AG Mitte, Urteil vom 05.11.2008 - 17 C 298/08
Fundstelle
openJur 2010, 562
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Dienstlohns nicht gemäß § 611 BGB zu.

Ein etwaiger zwischen den Parteien zustande gekommener Vertrag ist jedenfalls wirksam von der Beklagten widerrufen worden.

Zunächst ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte sich bei der Klägerin auf der Internetseite "nachbarschaft24.net" angemeldet hat. Zum einen hat die Klägerin jedoch trotz des Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 29. Juli 2008 nicht dargestellt, welche Vertragspflichten sie überhaupt schuldete. So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde. Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Zu irgendeiner einklagbaren Leistung ist die Klägerin nach dem Inhalt der Startseite nicht verpflichtet.

Schließlich ist die Beklagte nicht in ausreichender Weise über ihr Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 InfoVO belehrt worden. Bei der Anmeldung der Beklagten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in ausreichender Weise in den Vertrag einbezogen worden, so dass es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte. Dass bereits bei der Anmeldung über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder dass vor der Vollendung der Anmeldung erforderlich gewesen sei, die Kenntnisnahme der AGB zu bestätigen, hat die Klägerin nicht behauptet. Allein der unscheinbare Hinweis in der Fußzeile der Startseite reicht nicht aus, um eine Einbeziehung der AGB anzunehmen. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB erfolgen müssen. Dieses ist bei Anmeldungen im Internet auch ohne weiteres möglich, indem – wie oben angedeutet wurde – eine Anmeldung erst nach Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB vollendet werden kann. Dieses ist inzwischen im Internetverkehr allgemein üblich.

Zudem genügt dieser unscheinbare Hinweis nicht der Informationspflicht nach § 355 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nr. 1 InfoVO. Danach muss gerade der Hinweis auf die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt werden. Abzustellen ist dabei auf die erstmalige Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es genügt nicht, die Hinweise in den AGB deutlich hervorzuheben, wenn der Hinweis auf die AGB unscheinbar in einer Fußzeile der Seite erfolgt. Der Hinweis auf die AGB hätte in deutlich hervorgehobener Art und Weise erfolgen müssen, woran es fehlt. Auch der Hinweis auf der Startseite, dass die Teilnahme 14 Tage kostenlos sei, ist kein Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Die Beklagte konnte den Vertrag somit jederzeit gemäß § 355 Abs. 1 BGB widerrufen, was sie mit der Kündigungserklärung getan hat. Dabei genügt die Form, da auch die Klägerin ausschließlich per E-Mail mit der Beklagten kommuniziert hat.

Durch den Widerruf ist eine etwaige Vergütungspflicht gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB entfallen. Da die Klägerin nach dem vorgetragenen Inhalt des Vertrages keine Leistung erbracht hat, ist auch im Rahmen des Rücktritts kein Wertersatz zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit ggf. in einzelnen Entscheidungen abweichend entschieden worden sein sollte, handelt es sich um vereinzelt gebliebene Sondermeinungen, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte