Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.03.2010 - 7 KS 174/06
Fundstelle
openJur 2012, 50324
  • Rkr:

1, Fanggründe eines Fischers in Küstengewässern sind eigentumsrechtlich nur geschützt, wenn durch ihren Verlust die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes gefährdet wird.2. Lassen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Ertragssituation des betroffenen Fischereibetriebes bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen, ist die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz des Fischers gefährdet. vorzubehalten.

Tatbestand

Die Kläger sind Hamenfischer. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau einer hafenbezogenen Wendestelle in der Weser.

Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ist die Errichtung und Unterhaltung einer hafenbezogenen Wendestelle im Weserabschnitt km 70,6 bis km 73,2 gegenüber dem Containerterminal Bremerhaven. Hier soll eine Weserbreite von 525 - 600 m erreicht werden, so dass die besonders großen Containerschiffe der "neuen Generation" an dieser Stelle im Fluss drehen können. Im Bereich der Wendestelle liegt die Tonne 51 A, in deren Nähe sich ein Fangplatz befindet, der von den Klägern während der Stintsaison im Winterhalbjahr (November bis März) genutzt wird. Dieser Fangplatz entfällt infolge des Vorhabens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Die Baumaßnahmen ziehen zum einen Veränderungen des Flussbetts und seiner Struktur nach sich. Zum anderen erfolgt eine Verlegung verschiedener Fahrwasser- und Buhnentonnen, darunter auch der Leuchttonne 51 A. Dies führt zu einer Ausweitung der Fahrrinne und damit des Verbots des Fischens im Fahrwasser nach § 38 und § 60 Seeschifffahrts-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I 1998, S. 3209), zuletzt geändert durch die Schiffsicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 2006, S. 14179), iVm Nrn. 18.2.1, 18.2.1.1 der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest sowie nach Art. 1 Nr. 18.2.1.3 a derselben Bekanntmachung in dem dort näher bezeichneten Bereich außerhalb des Fahrwassers.

Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und Anordnung der sofortigen Vollziehung des beantragten Planfeststellungsbeschlusses stellte die F. GmbH & Co. KG in Vertretung der Beigeladenen im Oktober 2005. Mit den Antragsunterlagen legte sie ein im Auftrag der G. GmbH erstelltes fischereiwirtschaftliches Gutachten der H. zum Bau der geplanten hafenbezogenen Wendestelle in Bremerhaven, bearbeitet von dem Diplom-Biologen I. (ohne Datum), vor. Darin kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass "… im Sinne des Vorsorgeansatzes für die Hamenfischerei insgesamt mittlere bis schwere Auswirkungen (Bewertungsstufe 3 - 4) zu erwarten (seien)" .

Im Zuge des Verfahrens holte die Beklagte u.a. auch eine Stellungnahme des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei ein, dass mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 ausführte: " Da die geplante Maßnahme wohl nicht zu verhindern sein wird und es auch keine sinnvollen Alternativen dazu gibt, kann als Ausgleich für die Fischerei nur eine finanzielle Entschädigung infrage kommen. Insbesondere der Bremerhavener Krabbenfischereibetrieb und die drei Hamenkutter sind stark betroffen, weil es für sie kaum entsprechende Alternativen gibt."

Nach Auslegung der Planunterlagen erhoben die Kläger mit - am 25. Januar 2006 bei der Beklagten eingegangenem - Schriftsatz vom 24. Januar 2006 Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben und führten aus: Sie gingen der Hamenfischerei u.a. im Bereich der geplanten Wendestelle nach. Ihr Betrieb verfüge über zwei Fischereifahrzeuge, jedes dieser Fahrzeuge nutze die Fangstelle mit jeweils zwei Netzen. Gefangen würden überwiegend Stint und Kabeljau. Die Fangstelle in der Nähe der Tonne 51 A werde durch die geplante Baumaßnahme wegfallen. Die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen, die auch der Gutachter der Beigeladenen als "mittel bis schwer" einstufe, stellten aus ihrer Sicht sogar die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ihres Betriebes infrage. Ihr Betrieb habe im Jahr 2004 insgesamt eine Fangmenge von 50.300 kg und einen Bruttoumsatz von 163.814,14 EUR erzielt; im Jahr 2005 seien 40.533 kg und ein Bruttoumsatz von 112.590,69 EUR erwirtschaftet worden. In den Monaten November bis März gingen sie nahezu ausschließlich der Hamenfischerei im Bereich der Wendestelle nach. In den fraglichen Monaten seien im Jahr 2004 (dort) 44.758 kg, im Jahr 2005 30.091 kg gefangen und angelandet worden. 85 % dieser Fangmengen und der Umsatzerlöse aus der Fangperiode von November bis März würden von ihnen bei Tonne 51 A gefischt. Auf das ganze Jahr gesehen entfielen für 2004 fast 52 % und für das Jahr 2005 gut 50 % der Jahresfangmenge und der Jahreserlöse ihres Betriebes auf den Fangerfolg im Bereich der Wendestelle. Als Beleg für ihre Angaben legten die Kläger eine Aufstellung ihres Steuerberaters datierend vom 23. Januar 2006 über Fangmengen und Bruttoumsätze vor. Das geplante Vorhaben werde daher zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Fischerei führen und eine Existenzgefährdung des Betriebes hervorrufen. Sie seien auch nicht in der Lage, ihrer Tätigkeit an anderer Stelle nachzugehen. Nur der im Bereich der Wendestelle genutzte Fangplatz biete die Möglichkeit, die Hamenfischerei in der dargestellten Form auszuüben. Ein Ausweichen an andere Plätze oder ein Umstellen auf andere Fänge erlaubten weder die fischereilichen Gegebenheiten vor Ort noch ihre Betriebsstruktur. Hinzu komme, dass nach dem fischereiwirtschaftlichen Gutachten durch die Baumaßnahmen Torf, Rollholz, Steine u.ä. freigesetzt würden, was die fischereilichen Aktivitäten ebenfalls beeinträchtigen werde. Die von der Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung sei zu beanstanden. Sie beziehe die zusätzlichen Auswirkungen weiterer Vorhaben, wie die Errichtung des Jade-Weser-Ports, die dazu vorgesehenen Sandentnahmen, den geplanten Windpark Nordergründe sowie insbesondere auch die Auswirkungen der geplanten Vertiefung der Mittel- und Unterweser nicht mit ein. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen würden u.a. im morphologischen Gutachten J. in keiner Weise berücksichtigt.

Am 21. August 2006 erließ die Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss und ordnete dessen sofortige Vollziehbarkeit an. Dabei bewertete sie die beeinträchtigten fischereilichen Belange, insbesondere auch der Hamenfischerei, gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Belangen als weniger gewichtig. Im Bereich der Wendestelle werde eine Fläche von rund 53 ha dauerhaft in ihrer Lebensraumfunktion für die Fischfauna eingeschränkt. Das gelte zum einen während der Baumaßnahmen, aber auch künftig durch die fortlaufenden Unterhaltungsbaggerungen, die dauerhaft (60 - 120 Tage/Jahr) stattfinden müssten. Auswirkungen auf die Fischerei ergäben sich zudem aus dem Wegfall des bisher genutzten Fangplatzes in der Nähe der Tonne 51 A. Im Vorhabensbereich würden nach der Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremerhaven die Tonnen der neu errichteten Wendestelle angepasst. Die Tonne 51 A werde ca. 100 m nach Nordwesten, die Tonne 53 ca. 50 m nach Südwesten und die Tonne 55 ca. 160 m nach Nordwesten verlegt. Dadurch werde der gesamte Bereich des Vorhabens in die Fischereiverbotszone einbezogen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass auch bisher bereits für den größten Teil des Gebietes, in dem die Wendestelle errichtet werden solle, ein Fischfangverbot bestehe, da dieser Bereich im Fahrwasser gelegen sei. Der Fangplatz in der Nähe der Tonne 51 A werde während der Stintsaison im Winterhalbjahr genutzt; in den letzten Jahren sei die Station im November und Dezember befischt worden. Es gebe aber Ausweichfangplätze. Es bestehe die Möglichkeit zur Hamenfischerei bei Tonne 61 und an den Stationen im Bereich der Klappstelle K 1. Die weiter seewärts gelegenen Stationen in der Nähe der Klappstelle würden nach den Ausführungen im fischereiwirtschaftlichen Gutachten aufgrund der vergleichsweise geringen Klappmengen voraussichtlich nicht durch die geplante Maßnahme beeinflusst. Ein Fischer habe im Erörterungstermin angegeben, dass neben dem Fangplatz an der Tonne 51 A auch Fangplätze an den Tonnen 49, 61 und 56 bestünden. Andere Einwender hätten in ihrem Einwendungsschreiben darüber hinaus dargelegt, dass die Stintfischerei zwischen den Tonnen 61 bis 49 auf der Westseite der Weser durchgeführt werde. In seinem fischereiwirtschaftlichen Gutachten zu den Auswirkungen der Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser habe der - auch im hiesigen Verfahren tätige - Gutachter darüber hinaus als Fangpositionen in den Wintermonaten November und Dezember die Tonnen T 38, T 44, T 70 und T 90 genannt. Für die Hamenfischerei sei mit einer Ertragseinbuße von 15 bis 20 % über einen Zeitraum von fünf Jahren zu rechnen. Das dieser Einschätzung zugrunde liegende - vom Vorhabensträger eingeholte - fischereiwirtschaftliche Gutachten sei nicht zu beanstanden. Die verfügbaren Daten seien aus Erhebungsbögen, die den Fischereibetrieben selbst zur Beantwortung vorgelegen hätten, bzw. aus Daten des staatlichen Fischereiamtes entnommen. Dabei seien vom Gutachter auch die Wechselwirkungen nachteiliger Auswirkungen zeitgleicher bzw. zeitnaher Planungsvorhaben einbezogen worden. Die Bewertung berücksichtige bereits, wie der Gutachter auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt habe, die Möglichkeit des Aufsuchens von Ausweichfangplätzen. Gleichfalls auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde habe der Gutachter verdeutlicht, dass die Berechnungen und Abschätzungen einem "worst case-Szenario" folgten, so dass die im fischereiwirtschaftlichen Gutachten angegebenen Betroffenheiten Maximalwerte darstellten. Für die Hamenfischer, für die ein Ausweichen in weiter seewärts gelegene Fanggründe nicht möglich sei, bestehe in der Weser die Möglichkeit, auf andere Fangplätze auszuweichen. Dies habe der Fachgutachter im Erörterungstermin noch einmal bestätigt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Gutachtens die negativen Auswirkungen nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von fünf Jahren erwartet würden. Im Rahmen der Abwägung werde dabei berücksichtigt, dass der durch das Vorhaben verloren gehende Fangplatz in der Nähe der Tonne 51 A für die Hamenfischerei einen Fangplatz erster Güte darstelle. Die Einwendungen der Kläger wies die beklagte Planfeststellungsbehörde zurück. Deren Behauptung, in den Monaten November bis Februar "nahezu ausschließlich" an dem Fangplatz in der Nähe der Tonne 51 A gefischt und dort 85 % der Fangmengen und Umsatzerlöse in diesem Zeitraum erzielt zu haben, was 51,97 % der Jahresfangmenge im Jahr 2004 bzw. 50,16 % im Jahr 2005 entspreche, sei nicht glaubhaft. Die Zahlen würden zwar in einem von den Klägern vorgelegten Schreiben des Steuerberaters bescheinigt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum und inwieweit der Steuerberater darüber Kenntnis habe, an welchen Fangplätzen die Fangmengen erzielt würden. Dass die Kläger tatsächlich über 50 % der Jahresfangmenge an Tonne 51 A fischten, erscheine zudem zweifelhaft, da insgesamt vier Einwender geltend machten, diesen vergleichsweise kleinen Fangplatz in der Stintsaison von November bis März zu nutzen. Im Erörterungstermin sei von einem der Fischer angegeben worden, dass in der Regel nur ein Hamenfischer den Fangplatz nutze, ausnahmsweise könne dieser auch von zwei Fischern gleichzeitig genutzt werden. Insoweit beständen deutliche Differenzen zu dem fischereiwirtschaftlichen Gutachten, das von Ertragseinbußen von lediglich 15 bis 20 % über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgehe. Der Gutachter habe im Erörterungstermin angegeben, dass ihm Ertragseinbußen von bis zu 50 % nicht bekannt seien. Eine fehlerhafte Methodik des Gutachtens sei nicht erkennbar. Es berücksichtige bereits die Möglichkeit des Aufsuchens alternativer Fangplätze und dort zu erzielender Erträge. Insoweit lasse sich die Divergenz damit erklären, dass die von den Klägern vorgetragenen Einbußen diejenigen darstellten, die sich durch den kompletten Ausfall des Fangplatzes in der Nähe von Tonne 51 A theoretisch ergeben würden, während die Darstellung im fischereiwirtschaftlichen Gutachten die tatsächlichen, unter Berücksichtigung der Nutzung alternativer Fangplätze erwartbaren Auswirkungen feststelle. Vor diesen Hintergrund sei eine Ertragseinbuße für die Hamenfischereibetriebe von bis zu 20 % zugrunde zu legen, wobei es sich um ein "worst case-Szenario" handele. Damit liege eine nachhaltige Beeinträchtigung der Hamenfischerei jedoch nicht vor, so dass eine entschädigungspflichtige Betroffenheit der Kläger nicht gegeben sei. Deren Darstellung, ein Ausweichen auf andere Fangplätze sei wegen fischereilicher Gegebenheiten und aufgrund der Betriebsstruktur nicht möglich, sei nicht nachvollziehbar.

