LG München I, Urteil vom 22.07.2009 - 21 O 13768/05
Fundstelle
openJur 2010, 515
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,

a) das im Verlag der Beklagten erscheinende Telefonbuch "Gelbe Seiten für München.", Ausgabe 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern und solange darin unter der Rubrik Stadtpläne auf den Seiten 4 bis 28 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und Detailansichten gemäß Anlage K 3 wiedergegeben ist;

b) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München City.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 9 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

c) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Au, Berg am Laim u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

d) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Großhadern, Hadern u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/u der zu verbreiten, sofern darin auf den Seilen 3 bis 10 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

e) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Allach, Feldmoching u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

f) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Baierbrunn, Buchendorf u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 sowie 10 bis 12 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

g) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Aubing, Germering u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3, 6 bis 9 und 12 bis 14 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

h) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Dirismaning, Eching u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

i) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Aschheim, Bogenhausen u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 sowie 6 bis 11 und 14 bis 16 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

j) die CD-ROM "Gelbe Seiten für München.", Ausgaben 2003/2004, 2004/2005 und/oder 2005/2006

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziff. I sowie über die entsprechenden Handlungen in Bezug auf die Vorausgaben der unter Ziff. I genannten Produkte, nämlich die Telefonbücher "Gelbe Seiten" für München, die Telefonbücher "Gelbe Seiten regional." sowie die CD-ROM "Gelbe Seiten" für München, unter Angabe der Menge der hergestellten und verbreiteten Exemplare, über die mit diesen Produkten erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl (einschließlich der durch die in den Produkten betriebenen Anzeigenwerbung erwirtschafteten Einnahmen) unter Übergabe einer nach Kalendervierteljahren und Produkten geordneten Liste, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe und Kosten der Werbung einschließlich Art, Umfang und Zeitdauer einer Internet-Werbung einschließlich Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internetseiten (visits und pageviews).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der dieser durch Handlungen gemäß Ziff. I und II entstanden ist.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die ihre Kosten selbst trägt.

V. Das Urteil ist in Ziffer I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00, in Ziffer II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.500,00, im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Nutzung von Kartenmaterial geltend.

Die Klägerin ist die ..., deren städtisches Vermessungsamt fortlaufend Daten und Informationen zur Aktualisierung der Kartographie der Stadt München (einschließlich Umland) erhebt. Die hierfür erforderlichen Daten werden unter anderem durch Abschriften von notariellen Grundstücksverträgen erworben. Das Vermessungsamt erledigt sämtliche Vermessungen für die Stadt München nebst Umland. Das Amt erstellt die so genannte Stadtgrundkarte, ein sehr genaues Kartenwerk in einem großen Maßstab. Aus der Stadtgrundkarte wird der amtliche Münchner Stadtplan entwickelt (vorgelegt auf CD-ROM als Anlage K 1).

Der Startschuss für den amtlichen Stadtplan München war am 14. Oktober 1983. Ende 1986 war die Grundrisserfassung vollständig, es folgten Datenverarbeitungen bis zur Erstausgabe im Herbst 1989. Es wurden während dieses Zeitraums bis zu zwölf Mitarbeiter mit der Erstellung und Bearbeitung befasst. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes übernahmen dabei die Vorbereitung, insbesondere die Generalisierung der Karten auf Flugkartengrundlage mit Luftbildvergleich. Mitarbeiter des mittleren Dienstes digitalisierten die Vorlagen und sorgten für die reprotechnische Weiterverarbeitung. Im Zeitraum von 1983 bis 1989 lag der Kostenrahmen für die Erstellung des digitalen Stadtplans bei ca. 4,2 Millionen Euro. Der Erstaufwand zur Erstellung der Stadtgrundkarte war mit DM 20 Mio. noch wesentlich höher.

