LG Hannover, Urteil vom 30.03.2009 - 1 O 77/08
Fundstelle
openJur 2012, 48764
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger machen geltend, sie hätten an einem von einem Radiosender veranstalteten Gewinnspiel teilgenommen und ihnen stehe ein Anspruch auf Auszahlung einer – im Wege einer Teilklage zunächst nur teilweise verlangten – Gewinnsumme zu.

Die Firma F. Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz: F. Beteiligungs-GmbH) ist persönlich haftende Gesellschafterin u.a. der Firma F. GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: F. KG) und der Beklagten. Die F. KG besitzt eine Lizenz für die Ausstrahlung eines unter dem Namen "r. ..." bekannten Rundfunkprogrammes. Im Rundfunkprogramm von "r. ..." wurde Ende 2007/Anfang 2008 ein Gewinnspiel veranstaltet. Dabei wurde zunächst eine bestimmte Seriennummer eines 10-Euro-Geldscheins bekannt gegeben. Wer diesen Geldschein besaß und sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter einer angegebenen Telefonnummer meldete, sollte 200.000 Euro gewinnen. Gab es keinen solchen Gewinner, so konnte auch mit ein, zwei oder drei richtigen Endziffern der Seriennummer gewonnen werden, mit drei Endziffern 20.000 Euro. Auf einer Internetseite www.(...).de waren Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel (Anlage B6, Bl. 57 f. d.A.) abrufbar. Diese enthielten unter Punkt 6 die Regelung: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen." Der Kläger zu 1. verlangte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2008 (Anlage K4, Bl. 13 ff. d.A.) von der Beklagten 20.000 Euro, der Kläger zu 2. dieselbe Summe mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2008 (Anlage K5, Bl. 16 ff. d.A.).

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde aus dem Gewinnspiel jeweils ein Gewinn von 20.000 Euro zu. Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1. habe am 16.11.2007 einen 10-Euro-Schein mit drei richtigen Endziffern einer damals bekannt gegebenen Seriennummer gehabt, der Kläger zu 2. am 24.01.2008. Sie hätten jeweils bei der angegebenen Telefonnummer angerufen, hätten dann zunächst mit einer unbekannten Person gesprochen, danach sei die Verbindung unterbrochen worden. Die Beklagte habe die Durchstellung ins Studio zum Radiomoderator und damit den Gewinn verhindert. Von Hinweisen im Radioprogramm auf im Internet veröffentlichte Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel hätten die Kläger "jeweils an den Tagen des Anrufens keine Kenntnis genommen" (S. 3 des Schriftsatzes vom 24.02.2009, Bl. 124 d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, wegen des fehlenden Hinweises könne sich die Beklagte auch nicht auf den Ausschluss des Rechtsweges in den Teilnahmebedingungen berufen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst Inhaberin der Sendelizenz und Veranstalterin des Radioprogramms sei, denn nähere Nachprüfungen zur Geschäftsstruktur in der Firmengruppe der Beklagten seien den Klägern nicht zuzumuten. Es reiche aus, dass das Gewinnspiel unter "(...)" veranstaltet worden sei.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 5.000,01 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie weitere außergerichtliche Nebenkosten von 1.023,16 Euro Zug zum Zug gegen Übergabe des Euro 10,00-Scheins mit der Seriennummer X33271659461 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 5.000,01 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie weitere außergerichtliche Nebenkosten von 1.023,16 Euro zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 5.000,01 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie weitere außergerichtliche Nebenkosten von 1.023,16 Euro Zug zum Zug gegen Übergabe des Euro 10,00-Scheins mit der Seriennummer X39733083281 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 5.000,01 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie weitere außergerichtliche Nebenkosten von 1.023,16 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg sei wirksam ausgeschlossen worden. Die Beklagte behauptet, im Radioprogramm sei regelmäßig auf die näheren Gewinnspielbedingungen im Internet hingewiesen worden, u.a. mit dem Slogan "klickt (...).de". Die Beklagte meint, sie sei jedenfalls nicht Veranstalterin des Gewinnspiels und damit die falsche Beklagte, weil sie nicht Inhaberin der Sendelizenz sei. Im Übrigen stünde den Klägern auch deshalb kein Gewinn zu, weil die Kläger die weiteren Bedingungen für die Auszahlung eines Gewinns wie etwa die Vorlage des Originalgeldscheins beim Radiosender innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfüllt hätten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist weder zulässig noch begründet.

1. Der Rechtsweg für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Gewinnspiel ist nicht eröffnet.

Dies ergibt sich aus der zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung, wonach der Rechtsweg für Ansprüche aus dem Gewinnspiel ausgeschlossen sein sollte. Indem die Kläger telefonisch an dem Gewinnspiel teilnahmen, haben sie nämlich schlüssig auch die im Internet niedergelegten Teilnahmebedingungen anerkannt, die unter Punkt 6 einen wirksamen Ausschluss des Rechtsweges enthalten.

