Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LC 9/07
Fundstelle
openJur 2012, 50457
  • Rkr:

1. Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte, diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor. 2. Die Heilung eines Flächennutzungsplanes i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB setzt voraus, dass nicht nur der Fehler behoben, sondern das gesamte nachfolgende Verfahren wiederholt wird. Es bedarf für den Heilungserfolg daher einer (erneuten) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB und deren Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB.

Tatbestand

Der Kläger begehrte zunächst die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage.

Unter dem 7. März 2003 stellte er bei der Beigeladenen eine Bauvoranfrage über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von ca. 65 m und einer Gesamthöhe von knapp 100 m. Die Windkraftanlage soll auf dem Flurstück D. der Flur E. der Gemarkung Westeraccum im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtet werden. Die Beigeladene versagte am 14. März 2003 unter Bezugnahme auf die Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan in Gestalt der 7. Änderung, der an anderer Stelle im Gemeindegebiet Flächen für Windenergie auswies, sowie wegen weiterer dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belange das Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und führte zur Begründung aus, das Bauvorhaben widerspreche öffentlichen Belangen. Ihm stehe die abschließende Darstellung von Standorten für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan entgegen. Zudem erfordere das Vorhaben eine förmliche Bauleitplanung, da eine Vielzahl weiterer Anlagen betroffen sei und eine Koordinierung der potentiell betroffenen Interessen eine spezifische planerische Abwägung erfordere. Ein Planungsbedürfnis ergebe sich auch daraus, dass das Vorhaben faktisch den Bedingungen des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums hinsichtlich der Abstandsregelungen zwischen Windparks widerspreche. Schließlich stünden dem Vorhaben auch Belange des Landschaftsschutzes entgegen.

Den vom Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2003 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003 zurück. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes in Gestalt der - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - 26. Änderung, weil es außerhalb des dort als Sonderbaufläche "Windenergie" vorgesehenen Standortes verwirklicht werden solle.

Daraufhin hat der Kläger am 10. Dezember 2003 fristgerecht Klage erhoben, die zunächst auf die Erteilung eines Bauvorbescheides durch den Beklagten gerichtet war, und zur Begründung ausgeführt: Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts unwirksam. Allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Bauanträgen gestellt worden sei, führe nicht zu einem Planungsbedürfnis i. S. eines öffentlichen Belangs, der seinem Vorhaben entgegengehalten werden könne. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene 26. Änderung des Flächennutzungsplans sei wegen erheblicher Abwägungsfehler unwirksam und stehe daher dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen (zunächst auf einen Bauvorbescheid gerichteten) Antrag geändert und beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 7. November 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 7.3.2003/22.9.2005 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter Ausklammerung des Belangs der Richtfunkproblematik der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 46 der Flur 5 in der Gemarkung Westeraccum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind dem Begehren des Klägers entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. September 2005 den angefochtenen Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems aufgehoben und den Beklagten - entsprechend dem Antrag des Klägers - verpflichtet, seinen (des Klägers) Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei in der geänderten Fassung zulässig. Da ein ordnungsgemäßes immissionsschutzrechtliches Verfahren samt umfassender Sachverhaltsaufklärung, welches Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheides sei, noch fehle und vom Gericht nicht ersetzt werden könne, sei der Bescheidungsantrag statthaft. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 BImSchG habe. Das Vorhaben sei - soweit zu prüfen - bauplanungsrechtlich zulässig. Die Richtfunkproblematik sei in zulässiger Weise ausgeklammert worden und andere öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB stünden ihm nicht entgegen. Zwar weise der aktuelle Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 26. Änderung eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen aus. Dieser Ausweisung komme aber keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, weil sich der Plan in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft und bei der Inzidentprüfung als unwirksam erweise. Es deute bereits einiges daraufhin, dass sich die Ausweisung der Konzentrationszone "Windpark Georgshof" als unzulässige Verhinderungsplanung darstelle. Da nach dem Wortlaut des Erläuterungsberichts seinerzeit Zweifel daran bestanden hätten, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Rat überhaupt eine geeignete Potentialfläche zur Verfügung stand, könne nämlich der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene den bereits besetzten "Windpark Georgshof" nur deshalb als Konzentrationszone ausgewiesen habe, um eine Nutzung des übrigen Gemeindegebiets für die Windkraftnutzung ausschließen zu können. Von der Beurteilung dieses Fehlers werde aber abgesehen, da sich die 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen aus anderen Gründen als abwägungsfehlerhaft erweise. Ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit ergebe sich daraus, dass der Rat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung über den Plan am 2. September 2003 die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass der Beklagte im August und am 1. September 2003 noch Bauvorbescheide für die Errichtung von (wohl) 38 Windkraftanlagen erteilt hatte. Ausweislich des Erläuterungsberichtes sei die Beigeladene seinerzeit davon ausgegangen, die Errichtung dieser Windkraftanlagen durch die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Georgshof noch verhindern zu können. Dass der Rat der Beigeladenen die von dem Beklagten dann doch erteilten - wenn auch noch nicht bestandskräftigen - Bauvorbescheide bei der Entscheidung über den Plan nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung ausgeblendet habe, begründe einen offensichtlicher Fehler. Da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Mangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe, sei dieser beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ferner erweise sich die Planung der Beigeladenen auch deshalb als abwägungsfehlerhaft und unwirksam, weil sich den Planungsunterlagen ein Fehler bei der Potentialflächenermittlung entnehmen lasse, der bereits zur Unwirksamkeit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans geführt habe. Ob sich ein Abwägungsfehler ferner daraus ergebe, dass die Beigeladene die bestehende Lärmproblematik im Umfeld der festgesetzten Konzentrationsfläche Georgshof nicht abwägungsfehlerfrei gelöst und das interkommunale Abstimmungsgebot nicht hinreichend beachtet habe, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Durch die geplante Errichtung der Windkraftanlage des Klägers komme es auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Bei der Inaugenscheinnahme vor Ort sei festgestellt worden, dass in nahezu allen Himmelsrichtungen sich z.T. zahlreiche Windkraftanlagen vom Horizont abhebten. Da die ersten Anlagen in ca. 700 m Entfernung stünden, breche die geplante Windkraftanlage demnach nicht erstmalig in bislang unbeeinträchtigtes Gebiet ein, so dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht zu besorgen sei. Das Erfordernis einer förmlichen Planung - ein nicht benannter öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB - stehe dem Vorhaben des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn in ca. 700 m Entfernung bereits Windkraftanlagen vorhanden und Bauvorbescheide für zwei weitere Anlagen erteilt seien, sei nicht ersichtlich, dass bei der Verwirklichung der vom Kläger geplanten Einzelanlage eine Konfliktlage mit so hoher Intensität entstünde, dass eine Planung erforderlich sei. Vielmehr reiche das von § 35 BauGB vorgegebene Entscheidungsprogramm in der vorliegenden Umgebungssituation aus, um die gegenläufigen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Dies gelte insbesondere, weil es unter Berücksichtigung des geplanten Standortes einer interkommunalen Abstimmung nicht bedürfe und die übrigen im Gemeindegebiet errichteten, genehmigten oder beantragten Anlagen der geplanten Einzelanlage des Klägers, die nicht Teil einer Windfarm sei, nicht entgegengehalten werden könnten.

Gegen das Urteil haben zunächst sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene die von dem Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Während der Beklagte seine Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2006 zurückgenommen hat, hat die Beigeladene ihre aufrechterhalten und zur Begründung (zunächst) ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Flächennutzungsplan in Gestalt der 26. Änderung wirksam. Auch wenn in ihrem Bereich ein hoher Raumwiderstand bestehe und daher keine Vorrangflächenausweisung irgendwelchen "Idealvorstellungen" genügen könne, müsse sie gleichwohl berechtigt sein, Vorrangflächen auszuweisen und so die Windkraftanlagen zu steuern. Auch habe sie die im August 2003 erhaltene Nachricht über die Erteilung von Bauvorbescheiden für 38 Anlagen nicht zum Anlass nehmen müssen, die für den 2. September 2003 vorgesehene Beschlussfassung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans "anzuhalten", um über die vorgesehenen Darstellungen neu nachzudenken. Die Planung sei nämlich auf die mittel- und langfristige Perspektive ausgerichtet und dafür sei es unerheblich, ob Bauvorbescheide für weitere Windkraftanlagen erteilt worden seien. Da die - noch nicht bestandskräftigen - Bescheide ihren (der Beigeladenen) Planungsvorstellungen widersprochen hätten, habe sie zudem keine Veranlassung gesehen, diese als verbindlich anzuerkennen und bei ihrer Planung zu berücksichtigen. Außerdem habe sie ausweislich verschiedener Formulierungen im Erläuterungsbericht "gesehen", dass ein entsprechender Baudruck vorhanden gewesen sei. Ihrem Rat sei bei der Beschlussfassung zudem das "Ausscheren" des Landkreises aus der gemeinsamen Verteidigungslinie bewusst und die Mehrheit über die Erteilung der Bauvorbescheide "empört" gewesen. Entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts leide die 26. Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht deshalb an einem Fehler, weil Planaussagen aus der 7. Änderung, die in einem anderen Verfahren vom Oberverwaltungsgericht als abwägungsfehlerhaft eingestuft worden seien, weitgehend übernommen worden seien. Neben dem Flächennutzungsplan stehe der beantragten Windenergieanlage zudem der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei die Umgebungssituation trotz der Vorbelastung mit Windenergieanlagen - wie sich aus einem im Zuge der Aufstellung der 26. Änderung zum Flächennutzungsplan eingeholten Gutachten von Prof. Dr. F. ergebe - ästhetisch wertvoll und einzigartig und werde die Landschaft durch weitere Anlagen verunstaltet. Letztlich stehe als ungeschriebener öffentlicher Belang auch ein Planungsbedürfnis der Anlage des Klägers entgegen. Angesichts des hohen Baudrucks (105 Anlagen) komme es nicht darauf an, ob die konkrete Anlage Teil einer Windfarm oder eines Windparks sei, sondern das Verwaltungsgericht hätte das Gemeindegebiet einer großräumigeren Betrachtung unterziehen müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht 2004 entschieden habe, dass sich aus der das Planungsbedürfnis speziell regelnden Vorschrift des § 245b BauGB a. F. eine systematische Hürde gegen die Annahme eines allgemeinen Planungsbedürfnisses als ungeschriebener öffentlicher Belang ergebe, sei dieses Argument seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAGBau) nicht mehr stichhaltig. Durch die Neufassung des § 15 Abs. 3 BauGB sei hinsichtlich der Planungssicherungsinstrumentarien auch in Bezug auf Windkraftanlagen nämlich "Normalität" eingetreten.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Rat der Beigeladenen am 7. Juli 2006 den Flächennutzungsplan in der Fassung der 26. Änderung mit dem Ziel einer rückwirkenden Heilung in einem ergänzenden Verfahren erneut beschlossen. Die Beigeladene vertritt insoweit die Auffassung, dass jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Flächennutzungsplan in Gestalt der 26. Änderung dem Vorhaben des Klägers entgegenstand.

Im Folgenden beschloss die Beigeladene, den Flächennutzungsplan (erneut) zu ändern und machte am 29. Dezember 2008 schließlich die Genehmigung des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung bekannt. Darin sind sieben Sonderbauzonen für die Windenergie vorgesehen. Die Beigeladene macht insoweit geltend, da das Vorhaben des Klägers außerhalb dieser Vorrangflächen liege, sei es schon wegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht (mehr) zulässig. Sie verweist insoweit u. a. darauf, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg in verschiedenen Verfahren (u.a. 4 A 5136/06 , 4 A 25/07 und 4 A 28/07), die auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Windenergieanlagen gerichtet waren, die Rechtmäßigkeit der 31. Änderung des Flächennutzungsplans inzident geprüft und bejaht habe. Die Ablehnung von Vorbescheiden für Windkraftanlagen außerhalb der in dem Flächennutzungsplan in Gestalt der 31. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszonen sei deshalb (und wegen des den Vorhaben entgegenstehenden Belangs des Vogelschutzes) für rechtmäßig erachtet worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. September 2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben

zu den Fragen,

 - wird das (Radargerät) ASR 910 am Militärflughafen Wittmundhafen überhaupt noch betrieben,

- verneinendenfalls, wäre ein (erneuter) Betrieb mit diesem Radargerät den tätigen Controllern unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens möglich und

- welche Auswirkungen hätte der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf das am Militärflugplatz Wittmundhafen installierte Radargerät vom Typ ASR 910

sowie dazu,

- dass die Behauptung, die der Führung der eigenen Luftfahrzeuge dienende Großradaranlage in Brockzetel (Hughes Air Defense Radar, HDAR) könne durch eine in 24 km entfernt errichtete Windenergieanlage in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden, nicht einmal mehr theoretisch nachvollziehbar ist,

äußerst hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 7. November 2003 rechtswidrig waren und ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrags unter Ausklammerung des Belangs der Richtfunk- und Radarproblematik bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat.