Die Stadtgrundkarte sowie der amtliche Stadtplan der Klägerin wurden ursprünglich durch die Auswertung von Luftbildern sowie örtliche Vermessungen und Erhebungen erstellt. Um Veränderungen darzustellen, wird der Plan regelmäßig aktualisiert. Eine solche Aktualisierung setzt unter anderem die Anfertigung von Luftbildern des betreffenden Gebiets als auch Messungen im Gelände und die entsprechende Nachbearbeitung durch den Kartographen, insbesondere Abgleich mit bestehenden Karten, voraus. Dabei ist es zunächst notwendig, hergestellte Luftbilder maßgetreu auf die Karte zu entzerren. In einem nächsten Schritt wird dann durch Übereinanderlegen verglichen, wie weit sich das Stadtbild auf dem Luftbild gegenüber der altern Darstellung auf der Karte verändert hat. So wird der gesamte Inhalt der Karte visuell überprüft. Neu hinzugekommene, weggefallene oder veränderte Objekte werden markiert und, soweit wie möglich, aus dem Luftbild in die Karte übertragen. Da nicht alle Informationen der Karte im Luftbild sichtbar sind, schließt sich eine gezielte und umfassende Feldarbeit im Gelände an, deren Ergebnisse ebenfalls ausgewertet werden müssen. Die Auswertungen führen dann zu entsprechenden Veränderungen im Datenwerk der Klägerin, wobei die Veränderungen durch einen Kartographen vorgenommen werden. Der Aufwand für die Aktualisierungen ist jedes Jahr erheblich und liegt im fünfstelligen Bereich.

Die Ergebnisse der Aktualisierung fallen verschieden aus. Veränderungen werden z.B. durch Baumaßnahmen im Siedlungs- und Verkehrsbereich verursacht. In Garten- und Parkanlagen, in denen die Struktur regelmäßig gleich bleibt, sind weniger Veränderungen zu verzeichnen als in Siedlungs- oder Industriegebieten. Die Anzahl der Veränderungen ist jedoch in keinem Fall unerheblich.

Berücksichtigt werden etwa neu hinzugekommene Objekte wie Gebäudekomplexe, Straßen, Wege, Fluss- und Bachläufe, Bebauungsstrukturen usw. Änderungen von Geometrie müssen ebenso berücksichtigt werden wie bestehende oder weggefallener Objekte.

Die Klägerin vergibt an ihrem Stadtplan Lizenzen. Auch von einzelnen Daten des Stadtplans kann eine Lizenz erworben werden, z.B. für bestimmte Stadtteile. Die Klägerin hat bisher noch keinem Dritten die Lizenz erteilt, den gesamten amtlichen Stadtplan für die Herstellung eines eigenen Plans in Papierform oder auf CD-ROM zu verwenden.

Die Beklagte verlegt die "Gelben Seiten", ein Branchenverzeichnis für München und Umgebung, darüber hinaus "Das Telefonbuch" für München. Gemeinsamer Herausgeber und Verleger der Telefonbücher ist die ... mit Sitz in Frankfurt am Main.

Für die ersten CD-ROM-Ausgaben der "Gelben Seiten" in den Jahren 2001 und 2002 wurden zwischen den Parteien jeweils mündliche Vereinbarungen zur Nutzung von Kartendaten der Klägerin (sog. Rasterdaten im TIFF-Format) gegen Entgelt abgeschlossen. Für diese Ausgaben wurden der Beklagten zudem so genannte geokodierte Adressen überlassen. Mit diesen Daten ist es möglich, einzelnen Adressen mit Hilfe einer Software einen Ausschnitt aus einem – gesondert erstellten oder von der Klägerin lizenzierten – Stadtplan zuzuordnen und so auf einer CD-ROM (nach Eingabe in eine Suchmaske) nebeneinander darzustellen.

Für die Printausgaben der Telefonbücher "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten regional" sowie den CD-ROM Ausgaben "Gelbe Seiten" für München 2003 bis 2006 existieren hingegen keine Nutzungsrechtsvereinbarungen zwischen den Parteien, und zwar weder im Hinblick auf die Nutzung von Daten der Klägerin noch im Hinblick auf deren Stadtplanwerke.