Die Kläger haben am 4. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Hamenfischerei erfolge vor Anker mit Hamennetzen, die an beiden Seiten des Kutters herabgelassen und von der Tide durchströmt würden. Hierdurch werde der Fisch in die Netze gespült und gefangen. Die Netze würden an Bord entleert. Teilweise lägen die Kutter mehrere Tage lang mit abgesenkten Hamennetzen an dem Ankerplatz. Flachwasserbereiche seien für diese Art der Fischerei uninteressant, da sie keine ausreichenden Kanten aufwiesen, an denen sich die Fische durch Strömungsdruck konzentrierten und mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand aus dem Wasser geholt werden könnten. Die Hamenfischerei finde daher ausschließlich in den Seitenbereichen der Fahrrinne statt, in denen entsprechende Kanten vorhanden seien. Ihr Fanggebiet reiche von Bremen über die Unterweser bis zur Außenweser bei Tonne 49, die etwa im Bereich von Weserkilometer 76 liege. Nördlich der Tonne 49, also seewärts, sei die Fischerei für sie nicht mehr möglich, da hier bereits Hochseeverhältnisse herrschten, für die ihre Kutter zu klein seien. Ihr Betrieb verfüge über zwei Fischkutter, die aus Holz gefertigt seien und eine Länge von 14 m sowie einen Tiefgang von 1,50 m hätten. Mit Schiffen dieser Größenordnung sei die Hamenfischerei nur in relativ geschützten Gebieten möglich. Der Hochseefischerei könnten sie damit nicht nachgehen. Derartige Hochseeverhältnisse begännen seewärts der Tonne 49 in der Außenweser. Nördlich von Tonne 49 passierten Schiffe der ein- bzw. auslaufenden Großschifffahrt mit Geschwindigkeiten von 15 bis 18 Knoten. Der sich daraus entwickelnden Seegang von 2,5 bis 3 m Höhe könne von ihren Fischkuttern nicht ausgeglichen werden, insbesondere nicht, wenn die Hamennetze seitlich ausgefahren seien und die Hamen auf Grund lägen, was die Kutter instabil mache. Ab Tonne 49 reduzierten die Containerschiffe ihre Geschwindigkeit, damit sie bei Tonne 51 und 51 A eine Geschwindigkeit von 8 bis 9 Knoten erreichten, um das Anlegemanöver am Containerterminal vorzubereiten. Aufgrund dieser reduzierten Fahrgeschwindigkeit sei südwärts der Tonne 49 die Hamenfischerei bis nach Bremen herauf schiffstechnisch möglich. In den Sommermonaten gingen sie überwiegend der Aalfischerei nach, die in den Wintermonaten nicht möglich sei. In der Zeit von November bis März würden Stinte und Kabeljau gefischt. Diese Fischarten hielten sich nach ihren fischereilichen Erfahrungen im fraglichen Zeitraum in wirtschaftlich befischbarer Menge zwischen den Tonnen 49 und 59, etwa bei Weserkilometer 66, auf. Theoretisch befischbar sei allerdings nur der Bereich zwischen Tonne 49 und Tonne 51 A, die südlich Weserkilometer 73 liege. Zwischen Tonne 51 A und 59 bestehe ein Fischereiverbot, noch weiter südlich weseraufwärts fänden sich in den Wintermonaten weder Stinte noch Kabeljau oder andere Fischsorten, die der Erzielung von Fangerträgen zugänglich wären. Zwischen Tonne 49 und 51 A seien im Bereich der Weser - mit Ausnahme dieses Platzes - keine attraktiven Fangplätze vorhanden, weil die Fangfläche aufgrund der Strombreite zu schmal sei und es auch keine ausreichenden Kanten gebe, an denen sich der Fisch durch Strömungsdruck konzentriere. In dem Zeitraum November bis März werde - belegt durch die Logbücher - etwa 70 Tage an diesem Fangplatz gefischt. Durch den Wegfall des Fangplatzes verlören sie praktisch ihr gesamtes Winterfischgebiet. Die beklagte Planfeststellungsbehörde habe die Erkenntnis des Gutachters, dass ein Ausweichen der Hamenfischereibetriebe auf weiter seewärts gelegene Fangplätze nur sehr begrenzt möglich sei, da die Stintfischerei in der sturmreichen Wintersaison ausgeübt werden müsse, nicht zutreffend gewürdigt. Über ihre Fänge machten sie dem Fischereiamt Bremerhaven Meldungen und erhielten von den beiden Auktionshäusern in Urk und Louwersoog Wiegebescheinigungen für die angelieferten Fangmengen. Wie sich den Aufstellungen entnehmen lasse, seien bei der Winterfischerei in den Jahren 2004 bis 2006 an den Tonnen 49, 51 A, 56 und 90 durchschnittlich etwa 35.000 bis 40.000 kg Stint, Kabeljau und Flundern gefangen worden, wobei jeweils deutlich mehr als die Hälfte der Fangerträge auf den Fangplatz bei Tonne 51 A entfalle. Ihren Unterlagen könne entnommen werden, dass, auch zeitlich gesehen, etwa die Hälfte der Fangtage der Winterfischerei auf Tonne 51 A entfalle. In der Wintersaison von November 2006 bis März 2007 hätten sie lediglich 17.412 kg an Fangmenge erzielt, also weniger als die Hälfte dessen, was durchschnittlich in den Jahren 2004 bis 2006 habe erzielt werden können. Dieses Ergebnis erkläre sich daraus, dass die Bauarbeiten an der Wendestelle im September 2006 begonnen hätten und der Fangplatz damit nicht mehr nutzbar gewesen sei. Allein von Januar bis März 2006, als der Fangplatz noch habe genutzt werden können, hätten sie an 56 Tagen dort etwa 23.000 kg Stint gefangen. Im Publikationsorgan der Fischereiwirtschaft, dem Fischerblatt, werde der Rückgang der Stintfänge zu Beginn der Winterfischerei 2006 ausdrücklich erwähnt und als Ursache dafür die umfangreichen Baggerarbeiten im Bereich der Schiffswendestelle vor Bremerhaven angegeben. Als Beleg für ihre Darstellung haben die Kläger eine Seekarte und eine Aufstellung der Fangergebnisse 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. Sie haben hierzu erläutert, dass die Zahlen von denen des Steuerberaters geringfügig abwichen. Das liege daran, dass sie betriebswirtschaftlich und steuerlich über das Kalenderjahr abrechneten, während die Winterfischereisaison über den Jahreswechsel hinausgehe. Zudem variiere die Dauer der Winterfangsaison je nach Wetterlage, mit der Folge, dass nicht exakt monatsbezogen abgerechneten werden könne. Für die Winterfischerei stünden insgesamt vier, im Jahr 2006 fünf Fangplätze zur Verfügung, von denen der mit weitem Abstand ertragsreichste der Fangplatz bei Tonne 51 A sei. Gerade dort sei nach den Witterungsverhältnissen (Wind, Seegang) die Fischerei relativ problemlos möglich, während die anderen Fangstellen, je nach Wetterlage, nur eingeschränkt befischbar seien. Soweit Beklagte und Beigeladene, gestützt auf das Gutachten K. zur Variabilität der Fangzahlen vom Januar 2007, die Auffassung verträten, dass die Stintpopulation stark schwanke und sich daraus Fangrückgänge erklären ließen, treffe dies nach ihrer Erfahrung nicht zu. So hätten sie an den Tonnen 90, 56 und 49 im Jahr 2006 in etwa den gleichen Ertrag erzielen können wie in den Vorjahren, gleiches gelte für das Jahr 2007. Die Fangrückgänge seien maßgeblich auf den Verlust des Fangplatzes bei Tonne 51 A zurückzuführen. Die Gutachter selber räumten auch ein, dass die Variabilität der kommerziellen Fangerträge nur eingeschränkt mit den tatsächlichen Bestandsveränderungen der Stinte in Verbindung gebracht werden könne. Die Population möge schwanken, der Fangplatz sei aber unwiederbringlich verloren. Sie stimmten daher der Einschätzung der Beigeladenen zu, dass die Stintpopulation in der Weser grundsätzlich keine negativen Bestandstrends erkennen lasse, der Stint also, von der Gesamtmenge her gesehen, mehr oder weniger unverändert zur Befischung zur Verfügung stehe. Dennoch seien die Fänge drastisch zurückgegangen. An durchschnittlich 120 Fangtagen in der Wintersaison hätten sie im Jahr 2004 etwa 40.000 kg Stint, Kabeljau und Flunder gefangen, im Jahr 2005 etwa 35.000 kg und im Jahr 2006 etwa 42.000 kg. Ausweislich der Bescheinigung des Staatlichen Fischereiamtes vom 30. Juni 2009 hätten sie im Jahr 2007 nur noch 19.000 kg und im Jahr 2008 26.000 kg an Stint, Kabeljau und Flunder angelandet. Dies entspreche einem durchschnittlichen Fangrückgang von etwa 40 % pro Jahr und korrespondiere mit ihren Angaben, dass sie in den Jahren 2004 bis 2006 jährlich etwa 21.000 kg im Bereich der Tonne 51 A gefangen hätten. Der komplette Wegfall dieser Menge habe nur in einem Umfang von etwa 4.800 kg an anderen Fangplätzen kompensiert werden können. Die Unterstellung der Beklagten und der Beigeladenen, sie hätten die Anzahl der Fangtage reduziert, sei unzutreffend. Tatsächlich fischten sie nach wie vor etwa 120 Tage jährlich, also genau so lange wie in den Jahren 2004 bis 2008. Es sei ihnen schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, "die Hände in den Schoß zu legen", weil sie Familien hätten und die Kreditverpflichtung auf ihren Kuttern und Eigenheimen bedienen müssten. Ebenso wiesen sie die Unterstellung zurück, ihre Fangzahlen seien manipuliert. Wenn die Fangzahlen aller auf der Weser tätigen Hamenfischer nicht gleichmäßig zurückgegangen seien - wie die Gegenseite behaupte - so liege das daran, dass sie besonders intensiv dem Fang bei Tonne 51 A nachgegangen und daher auch in besonderem Maße vom Wegfall dieses Fangplatzes betroffen seien. Die Planfeststellungsbehörde habe im Übrigen keine Betrachtung der Summationswirkungen der verschiedenen geplanten weiteren Vorhaben für die Fischerei angestellt. Dies betreffe die Vertiefung der Unter- und Außenweser, die Sandentnahmen für den Jade-Weser-Port sowie weitere Planfeststellungsverfahren.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 21. August 2006 zu dem Az. P - 143.3/79 insoweit aufzuheben, als Baumaßnahmen in der Außenweser zwecks Bau einer hafenbezogenen Wendestelle zwischen Weserkilometer 72,5 und 73,2 planfestgestellt worden sind,

hilfsweise,

der Beklagten aufzuerlegen, Einschränkungen ihrer betrieblichen Tätigkeit als Fischer auf der Außenweser, bedingt durch den Bau der Wendestelle, durch Herstellung neuer Fangplätze zwischen den Tonnen 49 und 59 abzuwenden,