Der Kläger verteidigt mit umfangreicher Begründung das seiner Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend macht er geltend, das Verfahren zur Heilung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht beendet worden. Der Beklagte habe nämlich den gemäß § 6 BauGB von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Genehmigung der (rückwirkenden Inkraftsetzung der) Flächennutzungsplanänderung abgelehnt. Deshalb habe die Beigeladene auch nur einen Ratsbeschluss und nicht die Genehmigung bekannt gemacht. Dies reiche gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB aber nicht aus. Zudem sei die 26. Flächennutzungsplanänderung, wenn sie jemals wirksam geworden wäre, nach der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft von 28 der im August und September 2003 erteilten 38 Bauvorbescheide mittlerweile ohnehin funktionslos. Die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen stehe seinem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zwar habe das Verwaltungsgericht den Flächennutzungsplan in Gestalt der 31. Änderung für wirksam erachtet (vgl. u.a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07). Dies sei jedoch nicht korrekt und gegen die Urteile seien dementsprechend Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt worden (vgl. 12 LA 274/09 zu 4 A 5136/06, 12 LA 286/09 zu 4 A 25/07 und 12 LA 287/08 zu 4 A 28/07). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung bezieht sich der Kläger insoweit im Wesentlichen auf den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in den beim Senat anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, die Planänderung verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Fehlerhaft sei ein von Dr. G. abgegrenztes Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet angesehen worden, obwohl dort keine einzige Wiesen- oder Kornweihe brüte. Zudem sei durch die zuvor erfolgte Nachmeldung eines unmittelbar angrenzenden Gebietes (V 63 Erweiterung) als EU-Vogelschutzgebiet die Bundesrepublik auch in Niedersachsen ihrer Meldepflicht nachgekommen mit der Folge, dass für die Annahme eines weiteren faktischen Vogelschutzgebietes kein Raum (mehr) gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Gebiet weder - wie im Verfahren zur Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans geschehen - aus Rechtsgründen als Ausschlussgebiet anzusehen noch - wie in der Begründung des Plans - als Ausschlussgebiet aus tatsächlichen (avifaunistischen) Gründen zu betrachten. Zudem werde das Ziel der Änderung, nunmehr im Gebiet der Beigeladenen eine wirksame Konzentrationsplanung zu erreichen, verfehlt und stattdessen durch die Wahl der Fläche 6 der letzte noch verbliebene Freibereich als Konzentrationszone ausgewiesen. Dies widerspreche dem Charakter der Konzentrationszonen und führe zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB oder jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Im Übrigen hätten bei der Wahl zugunsten der Sonderbaufläche 6, in deren Bereich sich die Beigeladene alle Grundstücke gesichert habe, allein fiskalische Interessen der Beigeladenen eine Rolle gespielt. Dr. G. habe dort im Jahre 2008 zwei neue Weihenbrutplätze ermittelt. Um die Ausweisung einer Sonderbaufläche gleichwohl - wenn auch erheblich (um 2/3) kleiner als geplant - noch zu ermöglichen, habe die Beigeladene dann statt des für Wiesenweihen im NLT-Papier vorgesehenen Schutzabstandes von 3.000 m nur 1.500 m zugrunde gelegt. Dies belege, dass die Beigeladene sich in der Realität nicht von avifaunistischen Belangen habe leiten lassen, sondern diese nur nutze, um ihr Wunschergebnis zu rechtfertigen.

Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Vorbringen in den genannten, beim Senat noch anhängigen Zulassungsverfahren (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08), auf die sie ebenfalls Bezug nehmen, u. a. unter Verweis auf eine Stellungnahme von Dr. G. entgegengetreten.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. April 2010 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems, die ebenfalls beigezogenen Unterlagen für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans, für die Heilung der 26. Änderung und für die 31. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09 verwiesen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Soweit der Beklagte seine Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2006 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen.

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist teilweise begründet. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes besteht nicht (mehr) (I.). Der in der Berufungsverhandlung seitens des Klägers hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass ein solcher Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Ausklammerung des Belangs der Richtfunk- und Radarproblematik bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat, hat dagegen Erfolg (vgl. II.).

I. Die Klage ist mit ihrem erstinstanzlich verfolgten Antrag zulässig, aber unbegründet.

1. Für die Beurteilung des Antrags des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windkraftanlage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des beantragten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) setzt demnach voraus, dass derzeit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. insbesondere mit dem Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.2004 - 9 A 33.03 -, BVerwGE 120, 246 und Beschl. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113) erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Ein solches berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen vorhanden sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Bindungswirkung des Vorbescheides geeignet ist, das Investitionsrisiko des Antragstellers zu verringern, indem hinsichtlich wesentlicher Teilfragen eine verbindliche Klärung vorab erreicht werden kann. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählen die in § 5 BImSchG niedergelegten Grundpflichten sowie die Einhaltung der Anforderungen, die sich aufgrund der einschlägigen Rechtsverordnungen ergeben (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Daneben ergeben sich materielle Anforderungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG); das schließt u.a. die Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ein, die bei Außenbereichsvorhaben § 35 BauGB zu entnehmen sind. Gegenstand des Vorbescheids kann mithin (als Genehmigungsvoraussetzung) jede beliebige Vorfrage der Genehmigung sein, sofern sie bereits abschließend beurteilt werden kann (vgl. nur Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 4). Ein Vorbescheid kann damit zu jeder einzelnen für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt andererseits das Recht des Antragstellers ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung ausklammern zu lassen. Das bedeutet indes nicht, dass die nicht zur abschließenden Prüfung gestellten Fragen im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Vielmehr ist Gegenstand des Vorbescheides auch die Prüfung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens. Damit ist nichts anderes gemeint als die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdrücklich angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschränkung, die der Kläger erstinstanzlich in Bezug auf den Prüfungsgegenstand vorgenommen hat (Ausklammerung der Richtfunkproblematik), als unbedenklich anzusehen.

Der von dem Kläger beabsichtigen Errichtung einer Windenergieanlage stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Das Vorhaben des Klägers soll im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen realisiert werden, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB richtet. Danach darf ein Vorhaben, das wie hier der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig ist, u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift greift hier aufgrund der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in dem während des Berufungsverfahrens - am 29. Dezember 2008 - in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 31. Änderung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; Urt. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689; v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150 und v. 15.5.2009 - 12 KN 49/07 -, juris) ist bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in sie das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann unter Umständen, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen.

2. Die 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Sie beruht insbesondere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Da im gesamten Gemeindegebiet ausreichende Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben sind, wurde der Planungsraum bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand von Ausschlusskriterien untersucht. Dazu gehörten nach den Vorstellungen der planenden Gemeinde Wohnbauflächen mit einem Schutzabstand von 1.000 m, gemischte Bauflächen mit einem Schutzabstand von 700 m, Einzelhäuser mit einem Schutzabstand von 400 m, Trassen mit Abständen von 100 m (Richtfunk), 120 m (Freileitungen) bzw. 140 m (Bahnanlagen und klassifizierte Straßen) sowie naturbedeutsame Flächen (geschützte Flächen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete mit hoher Bedeutung für Vögel und Fledermäuse, ökologisch wertvolle Waldbestände, Kompensationsflächen) mit Schutzabständen von 200 bzw. 500 m, soweit erforderlich. Nach Herausnahme danach ungeeigneter Bereiche ergaben sich insgesamt neun Potenzialflächen unterschiedlicher Größe, die einer abschließenden Bewertung unterzogen worden sind, welche zur Entscheidung für die Sonderbauflächen 1 bis 6 und 9 geführt hat. Lediglich auf die Ausweisung der Flächen 7 und 8 wurde wegen ihrer geringen Größen (0,9 ha bzw. 4,2 ha) und ihrer geometrischen Ausdehnung verzichtet.

a) Die Potenzialflächenermittlung leidet, anders als der Kläger meint, nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil die Beigeladene neben dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet V 01 (Nationalpark Wattenmeer) und dem Vogelschutzgebiet V 63 ("Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens") in seiner nachgemeldeten Ausdehnung noch eine weitere Fläche wegen seiner Bedeutung als Nahrungshabitatfläche für Wiesen- und Kornweihen im Ergebnis als Ausschlussfläche behandelt hat. Diese Entscheidung der Beigeladenen beruht im Wesentlichen auf verschiedenen in der Begründung der 31. Flächenutzungsplanänderung zitierten oder in Bezug genommenen Stellungnahmen von Dr. Matthias G..

Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, welches in den bereits angesprochenen Verfahren (vgl. u.a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07), zu denen noch Anträge auf Zulassung der Berufung anhängig sind (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08) dargelegt hat, für die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in Gestalt der 31. Änderung könne im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dieser "Erweiterungsfläche Weihen" um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2009 zum Verfahren 4 A 28/07 (Berufungszulassungsverfahren: 12 LC 287/09), welches auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Beigeladenen gerichtet war, insoweit ausgeführt (UA S. 25 ff.):

„Denn unabhängig von dieser Frage (Anmerkung des Senats: Der Frage, ob es sich bei der Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt) leidet die Potentialflächenermittlung der Beigeladenen nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil sie die Erweiterungsfläche im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfläche für die Windenergie behandelt hat. Nach dem dem Rat der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden Datenmaterial durfte sie der Erweiterungsfläche eine maßgebliche avifaunistische Bedeutung beimessen und sie als Ausschlussfläche behandeln. Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Planungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Küstenbereich der ostfriesischen Landschaft für die Brut- und Rastvogelfauna überregionale Bedeutung besitzt. Zum einen stellt die hier betroffene Küstenlinie nämlich eine Schwerpunktzone für den Vogelzug der westpaläarktischen (westliche Landmassen Europas und Nordafrikas) Zugvogelpopulation dar. Je nach Art und nach Witterung wird der Küstenbereich als Rastbiotop oder auch als Überwinterungsbiotop genutzt. Aufgesucht werden dabei die außendeichs liegenden Flächen sowie vor allem bei Hochwasser binnendeichs liegende Acker- und Grünlandflächen. Aber auch als Brutgebiet besitzen die außendeichs liegenden Salzwiesen wie auch die ausgedehnten feuchten landwirtschaftlichen Flächen (Grünland, Äcker und Röhrichtgräben) im Binnenland für Wiesenvögel, Röhrichtbrüter und Weihen besondere Bedeutung (S. 32 f. der Potentialstudie). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der „Avifaunistische Fachbeitrag zur Flächennutzungsplanung der Gemeinde Dornum (Landkreis Aurich) - Brut- und Rastvogeldaten aus 2007 und 2008“ der G. Umweltplanung mit dem Stand vom 19. August 2008 zu beachten. Diesem Fachbeitrag liegt ein Auftrag der Beigeladenen vom 14. Mai 2007 zugrunde, mit dem das Auftreten von Brutvögeln und Rastvögeln in Teilgebieten der Gemeinde erfasst und ausgewertet werden sollte (s. hierzu: Band 2 der Verfahrensakten zur Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen unter 12, S. 1 bis 106). Nach den dortigen Ausführungen zum Untersuchungsgebiet und seiner Wertigkeiten für Wiesenweihen hat sich im Rahmen der Untersuchungen aus 2006 bis 2008 eine besondere Bedeutung von Teilen des Untersuchungsgebiets als Nahrungsraum für Wiesen- und Kornweihen herausgestellt. Die Vögel stammten aus dem nördlich angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet V 63 und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Für beide Arten ist es nach der Rechtsprechung und den Untersuchungen nicht ungewöhnlich, dass Nahrungsflüge bis 10 km vom Neststandort reichen (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr 211 (2007), zitiert nach juris, Rdn. 134). Aus den verschiedenen Sichtungen, insbesondere der Jahre 2006 und 2007, die in Abb. 20 (gemeint sein dürfte Abb. 24) dargestellt sind, folge, dass das westliche Gemeindegebiet schwerpunktmäßig von den beiden Weihenarten zur Nahrungssuche genutzt werde. Die Abgrenzung dieses Raumes decke die in den Gemeinden Dornum und Großheide gelegenen und durch Beobachtungen belegten Schwerpunktebereiche ab. Der Gesamtbewertung des Fachbeitrages ist insoweit Folgendes zu entnehmen:

„Eine Gesamtbewertung in avifaunistischer Hinsicht ergibt sich aus der Zusammenschau der Ergebnisse zu den Brut-, Rast- und Weihenerfassungen im Untersuchungsgebiet. Zu unterscheiden sind danach mehrere Bereiche:

Ganz im Westen befindet sich ein größeres, eher randständiges Areal, welches von den Potentialflächen nicht berührt wird (westlich Helmerweg). Es gehört teilweise zum EU-Vogelschutzgebiet V 63, ist als Rastgebiet von nationaler Bedeutung und gehört auch zu den national bedeutsamen Nahrungsflächen der Wiesenweihen des Vogelschutzgebietes. Da diese Nahrungsflächen als unverzichtbare Bestandteile des Vogelschutzgebietes anzusehen sind und deshalb zu den für den Schutz der Wiesenweihe in diesem Gebiet geeignetsten Flächen gehören, erscheint hier eine Erweiterung des EU-Vogelschutzgebietes erforderlich.