Über die Nutzung des amtlichen Stadtplans der Klägerin durch die Beklagte für deren "Gelbe Seiten" und das "Telefonbuch für München" wurde in den Jahren 2000 bis 2001 umfangreich korrespondiert und verhandelt. Die Verhandlungen endeten schließlich Ende Juli 2001, als der Beklagten zwei Ausfertigungen eines Lizenzvertrages zur Unterschrift zugeschickt wurden. Diese Vereinbarungen wurden von der Beklagten nicht unterzeichnet.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Werke und Daten umfangreich ohne Erlaubnis ausgewertet. Die rechtwidrige Nutzung erstrecke sich dabei nicht nur auf die "Gelben Seiten" für München der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, sondern auch auf die CD-ROM-Ausgaben für die Jahre 2003 bis 2006.

Die Klägerin stützt die Klageansprüche vorrangig auf Datenbankschutz bzw. ergänzenden Leistungsschutz gemäß UWG und hilfsweise auf urheberrechtlichen Werkschutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 4, 97 Abs. 1 UrhG.

Die Karten der Klägerin sowie die diesen zugrunde liegenden Daten bildeten für sich eigene Datenbanken. Es handele sich um eine Sammlung von Daten im Sinne der gesetzlichen Definition (§ 87a UrhG). Das Kartenbild sei aufgrund einer Vielzahl von systematisch und methodisch strukturierten, d.h. sorgfältig nach verschiedenen Gesichtspunkten geordneten Daten entstanden. Die Grobeinteilung der Karte laute:

– Grenzen

– Siedlungen

– Verkehr, Bahnen

– Verkehr, Straßen und Wege

– Vegetation

– Gewässer

– topographische Objekte.

Insgesamt gebe das Stadtplanwerk der Klägerin mehrere Dutzend Datenkategorien vor.

Die Daten seien in einem Musterblatt systematisch geordnet. Dort sei angegeben, was dargestellt werde. Die methodische Ordnung (wie wird dargestellt?) werde durch die Generalisierung, Auswahl, Hierarchie und die Signaturierung bestimmt. Das Kartenbild könne überhaupt nur aufgrund einer Vielzahl von systematisch und methodisch strukturierten, d.h. sorgfältig nach verschiedenen Gesichtspunkten geordneten Daten entstehen. Sämtliche Daten seien unabhängig und einzeln zugänglich, da sie einzeln beschreibbar, bearbeitbar und nutzbar seien.

Die Beklagte habe sich das als Datenbank geschützte kartographische Gerüst der Klägerin für ihre Stadtplankarte angeeignet. Übernommen worden seien

– das gesamte Verkehrsnetz mit allen Straßen, Wegen, Bahnlinien usw.

– sämtliche Gewässer

– sämtliche Grünflächen

– sämtliche bebauten Flächen

– Strukturflächen

– sämtliche Namen, insbesondere Namen für Straßen, Gewässer, Kirchen, Krankenhäuser, Schulen, Bahnhöfe, Bäder usw.

Die Beklagte habe selbst Fehler der Klägerin in ihren Karten übernommen. Aus dem Vergleich der vorgelegten Darstellungen der Klägerin und der Beklagten ergebe sich, dass sich die Beklagte das kartographische Gerüst für ihre Stadtplankarte angeeignet habe. Dies zeige etwa die Anlage K 33, bei der die Ebene Straßen/Wege des städtischen Stadtplans (als Folie vorgelegt als Anlage K 34) über die Gelben Seiten der Beklagten gelegt worden sei. Das Straßen- und Wegenetz der gegenüberstehenden Pläne zeige Deckungsgleichheit auf, selbst an den Übergangsstellen. Gleiches gelte für die bebauten Flächen (Anlagen K 35 und 36) und die öffentlichen Gebäude (Anlagen K 37 und K 38).