weiter hilfsweise,

der Beklagten aufzuerlegen, zu ihren Gunsten eine finanzielle Entschädigung dem Grunde nach für den Fall vorzubehalten, dass sie durch die Maßnahme in ihrer betrieblichen Existenz gefährdet werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Errichtung der Wendestelle sei aufgrund der Erfordernisse des Containerverkehrs erforderlich. Die Reederei MAERSK Sealand nutze den Containerterminal in Bremerhaven als sogenannten "dedicated Terminal". Sie setze Containerschiffe der neuen Generation wie die "EMMA MAERSK" ein, die im September 2006 den Hafen angelaufen und an der Wendestelle gedreht habe. Diese Ereignisse würden in Zukunft häufiger eintreten und machten daher die Errichtung der Wendestelle notwendig und auch besonders dringlich. Unterbleibe ein Ausbau, würden Reedereien wie MAERSK andere Häfen anlaufen und damit die Wirtschaftkraft und Konkurrenzfähigkeit Bremens erheblich schwächen. Im Rahmen einer "worst case"-Betrachtung könne der komplette Verlust des Fangplatzes bei Tonne 51 A aufgrund der Ausweitung der Fischereiverbotszone zugrunde gelegt werden. Dass die Kläger in den Jahren 2004 und 2005 an diesem Fangplatz tatsächlich über 50 % ihrer Jahresfangmenge gefischt hätten, erscheine indes zweifelhaft, da die behaupteten Fangmengen in den Wintermonaten 2005 und 2006 von den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemachten Angaben abwichen. Es werde von ihrer Seite bestritten, dass die von den Klägern angegebenen Fangverluste ausschließlich auf das streitgegenständliche Vorhaben zurückzuführen seien. Vielmehr könne der behauptete Rückgang der Fangerträge in den Monaten November und Dezember 2006 auch (zusätzlich) auf natürliche saisonale Schwankungen zurückgeführt werden. Ein Vergleich der von den Klägern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgelisteten Fangerträge der Monate Februar und März 2005 mit den Monaten Februar und März 2006 zeige nämlich beispielsweise ebenfalls stark schwankende Fangerträge, ohne dass diese Differenzen auf das Vorhaben zurückgeführt werden könnten. Ein von bremenports consult GmbH in Auftrag gegebenes Gutachten bestätige, dass die Fangzahlen der Stinte einer ausgeprägten Variabilität unterlägen. Es seien interannuelle Bestandsschwankungen zwischen 50 bis zu maximal 750 % zum jeweiligen Vorjahreswert zu verzeichnen. Der von den Klägern behauptete Rückgang der Fangmenge liege noch innerhalb der von den Gutachtern dargestellten natürlichen interannuellen Variabilität der bisherigen Anlandungen. Hinzu komme der Einfluss der Witterungsverhältnisse. Nach den Angaben der Kläger habe im Jahr 2006 die Stintfischerei wegen des kühlen Wetters bis in den April hinein betrieben werden können. Dass der Rückgang der Stinterträge der Weser in den Monaten November/Dezember 2006 zum großen Teil auf natürliche Schwankungen zurückzuführen sei, werde auch durch vergleichbare Erfahrungen der Elbefischer in diesem Zeitraum bestätigt, die ebenfalls erhebliche Ertragseinbußen festgestellt hätten. Der Tankerunfall in der Elbe aus dem Jahr 2004 könne für die schlechten Fangerträge im Winterhalbjahr 2006/2007- entgegen der Auffassung der Kläger - nicht verantwortlich gewesen sein. Im Fischereiblatt werde schlechte Witterung als Grund für die zurückgegangenen Fangerträge angegeben. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass ausreichend alternative Fangplätze zur Verfügung stünden. In der handschriftlichen Auflistung der Fangerträge vom 3. Dezember 2006 würden von den Klägern Fangplätze bei den Tonnen 50, 56 und 90 genannt, in der Auflistung, die dem Schriftsatz vom 2. April 2007 beigefügt worden sei, daneben noch ein Fangplatz in der Nähe von Tonne 61. Dass die Fischerei im Bereich von Tonne 90 nur bis Ende März möglich sei, wie die Kläger angäben, werde von ihr bezweifelt. Außerdem deuteten die Kläger an, dass das Nebenfahrwasser zwischen den Tonnen 59 und 51 A eine Wassertiefe von lediglich 9 bis 11 m aufweise und die Stintfischerei dort besonders ergiebig sei. Dieser Bereich sei nicht unmittelbar von der Baumaßnahme betroffen und stelle daher ebenfalls eine alternative Fangmöglichkeit dar. Selbst wenn man von den - von den Klägern mitgeteilten - Fangmengen an den einzelnen Fangplätzen ausgehe, ergebe sich, dass die Fangmenge pro Tag keineswegs bei Tonne 51 A am größten sei, sondern dass etwa an Tonne 49 in den Jahren 2004 bis 2006 mehr kg Fisch pro Tag habe erzielt werden können. Auch die durchschnittlichen Fangerträge pro Tag an den Tonnen 90 und 56 lägen nicht so deutlich unter den Werten der Tonne 51 A. Eine gute Geeignetheit weise auch der Fangplatz bei Tonne 61 auf, bei dem 323 kg Fisch pro Tag hätten erzielt werden können. Hinzu komme, dass die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 selbst vortrügen, dass der Fangplatz bei Tonne 51 A nur bei bestimmten Windverhältnissen genutzt werden könne. Bei Tonne 61 bestehe hingegen wegen der Kronos-Titan-Fabrik ein gewisser Windschutz, und auch für den Fangplatz bei Tonne 56 sei ein Windschutz durch die Fabrikhallen der Airbuswerke gegeben. Auch hätten die Kläger in einem Schreiben vom 11. August 2006 betreffend die Erhebung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und die Vertiefung der Weser selbst angegeben, jeweils "etwa zehn angestammte Fangplätze" für Stint und Aal in der Unterweser zu haben. Zudem hätten insgesamt vier Hamenfischer im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, den vergleichsweise kleinen Fangplatz an Tonne 51 A, der nur ausnahmsweise auch von zwei Fischern gleichzeitig genutzt werden könne, aufzusuchen. Nach dem von der Beigeladenen vorgelegten fischereiwirtschaftlichen Gutachten sei dieser Fangplatz in den letzten Jahren nur in den Monaten November und Dezember und nicht während der gesamten Stintsaison von November bis März von den Hamenfischern genutzt worden. Auch gebe es Ausweichfangplätze, wie die Kläger selbst eingeräumt hätten. Im fischereiwirtschaftlichen Gutachten würden Ausweichmöglichkeiten für die Hamenfischerei benannt; so könnten während der Stintsaison im Winterhalbjahr vor allem Bereiche entlang der Franzius-Platte (zwischen den Tonnen 55 bis 59) zum Aufstellen von Reusen genutzt werden. Auch die weiter seewärts gelegenen Stationen in der Nähe der Klappstelle K 1 würden nach Aussagen des Gutachters im Winterhalbjahr von den Hamenfischern genutzt, etwa die Bereich in der Nähe der Tonnen 44, 45, 46, 47 und 48. Im Einwendungstermin seien außerdem die Fahrwassertonnen 49, 56 und 61 als alternative Fangplätze genannt worden, wobei auch der Fangplatz bei Tonne 61 ein Fangplatz "erster Güte" sei. Nach den Aussagen des Gutachters würden die weiter seewärts gelegenen Fangplätze in der Nähe der Klappstelle K 1 von den Hamenfischern genutzt. Dass die Kläger kleinere Fischkutter als andere Hamenfischer verwendeten, sei nicht erkennbar und werde auch nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung der Einschätzung des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens seien für die Hamenfischer maximale Ertragsverluste von 15 bis 20 % der regulären Erträge über einen Zeitraum von fünf Jahren zu erwarten. Derartige Beeinträchtigungen könnten auch auf saisonalen Schwankungen und natürlichen Veränderungen beruhen, so dass konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass Beeinträchtigungen in dieser Größenordnung stets zu einer Existenzgefährdung von Fischereibetrieben führen würden. Die zeitlich dem Planfeststellungsverfahren "Wendestelle" nachlaufenden Antragsverfahren, wie etwa die Verfahren zur Anpassung der Fahrrinnentiefe der Unter- und der Außenweser, seien planerisch in diesen Verfahren zu bewältigen. Das sei schon deshalb gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt des vorlaufend zu genehmigenden Verfahrens noch nicht hinreichend feststehe, ob und in welchem Umfang ein nachfolgendes - von einem anderen Vorhabensträger beantragtes - Projekt überhaupt genehmigt werden könne. Wenn die Ermittlung von Summationswirkungen schon dem zeitlich vorlaufenden Verfahren zugeordnet werde, belaste das dieses Verfahren mit dem Risiko der Nichtverwirklichung oder einer Veränderung der Planung des nachlaufenden Verfahrens, ohne dass der Vorhabensträger darauf Einfluss nehmen könne. Den Interessen der Kläger sei dadurch Rechnung getragen, dass in den zeitlich nachlaufenden Planfeststellungsverfahren der durch den abgeschlossenen Planfeststellungsbeschluss veränderte Zustand zugrunde gelegt werde. Die Beeinträchtigung der Fischerei durch die Herstellung der Wendestelle finde im fischereiwirtschaftlichen Gutachten für die nachfolgende Fahrrinnenanpassung der Unter- und der Außenweser Berücksichtigung. Die Errichtung der Wendestelle sei auch nicht Teilabschnitt eines einheitlichen Planungskonzeptes zusammen mit der geplanten Vertiefung der Weser. Die Vorhaben hätten unterschiedliche Planungsträger, einerseits die Bundesrepublik Deutschland für die Fahrrinnenanpassung und andererseits die Hansestadt Bremen für das hier angefochtene Wendestellenverfahren. Beide Projekte besäßen eine eigene Planrechtfertigung. Ein übergreifendes Planungsziel oder Konzept bestehe nicht. Die Wendestelle solle die Verkehrssicherheit im Bereich des Containerterminals Bremerhaven verbessern. Der Planungsträger Bundesrepublik Deutschland strebe hingegen mit der Fahrrinnenanpassung die verbesserte Erreichbarkeit der Häfen Bremerhaven, Bremen und Brake für tiefer gehende Schiffe an. § 78 VwVfG finde keine Anwendung. Ein bloß materielles Koordinierungsinteresse reiche für seine Heranziehung nicht aus. Irritierend möge die Tatsache erscheinen, dass im Verfahren für die Vertiefung der Außenweser auch eine Vertiefung der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss genehmigten Wendestelle beantragt worden sei. Hierbei handele es sich aber lediglich um eine notwendige Folgemaßnahme jenes Verfahrens.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Eine Summationsprognose sei nicht erforderlich gewesen. Die Frage, ob eine Existenzbedrohung der Hamenfischer durch die geplante Weseranpassung entstehe, sei in dem dafür maßgeblichen Planfeststellungsverfahren zu bewerten. Der von den Klägern beklagte Rückgang der Fangerträge sei nach ihrer Einschätzung auf Umwelteinflüsse zurückzuführen, womit auch die Hamburger Elbefischer die Fangrückgänge erklärten. Die Bedeutung des weggefallenen Fangplatzes bei Tonne 51 A werde von den Klägern überzogen dargestellt. Die übrigen Fangplätze in der Außen- und Unterweser würden auch von anderen Hamenfischern genutzt. Auch wenn es sich hierbei nicht um reine Stintfangplätze handele, könnten die Kläger dort anderen Fisch fangen, was zur Kompensation der Ausfälle beim Stintfang beitragen werde. Es sei im Ergebnis auch nicht notwendig, dass sie bzw. die Beklagte den Klägern die über Tonne 51 A hinaus zur Verfügung stehenden Fangplätze aufzählten und damit die Ausweichplätze näher bezeichneten. Die Kläger wüssten selbst am besten, an welchen Plätzen sie Erträge erzielten. Es werde bestritten, dass die Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 die behaupteten Fangerträge gehabt hätten. Die im Klageverfahren genannten Zahlen seien im Hinblick darauf anzuzweifeln, dass im Eilverfahren andere Zahlen genannt worden seien. Auch sei unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger der Ertrag an dem Fangplatz bei Tonne 49 stets höher als der Ertrag an Tonne 51 A gewesen. Bei Tonne 90 sei mit Ausnahme des Jahres 2005 mit ähnlichem Erfolg gefischt worden, dafür seien im Jahre 2005 die Fangzahlen an Tonne 56 mit jenen an Tonne 51 A vergleichbar. Ein im Januar 2007 von der L. erstelltes Gutachten zur räumlichen und zeitlichen Variabilität der Fangzahlen von Stinten in norddeutschen Ästuaren komme zu dem Ergebnis, dass beim Stint ausgeprägte interannuelle Bestandsschwankungen zu verzeichnen seien. Die Schwankungsbreite liege in der Elbe bei bis zu 750 % im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreswert. Auch der jährliche Gesamtfang von Stinten durch Hamenfischer variiere in der Ems und in der Unterelbe in den Jahren 2001 - 2004 erheblich. Die Population habe in der Weser bei Weserkilometer 70 - 76 in den Jahren 2004 und 2005 (jeweils März bis Juni) um über 200 % variiert. Eine Entwicklung in Richtung einer Zu- oder Abnahme des Gesamtbestandes sei trotz der erheblichen Schwankungen nicht erkennbar. Angesichts dieses Gutachtens lasse sich erkennen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten Fangeinbußen und den Auswirkungen der Errichtung der Wendestelle nicht konstruiert werden könne. Eine - im Planfeststellungsbeschluss angeordnete und zwischenzeitlich durchgeführte - Begleituntersuchung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Finte-Bestand habe ergeben, dass es bei dieser Fischart keine auffälligen Bestandsveränderungen gegeben habe. Da die Finte gegenüber Lärm und Wasserverschmutzung sehr empfindlich sei, ließen diese Ergebnisse den Schluss zu, dass robustere Arten, wie der Stint, ebenfalls keine negativen Bestandsveränderungen durch die Wendestelle erfahren hätten. Die Kläger hätten auch keine hinreichenden Angaben und Beweisangebote zu ihren Fangbemühungen vorgelegt, etwa zur Anzahl der Fangtage und der Suche nach alternativen Fangplätzen. Es zeige sich zudem, dass die Erfolge der einzelnen Fischerboote erheblich voneinander abwichen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Fangerfolg der Boote in den Jahren 2007 und 2008 von Faktoren abhängig gewesen sein müsse, die ebenso erheblich variierten wie die Fangergebnisse der Boote selbst. Eine konstante Beeinträchtigung, wie die Wendestelle, hätte - so ihre Auffassung - zu einer halbwegs vergleichbaren Entwicklung der Fangzahlen bei allen Kuttern führen müssen. Schließlich könne inzwischen festgestellt werden, dass sich die behauptete Existenzbedrohung offensichtlich nicht realisiert habe, denn die Kläger führten ihren Fischereibetrieb nach wie vor fort und zwar inzwischen mit Fangzahlen, die die Fänge aus dem Jahr 2005 sogar noch überstiegen.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte, die von den Beteiligten übersandten Unterlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 MS 173/06 verwiesen.

