will. Belastbare Umsatzzahlen vor und nach dem schädigenden Ereignis hat der Kläger überhaupt nicht dargetan. Allein seine Behauptung, die Vergütungen aus Insolvenzverwaltungen flössen erst nach Jahren vermag sein Unterlassen nicht hinreichend zu erklären, denn seit dem Beginn des Strafverfahrens sind mittlerweile rund 10 Jahre vergangen, so dass er auch unter Berücksichtigung der üblichen Vergütungspraxis für Insolvenzverwalter hinreichende Zeit und Gelegenheit hatte, jedenfalls im Ansatz die konkret bei ihm zu verzeichnenden Rückgänge an Einnahmen wenigstens seit dem Jahre 2000 und folgende darzustellen. Aus dieser Darlegung hätte man dann ggf. auch auf etwaige Verluste an Gewinnen in dem hier allein interessierenden Zeitraum schließen können. Gleiches gilt im Übrigen für die vom Kläger aus anderweitiger Tätigkeit etwa im Bereich des AG Hildesheim oder anderswo realisierten Einnahmen. Auch diese sind indessen in keiner Weise dargestellt.

Schließlich trägt der Kläger selbst vor, dass er eine „Marktabstinenz von gut zwei Jahren“ mit hoher Wahrscheinlichkeit noch hätte verkraften können (Bl. 1057), nicht aber eine solche während des rund achteinhalb Jahre dauernden Strafverfahrens. Auch dies spricht wegen des der Beklagten allein anzulastenden Zeitraums der pflichtwidrigen Verzögerung des Verfahrens um rund 15 Monate dagegen, dass dem Kläger ursächlich allein hierdurch ein substantiell messbarer Schaden infolge eines entgangenen Gewinns entstanden ist.

c) Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Konventionsverletzung

(1) Einstellungsantrag

Das Landgericht hat dem Kläger unter diesem Punkt einen Anspruch in Höhe der nachgewiesenen Kosten in Höhe von 5.197,09 € vorbehaltlich einer Anrechnung zuerkannt (LGU 16).

Die Erwägungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Anschlussberufung (Bl. 1043) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Die aufgewandten Anwaltskosten sind durch die Rechnungen vom 20. November 2006 und 18. Januar 2007 belegt (Anlage K 222, 223 im Anlagenband I). Der im Ergebnis zwar erfolglose Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens war zur Abwehr der Nachteile aus der bisher schon eingetretenen Verfahrensdauer jedenfalls angebracht und ist daher kausal auf die beanstandete Verfahrensverzögerung zurückzuführen. Es handelt sich damit grundsätzlich auch um einen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu ersetzenden Schaden. Dass die Gebührenforderung sittenwidrig überhöht war, wie die Beklagte meint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der abgerechnete Stundensatz von 200 € bzw. 230 € ist üblich und nicht überhöht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der aufgewandten Kosten (BGH NJW 90, 2062; NJW 04, 444) ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der aufgewandten Kosten. Der BGH hat im Übrigen ausdrücklich anerkannt (BGH NJW 03, 3693, juris Rn. 49), dass der aus einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB Ersatzpflichtige die durch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat, wozu auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehöre. Der Kläger durfte die Inanspruchnahme der Anwälte in der konkreten Situation für erforderlich und zweckmäßig halten, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass man ihm anderenfalls im späteren Amtshaftungsprozess mit dem Einwand begegnen könnte, er habe nicht die nötigen und zumutbaren Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB eingelegt, um den Schaden abzuwenden.

Der Kläger hat somit grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von 5.197,09 €.

(2) Kosten der Verfassungsbeschwerde

Das Landgericht hat insoweit einen Ersatzanspruch abgelehnt (LGU 16 unter b). Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Ausführungen zu diesem Punkt lassen sich nicht finden, so dass die Berufung hier unbegründet ist.

(3) Kosten des Verfahrens vor dem EGMR

Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen der Anwaltskosten mit der Begründung versagt, der EGMR habe über diese Kosten abschließend entschieden, so dass dem Kläger ein weiterer Anspruch nicht zustehe (LGU 17 c).

Dies greift die Berufung mit der Erwägung an, die vom EGMR zugesprochene Entschädigung sei auf den Schadensersatz nach §§ 839, 249 BGB nicht anzurechnen (BB 44, Bl. 1015). Dieses Problem stellt sich allerdings nach deutschem Schadensersatzrecht regelmäßig erst unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (dazu unten).

Dagegen setzt sich die Berufung des Klägers nicht mit dem tragenden Argument des Landgerichts auseinander, der EGMR habe über den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten vor dem Gerichtshof abschließend entschieden. Dort heißt es: „für die Kosten des Verfahrens vor diesem Gerichtshof spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 2.000 € … zu“.

Damit hat der Gerichtshof in der Tat in seiner Entscheidung abschließend über die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens entschieden, so dass für einen weitergehenden Ersatzanspruch nach § 249 BGB kein Raum ist. Der Senat hält deshalb die Entscheidung des Landgerichts nach eigener Überprüfung auch für zutreffend. Im Übrigen setzt er sich damit auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH (NJW 03, 3693), denn diese Entscheidung betraf einen Fall der Kostenentscheidung nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen die Beschwerdegerichte nach Auffassung des BGH über die Kosten nur nach den allgemeinen Regeln entschieden hätten, ohne die Frage einer materiellen Ersatzpflicht mit einzubeziehen (a. a. O. juris Rn. 52, 53). Dies ist jedoch mit der hier zu beurteilenden Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung des EGMR nicht zu vergleichen. Der Gerichtshof hat vielmehr auf seine Rechtsprechung und eigene Berechnung verwiesen und damit lediglich einen Ersatz von 2.000 € für angemessen gehalten. Es besteht keine Veranlassung, diese Entscheidung im Amtshaftungsprozess nachträglich zu korrigieren.

