LG Hannover, Urteil vom 21.12.2010 - 18 O 166/10
Fundstelle
openJur 2012, 51336
  • Rkr:

1. Bei einer ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführten Überweisung kann die Bank dem Anspruch des Kontoinhabers auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aus § 675u S. 2 BGB nicht entgegenhalten, dass er durch die Überweisung bereichert sei. 2. Nach dem Inkrafttreten des § 675u BGB ist ein ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführter Zahlungsvorgang generell - unabhängig von der bisherigen Kasuistik der Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen - nicht mehr als bereicherungsrechtliche Leistung des Kontoinhabers an den Zahlungsempfänger anzusehen. Die Bank kann daher selbst von dem Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion die Rückzahlung verlangen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 20.000,00 € nebst 4,65 % Zinsen auf diese Summe seit dem 03.02.2010 auf das Konto des Klägers mit der Nr. ..., BLZ ... S. ..., gutzuschreiben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten aus der Rechnung des L. e.V. vom 21.06.2010 über insgesamt 490,88 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Gutschrift gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt. Er macht gegen das beklagte Kreditinstitut einen Erstattungsanspruch wegen einer Doppelüberweisung geltend.

Der Kläger hatte bei der W. GmbH Verbindlichkeiten. Mit dieser schloss er unter dem 21./22.12.2009 einen schriftlichen Vergleich. Darin wird festgestellt, dass die Gesamtforderung der W. GmbH am 01.10.2009 insgesamt 39.917,31 € betrug und seit diesem Tag Verzugszinsen von täglich 8,57 € anfallen. Da der Kläger nicht in der Lage sei, die Gesamtforderung zu begleichen, gewährte die Firma W. ihm die Möglichkeit, bis zum 31.01.2010 die Gesamtforderung durch Zahlung eines Betrages von 20.000,00 € abzulösen. Die Forderung sollte in voller Höhe wieder aufleben, sofern der Kläger diesen Betrag nicht bis zum 31.01.2010 zahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vergleich Bezug genommen (Bl. 7 d.A.).

Der Kläger veranlasste am 28.01.2010 die Überweisung des Vergleichsbetrages in Höhe von 20.000,00 € von seinem bei der Beklagten geführten Girokonto. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Deckung auf; der Kläger erwartete aber aufgrund einer Vereinbarung, die er mit seinem Pächter getroffen hatte, einen Geldeingang in entsprechender Höhe. Deshalb versuchte er am 29.01.2010 den für ihn zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten wegen der Freigabe der Überweisung anzurufen, erreichte diesen aber nicht.

Der Kläger suchte daraufhin - zwischen den Parteien ist streitig, ob am 01.02.2010 oder am 03.02.2010 - eine Filiale der Beklagten auf und beauftragte die Beklagte, eine Eilüberweisung an die Firma W. über 20.000,00 € durchzuführen.

Am 03.02.2010 gingen die erwarteten Pachtzinsen auf dem Konto des Klägers ein. Am gleichen Tag überwies die Beklagte zweimal - sowohl aufgrund der ursprünglichen Überweisung, als auch aufgrund der Eilüberweisung - den Betrag von 20.000,00 € an die Firma W.. Bei beiden Überweisungen ist als Verwendungszweck „Vergleich“ angegeben (vgl. Kontoauszug des Klägers, Bl. 8 f. d.A.). Die Firma W. verweigert die Rückzahlung eines Betrages von 20.000,00 €, da aufgrund der nicht rechtzeitig eingegangenen Zahlung des Klägers ihre Gesamtforderung wieder aufgelebt sei und für sie ein Überweisungsfehler der Beklagten nicht zu erkennen gewesen sei (vgl. Anwaltsschreiben vom 29.03.2010, Bl. 35 f. d.A.). Aufgrund der doppelten Überweisung ist das Konto des Klägers um mindestens 20.000,00 € überzogen. Die Beklagte berechnet dem Kläger hierfür - aufgrund einer Umfinanzierungsmaßnahme - statt des Überziehungszinssatzes Zinsen in Höhe von 4,65 %.