Gründe

Die Klage - für die die Zuständigkeit des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegeben ist - hat teilweise Erfolg.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 52 Nr. 2 VwGO als dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Gericht. Der Gerichtsstand der Belegenheit nach § 52 Nr. 1 VwGO ist nicht eröffnet, da die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes (Art. 14 GG) aufgrund des Wegfalls des in bremischen Gewässern gelegenen Fangplatzes nicht örtlich radiziert ist, insbesondere nicht zu einem bestimmten Territorium in einer besonderen Beziehung besteht, was Voraussetzung für die Anwendung dieser Zuständigkeitsregelung wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1996 - 7 AV 11.96 u.a. -, NJW 1997, 1022 m.w.N.). Die instanzielle Zuständigkeit des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 9 VwGO.

2. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören die Fanggründe und der dortige Fischreichtum allerdings nicht in der Weise zu dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum, dass ihre bloße - auch schwere - Beeinträchtigung schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Fischers darstellen würde. Sie vermitteln insoweit nur bloße Erwerbsmöglichkeiten oder -chancen, die eigentumsrechtlich nicht gesichert sind (grundlegend BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, 307 ff. "Dünnsäureverklappung"; seitdem st. Rspr.; ebenso Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.9.2004 - 1 Bf 162/04 -, NordÖR 2005, 74 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.1998 - 3 M 2114/98 -, NdsVBl. 1998, 264; Beschl. v. 23.6.2003 - 7 ME 13/03 -, NordÖR 2003, 301 ff.). Wenn diese Chance aber objektiv rechtlich geschützt ist und der Fischer auf sie seinen Gewerbebetrieb aufgebaut hat, darf ihm diese Fangmöglichkeit nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise entzogen werden, wenn dies zur Folge hat, dass sein Gewerbebetrieb "schwer und unerträglich getroffen" oder "der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt" wird (BVerwG, aaO).

Die Möglichkeit einer so verstandenen Rechtsverletzung ist hier gegeben. Die Fischerei in den bremischen Küstengewässern ist nach § 10 Bremisches Fischereigesetz - BremFiG - vom 17. September 1991 (Brem. GBl. S. 309) frei. Es besteht mithin ein "Jedermannsrecht", in den bremischen Küstengewässern zu fischen, zu denen nach der Definition des § 11 Abs. 1 BremFiG auch die Wasserflächen der Weser im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gehören. Die ihnen hierdurch eröffnete - und rechtlich gesicherte - Chance auf Fischfang nutzen die Kläger im Rahmen der von ihnen ausgeübten Tätigkeit. Sie machen existenzbedrohende Beeinträchtigungen geltend.

Als nicht im engeren Sinne Enteignungsbetroffene können die Kläger allerdings die Folgen der planfestgestellten Maßnahme nur bezogen auf ihre eigene Betroffenheit rügen. Ein nur mittelbar von dem Planvorhaben betroffener Kläger hat lediglich einen eingeschränkten Anspruch auf die gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11; NdsOVG, Urt. v. 10.11.2008 - 7 KS 1/05 -, NuR 2009, 188ff.). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich lediglich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat also keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Ob andere als eigene gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007, aaO; NdsOVG, aaO).

3. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert (3.1.), haben aber keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 21. August 2006 (3.2.) und auch nicht auf die Herstellung von Ersatzfangplätzen (3.3.). Sie können jedoch verlangen, dass ihnen eine finanzielle Entschädigung für den Fall einer Existenzgefährdung ihres eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes vorbehalten bleibt (3.4.)

3.1. Die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 17 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1221, 1227), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I 962; 2008 I 1980), iVm § 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung des Gesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) liegen im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger, der Verlust des Fangplatzes bei Tonne 51 A und die Summation der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens mit anderen Projekten bedrohe die Existenz ihres Fischereibetriebes, nicht vor. Mit dem fristgerecht vor Ablauf der Einwendungsfrist am 25. Januar 2006 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2006 haben sie ihre Betroffenheit in ausreichender Weise dargelegt. Bereits in diesem Schreiben haben die Kläger ausgeführt, dass rund 50 % der Jahresfangmenge und der Jahreserlöse ihres Betriebes im Bereich des Fangplatzes an Tonne 51 A erzielt würden und ihr Betrieb "… durch die geplante Maßnahme der Vernichtung anheim gegeben (sei)" .

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die Kläger hätten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Existenzgefährdung infolge der - zum damaligen Zeitpunkt noch lediglich geplanten - Maßnahme nachweisen müssen, trifft nicht zu. Es ist zwar zunächst Sache des Betroffenen, in seiner Sphäre liegende nicht offenkundige Tatsachen, etwa besondere betriebliche Dispositionen, selbst geltend zu machen (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2006 - 9 B 3.06 -, DVBl. 2006, 1298f.; Bader/Ronellen-fitsch, VwVfG, § 73 Rn. 49). Das Vorbringen des Einwenders muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 -, Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 m.w.N.). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 115). Die Darlegungsanforderungen haben sich aber an den Möglichkeiten planungsbetroffener Laien zu orientieren (BVerwG, Urt. v. 3.3.2004 - 9 A 15.03 -, NVwZ 2004, 986ff.). Begründungen sind nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 -, aaO). Auch Ausführungen, die einen wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können grundsätzlich nicht verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 3.3.2004 - 9 A 15.03 -, DVBl 2004, 953ff.). Der Planungsbetroffene muss daher - um sich die klageeröffnenden Einwendungen zu erhalten - nicht selbst im Planfeststellungsverfahren etwa ein Gutachten zu den betrieblichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme vorlegen (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 10 Rn. 93a). Ist der zu berücksichtigende Belang hinreichend substantiiert dargelegt, ist es Sache der Planfeststellungsbehörde, dem nachzugehen und die tatsächliche Betroffenheit von Amts wegen aufzuklären, wobei den Einwender allerdings wiederum Mitwirkungspflichten treffen können, insbesondere wenn es um Umstände aus seiner Sphäre geht, wie etwa betriebliche Daten oder das Angewiesensein auf bestimmte Nutzungen (§ 26 Abs. 2 VwVfG).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Rahmen ihrer Einwendung ohne weiteres. In ihrem Einwendungsschreiben vom 24. Januar 2006 haben sie die Belange der Hamenfischerei sowie ihre betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die Bedeutung des Stintfanges während der Wintersaison, die hohen Fangerträge an Tonne 51 A, die Probleme eines Ausweichens auf andere Fangplätze und die von ihnen befürchtete Existenzgefährdung vorgetragen. Schon zum damaligen Zeitpunkt sind von Ihnen Zahlen über ihre Fangerträge genannt worden, bei denen es sich - worauf ihr Prozessbevollmächtigter hingewiesen hat - um die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Daten gehandelt hat. Mehr wird von Klägern im Rahmen von §§ 17 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 WaStrG, 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht gefordert. Auch die Rüge, dass Summationswirkungen mit anderen Projekten zu ihren Lasten nicht berücksichtigt würden, haben die Kläger bereits in ihrem Einwendungsschreiben erhoben.

3.2. Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses enthält zwar Mängel, diese schlagen auf das Abwägungsergebnis jedoch nicht durch, so dass der Hauptantrag der Kläger keinen Erfolg haben kann.

Nach dem Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63, BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218.99 -, NVwZ 2003, 197). Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss und weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, der zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, aaO). Zu den privaten Belangen, die in die Abwägung einbezogen werden müssen, gehört auch die Existenzgefährdung eines wirtschaftlichen Betriebes (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154, 1155 m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang.

3.2.1. Er leidet namentlich an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich einer Existenzgefährdung des eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes der Kläger.

3.2.1.1. Die Beklagte ist der Einwendung der Kläger aus ihrem Einwendungsschriftsatz vom 24. Januar 2006, dass durch die Einrichtung der Wendestelle der von ihnen genutzte Fangplatz bei Tonne 51 A, der für sie das maßgebliche Winterfanggebiet darstelle, vollständig entfalle, was ihre Existenz gefährde, nicht ausreichend nachgegangen. Sie hat insbesondere die wirtschaftliche Situation der betroffenen Hamenfischereibetriebe nicht aufgeklärt. Ihrer Abwägung hat sie statt dessen die Aussage des von der Beigeladenen vorgelegten fischereiwirtschaftlichen Gutachtens zugrunde gelegt, für die Hamenfischerei sei mit einer Ertragseinbuße von 15 bis 20 % über einen Zeitraum von fünf Jahren zu rechnen. Die Divergenz zu den Befürchtungen der Kläger hat sie damit "hinwegzuerklären" versucht, dass die "… von den Klägern vorgetragenen Einbußen diejenigen darstellten, die sich durch den kompletten Ausfall des Fangplatzes in der Nähe von Tonne 51 A theoretisch ergeben würden, während die Darstellung im fischereiwirtschaftlichen Gutachten die tatsächlichen, unter Berücksichtigung der Nutzung alternativer Fangplätze erwartbaren Auswirkungen (angeben)" . Die Beklagte hat dabei allerdings nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob bereits die - vom Gutachter prognostizierten - Erlöseinbußen von 15 bis 20 % über die Dauer von fünf Jahren die Rentabilität des fischereiwirtschaftlichen Betriebes der Kläger ernsthaft schädigen und deren Arbeit die existenzsichernde Grundlage entziehen könnten. Eine einzelbetriebliche Betrachtung darüber, welche Kosten ihnen durch ihre berufliche Tätigkeit erwachsen und welche (notwendigen) privaten Aufwendungen die als selbstständige Gewerbetreibende tätigen Fischer für sich und ihre Familien zu bestreiten haben, die Aufschluss über die "Existenzschwelle" der Kläger geben könnte, fehlt. Die Beklagte selbst hat dazu keinerlei Ermittlungen angestellt. Sie hat weder von den Klägern entsprechende Auskünfte eingeholt und sich etwa die Bilanzen bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen der Vergangenheit vorlegen lassen, noch deren notwendige private Aufwendungen, etwa für Krankenversicherung und Altervorsorge, ermittelt.

Der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Auffassung, angesichts der geringen Zahl der Hamenfischer auf der Weser habe sie sich rechtsfehlerfrei auf die Darstellung des Gutachters zur Betroffenheit der Fischereibetriebe verlassen dürfen, liegt eine unzutreffende Vorstellung über den Aussagegehalt der fischereiwirtschaftlichen Gutachten zugrunde. Auch der Gutachter hatte keine ausreichenden Daten zu den Auswirkungen der von ihm prognostizierten Fangrückgänge auf die Profitabilität der betroffenen Betriebe. Insbesondere besaß er keine Kenntnisse über die Kostenstruktur der Kläger und deren notwendige private Aufwendungen, die ihm eine Prognose über die Existenzgefährdung der Fischer gestattet hätte. In den vorliegenden fischereiwirtschaftlichen Gutachten finden sich dementsprechend hierzu auch keine Angaben, so dass der Verweis auf Aussagen des Gutachters insoweit der Substanz entbehrt.

Das weitere Vorbringen der Beklagten, Fangrückgänge in einem Umfang von 15 bis 20 % entsprächen üblichen saisonalen Schwankungen und natürlichen Veränderungen, mag für sich genommen nicht falsch sein. Es rechtfertigt aber nicht den von ihr hieraus gezogenen Schluss, die vom Gutachter prognostizierten Fangeinbußen in dieser Größenordnung könnten nicht zu einer Existenzgefährdung führen. Es macht einen Unterschied, ob das Niveau der Fangmengen über die Jahre hinweg dauerhaft um 15 bis 20 % absinkt (und ausgehend von diesem Niveau weiterhin auch saisonal schwankt), oder ob die saisonalen Schwankungen sich auf der Basis des höheren Fangmengenniveaus vor der Maßnahme abspielen. So mag der Gewinn der Fischer in "besseren" Fangjahren höher ausfallen und nicht ausreichende Erlöse in "schlechteren" Jahren kompensieren, was bei einer dauerhaften Absenkung des Fangmengenniveaus möglicherweise nicht mehr gegeben ist. Dies wäre im Rahmen einer einzelbetrieblichen Betrachtung zu klären gewesen. Die Argumentation der Beklagten, Schwankungen der Fangerträge seien üblich, berücksichtigt im Übrigen auch nicht, dass der Gutachter - auf dessen Prognose sie sich stützt - selbst von den "regulären Erträgen" (also offenbar Durchschnittserträgen über einen längeren Zeitraum unter Bildung eines Mittelwertes) ausgeht, ohne freilich seinerseits zu präzisieren oder gar exakt zu beziffern, welches Fangmengenniveau damit in Bezug genommen wird.

Der Umstand, dass die Kläger ihr Gewerbe seit der Errichtung der Wendestelle im September 2006 nicht aufgegeben haben, widerlegt - entgegen der von der Beigeladenen im Rahmen einer ex post-Betrachtung geäußerten Auffassung - für sich allein den Verlust der Rentabilität des Fischereibetriebes und die mögliche Existenzgefährdung nicht. Es ist nicht ermittelt, ob die Kläger ihr Gewerbe etwa unter "Substanzverzehr" und "Selbstausbeutung" fortsetzen, obwohl es nicht mehr rentabel ist, indem sie z.B. erforderliche Rückstellungen für die Anschaffung neuer Kutter nicht vornehmen oder die (gebotene) Zukunftssicherung für sich und ihre Familien unterlassen. Für das "Wegwägen" von Fangrückgängen von 15 bis 20 % als "hinnehmbar" in dem - von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss als worst-case-Szenario unterstellten - Fall fehlte es mithin an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

3.2.1.2. Darüber hinaus hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Prognose des Gutachters, die Fangrückgänge würden sich auf 15 bis 20 % über einen Zeitraum von 5 Jahren beschränken, ungesichert und nicht ausreichend tragfähig war, um über mögliche Entschädigungsansprüche wegen einer Existenzgefährdung der Kläger bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine abschließende Entscheidung zu treffen. Nach den Angaben im Gutachten haben die Hamenfischer ihm gegenüber zwar ihre Erträge angegeben und monatsweise den genutzten Fangstellen (angegeben als Fahrwassertonnen bzw. Flusskilometer) zugeordnet. Eine Aufteilung der Fänge auf einzelne Stationen hielt der Gutachter im fischereiwirtschaftlichen Gutachten aber nicht für möglich. Nach den Ausführungen im Gutachten vom 7. April 2006 sah er sich nicht in der Lage, selbst eine (grobe) Zuordnung der Fangerträge der Hamenfischer auf die Bereiche Unter- und Außenweser vorzunehmen. Waren demnach bereits die Fangerträge an Tonne 51 A nach Auffassung des Gutachters, auf dessen Expertise sich die Beklagte ohne weitere eigene Ermittlungen gestützt hat, nicht verifizierbar, gilt diese Unsicherheit in zumindest gleichem Maße für die - von ihm unterstellte - Kompensation von Fangrückgängen an Tonne 51 A durch das Auffinden von Alternativfangplätzen und die Nutzung von Ausweichfangplätzen unter Berücksichtigung von "Konkurrenzproblematiken" und "Verdrängungseffekten" zwischen den Fischern. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte den bestehenden Ungewissheiten durch Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen müssen (s. dazu noch unter 3.4.), zumal maßgebliche Gesichtspunkte in Bezug auf die künftige Entwicklung sich zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht weiter aufklären ließen.