Hingegen zeige ein Vergleich mit die entsprechende Kombination aus den Gelben Seiten der Beklagten mit dem Plan aus dem Falk-Atlas, also einem Drittanbieter, (Anlage K 41), deutlich, dass die Datennetze – anders als beim unmittelbaren Vergleich der Netze der Klägerin und der Beklagten – erhebliche Abweichungen aufwiesen.

Datenbankrechte verletze die Beklagte in zweifacher Hinsicht, denn es gehe nicht nur um die rechtswidrige Übernahme der in den Karten der Klägerin wiedergegebenen Einzeldaten (wie etwa Lage und Ausdehnung von Verkehrsflächen, Bebauungen, Gewässern, Vegetationszonen, Straßen- und Wegenetzen, Kreuzungen, topographischen Objekten usw.), sondern daneben auch um die Übernahme der georeferenzierten Daten / Adressen der Klägerin in die streitgegenständlichen CD-ROM-Ausgaben des Branchenverzeichnisses der Beklagten.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ferner auf die Rechte an ihrem Stadtplan als geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 7, Abs. 2 UrhG, als Sammelwerk und Datenbankwerk im Sinne von § 4 UrhG. Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche nach Wettbewerbsrecht begründet (§§ 8, 9 UWG, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a, b, 10, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG, §§ 242, 259 f. BGB).

Die Klägerin hat beantragt ,

I. die Beklagte zu verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,

a) das im Verlag der Beklagten erscheinende Telefonbuch "Gelbe Seiten für München.", Ausgabe 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern und solange darin unter der Rubrik Stadtpläne auf den Seiten 4 bis 28 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und Detailansichten gemäß Anlage K 3 wiedergegeben ist;

b) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München City.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 9 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;
__
c) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Au, Berg am Laim u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

d) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Großhadern, Hadern u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seilen 3 bis 10 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

e) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile. Allach, Feldmoching u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

f) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Baierbrunn, Buchendorf u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 sowie 10 bis 12 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

g) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Aubing. Germering u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3, 6 bis 9 und 12 bis 14 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

h) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Dirismaning, Eching u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 bis 11 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

i) das Telefonbuch "Gelbe Seiten regional. Für München Stadtteile und Stadtrand. Aschheim, Bogenhausen u.a.", Ausgabe 2004/2005, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern darin auf den Seiten 3 sowie 6 bis 11 und 14 bis 16 ein Stadtplan von München in Form einer Übersichtskarte und verschiedenen Teilansichten gemäß Anlage K 4 wiedergegeben ist;

j) die CD-ROM "Gelbe Seiten für München.", Ausgaben 2003/2004, 2004/2005 und/oder 2005/2006 zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

II. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziff. I sowie über die entsprechenden Handlungen in Bezug auf die Vorausgaben der unter Ziff. I genannten Produkte, nämlich die Telefonbücher "Gelbe Seiten" für München, die Telefonbücher "Gelbe Seiten regional." sowie die CD-ROM "Gelbe Seiten" für München, unter Angabe der Menge der hergestellten und verbreiteten Exemplare, über die mit diesen Produkten erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl (einschließlich der durch die in den Produkten betriebenen Anzeigenwerbung erwirtschafteten Einnahmen) unter Übergabe einer nach Kalendervierteljahren und Produkten geordneten Liste, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe und Kosten der Werbung einschließlich Art, Umfang und Zeitdauer einer Internet-Werbung einschließlich Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internetseiten (visits und pageviews).

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der dieser durch Handlungen gemäß Ziff. I und II entstanden ist.

Hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für Handlungen gemäß Ziff. I und II Wertersatz zu leisten.

IV. die Klägerin zu ermächtigen, den verfügenden Teil des Urteils gemäß Ziff. I innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der Beklagten in den fünf Münchner Tageszeitungen Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Abendzeitung, tz und Bild-München bekannt zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet eine Rechtsverletzung.