Der Kläger behauptet, er habe bei der Beauftragung der Eilüberweisung am 01.02.2010 mit der Sachbearbeiterin der Beklagten, der Zeugin ..., ausdrücklich vereinbart, dass seine erste Überweisung an die Firma W. gestoppt wird, sodass nur noch die Eilüberweisung ausgeführt wird. Dass die erste Überweisung nicht storniert worden sei, beruhe auf einem Fehler der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 20.000,00 € nebst 4,65 % Zinsen auf diese Summe seit dem 03.02.2010 auf das Konto des Klägers mit der Nr. 1030349995, BLZ 250 501 80 Sparkasse Hannover, gutzuschreiben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4,65 % auf diese Summe seit dem 03.02.2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 490,88 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt einen Widerruf der ersten Überweisung in Abrede. Dies könne aber auch dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe mangels Schaden nicht, da die Verbindlichkeiten des Klägers bei der Firma W. von über 40.000 € wieder aufgelebt seien, sodass mit beiden Überweisungen Schulden des Klägers beglichen worden seien. Ein Anspruch des Klägers aus § 675u BGB sei gemäß § 242 BGB nicht durchsetzbar, da der Kläger etwas verlange, was er sogleich wieder zurückgeben müsste (Einwand des „dolo agit“). Da der Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis - zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits, zwischen Anweisendem und Empfänger andererseits - erfolge und ein in der Rechtsprechung des BGH anerkannter Ausnahmefall hier nicht gegeben sei, habe sie im Falle einer Verurteilung zur Gutschrift einen Bereichungsanspruch wegen der von dem Kläger durch die Überweisungen erlangten Befreiung von einer Verbindlichkeit.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 23.11.2010 (Bl. 73 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.11.2010 (Bl. 73 f. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gemäß § 675u S. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine der beiden Kontobelastungen vom 03.02.2010 in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen wieder gutschreibt.

1. Der zwischen den Parteien bestehende Girovertrag ist ein Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB, sodass die Bestimmungen über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) auf die streitgegenständlichen Überweisungen Anwendung finden. Diese Bestimmungen, die mit am 31.10.2009 in Kraft getretenem Gesetz neu in das BGB eingefügt wurden, sind im vorliegenden Fall auch zeitlich bereits anwendbar (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1 EGBGB).

2. Die Beklagte war von dem Kläger nicht autorisiert, am 03.02.2010 zwei Überweisungen an die Firma W. über 20.000,00 € vorzunehmen.

Der Kläger hat mit der Mitarbeiterin der Beklagten - der Zeugin ... - am 01.02.2010 vereinbart, dass die Eilüberweisung statt der ersten Überweisung ausgeführt werden soll. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ... fest. Die Zeugin hat den entsprechenden Vortrag des Klägers bestätigt und hierzu erklärt, die erste Überweisung sei - mangels Kontodeckung - noch nicht ausgeführt worden und habe deshalb bei dem Berater des Klägers, Herrn ..., in einer sog. Nachdispositionsliste gehangen. Der Kläger habe bei Beauftragung der Eilüberweisung erklärt, dass die bereits getätigte normale Überweisung nicht mehr ausgeführt werden solle. Sie habe vergessen, den Berater ... von dem Widerruf zu informieren. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Die bei der Beklagten beschäftigte Zeugin hat nachvollziehbar und überzeugend den eigenen Fehler eingeräumt. Dem Gericht erschließt sich nicht, auf welcher Informationsgrundlage die Beklagte den Widerruf der Überweisung überhaupt ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) bestreiten konnte.

3. Da somit nur ein Auftrag für eine Überweisung vorlag, ist eine der beiden am 03.02.2010 ausgeführten Überweisungen ohne Autorisierung erfolgt und die entsprechende Belastungsbuchung nebst Sollzinsen zu stornieren (§ 675u S. 2 BGB).

4. Diesem Anspruch aus § 675u S. 2 BGB kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger durch die beiden Überweisungen über je 20.000 € von einer Verbindlichkeit gegenüber der Firma W. in Höhe von insgesamt 40.000 € befreit worden sei und sie daher bei der Stornierung einer Belastungsbuchung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen ihn habe. Denn bei der Stornierung der Belastungsbuchung entsteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger.

a) Zwar trifft es zu, dass es sich um einen sog. Anweisungsfall handelt, bei dem im Fall von Leistungsstörungen nach der Rechtsprechung des BGH zur bisherigen Rechtslage die Rückabwicklung grundsätzlich entlang der Leistungsverhältnisse zwischen Angewiesenem (Bank) und Anweisendem einerseits sowie zwischen Anweisendem und Zahlungsempfänger andererseits stattfand.