Die Berufung des Klägers ist damit zu diesem Punkt unbegründet.

d) Vorteilsausgleich

Soweit das Landgericht (LGU 16) einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zugesprochen hat (oben c (1)), hat es nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die vom EGMR (dort Rn. 63) zugesprochene und an den Kläger gezahlte Entschädigung von 2.000 € für die Kosten des Antrags auf Verfahrenseinstellung angerechnet.

Dies beanstandet die Berufung des Klägers zu Unrecht.

Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier nicht anzuwenden sein sollten. Sie sind im Schadensersatzrecht seit jeher Gegenstand der Rechtsprechung.

Der Gerichtshof hat dem Kläger für die Anwaltskosten des Antrags auf Verfahrenseinstellung 2.000 € als angemessene Entschädigung zuerkannt. Im vorliegenden Amtshaftungsprozess macht der Kläger als Schaden wiederum die gleichen, auch vor dem Gerichtshof mit 6.145,84 € bezifferten Kosten geltend (Bl. 705). Hat der Kläger aber auf diesen Posten bereits unstreitig die vom Gerichtshof ausgeurteilten 2.000 € erhalten, so besteht sein Schaden allein noch in der Differenz zu den höheren Kosten, so dass es bei Lichte besehen der Grundsätze des Vorteilsausgleichs gar nicht bedarf, weil dem Kläger insoweit kein ersatzfähiger Schaden verblieben ist, als er durch die Zahlung von 2.000 € bereits ausgeglichen ist.

Der Kläger hat dies selbst im Übrigen auch nicht anders gesehen, denn er hat im Schriftsatz vom 16. Juni 2010 den Schaden selbst unter Anrechnung der vom EGMR zugesprochenen Beträge berechnet (Bl. 728). Mit der vom Kläger problematisierten Subsidiaritätsklausel hat dies nichts zu tun, so dass auf diesen Gesichtspunkt auch nicht weiter einzugehen ist.

e) Immaterieller Schaden

Das Landgericht hat dem Kläger 10.000 € aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als immateriellen Ersatz nach § 253 Abs. 2 BGB zugesprochen (LGU 19).

Auch dies greift die Berufung des Klägers ohne Erfolg an. Der Kläger verlangt mit dem Berufungsantrag ohne eine weitere Begründung einen Betrag von 45.000 € als Schmerzensgeld. Die Berufungsbegründung befasst sich - mit Ausnahme der Darlegungen, es seien weitergehende Pflichtverletzungen durch Verzögerung des Verfahrens festzustellen - nicht weiter mit der Begründung des Landgerichts.

Auf diese Gesichtspunkte ist der Senat bereits oben eingegangen. Danach ist allerdings lediglich von einer der Beklagten anzulastenden Verzögerung von 15 Monaten auszugehen. Jedenfalls rechtfertigt diese Verzögerung und die damit zweifellos verbundenen seelischen und auch gesundheitlichen Belastungen keine höhere als vom Landgericht zuerkannte Entschädigung.

Soweit die Beklagte mit der Anschlussberufung die Auffassung vertritt, dem Kläger stünde kein Ausgleichsanspruch für immaterielle Schäden zu (Bl. 1042), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung mit Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kläger durch die zu beanstandende Dauer des Verfahrens auch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Der Kläger hat im Übrigen durch Attest belegt, dass er unter Asthma bronchiale leidet (Bl. 411). Es liegt auf der Hand, dass gerade die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall (bereits mehr als 6 Jahre nach Beginn der Ermittlungen) den Kläger nicht nur psychisch, sondern angesichts der Vorerkrankung auch körperlich unangemessen belastet hat. Dazu bedurfte es angesichts des bloßen Bestreitens der Beklagten keiner weiteren Aufklärung. Demgegenüber sind allerdings die mit jedem Strafprozess für den Beschuldigten verbundenen Belastungen zu trennen, die gerade nicht auf einer rechtsstaatlich nicht mehr vertretbaren Verfahrensgestaltung beruhen. Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht zutreffend gesehen und berücksichtigt, so dass die Bemessung des immateriellen Schadens, soweit er auf der pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung beruht, auch in Ansehung der vom Senat im Ergebnis mit 15 Monaten bemessenen Verzögerung nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hält der Senat es auch im vorliegenden Fall angesichts der Entscheidung des EGMR für geboten, die nationalen Vorschriften des Schadensersatzes insoweit völkerrechtsfreundlich (dazu BVerfG, 2. Senat, Urteil vom 4. Mai 2011, Sicherungsverwahrung) auszulegen und an den Ersatz des immateriellen Schadens unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der EGMR dem Kläger keine Entschädigung für immateriellen Schaden zugesprochen (Rn. 60 der Entscheidung), so dass sich die Frage einer Anrechnung in diesem Zusammenhang nicht stellt.

Unzutreffend ist auch die Auffassung, dass Nichtvermögensschäden nach geltender Rechtslage nicht über einen Anspruch aus §§ 839, 253 BGB herzuleiten wären. Das Gegenteil ergibt schon ein Blick auf die Kommentierung bei Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 839 Rn. 79 mit weiteren Nachweisen.

5. Gesamtergebnis

Im Ergebnis erweisen sich somit die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 2, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage der Anrechnung einer vom EGMR zugesprochenen Entschädigung auf den Schadensersatz (hier Ersatz der Verteidigerkosten für den Antrag nach § 206 a StPO, oben 4 c (1) und 4 d) bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht geklärt ist. Gleiches gilt für die vom Senat angenommene abschließende Entscheidung über die Verfahrenskosten vor dem EGMR (oben 4 c (3)).