18Ein solcher vertraglicher Ausschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs ist sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach überwiegender Literaturmeinung grundsätzlich möglich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 253 Rn. 19 m.w.N.; OLG Hamm, OLGR 1997, 1 m.w.N.; OLG Celle, NJW 1971, 288, 289). Einschränkend wird im Hinblick auf die §§ 128, 242 BGB allerdings vielfach verlangt, dass dieser Ausschluss nur dann wirksam erfolgen könne, wenn er auf dem freien Willen der Parteien beruhe und beide Seiten sich dabei gleichberechtigt gegenüber stünden. Insbesondere dürfe keine Partei die andere durch wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit zum Ausschluss der Klagbarkeit nötigen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Diese Einschränkungen greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Eine irgendwie geartete wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit des Rundfunkveranstalters gegenüber den Teilnehmern ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Teilnehmer als Alternative zur Unterwerfung unter die Teilnahmebedingungen nur vollständig auf die Teilnahme verzichten konnten (in diese Richtung wohl OLG Hamm, OLGR 2000, 238). Denn die Kläger waren in keiner Weise auf die Teilnahme an dem Radio-Gewinnspiel angewiesen. Wenn sie die Teilnahmebedingungen nicht akzeptieren wollten, so stand es ihnen frei, von der Teilnahme abzusehen, ohne dass dies irgendwelche darüber hinaus gehenden Nachteile mit sich brachte. Ein besonders gelagertes Schutzbedürfnis der Kläger ist insoweit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Teilnehmer im Verhältnis zum Rundfunkveranstalter nur gewinnen konnten, nämlich bis zu 200.000 Euro, ohne dabei – bis auf die Kosten des Telefonanrufes – ein größeres Risiko einzugehen. Daher erscheint es zumutbar, dass eine Teilnahme nur zu den Bedingungen des Rundfunkveranstalters in Frage kommt. Hätte ein solcher Veranstalter nicht die Möglichkeit, den Rechtsweg auszuschließen, sähe er sich angesichts der großen Verbreitung von Radioprogrammen womöglich mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert, die eine Durchführung derartiger Aktionsveranstaltungen praktisch unmöglich machen würden. Dieses Risiko muss der Veranstalter bereits im Vorgeld ausschließen können.

19Die Tatsache, dass es sich bei den Teilnahmebedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Die AGB sind wirksam einbezogen worden und halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Für die Einbeziehung von AGB im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB über das Internet reicht es aus, wenn der Hinweis erfolgt, dass die AGB einbezogen werden sollen und der Empfänger sie ausdrucken kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 305 Rn. 37 f.). So lag es hier. Im Radio wurde der Hinweis auf die Internetpräsenz gegeben und dort standen die Teilnahmebedingungen abrufbereit zur Verfügung. Erfolglos berufen sich die Kläger auch darauf, von Hinweisen auf die AGB hätten sie "jeweils an den Tagen des Anrufens keine Kenntnis genommen" (S. 3 des Schriftsatzes vom 24.02.2009, Bl. 124 d.A.). Damit ist weder behauptet, dass die Kläger nicht wenigstens hätten Kenntnis nehmen können, noch, dass sie nicht an davor liegenden Tagen Kenntnis genommen hatten. Wie der Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses reichen kann (vgl. § 305 Abs. 2 Nr. 1 letzte Alternative BGB), reicht hier die Abrufbarkeit im Internet aus. Alles andere wäre gänzlich unpraktikabel, weil sonst in jedem einzelnen Hinweis auf das Gewinnspiel ein umfänglicher Hinweis auf die AGB erfolgen müsste.

20Der Ausschluss des Rechtsweges ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Vielmehr ist es allgemein üblich und bekannt, dass der Rechtsweg bei derartigen Gewinnspielen ausgeschlossen wird. Die Kläger konnten also damit rechnen. Zudem war im Vorfeld bereits auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen worden, so dass die Kläger sich informieren konnten. Dies gilt erst recht, wenn die Kläger das Gewinnspiel über einen längeren Zeitraum verfolgt haben, was sich etwa aus der für den Kläger zu 1. eingereichten Telefonrechnung (Anlage K2) ergibt, die allein Dutzende Anrufe zwischen dem 13.11. und dem 21.11. ausweist.

21Der Ausschluss des Rechtsweges benachteiligt die Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2, 3 BGB. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Eigenarten des jeweiligen Vertrages zu berücksichtigen, sowie auch mögliche Rationalisierungsinteressen des AGB-Verwenders (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 8). Alles andere als ein Ausschluss des Rechtsweges per AGB wäre vor dem Hintergrund der weiten Ausstrahlung des Rundfunks und des daher letztlich unüberschaubaren Teilnehmerkreises unpraktikabel. Insofern bestehen gewichtige Rationalisierungsinteressen des Rundfunkveranstalters. Dahinter treten die Nachteile des Rundfunkteilnehmers zurück, weil sie lediglich einen potentiellen Anspruch nicht klagweise geltend machen können, für den sie weder eine Gegenleistung erbringen noch ein besonderes wirtschaftliches Risiko eingehen müssen.

2. Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht passivlegitimiert, d.h. nicht die richtige Beklagte. Unstreitig ist nicht die Beklagte, sondern die F. KG Inhaberin der Sendelizenz, Betreiberin des Radioprogramms und damit Veranstalterin des Gewinnspiels. Schon auf der Internetseite von www.(...).de wird im Impressum nur die F. KG genannt. Die Beklagte gehört zwar zu derselben Unternehmensgruppe und hat auch dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin wie die F. KG. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um rechtlich streng voneinander zu unterscheidende juristische Personen handelt. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, sie sei die Veranstalterin des Gewinnspiels. In den AGB wird mehrfach ausdrücklich die Firma F. KG genannt.

3. Im Übrigen liegt auch keine Auslobung im Sinne von § 657 BGB vor, weil keine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, z.B. für die Herbeiführung eines Erfolges, wie etwa das Auffinden und Herbeischaffen verlorener Gegenstände oder entlaufener Tiere, die Ergreifung von Straftätern o.ä. in Aussicht gestellt worden ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2000, 238).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 31 Abs. 1 GKG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, S. 2, 108 ZPO.