Die Rechtslage in diesen Anweisungsfällen hat jedoch durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie eine grundlegende Änderung erfahren, indem durch § 675u BGB ausdrücklich bestimmt wird, dass der Angewiesene bei einer nicht autorisierten Überweisung keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann und eine etwaige Belastungsbuchung unverzüglich rückgängig zu machen ist. Dies betrifft u.a. auch die Fallgruppe des wirksamen Widerrufs des Überweisungsauftrages; an der Autorisierung eines Zahlungsvorganges fehlt es auch dann, wenn der Zahlungsauftrag und damit auch die Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang wirksam widerrufen wurde (§§ 675j, 675p BGB).

Durch den neuen § 675u BGB wird für alle Fälle der nicht autorisierten Überweisung eine klare - und für das Massengeschäft der Banküberweisungen praktikable - Regelung geschaffen, indem bestimmt wird, dass die entsprechende Belastungsbuchung unverzüglich zu stornieren ist. Es besteht kein Anlass, die Rechtsfolgen dieser spezialgesetzlichen Regelung durch die Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts wieder einzuschränken, indem dem Kontoinhaber die Stornierung versagt wird, wenn - auf der Grundlage der umfangreichen Kasuistik der bisherigen Rechtsprechung - die von ihm nicht autorisierte Zahlung im Einzelfall gleichwohl als seine Leistung anzusehen ist. Bei Zahlungsdienstleistungen wird daher durch die spezialgesetzliche Regelung des § 675u BGB ein nach bisheriger Rechtslage unter Umständen bestehender bereicherungsrechtlicher Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler gesperrt (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 675u Rn. 3, § 812 Rn. 107a; jurisPK-BGB/Schwintowski, 5. Aufl. 2010, § 675u Rn. 5; Bartels, WM 2010, 1828, 1833, Winkelhaus, BKR 2010, 441 ff., wobei die Begründungen teilweise im Detail differieren, aA Grundmann WM 2009, 1109, 1117; Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675u BGB Rn. 20).

Dem wird für Fälle des wirksamen Widerrufs des Überweisungsauftrages ohne Kenntnis des Zahlungsempfängers entgegengehalten, die Zahlung sei gleichwohl eine Leistung des Zahlers, wodurch dieser nach Stornierung der Belastungsbuchung im Ergebnis bereichert sei. Weil dies nicht Zielsetzung der Neuregelung sei, sei dem Zahlungsdienstleister weiterhin ein Bereicherungsausgleich gegen den Zahler aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu gewähren.

Diese Argumentation, die auf die bisherige Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen abstellt, berücksichtigt jedoch nicht, dass ein sachgerechtes Ergebnis auch ohne eine solche faktische Einschränkung des § 675u BGB erzielt werden kann, indem ein von dem Zahler nicht autorisierter Zahlungsvorgang i.S.d. § 675u BGB generell nicht als Leistung des Zahlers an den Zahlungsempfänger angesehen wird. Denn dann steht dem Zahlungsdienstleister ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger zu. Diese Lösung vermeidet, dass dem Zahler die durch § 675u BGB gewährte Rechtsposition im Wege des Bereicherungsrechts wieder genommen und dadurch der durch § 675u BGB bezweckte Schutz des Zahlers entwertet wird. Dieser Lösung steht nicht entgegen, dass hiervon auch Fälle nicht autorisierter Zahlungen erfasst werden, in denen der Zahlungsempfänger nicht erkennen kann, dass die Überweisung von dem Zahler nicht autorisiert war und daher keine Leistung des Zahlers darstellt. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen ist keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung und daher eine Nichtleistungskondiktion des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger angenommen worden, wenn - unabhängig von der Kenntnis des Empfängers - eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden auch nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil v. 01.06.2010, XI ZR 389/09, Rz. 32 f.). Um Wertungswidersprüche zur Neuregelung des § 675u BGB zu vermeiden, ist dies lediglich dahin zu modifizieren, dass in allen Fällen eines von dem Kontoinhaber nicht autorisierten Zahlungsvorgangs - unabhängig von der Art des durch die Bank verursachten Fehlers - keine dem Kontoinhaber zuzurechnende Anweisung und somit keine Leistung vorliegt.

c) Darüber hinaus ist für den vorliegenden Sachverhalt auch nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich in Anweisungsfällen keine Leistung des Klägers anzunehmen.

