VG Hannover, Urteil vom 26.03.2009 - 6 A 14/09
Fundstelle
openJur 2012, 48843
  • Rkr:

Die Beendigung des Zeugenschutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG setzt nicht voraus, dass dieser erst nach dem Inkrafttreten der Schutztatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 ZSHG am 31. Dezember 2001 begründet worden wäre.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2007 ist rechtmäßig. Die darin verfügte Entlassung der Kläger aus dem Zeugenschutz ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Durchgreifende Form- und Verfahrensfehler, die zur Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides führen könnten, sind nicht erkennbar. Dass der Bescheid des Beklagten über die Beendigung des Zeugenschutzes der Kläger diesen nicht übergeben, sondern einschließlich seiner Begründung mündlich mitgeteilt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Verwaltungsakte unterliegen, sofern ihre Schriftform nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG) grundsätzlich der Formfreiheit. Sie können, auch soweit sie auf Ermessensentscheidungen beruhen, aus diesem Grund gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch Eröffnung gegenüber dem Betroffenen mündlich bekannt gegeben werden. Eine schriftliche Begründung ist gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG nur für schriftliche oder elektronische oder in dieser Form bestätigte Verwaltungsakte vorgegeben. Mithin kann auch die Begründung einer Ermessensentscheidung bei einem eröffneten Verwaltungsakt mündlich erfolgen.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) kann eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.

§ 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG bestimmt, dass Maßnahmen nach diesem Gesetz beendet werden können, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Ergänzend regelt § 1 Abs. 4 Satz 2 ZSHG, dass sich die Schutzmaßnahmen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht richten, soweit eine Gefährdung der zu schützenden Person fortbesteht.

7Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte die angefochtene Entscheidung über die Aufhebung des Zeugenschutzes auf § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG gestützt hat. Zwar datiert das ZSHG vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), so dass mit der Aufnahme der Kläger in ein Zeugenschutzprogramm im Jahre 1999 (zunächst) keine „Maßnahmen nach diesem Gesetz“ verbunden waren. Vielmehr konnte der Zeugenschutz seinerzeit nur auf die polizeirechtliche Generalklausel, den entschuldigenden Notstand sowie die hierzu ergangenen Erlasse der Landesverwaltungen (Zeugenschutzrichtlinien) gestützt werden. Allerdings ist § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG nach seinem Wortlaut nicht als Rücknahme- oder Widerrufsvorschrift konzipiert, die darauf gerichtet wäre, die Rechtsfolgenanordnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes als Rechtsgrund für weitere Zeugenschutzmaßnahmen zu beseitigen. Vielmehr entspricht es auch der Vorstellung des Gesetzgebers, einen nur faktisch begründeten Zeugenschutz nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Regelung enden zu lassen. Insoweit reicht es aus, dass einer Person ein Zeugenschutz gewährt wird, der sich nach dem Inkrafttreten des ZSHG auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzleistungen und -pflichten stützen kann. Denn nicht die förmliche Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm als solche dient der Verwirklichung der Schutzgarantie und der Aussagebereitschaft des Zeugen, sondern die aufwendigen und komplexen Einzelentscheidungen und Maßnahmen (BT-Drs. 14/6279 S. 8, S. 10 zu § 2 Abs. 2 und 3), was sich in § 2 Abs. 2 und 3 ZSHG ausdrückt. So stellen auch die Beteiligungsvorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZSHG einer Beendigung des Zeugenschutzes begrifflich nicht die Aufnahmeentscheidung, sondern den Beginn des Zeugenschutzes gegenüber. Daraus folgt, dass die Beendigung des Zeugenschutzes nicht voraussetzt, dass dieser erst nach dem Inkrafttreten der Schutztatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 ZSHG am 31. Dezember 2001 begründet worden wäre.

Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Zeugenschutzes liegen auch tatsächlich vor, nachdem der Beklagte keinerlei Erkenntnisse über eine weitere Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte des Klägers zu 1. im Zusammenhang mit der vor nunmehr X Jahren von ihm geleisteten Zeugenaussage gewonnen hat.

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