3.2.1.3. Soweit Beklagte und Beigeladene - jedenfalls ergänzend - auf eine ex post-Betrachtung abstellen wollen und die (bisherige) Fortführung der Fischerei durch die Kläger als Indiz für die Richtigkeit der im Planfeststellungsbeschluss übernommenen fischereiwirtschaftliche Prognose des Gutachters ansehen, überzeugt dies nicht. Die - auch vom Gutachter zugrunde gelegten - Daten des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven über die Fangmengen der Hamenfischer auf der Weser in den Jahren 2002 bis 2004, d.h. vor Errichtung der Wendestelle, im Vergleich zu den Fangergebnissen 2007 und 2008, d.h. nach Herstellung des Vorhabens im Jahr 2006, stützen jedenfalls eher die Behauptung der Kläger, es gebe seitdem erhebliche - auch über die prognostizierten 15 bis 20 % hinausgehende - Fangmengenrückgänge. Danach haben die Hamenfischer im Jahr 2002 unter Einsatz von 4 Kuttern insgesamt 95.127 kg Fisch gefangen (Zahlenangaben im fischereiwirtschaftlichen Gutachten der H. im Planfeststellungsverfahren für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser vom 7. April 2006, S. 65). Im Jahr 2003 fingen sie mit 3 Kuttern 71.670 kg. Nach den Erläuterungen des Gutachters lag "der scheinbare Ertragseinbruch … darin begründet, dass einer der ständig auf der Weser tätigen Kutter in diesem Jahr keine Stinte anlandete" . Im Jahr 2004 fingen die eingesetzten 3 Kutter (der 4. Kutter fischte nach Angaben des Gutachtens in der Elbe) 100.242 kg. Die Durchschnittsfangmenge pro Kutter lag in den Jahren 2002 bis 2004 mithin bei rd. 27.000 kg, ohne Berücksichtigung des offenbar außergewöhnlich guten Fangjahres 2004 bei knapp 24.000 kg. Nach den von der Beigeladenen mitgeteilten Daten des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven vom 22. Juni 2009 erzielten die zwei auf der Weser tätigen Hamenfischereibetriebe mit (wohl) 3 Kuttern dagegen im Jahr 2007 (nur) noch Fänge von insg. 48.020 kg und im Jahr 2008 von 42.623 kg. Nach den von den Klägern vorgelegten Zahlen des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven vom 30. Juni 2009 hatten sie im Jahr 2007 noch Fänge ihrer beiden Kutter von zusammen 26.795 kg gemeldet, im Jahr 2008 von 33.073 kg. Die Erträge pro Kutter betrugen in diesen beiden Jahren demnach (nur) noch rd. 13.500 kg bis 16.500 kg. Daran wird ein deutlicher Rückgang der Fangmengen erkennbar, der offenbar nicht nur die Kläger, sondern auch den anderen auf der Weser tätigen Hamenfischereibetrieb betroffen hat und der deutlich über den vom Gutachter - und diesem folgend im Planfeststellungsbeschuss - für den "worst-case"-Fall prognostizierten Rückgängen von bis zu 20 % liegt.

Fangmengenrückgänge können zwar nicht ohne weiteres monokausal auf den Verlust des Fangplatzes bei Tonne 51 A zurückgeführt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Fischer M. sein Gewerbe ab dem 24. April 2007 zum Nebenerwerbsbetrieb umgemeldet hat. Sodann fällt auf, dass die Fangergebnisse der beiden Kutter der Kläger 2007 und 2008 deutlich voneinander differieren ("N. " = 17.144 kg u. 30.279 kg; "O. " = 9.651 kg u. 2.794 kg), ohne dass Gründe hierfür erkennbar wären. Für die Fangmengen sind - neben dem Vorhandensein von Fangplätzen, an denen sich die Ressource konzentriert und mit vertretbarem Aufwand gefischt werden kann - der Fischbestand, die Witterungsverhältnisse, die Anzahl der Fangtage und die Dauer der Fangsaison sowie die Fanganstrengungen maßgeblich, für die wiederum die Marktverhältnisse, d.h. Nachfrage und Preise der einzelnen Fischarten, von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang erscheint die Aussage des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens P. vom Januar 2007 über die räumliche und zeitliche Variabilität der Fangzahlen von Stinten in norddeutschen Ästuaren bemerkenswert, dass eine Entwicklung in Richtung einer Zu- oder Abnahme des Gesamtbestandes der Stinte über die Jahre hinweg trotz erheblicher Populationsschwankungen nicht erkennbar ist und Fangrückgänge daher nicht durch einen negativen Bestandstrend der Stintpopulation erklärt werden können. Vor diesem Hintergrund mag die klägerische Behauptung, dass die erheblichen mengenmäßigen Rückgängen der Fänge nach 2006 auf den Verlust des Fangplatzes bei Tonne 51 A zurückzuführen seien, nicht erwiesen erscheinen, Plausibilität lässt sich ihr auf der Grundlage der Zahlenbetrachtung aber nicht absprechen. Umgekehrt hat sich die Hoffnung von Beklagter und Beigeladener, die Fangausfälle an Tonne 51 A seien durch Fänge an Ausweichfangstellen zu kompensieren, offensichtlich nicht bestätigt.

3.2.2. Die dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite führen im Ergebnis allerdings nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 WaStrG i.d.F. v. 4. Nov. 1998, BGBl. I, 3294, 3298, sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen können hier nicht bejaht werden. Angesichts der im Planfeststellungsbeschluss dargelegten wasserstraßenrechtlichen Bedeutung des Vorhabens für die Schifffahrt und die Wettbewerbsfähigkeit des Containerhafens Bremerhaven stellt sich die - mögliche - Existenzgefährdung der insgesamt drei betroffenen Hamenfischereibetriebe als nicht so gewichtig dar, dass sie die Entscheidung zu Gunsten der Verwirklichung des Vorhabens ernstlich in Frage stellen würde, zumal den Belangen der Kläger durch einen Vorbehalt und ggf. die Gewährung einer Entschädigung Rechnung getragen werden kann, § 19 Abs. 4 S. 2 WaStrG. Das ist von der Prozessvertreterin der Beklagten, die auch das Planfeststellungsverfahren geleitet hat, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bekräftigt worden. Die zahlreichen zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang umstrittenen Fragen sind daher im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Das gilt für die Möglichkeit des Ausweichens auf andere Fangplätze und die dortigen fangtäglichen Erträge, des Auffindens von Alternativfangplätzen und die Reichweite der Kutter der Kläger sowie deren Fangbemühungen nach Errichtung der Wendestelle oder die Beeinträchtigung der Fischerei aufgrund der Freisetzung von Torf, Rollholz, Steine u.ä. infolge der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, so dass es eines weiteren Eingehens auf diese Diskussion daher nicht bedarf.

3.2.3. Nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt auch das weitere Vor bringen der Kläger, die Beklagte hätte im Planfeststellungsverfahren neben den Folgen der beantragten Maßnahme im Rahmen einer Summationsbetrachtung die Auswirkungen anderer Projekte auf die Fischerei, wie etwa die Errichtung des Jade-Weser-Ports, die dazu vorgesehenen Sandentnahmen, den geplanten Windpark Nordergründe sowie insbesondere die Auswirkungen der geplanten Weservertiefung, mitberücksichtigen müssen.

3.2.3.1. Soweit mit dieser Rüge § 78 VwVfG angesprochen ist, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Fall des Zusammentreffens mehrerer Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift, was eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung erfordert hätte, hinsichtlich des Wendestellenverfahrens und der beabsichtigten Weservertiefung nicht gegeben ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 1 VwVfG ist dafür Voraussetzung, dass für mehrere zusammentreffende selbständige Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Daran fehlt es hier. Die Errichtung der Wendestelle ist ohne die geplante Weservertiefung nicht nur technisch möglich, sondern auch unter Schifffahrtsgesichtspunkten sinnvoll. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2007 überzeugend dargelegt. Die Anwendung des § 78 VwVfG erfordert, dass jeder der Träger der verschiedenen Vorhaben zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8). Können hingegen planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang (BVerwG, Urt. v. 8.5.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 813ff.). Die Notwendigkeit einer nur "einheitlichen Entscheidung" besteht nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung - etwa im Rahmen planerischer Abwägung - angemessen erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, aaO, vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 30. Juni 2009 - 7 KS 186/06 -, Nds. VBl. 2010, 11). Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (BVerwG, aaO). Der von den Klägern hervorgehobene Umstand, dass von verschiedenen Vorhaben Auswirkungen auf Natur und Umwelt oder Rechtsgüter Dritter ausgehen, ist für eine Konzentration der Verfahren demgemäß nicht ausreichend.

3.2.3.2. Die Notwendigkeit einer Summationsbetrachtung ergibt sich auch nicht aus anderen planungsrechtlichen Grundsätzen oder im Hinblick auf das von den Klägern geltend gemachte Rechtsgut des Schutzes ihres eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes vor den kumulierten Folgen der verschiedenen Vorhaben. Deren Befürchtung, dass es "scheibchenweise" zu einer Verschlechterung der für die Situation der Fischerei maßgeblichen Fangbedingungen kommen könnte, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Für ein nachfolgendes Vorhaben ist - im Hinblick auf die ausgleichspflichtigen Umweltbedingungen und Umweltverhältnisse - von dem jeweils bestehenden Zustand auszugehen, so dass frühere Verschlechterungen bereits den maßgeblichen Ausgleichsstatus mindern. Den Klägern kommt insoweit allerdings zugute, dass die Schwelle der Existenzgefährdung eine "absolute" Untergrenze darstellt, so dass Beeinträchtigungen der Situation für die Fischerei durch das vorlaufende Verfahren, die die Rentabilität der Fischereibetriebe bereits gemindert haben, bei der Planfeststellung eines späteren Vorhabens mittelbar berücksichtigen werden, da die Schwelle der Existenzgefährdung (auch) durch das nachlaufende Projekt nicht überschritten werden darf.

3.3. Auch der Hilfsantrag zu 2. ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herstellung von Ersatzfangplätzen.

3.3.1. Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern begehrte Herrichtung von Ersatzfangplätzen im Hinblick auf das Herstellen der notwendigen morphologischen Bedingungen und die Probleme einer Lenkung der Fischschwärme überhaupt tatsächlich möglich wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass ein derartiger Rechtsanspruch nicht besteht.

3.3.2. Auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidrigem staatlichen Handeln (grundlegend BVerwG, Urt. v.19.7.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, 371; Beschl. v. 3.7.2007 - 9 B 9.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27 m.w.N.), hier gerichtet auf Ausgleich für die Beeinträchtigung eines früheren Zustandes, können die Kläger sich nicht stützen, da die Maßnahme und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - wie oben dargelegt - nicht rechtswidrig iSv § 19 Abs. 4 WaStrG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind.

3.3.3. Ein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, soweit Ersatzfangplätze als "Vorkehrungen oder Anlagen" begriffen werden können, kann ebenfalls nicht bejaht werden. Er würde voraussetzen, dass solche Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechte erforderlich sind (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Das lässt sich aber gegenwärtig nicht feststellen. Es ist vielmehr offen, ob infolge von Fangrückgängen die Existenzfähigkeit ihres eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes nachhaltig geschädigt wird. Dies hängt zum einen von der - im Planfeststellungsverfahren nicht ermittelten - Schwelle der Rentabilität des Betriebes und zum anderen vom Umfang der Fangeinbußen sowie dem künftigen Marktpreisniveau für Fisch ab.

483.3.4. Aus Art. 14 GG lässt sich ein Anspruch auf Herstellung von Ersatzfangplätzen bei dieser Sachlage ebenfalls nicht herleiten. Auf die Aufrechterhaltung oder gar Herstellung des natürlichen oder eines bestimmten - für die Fischerei günstigen - Gewässerzustandes besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1996 - 11 A 20.96 -, DVBl. 1997, 706ff.; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2009, § 14 b Rn. 35). Die Fanggründe von Berufsfischern, die - wie die Kläger - in dem von dem Vorhaben berührten Bereich nicht über eine verliehene Rechtsposition verfügen und der dort vorgefundene Fischbesatz gehören nicht in der Weise zu dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum, dass ihre bloße - auch schwere - Beeinträchtigung schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen würde (NdsOVG, Beschl. v. 30.6.1998 - 3 M 2114/98 -, NdsVBl. 1998, 264f.). Die Fangmöglichkeiten zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den bloßen Erwerbsmöglichkeiten und Chancen, die eigentumsrechtlich nicht geschützt sind (BVerwG, Urt. v. 1.12.1982, aaO). Ihre Beeinträchtigung allein löst daher noch keinen Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigung aus. Eine ausgleichspflichtige Rechtsbeeinträchtigung liegt erst dann vor, wenn der eingerichtete und ausgeübte Fischereibetrieb durch die planfestgestellte Maßnahme schwer und unerträglich getroffen wird, so dass sein Bestand ernsthaft in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1982, aaO; NdsOVG, Beschl. v. 30.6.1998, aaO; Hamb. OVG, Beschl. v. 30.9.2004, aa0). Kann dies nicht festgestellt werden, kommt eine Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen nicht in Betracht.

3.4. Die Kläger haben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (jetzt § 14 b Satz 1) WaStrG iVm § 74 Abs. 3 VwVfG aber einen Anspruch auf Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluss, in dem ihnen eine finanzielle Entschädigung dem Grunde nach für den Fall vorbehalten wird, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz ihres eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes gefährdet. Sie können verlangen, dass ihnen der Weg zu einer möglichen Entschädigung nicht durch den Planfeststellungsbeschluss verwehrt wird. Der weitere Hilfsantrag der Kläger ist daher begründet. Die mangelnde Erheblichkeit der o.a. Abwägungsmängel (s. oben 3.2.2.) steht dem nicht entgegen. Im Planfeststellungsbeschluss kann zwar die Existenzgefährdung als Hindernis für die Verwirklichung des Vorhabens "weggewogen" werden, nicht aber der daraus erwachsende Entschädigungsanspruch für den Fall des Existenzverlustes.

3.4.1. Nach § 74 Abs. 3, 1. H.S. VwVfG, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 (§ 14 b Satz 1) WaStrG auch für die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung gilt, ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Die Regelung ermöglicht, die Frage der finanziellen Entschädigung einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorzubehalten, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429f.). Die Anwendungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (BVerwG, aaO). Der Planfeststellungsbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (BVerwG, aaO; Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 -, NVwZ 1989, 255ff.). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997- 11 A 25.95 -, DVBl. 1997, 831ff.). Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997, aaO). Ein Vorbehalt zugunsten einzelner Betroffener kommt in Betracht, soweit anderenfalls durch die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ein Rechtsverlust eintreten kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 202).

Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger hier einen Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Fangrückgänge infolge des Verlusts des Fangplatzes bei Tonne 51 A im Planfeststellungsbeschluss offen gehalten wird. Dass es für ihren Fischereibetrieb infolge des planfestgestellten Vorhabens zu Fangrückgängen kommen würde, entsprach der Einschätzung des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens ( "mittlere bis schwere Auswirkungen" ), dessen Bewertung die Planfeststellungsbehörde gefolgt ist, und ersichtlich auch der Bewertung der Fachbehörde, des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven, wie sie in dessen Schreiben vom 5. Dezember 2005 zum Ausdruck kommt. Für die Abschätzung des Umfangs dieser Rückgänge lag der Planfeststellungsbehörde, die die Angaben der Kläger über deren Fangerträge an Tonne 51 A bezweifelt und sich auf die Aussagen des Gutachters der Beigeladenen stützt, nach eigener Bewertung keine tragfähige Grundlage vor. Aus den vorliegenden fischereiwirtschaftlichen Gutachten ließen sich - wie oben ausgeführt - keine Rückschlüsse auf die Fangmengen an Tonne 51 A gewinnen. Da der Gutachter auch die Ertragslage der einzelnen Betriebe nicht untersucht hatte, mangelte es zudem an einer belastbaren Grundlage für Aussagen über die "Verkraftbarkeit" von Fangrückgängen für die Hamenfischereibetriebe.

52Die Auswirkungen auf die Fangmengen der einzelnen Hamenfischer - und damit möglicherweise deren Existenz - hängen daher maßgeblich von dem Fangertrag an Ausweichfangplätzen und dem Auffinden von Alternativfangplätzen sowie den vom Gutachter angesprochenen "Konkurrenz- und Verdrängungseffekten" der Fischer untereinander ab, mithin von Faktoren, die sich bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen. Damit fehlte es im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses aber an den notwendigen Grundlagen für eine Prognose über die Auswirkungen des Wegfalls des Fangplatzes bei Tonne 51 A auf die Ertragssituation des klägerischen Betriebes und dessen mögliche Existenzgefährdung.

533.4.2. Die Dringlichkeit der Realisierung des Vorhabens, dessen sofortige Vollziehung von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2006 angeordnet worden ist und dessen Ausführung bereits im September 2006 begann, durfte bei dieser Sachlage nicht zu Lasten der Kläger gehen. Die beklagte Planfeststellungsbehörde hätte angesichts der bestehenden Unsicherheiten eine abschließende Entscheidung über eine mögliche Entschädigung (dem Grunde nach) noch nicht - zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der Beigeladenen - treffen dürfen. Sie hätte vielmehr einen entsprechenden Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss für den Fall einer Existenzgefährdung aufnehmen und der Vorhabensträgerin die Beibringung von Unterlagen zum Umfang der Fangverluste der Hamenfischer aufgeben müssen, um auf dieser Grundlage die Entscheidung über die vorbehaltene Entschädigung auf entsprechenden Antrag der Kläger im Verfahren nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 5 WaStrG, 75 Abs. 3 VwVfG zu treffen.

3.4.3. Die Entwicklung der Erlössituation nach Herstellung der Wendestelle im September 2006 lässt die Notwendigkeit eines Entschädigungsvorbehalts, entgegen der Auffassung von Beklagter und Beigeladener, die auf die Umsatzzahlen des Betriebs der Kläger für 2007 und 2008 verweisen, nicht entfallen. Zwar sind für die Beurteilung der Existenzgefährdung primär nicht die Fangmengen, sondern die Fangerlöse in Geld von entscheidender Bedeutung. Nach Angaben des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven in seiner Bescheinigung vom 30. Juni 2009 betrugen sie 115.451 € im Jahr 2007 und 126.630 € im Jahr 2008 (im Vergleich dazu haben die Kläger selbst für 2004 Erlöse von 163.814 € und für 2005 von 112.059 € angegeben). Ob diese Erlössituation, die angesichts der mengenmäßigen Fangrückgänge offenbar auf höhere Marktpreise für Fisch in den beiden Jahren zurückzuführen ist, bereits - ex post - die Annahme rechtfertigt, eine Existenzgefährdung der Kläger sei ausgeschlossen, erscheint gegenwärtig (noch) offen. Zum einen ist der Zeitraum, für den bisher Angaben über die Fangerlöse und die gestiegenen Marktpreise vorliegen, für eine derartige Prognose zu kurz; zum anderen lässt sie sich ohne eine einzelbetriebliche Untersuchung, die die "Existenzschwelle" für die Kläger ermittelt, nicht zuverlässig beantworten.