Östlich daran schließt sich der Bereich südlich Nesse bis zur Höhe des Dreescher Wald an, der durch eine ebenso hohe Bedeutung als Nahrungsraum für Wiesenweihen, eine überdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist.“ (S. 99 des Fachbeitrages).

45Hiernach ist es zur Überzeugung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung die Erweiterungsfläche südlich/südöstlich des Vogelschutzgebietes V 63 als Ausschlussfläche behandelt hat. Aufgrund des ihr vorliegenden Datenmaterials, insbesondere des zuvor genannten Fachbeitrages, durfte die Beigeladene im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens die Erweiterungsfläche als Ausschlussfläche behandeln, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB im Verhältnis zur privilegierten Windenergie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „wegwägen“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladenen im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung ein Ermittlungs-, Bewertungs- oder Gewichtungsfehler bei der Aussonderung der Erweiterungsfläche unterlaufen wäre. Die Beigeladene ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erweiterungsfläche unter Berücksichtigung der avifaunistischen Wertigkeit im Verhältnis zur privilegierten Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für eine Nutzung zu Windenergiezwecken nicht zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis ist unter Berücksichtigung des in der Potentialstudie genannten und teilweise zitierten Abwägungsmaterials nachvollziehbar und stellt sich im Rahmen des der Beigeladenen zustehenden Planungsermessens als angemessene Gewichtung der eingestellten Belange dar. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den hier in Rede stehenden Bereich bei Groß Kiphausen. In dem bereits zitierten Fachbeitrag hat der Sachverständige Dr. G. im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass auch der östlich des Helmer Weges gelegene Bereich zwischen Nesse im Norden bis zur Höhe des Dreescher Waldes im Süden durch eine „ebenso hohe Bedeutung“ (als national bedeutsame Nahrungsfläche - Hinzufügung durch die Kammer) „als Nahrungsraum für Wiesenweihen, eine überdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist“ (S. 99 des Fachbeitrages). Bzgl. der Abgrenzung des Erweiterungsbereichs hatte Dr. G. bereits zuvor darauf hingewiesen, dass es für die Grenzziehung von EU-Vogelschutzgebieten weder in der Vogelschutzrichtlinie noch bei der Staatlichen Vogelschutzwarte eine fachlich begründete Handlungsanleitung gebe. Ausgangsmaterial für die Abgrenzung des Erweiterungsbereiches seien daher die Registrierungen der beiden Weihenarten im Sommer 2007, die die Beobachtungen aus dem Jahre 2006 räumlich ergänzen würden, gewesen. Da die beiden Weihenarten sehr große Aktionsradien hätten (Nahrungsflüge von 10 km um den Horst herum seien durchaus möglich), sei grundsätzlich mit dem Auftreten der Tiere überall in diesen Entfernungen zu rechnen. Dies würde - so Dr. G. - die rechtlichen Anforderungen allerdings überdehnen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 VRL ergeben würden, wenn man aus diesem Aktionsradius auch den räumlichen Zuschnitt für das Vogelschutzgebiet ableiten wollte. Deshalb seien in die Grenzen lediglich die Konzentrationsbereiche einbezogen worden, die sich bereits „vom Augenschein her“ klar abzeichneten (s. Status der Nahrungsflächen von Wiesen- und Kornweihe südlich und südwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 8 (Beiakte B). Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist in Abb. 8 des genannten Gutachtens dargestellt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind auch die vom Beklagten im hier betroffenen Bereich Groß Kiphausen durchgeführten Weihen-Beobachtungen zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass der Kläger lediglich die Tatsache benennt, dass die Kartierungen teilweise auf Erhebungen des Beklagten zurückzuführen sind, hat Dr. G. bereits im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass „kein Anlass besteht, den fachlichen Wert dieser Beobachtungen …in irgendeiner Weise infrage zu stellen“ (Naturschutzfachliche Anmerkungen zum Schriftsatz RA Berghaus vom 02.09.2008 in der Verwaltungsrechtssache 4 A 28/07, S. 3; Beiakte D). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Dr. G. nochmals bekräftigt, dass es keinen Grund gebe, „an der Qualität dieses Datenmaterials zu zweifeln“. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Darüber hinaus hat Dr. G. nochmals darauf hingewiesen, dass das Datenmaterial des Beklagten etwa 11 % ausmache, und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen demnach auf einer weitaus breiteren Datenbasis fußen (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Der Erweiterungsvorschlag sei folglich aufgrund der Verteilung der Weihenbeobachtungen nicht nur evident, sondern darüber hinaus auch wegen des dominierenden Grünlandanteils und der fehlenden Besiedlung und der nur geringen verkehrlichen Erschließung „hochgradig plausibel“ (Naturschutzfachliche Anmerkungen ….; a.a.O.; S. 4 vor 5.). Im Übrigen bestätigt auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom August 2008, dass alle drei Arten (Korn-, Wiesen- und Rohrweihe) „nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet“ (Bereich der insgesamt geplanten acht Anlagen) vorkommen (UVS, S. 99 mit Abbildungen auf den Seiten 40, 62 und 100). Hiernach ist zur Überzeugung der Kammer auch die Grenzziehung des avifaunistisch wertvollen Bereichs im Bereich Groß Kiphausen planungsrechtlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung nicht zu beanstanden (s. Potentialstudie S. 39 ff).“

Die gegen diese Einschätzung seitens des Klägers vorgebrachten Einwände, die z. T. unter Bezugnahme auf den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in dem gegen das genannte Urteil und Urteile in parallel gelegenen Verfahren (4 A 5136/06 und 4 A 25/07) gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (12 LA 287/09 sowie 12 LA 274/09 und 12 LA 286/07) erfolgen, überzeugen nicht.

Auch nach Auffassung des Senates kann für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in Gestalt der 31. Änderung letztlich offenbleiben, ob die Annahme des Klägers zutrifft, bei dem betroffenen Gebiet "Erweiterungsfläche Weihen" könne es sich entgegen der Einschätzung von Dr. G. schon deshalb nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln, weil die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls durch die Nachmeldung des Gebietes "V 63 Erweiterung" ihrer Meldepflicht nachgekommen sei, so dass für die Annahme weiterer faktischer Vogelschutzgebiete kein Raum sei. Ausweislich der in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. G., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Planes erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch bei dem "Erweiterungsgebiet Weihen" - wie bei der zum Gebiet V 63 ebenfalls gerade wegen seiner Bedeutung für die Weihen im Jahre 2007 nachgemeldeten "Nase" südlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf - um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Die Beigeladene hat aber erkennen lassen, dass sie auch für den Fall, dass es sich bei dem genannten Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, die betroffene Fläche nicht als Sonderbaufläche Windenergie ausweisen wolle. Sie hat in der Begründung des Flächennutzungsplans (Teil A, S. 66 f.) explizit ausgeführt:

"Unabhängig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung "faktisches Vogelschutzgebiet" führt oder nicht, sieht die Gemeinde daher den oben beschriebenen Bereich, der von seiner Bedeutung angrenzenden Teilen des V 63 nicht nachsteht, als so wertvoll an, dass sie die Flächen im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussflächen für die Windenergie behandelt. Die Wertigkeit des abgegrenzten Bereichs entspricht vollumfänglich des im Zuge der Meldung des VSG V 63 identifizierten Nahrungsgebiete für Korn- und Wiesenweihe südlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf, die seinerzeit zu einer Erweiterung der ursprünglich vorgesehenen Abgrenzung des VSG V 63 führten. Nur somit kann für die Wiesen- und Kornweihen der angrenzenden Vogelschutzgebiete 01 und 63 der regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitat als wesentlicher Teillebensraum gesichert werden."

49Im Ergebnis ist die Beigeladene bei ihrer Planung damit "zweispurig" vorgegangen. In erster Linie hat sie angenommen, dass es sich bei dem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt und daher das von ihr angelegte Ausschlusskriterium "Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete" (vgl. Begründung Teil A, S. 23) einschlägig sei. Hilfsweise, d. h. um bei den gerade hinsichtlich der rechtlichen und naturschutzfachlichen Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden Unwägbarkeiten auf der sicheren Seite zu sein, hat die Beigeladene das Gebiet "unabhängig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung "faktisches Vogelschutzgebiet" führt", im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfläche für Windenergie behandelt. Insoweit handelt es sich nicht um die Anlegung eines "neuen" Ausschlusskriteriums, welches über die in der Begründung des Flächennutzungsplans verwandten Kriterien hinausgeht, sondern vielmehr um das (hilfsweise) „Wegwägen“ einer sonst ggf. für die Windenergie zur Verfügung stehenden Fläche. Ein solches alternatives Vorgehen (Ausschlusskriterium/hilfsweises Wegwägen der genannten Fläche) seitens der Beigeladenen ist nach Auffassung des Senates nicht zu beanstanden. Es gab im Zeitpunkt der Planung Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der betroffenen Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln könnte. Diese ergaben sich insbesondere aus den in der Planbegründung des Flächennutzungsplans zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. G., der ausführlich und jedenfalls nachvollziehbar begründet hat, warum es sich nach seiner Auffassung (auch) bei diesem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in den von ihm in Bezug genommenen Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) explizit ausführt, wegen der von Dr. G. ermittelten Nutzung als Nahrungsraum der Wiesen- und Kornweihe sei eine außerhalb des ursprünglich gemeldeten Gebietes V 63 gelegene und als "Nase" bezeichnete Fläche nachgemeldet worden, deutet darauf hin, dass die Nutzung als Nahrungshabitat für Weihen von den zuständigen Behörden offenbar als hinreichender Anlass für eine Meldung als Vogelschutzgebiet angesehen wird. Deshalb ist der Umstand, dass ausweislich der von Dr. G. erstellten Karte diese Nutzung sich im Laufe der Jahre 2007 und 2008 etwas nach Süden verlagert hat und in dem Bereich der "Erweiterungsfläche Weihen" stattfindet, jedenfalls geeignet, ein Indiz dafür zu bilden, dass (auch) diese Flächen die Anforderungen, die an ein faktisches Vogelschutzgebiet zu stellen sind, erfüllen. Vor dem Hintergrund der bei der Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden erheblichen naturschutzfachlichen wie rechtlichen Unsicherheiten musste die Beigeladene sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, diese Frage für ihre Planung abschließend zu beantworten und damit das Risiko einzugehen, dass ihr Flächennutzungsplan in diesem Punkt angreifbar wird. Sie durfte vielmehr alternativ beide Varianten in ihre Planung einstellen und begründen, warum sie bei Verneinung eines faktischen Vogelschutzgebietes zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie bei Annahme eines solchen. Dieses gilt insbesondere, da die Bestimmung der Ausschlussfläche „faktisches Vogelschutzgebiet“ und das Wegwägen einer Potentialfläche wegen der avifaunistischen Wertigkeit vergleichbare Folgen haben, nämlich dass in dem betreffenden Gebiet keine Anlagen errichtet werden dürfen und stattdessen andere Flächen im Gemeindegebiet als Vorrang- oder Eignungsgebiete ausgewiesen werden (müssen). Sowohl das Anlegen von Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen einzelner Potentialflächen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Planung die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachtet und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schafft. Ist dies bei dem nach Bestimmung der Ausschlussflächen und des Wegwägens von Potentialflächen gefundenen Ergebnis nicht der Fall, so hat die Gemeinde sowohl die Bestimmung der Ausschlussflächen als auch den Abwägungsvorgang nochmals kritisch dahingehend zu hinterfragen, ob nicht ggf. weitere Flächen ausgewiesen werden können. Letztlich haben sowohl Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen von Potentialflächen somit nur Einfluss darauf, wo im Gemeindegebiet Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen und damit die Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Da diese Entscheidung aber gerade in das weite Planungsermessen der Gemeinde fällt und in erster Linie von dieser beantwortet werden soll, ist es zulässig, in Fällen wie dem vorliegenden angesichts der vergleichbaren Folgen alternativ vorzugehen.

Dass die Beigeladene die sogenannte“ Erweiterungsfläche Weihen“ im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung als avifaunistisch wertvoll eingestuft hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch wenn der Kläger die von Dr. G. gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Dipl.-Biol. H. sowie der Planungsgruppe grün (Dipl.-Ing. I.) bezweifelt, begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beigeladene auf deren Grundlage zu der genannten Einstufung als avifaunistisch wertvoll gelangt ist. Zwar haben die beiden vom Kläger angeführten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie anders als Dr. G. die Bedeutung der "Erweiterungsfläche Weihen" nördlich der Bahnlinie im östlichen Bereich als gering einschätzten. Diese Unsicherheiten bei den Einschätzungen zwingen die Beigeladene, die sich vom Vorsorgegedanken leiten lassen darf und sich dessen ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans auch bewusst war, aber nicht, das betroffene Gebiet bei der Bestimmung der Ausschlussflächen außer Acht zu lassen. Die Beigeladene durfte vielmehr auf der Grundlage der von Dr. G. ermittelten und in die Begründung des Flächennutzungsplans (vgl. Teil A S. 48 ff.) übernommenen Abbildungen zu den Weihenbeobachtungen in den Jahren 2006 bis 2008 annehmen, dass es sich bei dem Gebiet um eine deutlich überdurchschnittlich häufig von Weihen frequentierte Fläche handelt. Dr. G. hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 2009 und vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 den betreffenden Raum mehrfach zunächst im Auftrag des Verwaltungsgerichts Oldenburg und dann für die Gemeinde Großheide und die Samtgemeinde Hage großflächig untersucht habe. Erst im Jahr 2008 habe er dann (auch) einen Auftrag von der beigeladenen Gemeinde Dornum bekommen. Die Kartierung beruhe damit auf einer mehrjährigen und unabhängig von diesem Verfahren ermittelten Datengrundlage. Dass Dr. G. die Sichtungen durch den Beklagten in seine Betrachtung einbezogen hat, begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Bedenken. Soweit der von dem Kläger angeführte Dipl.-Biol. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im östlichen Bereich sei "im 500-m-Bereich" bzw. im "1.000-m-Radius" in drei Jahren vom Landkreis nur eine und von Dr. G. keine Weihe gesichtet worden, findet dies in den Abbildungen keine Stütze. Vielmehr sind in der abgegrenzten "Erweiterungsfläche Weihen" auch im nordöstlichen Bereich bis unmittelbar an die Grenze mehrfach Weihenbeobachtungen markiert. Sollte sich die Aussage dagegen auf den außerhalb der Fläche gelegenen "Pufferbereich" beziehen, so ist sie schon nicht geeignet, die Einstufung des Gebietes selbst als avifaunistisch wertvoll in Frage zu stellen. Für die Bestimmung des Puffers kommt es - wie im Folgenden noch dargestellt wird - nicht darauf an, ob in dem Pufferbereich selbst konkrete Risiken belegt sind.

Die Kritik an dem von Dr. G. gewählten Verfahren durch die vom Kläger benannten Sachverständigen H. und I. ist ebenfalls nicht geeignet, dessen Beobachtungen durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass die genannte Kartierung nicht dergestalt erfolgte, dass in gleicher Weise gerasterte Gebiete mit gleicher Häufigkeit kartiert wurden. Dr. G. hat aber plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Rasterung, wenn sie aussagekräftige Ergebnisse erbringen solle, zu einem kaum zu vertretenen Aufwand und zudem zu anderen Problemen bei der Auswertbarkeit führen würde. Darüber hinaus hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in der vom Kläger vorgelegten Untersuchung von I. und J. keine Rasterung vorgenommen wurde. Die von der Planungsgruppe grün zum Verfahren 12 LA 286/09 vorgelegten "Untersuchungen zur Raumnutzung von Wiesen- und Kornweihen im Raum Nesse 2009", auf die sich der Kläger ebenfalls bezieht, sind schon deshalb nicht geeignet, die von der Beigeladenen vorgenommene Einstufung der "Erweiterungsfläche Weihen" als avifaunistisch wertvoll in Zweifel zu ziehen, weil sie über die Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Beigeladene konnte ihre im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans in Gestalt der 31. Änderung vorgenommene Bewertung der Fläche nämlich nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Dezember 2008 vorliegenden Datenmaterials treffen. Die Raumnutzungen der Weihen im Jahr 2009 waren seinerzeit aber naturgemäß noch nicht bekannt. Diese Untersuchungen zwingen auch nicht zu dem Schluss, dass die von Dr. G. vorgenommene und von der Beigeladenen bei ihrer Planung berücksichtigte Kartierung kein zutreffendes Bild für die Jahre 2006 bis 2008 liefert.

Auf das zwischen den Beteiligten streitige Meideverhalten und Schlagrisiko für die Korn- und die Wiesenweihe bei Windenergieanlagen kommt es für die Frage, ob die Beigeladene das genannte Gebiet mit Blick auf die Nutzung als Nahrungshabitat der Weihen als Ausschlussgebiet für die Windenergie behandeln durfte, nicht an. Wie dargelegt durfte die Beigeladene alternativ (Ausschlussfläche faktisches Vogelschutzgebiet/Wegwägen wegen avifaunistischer Wertigkeit) vorgehen. Da es bei gemeldeten wie faktischen Vogelschutzgebieten eines konkreten Nachweises, dass die dort vorhandenen Vogelbestände einem erhöhten Vogelschlagrisiko unterliegen, nicht bedarf, ist ein solcher Nachweis dem entsprechend auch bei der Hilfserwägung nicht zu fordern. Selbst wenn aber die Beigeladene die in der Begründung des Flächennutzungsplans zitierte Einschätzung von Dr. G., wonach ein Tötungsrisiko der Weihen nicht ausgeschlossen werden könne und deshalb die Anlage eines Windparks in dem Gebiet eine Verletzung des individuellen Tötungsverbots des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. darstelle (vgl. S. 65 der Begründung Teil A), (mit) zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hätte und diese Einschätzung durch neuere Erkenntnisse überholt wäre, so hätte dies nicht die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zur Folge. Für die Frage, ob der Rat der Beigeladenen die Fläche als Ausschlussgebiet behandeln bzw. wegwägen durfte, ist nämlich - wie bereits ausgeführt - auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 vorliegende Datenmaterial abzustellen. Auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes sprach aber, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem genannten Urteil 4 A 28/07 (S. 41 ff.) ausgeführt hat, vieles für eine Gefährdung der Wiesenweihe durch Windenergieanlagen. Jedenfalls gab es in Fachkreisen eine dahingehende Vermutung, die Anlass für weitere Studien und Aufklärungsbemühungen bot. Dies wird u. a. dadurch belegt, dass ein vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördertes, am 1. April 2007 begonnenes Forschungsprojekt des Michael-Otto-Instituts im NABU sich in einem Teilprojekt "Wiesenweihe" insbesondere mit der Frage einer möglichen Verdrängung von Brutpaaren und dem Kollisionsrisiko befasst. Endgültige Ergebnisse dieses mittlerweile bis zum 31. Dezember 2010 verlängerten Projektes liegen noch (immer) nicht vor. Selbst die vom Kläger angeführten die Wiesenweihe betreffenden Teilergebnisse, nach denen die Kollisionsgefahr tatsächlich wohl deutlich geringer sein dürfte als bisher angenommen, wurden erst im Laufe des Jahres 2009 veröffentlicht und konnten daher von der Beigeladenen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan im Dezember 2008 noch nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Beigeladene die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. G. nur als ein Argument neben etwa Stellungnahmen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und der Vergleichbarkeit des Gebietes mit den angrenzenden Teilen des V 63 angesehen (vgl. Begründung, Teil A, S. 66).

b) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene um das betroffene Gebiet noch einen Schutzabstand von 500 m gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) und des Senates (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris; Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107) ist es im Rahmen der Bauleitplanung zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt nicht nur für Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden können, sofern sie städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begründbar sind. Vielmehr dürfen auch Mindestabstände zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten in Ansatz gebracht werden, um eine Beeinträchtigung dieser Gebiete hinreichend sicher ausschließen zu können (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, a. a. O).

Dazu hat das Verwaltungsgericht in der bereits genannten Entscheidung (4 A 28/07 bzw. 12 LC 287/09) zutreffend ausgeführt (UA S. 29 ff.):

„Die Zulässigkeit von Schutzzonen/Pufferabständen zu (faktischen) Vogelschutzgebieten ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie. Nach Satz 1 treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift bemühen sich die Mitgliedsstaaten ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Bei nach deutschem Recht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann ebenfalls schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Landschaftsschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf § 22 i.V.m. § 26 BNatSchG. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG kann dabei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 4 B 28/08 -, BauR 2008, 1420 f, zitiert nach juris Rdnr. 6). Es entspricht zudem allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als - quasi innen liegende - „Pufferzone“ zu sichern. Mit § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG ist ausdrücklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C N 1/08 -, NVwZ 2009, 719 ff, zitiert nach juris Rdnr. 31 m.w.N.).

Soweit der Kläger zur Stützung seiner Auffassung, jedenfalls die Berücksichtigung einer Pufferzone käme nicht in Betracht, auf Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, in DVBl. 2009, S. 737 (743) verweist, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Gatz befasst sich an der genannten Stelle seiner Abhandlung mit der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes im Rahmen der Vorhabenzulassung. Windenergieanlagen seien danach Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie innerhalb der natürlichen Lebensräume und Habitate eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebietes errichtet werden sollten. Sollten sie zwar in einem Schutzgebiet, aber außerhalb der natürlichen Lebensräume oder Habitate, also in Rand- oder Pufferzonen, oder außerhalb der Grenzen des Schutzgebietes errichtet werden, erfüllten sie den Projektbegriff erst dann, wenn sie geeignet seien, die eigentlichen Schutzobjekte allein oder im Zusammenwirken mit etwaigen nachteiligen Beeinträchtigungen, die von anderen Projekten ausgehen, in erheblichem Maße nachteilig zu beeinflussen. ... In Brutrevieren und Rastflächen ausgewiesener Vogelschutzgebiete seien Windenergienanlagen unzulässig. Wie es um ihre Zulässigkeit außerhalb dieser Bereiche bestellt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, weil das Ausmaß der Auswirkungen von Vogelart zu Vogelart unterschiedlich sei (S. 743). Hiernach bestreitet auch Gatz die grundsätzliche Existenz von Rand- oder Pufferzonen nicht. Er verortet sie - wie nach deutschem Recht angezeigt - in das jeweilige Schutzgebiet. Demgegenüber meint der Kläger, dass es Schutzabstände außerhalb der Schutzgebiete nicht geben könne. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, zumal vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich sowohl bei dem nachgemeldeten Vogelschutzgebiet V 63 als auch bei der nach Süden/Südosten ausgerichteten Erweiterungsfläche noch nicht um nach innerstaatlichem Recht ausgewiesene Schutzgebiete handelt. Bei dem Gebiet V 63 handelt es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet und bei der Erweiterungsfläche nach den oben zitierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls um eine avifaunistisch wertvolle Fläche. Maßgeblich kommt es hier auf die Frage an, ob und in welchem Ausmaß die Beigeladene als planende Gemeinde im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Planungsermessens von Tabu- und Pufferzonen ausgehen durfte. Die Möglichkeit, Tabu- und Pufferzonen festsetzen zu können, scheint im Übrigen auch Gatz der Gemeinde im Rahmen der Standortsteuerung durch eine Flächennutzungsplanung zuzugestehen. Er spricht zum einen von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen, die es der Gemeinde ermöglichen, bei ihren Planungen „auf der sicheren Seite“ zu liegen (S. 738) und gesteht den Gemeinden im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Befugnis zu, bestimmte Flächen zu „Tabu- und Pufferzonen“ zu erklären (S. 740 l. Sp. oben).

Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen grundsätzlich die Befugnis zusteht, aus Vorsorgegesichtspunkten Pufferzonen festzusetzen.

Auch das Ausmaß der Pufferzone, ein 500 m-Abstand um das avifaunistisch wertvolle Gebiet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat insoweit im Rahmen ihrer Planungen einen 500 m breiten Schutzabstand zu dem Gebiet - analog zu dem bereits gemeldeten V 63-Bereich - für erforderlich angesehen (S. 71 der Potentialstudie). Dies ist nicht zu beanstanden, da sowohl das faktische Vogelschutzgebiet V 63 als auch die Erweiterungsfläche noch nicht mit einem Puffer versehen sind. Der Vorschlag V 63 spricht insofern bei den Hinweisen zur Abgrenzung (Nr. 3) davon, dass „über die Kernzone hinausreichende Schwerpunktbereiche der Vorkommen in das Gebiet integriert“ und auch Areale in das Gebiet aufgenommen wurden, „die als essentielle Nahrungsräume (Hervorhebungen durch die Kammer) der Wiesenweihe angesehen werden können“. Dr. G. hat im Rahmen seiner Untersuchungen bzgl. der Erweiterungsfläche ebenfalls noch keinen Puffer berücksichtigt, die Außengrenzen orientieren sich vielmehr „eng an den dokumentierten Beobachtungspunkten der Art“ (s. Status der Nahrungsflächen von Wiesen- und Kornweihe südlich und südwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 9 (Beiakte B); Sitzungsniederschrift S. 6 vorletzter Absatz).

Bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Pufferzone berücksichtigt werden sollte, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel sind bisher nur unvollständig untersucht (vgl. dazu insbesondere: Hötker/Thomsen/Köster (Michael-Otto-Institut im NABU), Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse - Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Endbericht Dezember 2004; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen“, BT-Drs. 15/5188 ). In dieser Lage, in der der verfügbare naturschutzfachliche Kenntnisstand regelmäßig nur qualitative Risikoeinschätzungen hervorbringen kann, können die in verschiedenen Bundesländern entstandenen Arbeitspapiere ungeachtet dessen, dass gegen die darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen möglicherweise auch berechtigte Kritik vorgebracht werden kann, als Beurteilungskriterien und Orientierungshilfen jedenfalls zum Zweck einer Grobabschätzung herangezogen werden. Dazu gehören insbesondere die „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergienanlagen in Brandenburg“ (Stand: 1.6.2003) des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg sowie die unter dem Titel „Natur und Windenergie“ von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007). Die in dem NLT-Papier empfohlenen artspezifischen Abstände für Brut- und Gastvögel basieren wiederum auf Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz oder Regelungen anderer Bundesländer (genannt wird Brandenburg), die bezogen auf die Bedingungen in Niedersachsen modifiziert oder ergänzt worden sind (vgl. NLT, S. 24 mit Fußnote 5).

Diese Arbeitspapiere enthalten zum einen Mindestabstände zu besonders geschützten Gebieten für die Regional- und Bauleitplanung, die Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders oder streng geschützte Arten verfolgen. So wird in dem NLT-Papier (S. 9) ein Mindestabstand von regelmäßig 500 m (aber 1.000 m zu Gastvogelräumen internationaler Bedeutung) zu Gebieten des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, soweit zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich, empfohlen. In den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3) wird ein Tabubereich in einem Radius von 1 km ab Gebietsgrenze genannt (vgl. zum Vorstehenden: Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rdnr. 67 ff., insbesondere Rdnr. 70). Die Rechtsprechung hat Schutzabstände (Pufferbereiche) von 500 m zu Gebieten mit hoher Bedeutung für die Avifauna - wie hier - rechtlich nicht beanstandet (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 KN 49/07 -, juris Rdnr. 35 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 25. März 2009 - 3 C 594/08 N -, juris Rdnr. 76 für „zunächst großzügige Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum“; Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, Rdnr. 19 a.E. zu Mindestabständen von 500 m zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2/07 -, juris Rdnr. 15 zur Berechtigung des Planungsträgers „zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herumzulegen“). Dieser Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Pufferzonen und zum Ausmaß der Pufferzonen schließt sich die erkennende Kammer an.

Mit der Darstellung eines 500 m-Pufferbereichs um die Erweiterungsfläche herum hat die Beigeladene ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer Planungen nicht überschritten. Dr. G. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus deutlich gemacht, dass er bei Abgrenzung des nach seiner Auffassung „vogelkundlich hochwertigen Bereichs“ bei der Abgrenzung für beide Weihenarten sich auf „wichtige Schwerpunktbereiche beschränkt habe“, er also keinen Puffer miteinbezogen hat (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Die Grenzen der Erweiterungsfläche geben auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die vorgenommene Abgrenzung bereits einen Puffer enthielte, der es wegen an der Gebietsgrenze vorhandener Siedlungen oder Windparks ausschließen würde, dass ein zusätzlicher Puffer um die Gebietsabgrenzung herum berücksichtigt werden dürfte.“

Der Senat teilt diese Einschätzung. Die Beigeladene hat das Anlegen eines Schutzabstands im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise typisierend mit Vorsorgegesichtspunkten begründet. Gegen diese Begründung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie verdeutlicht das Anliegen des Planungsträgers, durch die Bestimmung der Ausschlussflächen und des Puffers nicht nur den nachgewiesenen Gefahren Rechnung zu tragen, sondern eine Beeinträchtigung der betroffenen Gebiete hinreichend sicher auszuschließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Dr. G., auf den sich die Beigeladene maßgeblich gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 4 A 28/07 (= 12 LA 287/08) ausgeführt hat, dass bei einer allein auf die Weihen bezogenen Betrachtung der Puffer möglicherweise geringer ausfallen könne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Weihen nach derzeitiger Kenntnislage wohl der wesentliche Grund für die Einstufung des Gebietes als avifaunistisch wertvoll waren, so ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene - wie dargelegt in zulässiger Weise - das Gebiet in erster Linie als faktisches Vogelschutzgebiet und lediglich hilfsweise als avifaunistisch wertvolle Nahrungsfläche eingestuft hat. Vor dem Hintergrund, dass die "Erweiterungsfläche Weihen" damit als Erweiterung des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 63 und ebenso schützenswert angesehen wurde, ist gegen die Anlegung eines einheitlichen, pauschalen Puffers von 500 m um das gesamte (faktische Vogelschutz-)Gebiet nichts zu erinnern und eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort auf dieser Planungsebene nicht erforderlich. Dass sich die Wertigkeit der Fläche nicht in der Bedeutung für Nahrung suchende Weihen erschöpft, sondern das Gebiet auch die als wertgebend eingestuften Brutvögel Blaukehlchen und Schilfrohrsänger sowie die Nonnengans beherbergt, hat Dr. G. in der genannten mündlichen Verhandlung ebenfalls plausibel ausgeführt. Auch der von dem Kläger benannten Sachverständige I. hält ausweislich des Protokolls in dem Verfahren 4 A 5272/06 (= 12 LA 288/09, Protokoll v. 11.8.2009), in dem ebenfalls das "Erweiterungsgebiet Weihen" streitgegenständlich und die unmittelbar südlich an Dornum grenzende Gemeinde Großheide beigeladen worden ist, einen Puffer für angebracht. Dass er erklärt hat, es werde jedenfalls "kein vergleichbarer Puffer" benötigt, ist insoweit unerheblich, weil unter Vorsorgegesichtspunkten ein größerer als der zwingend gebotene Puffer gewählt werden darf.

Selbst wenn man aber annähme, dass die Beigeladene um das vornehmlich wegen der Weihen als avifaunistisch wertvoll eingestufte Gebiet nur einen deutlich geringeren Puffer als 500 m hätte vorsehen dürfen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein solcher Fehler hätte nämlich nach Überzeugung des Senats keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Im vorliegenden Fall hätten sich bei einer deutlichen Reduzierung der Pufferzone um das betroffene Gebiet ausweislich der Karte wohl zwei zusätzliche Potentialflächen im Norden des Weihengebietes (südöstlich von Nesse) sowie eine deutliche Vergrößerung der nunmehr als Sonderbaufläche 1 ausgewiesenen Fläche (südlich von Klein Kiphausen) ergeben (vgl. Karte 6: Überlagerung der Schutzbereiche, Teil A zur Begründung der 31. Flächennutzungsplanänderung, S. 126). Soweit es die beiden "neuen" Flächen betrifft, hätten diese bereits bei einem Schutzabstand von 100 oder 200 m lediglich eine so geringe Größe erreicht, dass sie von der Beigeladenen bei Anwendung der von ihr auch im Übrigen zu Grunde gelegten Kriterien weggewogen worden wären. Wie die Flächen 7 und 8 hätten sie nämlich die für die Aufnahme von drei Windenergieanlagen nötige Größe nicht erreicht und liegen auch nicht im räumlichen Zusammenhang mit anderen Windparks (vgl. zu diesen Kriterien: S. 52 f. des Teils B der Begründung). Anderes gilt zwar für den unmittelbar westlich an die Fläche 1 angrenzenden Bereich, der bei einem geringeren Puffer als 500 m die tatsächlich ausgewiesene Potentialfläche 1 vergrößert hätte. Auch insoweit ist aber ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht zu erkennen. Die Beigeladene hat sich - wie bereits mehrfach dargelegt - bei ihrer Planung vorrangig darauf gestützt, dass es sich bei dem Nahrungshabitat der Weihen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele und dieses nur hilfsweise als avifaunistisch wertvoll eingestuft. Selbst wenn sie ihrer Planung zugrunde gelegt hätte, dass um avifaunistisch wertvolle Flächen als solche ein pauschaler Abstand von 500 m nicht schlechthin zulässig ist, sondern dieser konkret anhand der betreffenden Vogelarten zu bestimmen wäre, spräche alles dafür, dass sie die innerhalb der 500 m- Zone gelegenen Flächen gleichwohl weggewogen hätte, um angesichts des "Risikos", dass es sich doch um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, auf der sicheren Seite zu sein. Zudem hat sie die streitige Fläche in der Qualität als mit dem Vogelschutzgebiet V 63 in der nachgemeldeten Ausdehnung vergleichbar erachtet, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls im Wege der Abwägung im Ergebnis für einen einheitlichen Puffer "gesorgt" hätte.