Die Streitverkündete habe die Kartographie der Klägerin weder von Hand noch unter Zuhilfenahme technischer Mittel kopiert. Die Unterstellung der Klägerin, die Streitverkündete habe den amtlichen Stadtplan etwa eingescannt und mit entsprechender Kartographiesoftware flächendeckend überarbeitet, treffe nicht zu. Tatsächlich sei die gesamte Karte, Punkt für Punkt und Linie für Linie vollständig händisch gezeichnet worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Streitverkündete sowohl Daten des Grundnetzes, als auch die georeferenzierten Daten der Klägerin übernommen habe.

Inwieweit etwaige Ähnlichkeiten zwischen den beiden Kartografien vorliegen, könne die Beklagte naturgemäß nicht beurteilen. Sie müsse aber bestreiten, dass es sich hier um unzulässige Bearbeitungen oder Umgestaltungen und nicht um eine freie Benutzung handele. Auch bei einer Sichtprüfung könne die Beklagte keine wesentlichen Ähnlichkeiten feststellen, zumal der Amtliche Stadtplan sich ja nun wirklich deutlich von der von der Beklagten verwendeten Kartografie abhebe. Der von der Streitverkündeten erstellte Plan weise gegenüber dem Plan der Klägerin ein völlig eigenständiges Gepräge auf. Bei der streitgegenständlichen Kartographie handele es sich um ein selbstständiges Werk, das als freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sei. Das Kartenwerk weise so viele individuelle Merkmale auf, dass deren eigenschöpferischer Gehalt etwaig vorhandene individuelle Züge des amtlichen Stadtplans überlagere. Schon auf den ersten Anschein unterschieden sich die Kartographie der Streitverkündeten und der amtliche Stadtplan ganz erheblich. Dieser Eindruck bestätige sich erst recht bei einer genaueren Betrachtung und der Analyse des kartographischen Prinzips, welches den Kartenwerken jeweils zu Grunde liege. Den Karten der Beklagten liege erkennbar ein eigenes, benutzerorientiertes und von dem des amtlichen Stadtplans abweichendes kartographisches Prinzip zugrunde.

Auch ein Verstoß wegen der Verletzung von Datenbankrechten der Klägerin liege nicht vor. Für die CD-ROM der Beklagten seien keine georeferenzierten Daten/Adressen der Klägerin übernommen worden. Für die CD-ROM Ausgaben von 2002/2003 bis 2005/2006 seien die Daten von ... verwendet worden, was die Produktionsfirma ... mit Schreiben vom 27. April 2006 bestätigt habe. Weder die einzelnen Tafeln des amtlichen Stadtplans, noch der Stadtplan in seiner Gesamtheit stelle eine Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes dar. Gegen die Annahme einer Datenbank spreche jeweils, dass die gesammelten Daten – jede für sich genommen oder in unterschiedlichen Einzelkombinationen – keinerlei isolierten Informationswert hätten; insoweit unterscheide sich der Stadtplan von einer topographischen Karte. Bei einem Stadtplan verhalte es sich – im Unterschied zur topographischen Karte – nämlich so, dass dieser einem sehr eingeschränkten Nutzungszweck, nämlich in erster Linie der Orientierung des Nutzers und der Auffindbarkeit bestimmter Örtlichkeiten, diene. Um diesen Nutzungszweck zu erfüllen, sei Informationsvielfalt nicht von Nutzen, sondern eher hinderlich, weil verwirrend. Darum müssten in einem Stadtplan die Informationen auf das Nötigste beschränkt werden. Gegenüber einer topografischen Landeskarte zeichne sich ein nutzerorientierter Stadtplan also durch die Reduktion von Informationen aus. Diese "Informationsreduktion" habe zur Folge, dass ein Stadtplan nur dann sinnvoll nutzbar sei, wenn die verbliebenen Elemente in der Zusammenschau betrachtet würden. Allein die Darstellung der Bebauung ohne das dazugehörige Straßen- und Wegenetz habe beispielsweise für den Nutzer keinen verwertbaren Informationsgehalt und sei für diesen darum nicht von Interesse. Der amtliche Stadtplan bestehe nach allem nicht aus unabhängigen Elementen. Die Klägerin habe auch zu den getätigten Investitionen nicht ausreichend vorgetragen.