Denn es handelt sich um eine von der Beklagten versehentlich doppelt ausgeführte Überweisung. Nach der von dem Kläger mit der Mitarbeiterin der Beklagten getroffenen Absprache sollte die Überweisung an die Firma W. ausdrücklich nur einmal ausgeführt werden. Vereinbart war lediglich, dass - anders als ursprünglich beauftragt - die noch nicht ausgeführte Überweisung nun als Eilüberweisung ausgeführt werden sollte.

In Fällen der von der Bank versehentlich doppelt ausgeführten Überweisung bestand schon nach der bisherigen Rechtslage kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Anweisenden; vielmehr konnte die Bank die Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangen (BGH aaO). Danach ist die irrtümliche doppelte Ausführung der Anweisung dem Fall der von Anfang an fehlenden Anweisung gleichzustellen, sodass es auch auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Zuwendungsempfängers nicht ankommt.

Darüber hinaus ist die Firma W. als Zuwendungsempfängerin hier auch nicht schutzwürdig, da für sie sofort erkennbar war, dass es sich um einen Bankfehler handelte. Dies lag schon deshalb auf der Hand, weil zweimal der Vergleichsbetrag am selben Tag und mit derselben Verwendungszweckangabe „Vergleich“ überwiesen worden war. Wenn der Kläger die wegen der geringfügigen Fristüberschreitung wieder aufgelebte Gesamtforderung hätte begleichen wollen, hätte kein Anlass bestanden, zwei Überweisungen - noch dazu mit dem Verwendungszweck „Vergleich“ - zu tätigen. Außerdem entspricht auch die Summe der beiden Vergleichsbeträge nicht dem Betrag der wieder aufgelebten Forderung (weder ohne noch mit Zinsen). Schließlich wusste die Firma W. aus den mit dem Kläger geführten Vergleichsverhandlungen, dass es ihm nur mit Mühe - durch besondere Vereinbarungen mit seinem Pächter - möglich war, den Vergleichsbetrag zu beschaffen. Die Annahme, der Kläger würde wegen der geringfügigen Fristüberschreitung, sogleich die ursprüngliche, ca. doppelt so hohe Forderung begleichen wollen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, die Firma W. zu einem Entgegenkommen zu bewegen, erscheint abwegig.

Es ist daher auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage nur eine der beiden Überweisungen als Leistung des Klägers an die Firma W. anzusehen, mit der Folge, dass der Kläger durch die zweite Überweisung keine Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat und sich die Beklagte zum Bereicherungsausgleich ihres Überweisungsfehlers direkt an die Firma W. zu halten hat (Nichtleistungskondiktion).

2. Die Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Rechnung des L. vom 21.06.2010, Bl. 14 d.A.) kann der Kläger gemäß § 286 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden verlangen, da die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Belastungsbuchung unverzüglich zu stornieren, nachdem sie von dem Beklagten auf den Fehler hingewiesen worden ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2010 gibt keinen Anlass, die ordnungsgemäß geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Der darin enthaltene neue Vortrag der Beklagten, nach ihren Bedingungen für den Überweisungsverkehr“ sei ein Widerruf des Überweisungsauftrages nur schriftlich oder online möglich, ist gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde auch dieser neue Vortrag der Begründetheit der Klage nicht entgegenstehen. Die Beklagte kann sich insoweit ohnehin nicht auf ihre AGB berufen, da die Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Kläger ausdrücklich - individualvertraglich - vereinbart hat, dass statt der ersten Überweisung eine Eilüberweisung ausgeführt werden soll, sodass entgegenstehende AGB - falls die vorliegende Konstellation überhaupt in deren Anwendungsbereich fallen würde - jedenfalls konkludent abbedungen waren. Darüber hinaus hätte - wenn ein Widerruf der ersten Überweisung nicht mehr möglich gewesen wäre - keinesfalls die Eilüberweisung ausgeführt werden dürfen, da sich aus der mit der Mitarbeiterin der Beklagten getroffenen Absprache ergab, dass die Eilüberweisung nur an Stelle der ersten Überweisung ausgeführt werden sollte.