Die Bestimmung der Ausschlusszonen bzw. der zugrunde gelegte Puffer ist auch mit Blick auf das gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beigeladene ist unter Anwendung der gewählten Auswahlkriterien zu einem Abwägungsergebnis gelangt, wonach sieben Sonderbauflächen mit einer Fläche von insgesamt 256 ha ausgewiesen worden sind. Dadurch hat sie den als Sonderbaufläche für Windenergie ausgewiesenen Bereich gegenüber ihrer letzten Planung mit zunächst ca. 96 ha deutlich erhöht und stellt nunmehr ca. 3,7 % des gesamten Gemeindegebietes als Sonderbaufläche dar (vgl. S. 59 Teil B der Begründung des Flächennutzungsplans). Angesichts dieser Werte kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie durch diese Planung der Windenergienutzung im Plangebiet substanziell Raum verschafft hat. Mithin bestand auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559-560) für die Beigeladene kein Anlass, das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und ggf. mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse insbesondere das Anlegen von Ausschlusskriterien mit pauschalen Pufferzonen und Mindestabständen im Hinblick auf eine großzügigere Flächenauswahl abzuändern und kleinere Abstände genügen zu lassen.

c) Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Bezugnahme auf die Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) ausführt, werden auch durch andere Umstände keine durchgreifenden Zweifel an den von der Beigeladenen herangezogenen Stellungnahmen von Dr. G. geweckt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen von Dr. G. "fachlich unhaltbar und in höchstem Maße unseriös" ist bzw. "ausschließlich durch die Verfolgung des Wunschziels (Schaffung eines avifaunistischen Arguments gegen die im fraglichen Bereich beantragten Windenergieanlagen während des Planaufstellungsverfahrens und Durchsetzung der eigenen Anlagen) zu erklären" ist. Soweit der Kläger zur Begründung dieser Einschätzung anführt, dass Dr. G., um die erst in der zweiten öffentlichen Auslegung hinzugekommene Ausweisung der Sonderbaufläche 6 zu sichern, nur "willkürlich angenommene" - weil zu kleine - Horstschutzbereiche zu Grunde gelegt und insoweit keinen Puffer vorgesehen habe, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass er bei den beiden im Bereich der später ausgewiesenen Sonderbaufläche 6 gelegenen Weihenbrutplätzen nur einen Horstschutzbereich von 1.500 m, statt des in den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) enthaltenen Radius von 3.000 m, angenommen hat. Entgegen der Annahme des Klägers lässt dieses Vorgehen aber nicht den Schluss zu, dies sei nur erfolgt, weil sich die Beigeladene im Bereich der Sonderbaufläche 6 Grundstücke gesichert hatte. Dr. G. hat in seiner in den Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 24. Januar 2010 (vgl. etwa 12 LA 287/09, Gerichtsakte S. 719) dieses Vorgehen vielmehr nachvollziehbar damit begründet, dass eine Abgrenzung anhand konkreter Beobachtungen standortspezifisch erfolgt sei. Angeknüpft worden sei nicht in erster Linie an pauschale Abstände zu den Horsten, sondern an die tatsächliche Nutzung. Er hat insoweit unter Darlegung von Karten erläutert, es sei festgestellt worden, dass die Nahrungssuche der Weihen in diesem Bereich in der unmittelbaren Umgebung der Horste erfolge. Dies sei auch plausibel, weil sich beide Horstumfelde durch einen hohen Grünlandanteil auszeichneten. Da tatsächliche Erkenntnisse über das Raumnutzungsverhalten der Vögel vorgelegen hätten, sei keine Notwendigkeit gesehen worden, die weiteren Vorsorgeabstände einzuhalten. Auch eine über den Horstschutzbereich hinausgehende Pufferzone sei insoweit entbehrlich gewesen, da die für die Nahrungssuche nachgewiesenen Horstschutzbereiche - anders als die "Erweiterungsfläche Weihen" - gerade nicht als Erweiterungsflächen des Vogelschutzgebietes angesehen worden seien. Dagegen reichten die Grünlandflächen im Umkreis der auf den vorgelagerten Inseln und in dem Küstenstreifen gelegenen Weihenhorste für die Nahrungssuche nicht aus, da außer auf den Deichen dort so gut wie keine Habitate vorhanden seien. Auch dort sei jedoch kein pauschaler Abstand um die Horste gewählt, sondern die Schwerpunkte der tatsächlichen Nutzung ermittelt worden. Diese lägen aber gerade im Bereich der "Erweiterungsfläche Weihen". Diese Darlegungen erscheinen auch angesichts der beigefügten Karten (vgl. 12 LA 274/09, Gerichtsakte S. 291) plausibel.

Die Beigeladene hat darüber hinaus auch im Übrigen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans in Gestalt der 31. Änderung die allgemeinen Abstandsempfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages nicht durchgängig übernommen, sondern stattdessen, sofern es ihr vertretbar erschien, niedrigere Abstände für ausreichend erachtet. Dies betrifft u.a. den Abstand zu Vogelschutzgebieten, bei denen statt der empfohlenen 1.000 m ein Puffer von nur 500 m vorgesehen wurde (vgl. Teil A der Begründung, S. 30), und sonstige Natur- und Landschaftsschutzgebiete, wo im Zuge der Ausschlussflächenermittlung statt der vom NLT angeratenen 1.000 m nur 200 m zugrunde gelegt wurden (vgl. Teil A der Begründung, S. 30). Außerdem wurde mit Blick auf das Ziel, eine substantielle Windenergienutzung zu ermöglichen, beispielsweise auch von einer Anwendung der Empfehlung, 5 km Abstand zwischen den Windparks einzuhalten, bewusst abgewichen (vgl. Teil A zur Begründung, S. 90). Im Ergebnis ergeben sich somit auch aus diesem Vorgehen keine durchgreifenden Zweifel an der Stellungnahme Dr. G. oder dem Ergebnis der 31. Änderung des Flächennutzungsplans.

d) Die übrigen Einwände des Klägers tragen ebenfalls nicht. Anders als er meint, wird das Ziel der 31. Änderung des Flächennutzungsplans, das in der Konzentration der Windenergieanlagen liegt, nicht deshalb verfehlt, weil der im Gemeindegebiet noch vorhandene Freiraum durch die Sonderbaufläche 6 beansprucht wird. Das mit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung einerseits und der Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet andererseits wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, ZfBR 2003, 370). Es sind aber keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beigeladenen dargestellte Sonderbaufläche 6 für eine Windenergienutzung nicht geeignet ist. Allein der Umstand, dass dort - anders als in anderen Teilen des Gemeindegebietes - bisher noch keine Windenergieanlagen errichtet sind, führt nicht dazu, dass sie bei der Konzentrationsplanung nicht hat ausgewiesen werden dürfen. Die planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich bei der Steuerung der Windkraftnutzung auf die Gebiete zu beschränken, in denen bereits Anlagen ihren Standort gefunden haben. Bestehende Windenergieanlagen außerhalb der neu ausgewiesenen Sonderbauflächen genießen zwar Bestandsschutz, die Begründung des Flächennutzungsplans verweist jedoch zutreffend darauf, dass es sich insoweit um eine "Belastung auf Zeit" handelt und mit der Planung die Neuerrichtung oder ein Repowering an diesen Standorten verhindert werden soll (vgl. Teil B, S. 56). Schon dies belegt, dass das Ziel einer (langfristigen) Konzentration nicht schon deshalb verfehlt wird, weil als Sondergebiet 6 "Rüschenkampsflage" ein Bereich gewählt wurde, der bisher noch nicht mit Windenergieanlagen bebaut ist.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alleiniger oder vorwiegender Grund für die Ausweisung der Sonderbaufläche 6 die fiskalischen Interessen der Beigeladenen waren, wie der Kläger behauptet. Zwar war die Ausweisung der Sonderbaufläche "Rüschenkampsflage" bei der ersten öffentlichen Auslegung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans im Februar 2007 noch nicht vorgesehen, weil die Beigeladene nach Abwägung darauf verzichtet hatte. Erst in dem Entwurf zur zweiten öffentlichen Auslegung im Oktober/November 2008 ist sie als Sonderbaufläche aufgenommen worden. Selbst wenn sich die Beigeladene tatsächlich in der Zwischenzeit das Nutzungsrecht an der betreffenden Fläche gesichert hat, ist nicht ersichtlich, dass dies nach Lage der Dinge der (allein) ausschlaggebende Grund für die Ausweisung dieser Fläche als Sonderbaufläche gewesen ist. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Ausschlussflächen "Naturschutz" in dem Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Auslegung aufgrund der durch eine in Auftrag gegebene Untersuchung gewonnenen neuen Erkenntnisse gerade hinsichtlich des Weihenvorkommens neu bestimmt und im Ergebnis erheblich ausgeweitet worden sind. Dies hatte zur Folge, dass statt der in der zunächst ausgelegten Fassung im Jahr 2007 vorhandenen 19 Potentialflächen bei der erneuten Auslegung im Jahr 2008 nur noch neun ermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beigeladene nicht, wie 2007 noch vorgesehen, von den 19 Flächen 11 weggewogen hat, sondern mit Ausnahme der als zu klein befundenen Flächen 7 und 8 (0,9 und 4,2 ha) alle Potentialflächen tatsächlich als Sonderbauflächen ausgewiesen hat, um ihrer Zielsetzung - der Förderung der Windenergie - möglichst umfangreich Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als nach dem so gefundenen Ergebnis eine Fläche von ca. 256 ha als Sonderbaufläche ausgewiesen werden konnte. Das ist etwas weniger als bei der ursprünglichen Planung im Jahr 2007, die zu einer Ausweisung von etwa 278 ha geführt hätte. Direkte Folge dieses Vorgehens war, dass die als "Rüschenkampsflage" bezeichnete Fläche, die im Jahr 2007 noch u.a. wegen naturschutzrechtlicher Belange weggewogen wurde, nunmehr als Sonderbaufläche 6 ausgewiesen wurde. Angesichts dieses Geschehensablaufs fehlt es an einem Anhalt dafür, dass die "neue" Ausweisung der Fläche 6 (allein) auf fiskalischen Interessen der Beigeladenen beruhte. Dass die Beigeladene den Bereich, in dem sie sich selbst Nutzungsrechte gesichert hatte, während des Planungsprozesses konsequent zur Disposition gestellt hat, zeigt sich zudem schon daran, dass im Ergebnis zum Schutz der Wiesenweihen ca. 2/3 dieser Flächen aus Gründen des Vogelschutzes gerade nicht ausgewiesen wurden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sonderbaufläche Nr. 6 einen Bereich darstellt, der von der Beigeladenen für die Durchführung von Repowering-Maßnahmen genutzt werden kann. Durch eine Angebotsplanung besteht die Möglichkeit, die Anzahl der Windenergieanlagen zu verringern und im Ergebnis eine Entlastung des Landschaftsbildes im Gemeindebereich zu erreichen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beigeladene verfolge kein Repoweringinteresse oder Interesse an der Entlastung des Landschaftsbildes, so ist die Beigeladene dem in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten und hat unter Bezugnahme u. a. auf ein Protokoll einer Sitzung des Rates im März 2007 im Einzelnen dargelegt, dass diese Fläche 6 nur zu diesem Zwecke genutzt werden soll.

3. Da somit Abwägungsmängel, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der 31. Flächennutzungsplanänderung führen, nicht vorliegen, stehen dem - außerhalb der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen "Windenergie" gelegenen - Vorhaben des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt zwar nur in der Regel ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Die danach ermöglichte Feindifferenzierung, die in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB auf eine nachvollziehende Abwägung hinausläuft, verlangt aber, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass der zur Genehmigung gestellte Standort das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen darf; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C N 3 06 -, juris; Senat, Urt. v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 -, NVwZ-RR 2009, 875). Eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation, die aus dem planerischen Konzept der Beigeladenen herausfiele, ist hier nicht gegeben. Der von dem Kläger zur Überprüfung gestellte Anlagenstandort liegt östlich von Dornum in einem Bereich, der schon wegen der Nähe zu einem Einzelgebäude und einem Fledermausschutzbereich mit hoher Bedeutung nach dem Planungskonzept der Beigeladenen frei von Windkraftanlagen bleiben soll (vgl. Karte 2: Ausschlussflächen Schutzabstände zu Wohnbau- und Mischgebietsflächen und Karte 5: Ausschlussflächen Naturschutz). Die Verwirklichung des Vorhabens würde dieses Konzept in unzulässiger Weise unterlaufen. Da es für die Entscheidung über den Hauptantrag auf die Frage, ob (auch) der Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen dem Vorhaben entgegensteht, nicht ankommt, war Beweis, wie hilfsweise beantragt, nicht zu erheben.

II. Der für den Fall der Ablehnung des Hauptantrags gestellte (weitere) Hilfsantrag, festzustellen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig waren und bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrages unter Ausklammerung der Richtfunk- und der Radarproblematik bestanden hat, hat Erfolg.

1. Er ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (entsprechend) statthaft. Eine Auswechselung oder Erweiterung des Streitgegenstandes, die vor dem Hintergrund, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Interesse der Prozessökonomie nur die Weiterführung des (bisherigen) Verfahrens unter erleichterten Voraussetzungen zulassen will (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354; Beschl. v. 7.5.1996 - 4 B 55.96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 186), zur Unzulässigkeit des Antrages führen könnte, liegt nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag ist dahingehend hilfsweise geändert worden, dass statt der ursprünglich begehrten Neubescheidung nunmehr festgestellt werden soll, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Inkrafttreten der 31. Änderung des Flächennutzungsplans) der Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat. Dass zusätzlich zu der schon erstinstanzlich ausgeklammerten Richtfunkproblematik nunmehr ausdrücklich auch die Radarproblematik von der Prüfung ausgenommen werden soll, begegnet keinen Bedenken. Dadurch wird der ursprüngliche Antrag nicht erweitert, sondern der Prüfungsumfang vielmehr beschränkt. Dies begegnet mit Blick auf den Zweck der Privilegierung des Fortsetzungsfeststellungsantrags i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keinen Bedenken.