Die Ansprüche seien verwirkt, da nach dem mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 2004 (Anlage K 19) erhobenen Vorwurf auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2004 keine Reaktion der Klägerin mehr erfolgt sei. Der Oberbürgermeister habe zwischenzeitlich für die Neuauflage der Gelben Seiten München 2005/2006 das Grußwort geschrieben. Die Beklagte habe also davon ausgehen dürfen, dass der Vorwurf von der Klägerin nicht weiter verfolgt werde. Auch nach Erscheinen dieses Buches sei zunächst weitere 5 Monate keine Reaktion erfolgt, bis dann überraschend die Klage zugestellt worden sei.

Die Beklagte trägt vor, sie habe sich von der Streitverkündeten Kartografien erstellen lassen. Die neu erstellten und von der Beklagten teuer bezahlten Kartografien seien von der Beklagten in den folgenden Verzeichnissen dann auch guten Gewissens eingesetzt worden. Die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die von ihr eingekaufte Kartografie frei von Rechten Dritter sei, ihr also die Nutzungsrechte daran auch vertragsgemäß wirksam übertragen werden konnten und auch übertragen wurden.

Der Veröffentlichungsantrag Ziff. IV. sei nicht angemessen. Die Klägerin könne nicht einerseits diesen Gelben Seiten ein Grußwort ihres Oberbürgermeisters beifügen und gleichzeitig ein Interesse daran haben, eine etwaige Unterbindung zu veröffentlichen. Ein solches Verlangen erscheine treuwidrig.

Gemäß Beweisbeschluss vom 3. November 2006, ergänzt durch Beschluss vom 3. November 2006 hat der Sachverständige ... unter dem Datum vom 8. August 2008 ein schriftliches Gutachten erstattet.

Gründe

Die zulässige Klage hat weitgehend Erfolg.

I.

Der Klägerin stehen gemäß §§ 87b Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zu, da die Beklagte wesentliche Teile der streitgegenständlichen Karten der Klägerin unberechtigt vervielfältigt und verbreitet hat.

1. Beim von der Klägerin herausgegebenen amtlichen Stadtplan München handelt es sich um eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG. Der amtliche Stadtplan München ist eine Sammlung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordert.

a. Die in dem amtlichen Stadtplan München enthaltenen Einzelinformationen sind voneinander unabhängig, d.h. sie lassen sich voneinander trennen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. zur Definition der Unabhängigkeit EuGH , GRUR 2005, 254 Rdnr. 29 – Fixture-Fußballspielpläne II).

Wie die klägerseits vorgelegten Anlagen K 34, 36 und 38 beispielhaft zeigen, stellt der amtliche Stadtplan München (Anlage K 1) letztlich die Sammlung einer Vielzahl übereinanderliegender topografischer Einzeldaten – wie etwa über das Wegenetz, die bebauten Flächen oder die Lage und Gestalt öffentlicher Gebäude – dar. Die Anlagen K 34, 36 und 38 zeigen insbesondere, dass sich diese Einzelelemente aus dem amtlichen Stadtplan München (Anlage K 1) unabhängig voneinander herauslesen und abrufen lassen. Dass beispielsweise zwischen zwei Punkten eine Straße verläuft oder dass sich an einem bestimmten Platz ein öffentliches Gebäude befindet, ist von den zahlreichen weiteren Informationen des amtlichen Stadtplans unabhängig und besitzt auch inhaltlich einen eigenständigen Informationswert. Diese Einzelinformationen werden üblicherweise auch in dieser Weise, nämlich selektiv genutzt, d.h. der Betrachter der Karte zieht sich nur die für seine Fragestellung maßgeblichen Einzelinformationen heraus (vgl. insoweit schon LG München I, GRUR 2006, 225 – Topografische Kartenblätter; LG Stuttgart, NJOZ 2009, 337).

