Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2010 - 2 NB 375/09
Fundstelle
openJur 2012, 50681
  • Rkr:

Zum Nachweis der Eignung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/10 den Zugang zu dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Masterprogramm "Management & Entrepreneurship/Major Tax/Auditing (LL.M.)". Ihren Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. September 2009 wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Englischkenntnisse ab und wies in einem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2009 zusätzlich darauf hin, dass die Antragstellerin auch über einen für den Zugang erforderlichen qualifizierten Bachelorabschluss nicht verfüge. Gegen die Versagung des Hochschulzugangs hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. November 2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu dem von ihr begehrten Masterstudiengang zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil ihr das Verwaltungsgericht zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt hat; der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist in keiner Hinsicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat das im Rahmen des § 123 VwGO geltend gemachte Antragsbegehren, die Antragstellerin vorläufig zu dem Masterstudiengang "Management & Entrepreneurship/Major Tax/Auditing (LL.M.)" zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Studiengang nicht erfülle, da sie die hierfür erforderliche "besondere Eignung" nicht nachgewiesen habe. Diese in der maßgeblichen Zugangsordnung geregelte Voraussetzung basiere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag eine von dieser Auffassung abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

4Maßgebliches für die Zulassung zu dem streitbefangenen Masterstudiengang ist der "Zugangsordnung der C. Universität D. zu allen fakultätsübergreifenden konsekutiven Masterstudiengängen mit Ausnahme der Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt (GHR und LBS) vermittelt werden" (anwendbar entsprechend der erneuten Bekanntgabe und Veröffentlichung in der C. Gazette Nr. 12/09 vom 22. Juni 2009) zu entnehmen. Nach § 2 Abs. 1 dieser Zugangsordnung setzt die Zulassung zu einem fakultätsübergreifenden konsekutiven Masterstudiengang unter anderem voraus, dass die Studienbewerberin einen Bachelorabschluss oder diesem mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss erworben hat (§ 2 Abs. 1 a)) sowie eine besondere Eignung nachweist (§ 2 Abs. 1 b)). Diese besondere Eignung setzt nach § 2 Abs. 2 einen qualifizierten Bachelorabschluss nach Maßgabe des Absatzes 3 und besondere Kenntnisse der Sprache Englisch nach Maßgabe des Absatzes 4 der Zugangsordnung voraus. Letztere können durch näher beschriebene Testverfahren nachgewiesen werden, zu denen nach § 2 Abs. 4 c) und g) Zugangsordnung auch ein TOEIC-Test zählt, in dem die Studienbewerberin mindestens 750 Punkte erreichen muss. An einem solchen Test hat die Antragstellerin am 11. September 2009 teilgenommen, die erforderliche Bewertungsgrenze indes nicht erreicht. Daraus folgt zugleich, dass sie die nach § 2 Abs. 2 b) i. V. m. Abs. 4 der Zugangsordnung erforderliche Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt, so dass ihr Zulassungsbegehren schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Beschluss nicht auf die nicht vorliegende Voraussetzung der besonderen Kenntnisse in der Sprache Englisch gestützt. Das hindert den Senat jedoch nicht daran, diesen Umstand zu berücksichtigen, da jede andere Betrachtungsweise dazu führen würde, dass er gegebenenfalls die Antragsgegnerin mit der Zulassung der Antragstellerin zu einer Maßnahme verpflichten müsste, für deren Annahme die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Darüber hinaus scheitert die Zulassung der Antragstellerin zu dem von ihr begehrten Masterstudiengang aber auch daran, dass sie - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - ihre besondere Eignung nicht durch einen qualifizierten Bachelorab-schluss nachgewiesen hat. Ein solcher qualifizierter Bachelorabschluss setzt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Zugangsordnung wiederum voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,5, bei einem Studium der Rechtswissenschaften (mit dem Abschluss Staatsexamen) mit mindestens 7,5 Punkten abgeschlossen wurde. Danach differenziert diese Bestimmung lediglich zwischen einem vorangegangenen Studium, also einer Ausbildung in verschiedenen Fachrichtungen, und einem Studium der Rechtswissenschaften, das mit einem Staatsexamen abgeschlossen wurde. Als berücksichtigungsfähige Vorausbildung der Antragstellerin kommt daher ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre in Betracht, das sie im Dezember 2008 erfolgreich mit der Diplomprüfung (FH) und der Gesamtnote befriedigend (2,7) abgeschlossen hat. Dass mit dem Ergebnis der Erstausbildung die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Zugangsordnung geforderte Mindestnote von 2,5 nicht erreicht und lediglich für das Studium der Rechtswissenschaften eine nicht zu beanstandende Sonderregelung getroffen wurde, führt der angefochtene Beschluss unter Hinweis auf die "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, in der Fassung vom 18. September 2008, zutreffend aus. Nach den in A.8 geregelten Gleichstellungen dieser Strukturvorgaben sollen Bachelorabschlüsse grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen verleihen, während Masterabschlüsse an den Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüssen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen zu messen sind.

Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, dass es im Hinblick auf ihre Erstausbildung des Nachweises eines qualifizierten Bachelorabschlusses nicht bedarf, weil sie den erforderlichen Nachweis eines gleichwertig qualifizierten Abschlusses bereits dadurch erbracht habe, dass sie 60 Kreditpunkte in ihrer Erstausbildung in zwei der im Masterstudium enthaltenen Fächer erworben habe, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Die Antragstellerin verkennt insoweit den systematischen Zusammenhang, in dem die Regelungen des § 2 Abs. 1 a) und § 2 Abs. 1 b) i. V. m. den Absätzen 2 und 3 zueinander stehen. § 2 Abs. 1 a) knüpft an die Hochschulausbildung an, die eine Bewerberin vor der Zulassung zu einem Masterstudiengang absolviert haben muss, während mit der Anforderung der besonderen Eignung nach § 2 Abs. 1 b) und deren Nachweis nach § 2 Abs. 2 a) und Abs. 3 der Zugangsordnung eine weitere und zusätzliche Zulassungsvoraussetzung umschrieben wird. Nur im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses kann es von Bedeutung sein, ob die Studienbewerberin in der vorangegangenen Ausbildung in bestimmten Fächern 60 Kreditpunkte erworben hat. Über den Nachweis ihrer zusätzlich zu erbringenden besonderen Eignung ist damit noch nichts gesagt.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin lässt sich ihr Zulassungsanspruch auch nicht aus § 3 Abs. 4 und 5 der Zugangsordnung herleiten. § 3 Abs. 4 Zugangsordnung regelt, wie die Studienplätze zu vergeben sind, wenn mehr Studienbewerberinnen und -bewer-ber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen als Plätze zur Verfügung stehen. § 3 Abs. 5 Zugangsordnung schließt ein Auswahlverfahren für den Fall aus, dass weniger Studienbewerberinnen und -bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen als Plätze zur Verfügung stehen. Aus dieser zuletzt genannten Regelung lässt sich indes nicht ableiten, dass die Antragstellerin schon deshalb zuzulassen sei, weil in dem von ihr begehrten Masterstudiengang nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden seien. Sowohl die Durchführung eines Auswahlverfahrens nach § 3 Abs. 4 Zugangsordnung wie auch ein Absehen hiervon nach § 3 Abs. 5 Zugangsordnung setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen voraus, dass die Studienbewerberin die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, was bei der Antragstellerin nicht gegeben ist.

Die in § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 Zugangsordnung geregelten weiteren Zugangsvoraussetzungen können die Hochschulen nach § 18 Abs. 7 NHG bestimmen. Die Bestimmungen des § 18 NHG regeln allgemein den Zugang zu einem Hochschulstudium und enthalten in Abs. 7 besondere Regelungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Danach setzt die Zugangsberechtigung zu Masterstudiengängen einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt, wobei nach § 18 Abs. 7 Satz 4 NHG das Nähere eine Ordnung einer Hochschule, hier die bereits erwähnte Zugangsordnung der Antragsgegnerin, regelt. Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 18 Abs. 7 Sätze 1 und 2 NHG, wonach für einen Masterstudiengang zusätzlich zu einem bereits absolvierten Studium eine besondere Eignung nachzuweisen ist und diese im Falle der Vertiefung des vorangegangenen Studiums auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt werden kann, folgt, dass der Abschluss eines vorausgegangenen Studiums als solcher nicht schon ausreichend ist für den Zugang zu einem Masterstudium, sondern dass dieses wegen des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus nur besonders qualifizierten Studierenden vorbehalten sein soll. Mit dieser Prämisse entspricht das niedersächsische Landesrecht den bereits erwähnten "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben über die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz" vom 10. Oktober 2003, wonach das Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (vgl. dort Teil A 2, Nr. 2.1). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festlegung einer Mindestnote für das vorangehende Studium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige Masterstudium grundsätzlich ebenso ein geeignetes Mittel wie die Bestimmung zusätzlicher, auf den konkreten Studiengang ausgerichteter Eignungsnachweise; letztere werden angesichts des Regelbeispiels in § 18 Abs. 7 Satz 2 NHG auch für konsekutive Masterstudiengänge nicht ausgeschlossen (vgl. zur Festlegung von Mindestnoten OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2010 - 2 B 370/09 -, juris, Rnr. 15; OVG NRW, Beschl. v. 14.1.2010 - 13 B 1632/09 -, juris, Rnr. 7 f, Beschl. v. 17.2.2010 - 13 C 411/09 -, juris, Rnr. 5 ff; VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2009 - RO 1 E 09.1279 -, juris, Rnr. 43; VG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.6.2009 - 12 L 856/09.F -, juris, Rnr. 12). Obliegt danach die Ausgestaltung des Studiums und auch die Zweiteilung der Hochschulausbildung in Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, 33), so unterfällt die Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung gemäß § 18 Abs. 7 Satz 4 NHG der Hochschule, die sich dabei von einer Einschätzungsprärogative leiten lassen wie auch auf die ihr verbürgte Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann. Regelungen über die Einzelheiten des Zugangs können vom Gesetzgeber auf der Grundlage abstrakter Gesetzesbestimmungen nicht geleistet werden, weil dies bedeuten würde, dass er konkrete Zugangsregelungen für alle Masterstudiengänge an den jeweiligen Hochschulen des Landes treffen müsste. Wegen der fehlenden Kenntnis der jeweiligen Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort wäre ihm dies offenkundig nicht möglich, so dass es sachgerecht und auch rechtlich geboten ist, derartige Konkretisierungen den Hochschulen zu überlassen (vgl. OVG Bremen, a. a. O., Rnr. 15; OVG NRW, Beschl. v. 17.2.2010, a. a. O.; VG Frankfurt/M., a. a. O.; a.A. im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung VG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2009 - 9 B 2406/09 -, juris, Rnr. 34). Etwaige damit generell verbundene unterschiedliche Zugangsanforderungen für Masterstudiengänge sind als Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen ebenso unvermeidlich wie unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen in Bezug auf Bachelorstudiengänge.

Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Zugangsordnung für die Aufnahme des von der Antragstellerin begehrten Masterstudiengangs gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Bestimmungen des § 2 Zugangsordnung enthalten keine absolute objektive Zulassungsschranke, sondern eine subjektive Voraussetzung für die Berufswahl. Mit der Zugangsordnung wird die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Ausbildungsfreiheit nicht durch objektive Kriterien beschränkt, die nicht in der Person der Studienbewerberinnen und -bewerber liegen und auf die sie keinen Einfluss haben, sondern im Wege subjektiver Eignungsregeln eingeschränkt, indem auf erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt wird, um das angesprochene hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau zu gewährleisten. Derartige Zugangsbeschränkungen sind zulässig, wenn es um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes geht, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist (BVerfG, Urt. v. 11.6.1978 - 1 BvR 596/ 6 -, BVerfGE 7, 377, 704). Danach ist eine von der Zugangsordnung verlangte besondere Eignung der Studienbewerberin als solche verfassungsrechtlich unbedenklich und dient dem Gemeinwohl. Denn es bezweckt die Feststellung, ob die Studienbewerberin in der Lage sein wird, die in dem vorangegangenen Fachhochschulstudium erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Dieses Ziel dient letztlich dem Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Allein aus Art. 12 Abs. 1 GG kann daher auch unter Berücksichtigung des Wunsches von Absolventen eines Bachelor- oder vergleichbaren Studiengangs, sich für das Berufs- und Arbeitsleben besser zu qualifizieren, kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine einmal begonnene Hochschulausbildung unabhängig von der Qualität eines Bachelorabschlusses fortzusetzen (vgl. zu allem auch Hailbronner, WissR 2008, 106).

Schließlich verschließt sich dem Senat nicht, dass die Zugangsordnung übermäßige Anforderungen an die Eintrittsqualifikation für das wissenschaftlich besonders betonte Masterstudium stellt. Hierbei ist das Erfordernis der Note "gut" (2,5) nicht unverhältnismäßig. Es dient erkennbar dem Zweck, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die über diejenigen hinausgehen, die Gegenstand des Bachelor- oder wie bei der Antragstellerin Diplomstudiengangs waren. Entsprechendes gilt für das weitere Eignungsmerkmal, besondere Kenntnisse in der Sprache Englisch nachzuweisen. Bei der von der Antragstellerin begehrten Teilnahme am Masterprogramm "Management & Entrepreneurship/Major Tax/Auditing (LL.M.)" handelt es sich um einen wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Studiengang, dessen Leistungsprofil die Antragsgegnerin im Hinblick auf das sogenannte Wirtschaftsenglisch auch an entsprechenden Sprachkenntnissen der Studienbewerberin ausrichten konnte, und zwar ungeachtet des Umstands, ob die Lehrveranstaltungen dem Grunde nach in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt werden. Dass die Antragsgegnerin die Studienbewerberinnen und -bewerber für die Masterstudiengänge mit den von ihr angebotenen Testverfahren, insbesondere dem TOEIC-Test, mit einer Mindestbewertung von 750 Punkten nicht vor zu große oder gar unüberwindbare Zugangshürden stellt, zeigt die Notenskala des auch für die Antragstellerin maßgeblichen Tests vom 11. September 2009, die ausweist, dass von 23 Testteilnehmerinnen und -teil-nehmern lediglich sieben die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben.

Nach allem konnte daher die Antragstellerin auch im Beschwerderechtszug einen Zulassungsanspruch für den von ihr begehrten Masterstudiengang nicht glaubhaft haben, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.