Ein berechtigtes Interesse des Klägers für den mit der Präjudizwirkung für einen angestrebten Schadensersatzprozess begründeten Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt vor. Ein solches fehlt insbesondere nicht deshalb, weil der Kläger schon erstinstanzlich (nur) die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und eine Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides beantragt (und insoweit auch Recht bekommen) hat. Für das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 und v. 7.5.1996 - 4 B 55.96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286). Rechtliche Interessen sind danach nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern es ist insoweit ausreichend, dass sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 1 B 73.93 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Schutzwürdig sind diese Interessen demnach schon dann, wenn sich die begehrte Feststellung ggf. auch ohne Präjudizwirkung für ein anderes Verfahren als nützlich erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1996 - 4 B 55.96 -, a.a.O.). Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass eine Partei aus prozessökonomischen Gründen nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und die Erledigung nicht auf ihr Verhalten zurückgeht (BVerwG, Beschl. v. 7.5.1996, a.a.O.). Selbst wenn ein im vorliegenden Verfahren (nur) erreichbares positives Bescheidungsurteil die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe bindet und der Beklagte nicht gehindert ist, den begehrten Verwaltungsakt wegen anderer dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehender öffentlicher Belange zu versagen, ist die Feststellung, dass ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat, geeignet, die Position des Klägers zu verbessern. Jedenfalls hinsichtlich der zur Prüfung gestellten bauplanungsrechtlichen Belange (Flächennutzungsplan in Gestalt der 26. Änderung, Landschaftsbild, Planungsbedürfnis) erhält der Kläger in den Entscheidungsgründen ggf. die von ihm erstrebten - das Zivilgericht bindenden - Feststellungen und würde dadurch jedenfalls seine Position in einem sich anschließenden Schadensersatzprozess verbessern.

2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Bis zum Inkrafttreten der 31. Änderung des Flächennutzungsplans hatte der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides unter Ausklammerung der Richtfunk- und der Radarproblematik. Dem Anspruch des Klägers standen insbesondere nicht die von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie erstinstanzlich geltend gemachten Gründe entgegen.

a) Dies gilt zunächst für den dem Anspruch des Klägers entgegengehaltenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der seinerzeit geltenden Fassung der 26. Änderung. Soweit die Beigeladene die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Berufung angegriffen hat, überzeugt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen zur Unwirksamkeit führenden Fehler zutreffend darin erblickt, dass der Rat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung über die 26. Änderung der Flächennutzungsplanung am 2. September 2003 ausweislich der Darlegungen in der Begründung die Tatsache außer Acht gelassen hat, dass der Beklagte unmittelbar zuvor (August und 1. September 2003) noch Bauvorbescheide für wohl 38 Anlagen erteilt hat. Die Beigeladene hält dem entgegenhält, das mit der 26. Änderung verfolgte Ziel, Windkraftanlagen im Bereich des Windparks Georgshof zu konzentrieren, sei nicht auf eine kurzfristige Umsetzung angelegt gewesen. Vielmehr habe sie angesichts der vielen bereits vorhandenen und Bestandsschutz genießenden Einzelanlagen im Gemeindegebiet die mittel- und langfristige Perspektive als maßgeblich erachtet und für diese sei es unerheblich, ob im östlichen Teil des Gemeindegebietes weitere Anlagen gegen ihre (der Beigeladenen) klare Planungsvorstellungen genehmigt worden seien. Dies überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Konzentrationsplanung nicht bereits mit ihrem Inkrafttreten für "eine Bereinigung" der Verhältnisse sorgt und sich ggf. erst nach einem längeren Zeitraum Ergebnisse zeigen. Gleichwohl hätte die Beigeladene den Umstand, dass unmittelbar vor der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan für einen außerhalb der geplanten Vorrangfläche gelegenen Bereich Bauvorbescheide für (wohl) 38 Anlagen erteilt worden sind, bei deren Realisierung sogar ein faktischer Windpark entstehen könnte, jedenfalls im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen. Dies erfolgte jedoch nicht. Ausweislich des Erläuterungsberichtes zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans wurde zwar in die Abwägung eingestellt, dass in diesem Bereich eine "Antragsflut" bestand. Man ging aber danach davon aus, die Errichtung der Windkraftanlagen durch die Planung noch verhindern zu können. Dass die betreffenden Bescheide noch nicht bestandskräftig waren, führt nicht dazu, dass sie bei der Abwägung völlig außer Acht bleiben durften. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind "konkrete Anhaltspunkte dafür, dass … ein erneutes "Nachdenken" zu einem anderen Ergebnis geführt hätte", nicht notwendig, um den Einfluss eines - wie hier - offensichtlichen Mangels auf das Ergebnis des Verfahrens i. S. d. § 214 BauGB zu bejahen. Es reicht vielmehr aus, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre. Auch insoweit wird auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verwiesen, in dem verschiedene Planungsalternativen aufgezeigt werden, die bei Berücksichtigung der Vorbescheide nahegelegen hätten, wie etwa eine Ausdehnung des letztlich ausgewiesenen Windparks Georgshof nach Westen oder Südosten oder die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone östlich von Reersum/Schwittersum. Da die 26. Änderung des Flächennutzungsplans schon angesichts dieses offensichtlichen und sich auf das Ergebnis auswirkenden Abwägungsdefizits unwirksam ist und dem Vorhaben des Klägers nicht entgegengehalten werden kann, kann dahinstehen, ob weitere relevante Fehler, etwa eine Verhinderungsplanung oder Fehler bei der Ermittlung der Potentialflächen oder bei der Lärmproblematik, vorlagen.

75Der Flächennutzungsplan in Gestalt der 26. Änderung wurde entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend geheilt. Zwar hat die Beigeladene im Laufe des Berufungsverfahrens - aber noch vor dem Inkrafttreten der den Rechtsstreit erledigenden 31. Änderung des Flächennutzungsplans - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel durchgeführt, Defizite des Erläuterungsberichts und des Abwägungsvorgangs zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans zu heilen, und ihr Rat am 7. Juli 2006 über das Heilungsverfahren abschließend entschieden. Dieses Verfahren führte jedoch schon deshalb nicht zur Behebung der Fehler, weil es an wesentlichen Verfahrensschritten fehlte. Der Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde; er wird gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Hier liegt beides nicht vor. Der Beklagte hat die von der Beigeladenen zunächst beantragte Genehmigung vielmehr offenbar ausdrücklich verweigert, ohne dass dies aus den Akten ersichtlich wäre. Anders als die Beigeladene meint, ist es insoweit auch nicht ausreichend, dass der vorherige - zu heilende - Flächennutzungsplan in Gestalt der 26. Änderung von dem Beklagten genehmigt worden ist. Dass im ergänzenden Verfahren eine ergänzende Genehmigung erforderlich ist, ist - wie die Beigeladene geltend macht - in der Kommentarliteratur tatsächlich wohl nur von Lemmel (im Berliner Kommentar, Bd. II, 3. Auflage, § 214 Rn. 80) explizit angesprochen. Es ist jedoch unstreitig, dass die Heilung eines Flächennutzungsplans durch ein Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB - anders als etwa eine Heilung nach § 45 VwVfG - nicht nur verlangt, dass der festgestellte Fehler behoben wird, sondern eine Wiederholung des gesamten nachfolgenden Verfahrens von dem Stadium an gefordert, in dem der zur Unwirksamkeit führende Fehler unterlaufen ist (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 214 Rn. 27; Quaas/Kukk in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 214 Rn. 64; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 86). Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die einzelne Verfahrenshandlung ihrem Sinn und Zweck nach nochmals erforderlich ist, sondern zur Fehlerbehebung wird formal eine Wiederholung des "gesamten nachfolgenden Verfahrens" (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O.) bzw. eine Wiederaufnahme des nachfolgenden Verfahrens von "rangbereiter Stelle" (Dürr, in: Brügelmann, a. a. O.) vorausgesetzt. Schon deshalb bedarf es auch bei der Heilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB und deren Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Unabhängig von dieser formalen Betrachtung ist aber auch nicht erkennbar, dass - wie die Beigeladene geltend macht - ein Genehmigungsvorbehalt im Rahmen der Rechtsaufsicht keine "Rolle" mehr spielen könne, wenn der Inhalt einer Norm - wie bei einer rückwirkenden Heilung - bereits feststehe und genehmigt worden sei. Zwar sind nach § 214 Abs. 4 BauGB nur Fehler behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung und die Identität des Planes betreffen. Der Rechtsaufsicht gemäß § 6 Abs. 2 BauGB unterliegt aber nicht nur das gefundene Ergebnis, sondern auch das ordnungsgemäße Zustandekommen. Auch im ergänzenden Verfahren ist mithin zu prüfen, ob das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, etwa alle im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB notwendigen Schritte vorgenommen wurden. Zudem ist die Frage, ob der festgestellte Fehler überhaupt einer Heilung durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugänglich ist und ob zur Behebung der Fehler ein rückwirkendes Inkrafttreten zulässig ist, im Rahmen der Rechtsaufsicht vor Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde zu prüfen. Im Ergebnis ist demnach bei der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB nicht entbehrlich. Da es an dieser und auch ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall fehlt, ist eine wirksame Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht gelungen. Ein wirksamer - Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisender - Flächennutzungsplan, der dem Vorhaben des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als öffentlicher Belang hätte entgegengehalten werden können, lag somit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (Inkrafttretens der 31. Änderung des Flächennutzungsplans) nicht vor.

b) Dem Vorhaben des Klägers stand auch der im ablehnenden Bescheid vom 16. Juni 2003 genannte öffentliche Belang des Landschaftsbildes nicht entgegen. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch die geplante Windenergieanlage nicht zu befürchten. Hierfür wäre erforderlich, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschl. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich kann sich der in Rede stehende öffentliche Belang in der Regel nur dann durchsetzen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Orts- oder Landschaftsbild handelt. Für beides ist nach der durchgeführten Augenscheinseinnahme nichts ersichtlich. Lediglich der unmittelbare Umkreis des geplanten Standortes ist noch frei von Windkraftanlagen. Im Übrigen sind in allen Himmelsrichtungen in nicht allzu großer Entfernung Windenergieanlagen zu sehen. Der Standort ist demnach erheblich vorbelastet und es liegt kein erstmaliges Einbrechen in unbeeinträchtigtes Gebiet vor. Zwar schließt eine Vorbelastung die Annahme, eine Anlage führe zu einer Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nicht schlechthin aus und kann etwa auch bzw. gerade ein nicht vorbelasteter Rest schutzwürdig sein. Eine besondere Schutzwürdigkeit des "nicht vorbelasteten Restes" aus anderen Gründen ist hier aber ebensowenig ersichtlich wie (auch angesichts der geplanten Gesamthöhe der Anlage von unter 100 m) ein besonders grober Eingriff. Die Einschätzung, wonach die Umgebungssituation nicht als ästhetisch wertvoll und einzigartig anzusehen ist, steht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Prof. F. in einem Gutachten vom Juni 2003 zur Aufstellung des 26. Flächennutzungsplans (vgl. Bd. III des Vorgangs). Dieses weist für den betroffenen Standort - anders als für weite Teile des übrigen Gemeindegebietes - gerade keine hohe, sondern nur eine mittlere Empfindlichkeit aus. Die einzige noch darunterliegende Schutzkategorie (Empfindlichkeit gering) findet sich dagegen im Gemeindegebiet an keiner Stelle. Schon dies belegt, dass der Stellungnahme keineswegs entnommen werden kann, dass das Landschaftsbild am vorgesehenen Standort einzigartig und ästhetisch wertvoll ist.

c) Unbenannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB standen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere scheiterte die Zulassung der beantragten Windenergieanlage als Außenbereichsvorhaben nicht an dem von dem Beklagten und der Beigeladenen als Ablehnungsgrund angeführten Planungserfordernis (dazu: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832). Ein solches Erfordernis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich aber auf Anlagen, die nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen sind und dürfte auf im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben, wie Windenergieanlagen, nicht übertragbar sein. Dafür spricht schon die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Diese stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Im Ergebnis ist den Gemeinden damit ein die Privilegierung flankierendes Instrument zur Verfügung gestellt worden, mit dem diese in die Lage versetzt werden, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. Könnte jeder raumbedeutsamen Windenergieanlage das Erfordernis einer Planungsbedürftigkeit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenhalten werden, liefe das gesetzgeberische Modell in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit dem die Gemeinde die Möglichkeit erhält, die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken, leer (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.4.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579 bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832). Auf die vom Beigeladenen angeführte Aufhebung der Regelung des § 245b BauGB a. F. kommt es insoweit nicht an. Zudem reicht das in § 35 BauGB vorgesehene Entscheidungsprogramm aus, um die Konfliktträchtigkeit der geplanten Windenergieanlage angemessen beurteilen zu können. Entgegen der Annahme der Beigeladenen ist insoweit auch nicht auf die Situation im Gemeindegebiet insgesamt abzustellen, sondern nur das konkrete Einzelvorhaben des Klägers in den Blick zu nehmen. Der Maßstab, der an das einzelne, zur Genehmigung gestellte Vorhaben anzulegen ist, verändert sich nicht dadurch, dass die Genehmigungsbehörde sich mit zahlreichen Vergleichsfällen konfrontiert sieht (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95). Das Einzelvorhaben des Klägers muss sich nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 29.4.2004, a. a. O.). Hiernach reicht das behördliche Entscheidungsverfahren im Rahmen des § 35 BauGB aus, um eine durch die geplante Einzelanlage des Klägers mit einer Nabenhöhe von ca. 65 m und einer Gesamthöhe von unter 100 m entstehende städtebauliche Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können. Eines planerischen Abwägungsvorgangs bedarf es dafür nicht.

d) Weitere - von dem Beklagten und der Beigeladenen nunmehr als entgegenstehend gewertete - öffentliche Belange wurden im Vorbescheidsverfahren nicht (abschließend) geprüft. Es handelt sich insoweit um ein sogenanntes "steckengebliebenes Genehmigungsverfahren". In solchen Fallgestaltungen entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257). Das Gericht darf sich dann darauf beschränken zu prüfen, ob die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe die Ablehnung des Antrags tragen oder, sofern dies nicht der Fall ist, die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen erkennbar zu versagen ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 -, NVwZ-RR 2009, 875; OVG NRW, Urt. v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 -, BauR 2010, 199). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger hier schon erstinstanzlich keinen Verpflichtungsantrag gestellt, sondern nur Neubescheidung beantragt hat und zudem nunmehr nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag streitgegenständlich ist.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Inkrafttreten des Flächennutzungsplans in Gestalt der 31. Änderung am 29. Dezember 2008) trugen - wie ausgeführt -weder die Gründe, aus denen der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, noch war der Vorbescheid aus anderen erkennbar durchgreifenden Gründen zu versagen.

aa) Anders als der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. März 2010 geltend gemacht hat, ist auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht festzustellen, dass der Belang des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben im Zeitpunkt der Erledigung entgegengestanden hat. Im Verwaltungsverfahren ist dieser Belang geprüft und explizit festgestellt worden, dass er dem Vorhaben nicht entgegenstehe, da die beantragte Windenergieanlage zu den wertvollen Vogelrastgebieten einen ausreichenden Abstand einhalte. Im dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Naturschutz als entgegenstehender öffentlicher Belang nicht einmal angesprochen, offenbar weil dieses weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch anderweitig Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser der Anlage entgegenstehen könnte. Der Beklagte macht nunmehr geltend, dass sich die geplante Anlage in einem von Dr. G. als Rastgebiet von landesweiter Bedeutung eingestuften Gebiet befinde und nach den Hinweisen des Niedersächsischen Landkreistages bei der Standortplanung und der Zulassung von Windenergieanlagen Gastvogellebensräume nationaler, landesweiter, regionaler und lokaler Bedeutung als Ausschlussgebiete behandelt werden sollten. Soweit er daraus einen der Anlage des Klägers entgegenstehenden Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ableitet, verkennt er jedoch den insoweit anzulegenden Maßstab. Anders als bei der bei der Prüfung der Wirksamkeit der 31. Flächennutzungsplanänderung relevanten, von planerischen Gesichtspunkten geprägten Sichtweise ist, wenn der Naturschutz als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 BauGB einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden soll, eine konkrete Betrachtung angezeigt (vgl. insoweit Urt. d. Sen. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, juris). Eine konkrete Gefährdung der in dem betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten, die erforderlich wäre, um eine privilegiert zulässige Windenergieanlage im Außenbereich zu verhindern, ist aber bisher nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten angeführten Empfehlung des Niedersächsischen Landkreistages, da diese (jedenfalls auch) vom Vorsorgegrundsatz geprägt ist und - ohne die konkreten örtlichen Gegebenheiten in den Blick nehmen zu können – pauschal Abstände für den Regelfall vorschlägt. Die konkrete Prüfung, ob die Windenergieanlage des Klägers zu einer Gefährdung der in dem Gebiet vorkommenden Vögel führt und ob ggf. Regelungen zur Höhe der Anlage, zu Abschaltzeiten o. ä. eine solche jedenfalls ausräumen könnten, ist in den genannten Fällen des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens aber nicht im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen, sondern grundsätzlich dem behördlichen Verfahren vorbehalten. Dies gilt hier insbesondere, weil dieser Aspekt auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht zu beurteilen ist, sondern es insoweit umfangreicher weiterer Ermittlungen etwa in Gestalt eines Sachverständigengutachtens bedürfte und er "nur" für die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag relevant ist. Das Gericht hat zwar auch nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses grundsätzlich die (ggf. noch fehlende) Entscheidungsreife herzustellen, um die begehrte Feststellung treffen zu können. Eine Ausnahme gilt jedoch bei schwierigen zeit- und kostenintensiven Aufklärungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570). Um eine solche handelt es sich aber etwa bei einem Sachverständigengutachten. Da die vom Kläger begehrte Feststellung, wonach ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat, zudem auch ohne Klärung dieses Punktes getroffen werden kann, sieht das Gericht insoweit von weiteren Aufklärungsmaßnahmen ab mit der Folge, dass diese Frage zunächst offen- und ggf. der Prüfung durch das Zivilgericht im Rahmen eines etwaigen Entschädigungsprozessen überlassen bleibt.

Vergleichbar verhält es sich mit der Fledermausproblematik. Der Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, das Vorhaben dürfe schon deshalb nicht zugelassen werden, weil es in einem Fledermausfunktionsbereich mit hoher Bedeutung liege und - wie er erst am Tag vor der Verhandlung erfahren habe - bei allen vier dort vorhandenen Fledermausarten erhebliches Totschlagsrisiko durch Windenergieanlagen bestehe. Der Kläger hat darauf erwidert, der Standort der Anlage liege nicht in dem Gebiet, sondern allenfalls in dem Pufferbereich und man könne einem etwaigen Schlagrisiko jedenfalls durch die Vorgabe von Abschaltzeiten für die Anlage Rechnung tragen, da die Fledermäuse nur zu eng begrenzten Zeiten tatsächlich in dem Korridor flögen. Aus Sicht des Senates spricht viel für diese Sichtweise. Diese Frage kann aber - wie hinsichtlich des Vogelschutzes - letztlich auf der Basis der derzeit vorliegenden Informationen nicht im gerichtlichen Verfahren geklärt werden, sondern darf grundsätzlich dem behördlichen Verfahren und im vorliegenden Fall dem Zivilgericht vorbehalten bleiben.

bb) Der Feststellung, dass ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung bestanden hat, stehen auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Funktionsfähigkeit von Radaranlagen nicht entgegen. Dieser Belang ist nach dem Willen des Klägers im Rahmen des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag von der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ohnehin explizit ausgenommen. Zwar ist er damit nicht ganz der Prüfung entzogen, weil die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, soweit nicht abschließend über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder über den Standort der Anlage entschieden wird, voraussetzt, dass die vorläufige Prüfung der Auswirkungen der geplanten Anlage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu diesem Maßstab: Urt. des Sen. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, a. a. O.). § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, wonach Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden, stellt nach derzeitiger Kenntnislage aber ein solches von vornherein unüberwindliches Hindernis nicht dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Bundeswehr bei der Einschätzung, ob ihre Radaranlagen durch Windenergieanlagen gestört werden, ein ebensolcher verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zukommt, wie er für die Einschätzung des Gefährdungspotentials einer Windenergieanlage im Korridor einer Tiefflugübungsstrecke seitens des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78). Eine Stellungnahme der Bundeswehr wäre selbst dann im Genehmigungsverfahren nämlich darauf zu überprüfen, ob die zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlich bestimmten Rahmen erkannt und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen sowie ob sie die berührten Interessen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.

Dass der Betrieb des Flugplatzes Wittmundhafen oder die Großradaranlage in Brockzetel durch die vom Kläger geplante Anlage in jedem Fall in einer Weise gestört werden, dass diese in keinem Fall an dem geplanten Standort errichtet werden darf, erscheint auch auf der Basis der derzeitigen Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung Nord nicht zwingend. Die Bundeswehr ist seitens des Beklagten hinsichtlich der betreffenden Anlage wohl im Laufe des Berufungsverfahrens erstmals beteiligt worden und hat insoweit ausgeführt, die geplante Windenergieanlage befinde sich im Wirkungsbereich des Flugplatzes Wittmundhafen und führe "in Verbindung mit bestehenden und bereits genehmigten WEA in der Umgebung" zu einer nicht hinnehmbaren Störung des Flugplatzrundsuch-/sekundärradars durch zusätzliche Erfassungs- und Identifikationsverluste. Der Kläger hält dem entgegen, das Anflugradar für den Flugplatz Wittmundhafen sei im Jahr 2008 ganz abgeschaltet worden und auch nach den Aussagen der militärischen Dienstellen selbst nicht mehr nutzbar. Deshalb finde die gesamte Anflugkontrolle unbeeinträchtigt von etwaigen Windenergieanlagen im Bereich Dornum vom Flughafen Bremen statt. Diesen Vortrag stellt der Kläger mit konkreten Anträgen unter Beweis. Hinsichtlich der Großradaranlage Brockzetel hat die Wehrbereichsverwaltung Nord geltend gemacht, dass es aufgrund des sehr geringen Abstandes der geplanten Anlage "zu bereits bestehenden, beantragten bzw. geplanten WEA, die ebenfalls in die Radarsicht hineinragen", zu einer Überlagerung der Störpotentiale komme, die radartechnisch und operationell nicht hinnehmbar sei. Der Kläger hält dem unter Vorlage von verschiedenen Gutachten entgegen, es sei nach Aussagen von Sachverständigen nicht einmal technisch nachvollziehbar, dass die Großradaranlage durch eine in 24 km Entfernung errichtete Windenergieanlage in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde könne. Darüber hinaus verweist er darauf, dass es schon nach der "Schutzbereichseinzelforderung für die Verteidigungsanlage Brockzetel" einer Stellungnahme der Bundeswehr zu Sondergebiete für Windenergie ausweisenden Bauleitplänen nur bei Standorten im Umkreis von 20 km bedürfe und der Abstand hier 24 km betrage. Zwar macht die Wehrbereichsverwaltung geltend, zwischenzeitlich sei aufgrund weiterer Untersuchungen festgestellt worden, dass die Radargroßanlage auch von in einem größeren Abstand errichteten Windenergieanlagen gestört werde, sofern diese dicht beieinander stehen und bestimmte Abstände untereinander nicht einhalten. Der Kläger hat für das Gegenteil aber Beweis angeboten. Im Ergebnis hat damit der Kläger schon die Sachverhaltsgrundlage für die Stellungnahme der Bundeswehr substantiiert in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitigem Kenntnisstand, der, da es einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten angesichts der Erledigung hier nicht mehr bedarf, zugrunde zu legen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Anlage erkennbar von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als die Bundeswehr sich bei beiden Aspekten auf den sehr geringen Abstand zu bereits bestehenden, genehmigten und beantragten bzw. geplanten Windenergieanlagen stützt und nicht abschätzbar ist, ob die genehmigten und beantragten bzw. geplanten Windenergieanlagen überhaupt alle errichtet werden. Derzeit werden offenbar anlässlich eines Streites über vom Beklagten erteilte Genehmigungen Gespräche zwischen der Wehrbereichsverwaltung Nord und dem Beklagten über das weitere Vorgehen in dem betreffenden Bereich geführt, um einen Konsens darüber zu erreichen, welche Anlagen letztlich genehmigt werden und welche Standorte freigehalten werden können bzw. müssen. Auch danach ist denkbar, dass, etwa wenn von anderen geplanten Anlagen Abstand genommen wird, die Windenergieanlage des Klägers nicht (mehr) zu einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 VwGO. Die Quote ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rücknahme der Berufung durch den Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese die Berufung geführt und auch schon in erster Instanz einen Antrag gestellt hat, mithin ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).