Somit ergibt sich zwar das bekannte Bild eines Stadtplans erst mit der Darstellung sämtlicher üblicherweise zu erwartenden Einzelobjekte. Für die Nutzung und damit die einzelne Zugänglichkeit der enthaltenen Informationen kommt es aber nie auf die Darstellung sämtlicher Elemente in ihrer Gesamtheit an, sondern auf die herauslesbare Einzelinformation bzw. Kombination von Einzelinformationen. Die Möglichkeit, die Einzelinformationen auch in Kombination zu nutzen schließt jedoch deren einzelne Zugänglichkeit nicht aus, sondern ist nur deren Folge.

Die Feststellungen der Kammer betreffend topografische Kartenblätter (GRUR 2006, 225 – Topografische Kartenblätter) gelten daher auch für den hier zu beurteilenden Stadtplan: Der amtliche Stadtplan München ist nicht auf die Nutzung in seiner Gesamtheit beschränkt. Er ist vielmehr eine willkürliche Anordnung separat nutzbarer Einzelinformationen, wobei festzustellen ist, dass sich die kartografischen Darstellungen für die Stadt München hinsichtlich dieser Einzelinformationen – etwa durch starke Reduktion auf wenige wesentliche Punkte – durchaus unterscheiden.

b. Diese Einzeldaten sind im amtlichen Stadtplan auch systematisch angeordnet. Die dabei verwendete Systematik ist schon hinsichtlich der Anordnung der Objekte nach geographischer Lage nicht weniger trivial als die bei Listen übliche alphabetische, numerische oder chronologische Anordnung; hinsichtlich der Klassifizierung der Kartenelemente ist die Systematik des gewählten Darstellungssystems weit komplexer als die der meisten analogen und vieler digitaler Datensammlungen, die bereits als Datenbank anerkannt wurden.

c. Gerichtsbekannt ist, dass allein die Überprüfung der in die Karte aufgenommenen Einzeldaten auf noch gegebene Aktualität, wie sie vor jeder Neuauflage erfolgt, mit ganz erheblichem Arbeitsaufwand, wie er von der Klägerin dargestellt wurde, verbunden ist. Auf eine exakte Feststellung, welche Kosten für diese Arbeiten tatsächlich entfallen, kam es nach Auffassung der Kammer nicht mehr an, da auf Grund des offensichtlichen Arbeitsaufwandes, der mit einer Überprüfung der Karte verbunden ist, offensichtlich ist, dass zur Herausgabe einer aktualisierten Ausgabe der Karten wesentliche Investitionen i.S.v. § 87a UrhG getätigt werden müssen und von der Klägerin auch getätigt wurden. Diese Investitionen beziehen sich auf die Auswertung, Selektierung sowie Darstellung der in der Natur vorgefundenen Gegebenheiten für die Aufnahme in die Karte bzw. für den Verbleib in dieser und damit gerade auf diejenigen Investitionen, die der EuGH als relevant bezeichnet hat (BHB-Pferdewetten, GRUR 2005, 245, Fixtures-Fußballspielpläne I, GRUR 2005, 252 und Fixtures-Fußballspielpläne II, GRUR 2005, 254).

2. Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 verletzt, da sie wesentliche Teile der dem amtlichen Stadtplan zugrundeliegenden Datenbank unverändert oder mit nur geringen Änderungen in die im Streit stehenden Ausgaben der "Gelben Seiten" übernommen hat.

a. Aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Erstellung der im Streit stehenden "Gelben Seiten" das Straßen- und Wegenetz, die Bebauungs- und Vegetationsgrenzen und auch Lage, Form und Gestalt öffentlicher Gebäude aus dem amtlichen Stadtplan übernommen wurden. Der Sachverständige Professor Dr. ... hat insoweit in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. August 2008 im Einzelnen dargelegt, auf Grund welcher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte die genannten Informationen aus den Karten der Klägerin entnommen haben muss.

Der Sachverständige hat für das Straßen- und Wegenetz nach Vernetzung und Verzweigung, Struktur und Lage, Verlauf und Form ganzheitlich wie im Detail eine große Übereinstimmung, ja oft Deckungsgleichheit festgestellt. Selbst bei den Kategorien Autobahnen und Durchgangsstraßen sind danach trotz der großen Überdimensionierung und der damit gewissen gestalterischen Freiräume in der Generalisierung keine markanten Lageverschiebungen festzustellen.

Bei den Bebauungs- und Vegetationsgrenzen hat er annähernde Deckungsgleichheit festgestellt. Dabei hat er auf die Elemente verwiesen, die die Verteilungsstruktur erkennen lassen: die kleinen isolierten grünen Inseln innerhalb größerer geschlossener Bebauungsflächen sind für die Nutzer aber weitgehend bedeutungslos, so dass die Übereinstimmung um so erstaunlicher ist.

Die Darlegungen sind für die Kammer – insbesondere auch visuell anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Folien – nachvollziehbar und einsichtig.

Damit ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die gelben Seiten

– das Straßen- und Wegenetz,

– die Bebauungs- und Vegetationsgrenzen

– die öffentlichen Gebäude

und damit die Kombination der beiden Datenbanken übernommen haben.

b. Hinsichtlich der georeferenzierten Daten hat das Gutachten keine Übereinstimmung ergeben.

Die Übernahmen der Objekte stellen sowohl nach Art als auch nach Umfang einen wesentlichen Teil der Datenbank dar. Der EuGH hat insoweit entschieden (GRUR 2005, 245 – BHB Pferdewetten):

"Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank i.S. von Art. 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht."

Insbesondere das Verkehrsnetz und die Bebauungs- und Vegetationsgrenzen stellen für den Aufbau einer Karte das "Rückgrat" dar, um das herum oder in das hinein die anderen Objekte gruppiert werden. Es handelt sich dabei daher ohne Frage um in qualitativer Hinsicht wesentliche Elemente einer Karte. Sie sind es überdies auch nach dem Umfang, da sie auch in quantitativer Hinsicht einen erheblichen Teil der Gesamtdarstellungen ausmachen. Jedenfalls stellen die übernommenen Objekte zusammengenommen ohne Frage wesentliche Teile der verwendeten Karte dar.

3. Die Beklagte ist auch gemäß §§ 87b Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG zum Schadenersatz verpflichtet, da sie die oben genannten Elemente aus dem amtlichen Stadtplan der Klägerin zumindest fahrlässig übernommen hat. Die Beklagte ist auch aus § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet, um der Klägerin die Bemessung des Schadensersatzanspruches zu ermöglichen.

4. Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt. Aufgrund des Vortrags der Beklagten lässt sich weder das Zeit- noch das Umstandsmoment bejahen. Zwischen der nach dem Vortrag der Beklagten letzten Reaktion der Klägerin und der Klageerhebung ist nicht einmal ein Jahr vergangen. Aus dem Grußwort des mit der Angelegenheit sicher nicht befassten Münchner Oberbürgermeisters durfte die Beklagte auch nicht schließen, die Klägerin würde in dieser Sache keine Rechte mehr geltend machen.

II.

Die Kammer kann allerdings kein berechtigtes Interesse der Klägerin daran erkennen, die Bevölkerung Jahre nach der unberechtigten Übernahme in den fünf Münchner Tageszeitungen (Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Abendzeitung, tz und Bild-München) über diese Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Für die Bevölkerung ist es jedenfalls im Jahr 2009 – nicht mehr von Belang, wer an den seinerzeit verwendeten Karten berechtigt war.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte