LG München I, Beschluss vom 19.10.2009 - 20 O 4959/07
Fundstelle
openJur 2010, 359
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 7 W 2449/09
Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2009 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

Auch die Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung entkräften die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 29.09.2009 nicht.

Es wird insbesondere daran festgehalten, dass der Ausdruck „Wischiwaschi“ eine die Ablehnung begründende herabsetzende oder beleidigende Äußerung nicht enthält.

Soweit der Beschluss ausführt, der Ausdruck weise keinen „extrem herabsetzenden“ Gehalt auf, handelt es sich um ein Zitat aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs (Bl. 161 d. A.). Insoweit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass dem entgegen der Ausdruck „Wischiwaschi“ sich aus Sicht des Gerichts nicht als unabhängig vom Kontext unangemessene und unsachliche Äußerung darstellt.

Auch die behauptete Wiederholung der Äußerung macht die Wortwahl nicht herabsetzend oder beleidigend. Da der Begriff „Wischiwaschi“ sich im gegeben Kontext bereits als zwar pointiert, nicht aber unsachlich darstellt, kommt es auf die Frage, ob es sich um einen durch die Verhandlungssituation bedingte „Entgleisung“ handelt, nicht an.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hätte oder zur Kenntnis nehmen wolle. Ein - gegebenenfalls auch unzutreffender - Hinweis auf mangelnde Substantiierung kann gerade nicht dahin verstanden werden. Vorliegend hat die abgelehnte Richterin in den protokollierten Hinweisen ausdrücklich Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.10.2008 genommen. Aus dem Hinweis wird zugleich ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin es aus rechtlichen Gründen für bedeutsam hält, ob die Beklagte bereits vor dem Schreiben vom 23.03.2006 hinreichenden Anlass für die Bitte um den Austausch der Geschäftsführerin der Klägerin hatte. Dass die abgelehnte Richterin auf den weiteren Vortrag der Beklagten zur von ihr behaupteten „Eskalierung“ daneben nicht näher eingeht, beruht ersichtlich auf dieser rechtlichen Einschätzung des Gerichts; dass sie den weiteren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, kann bei verständiger Würdigung daraus nicht geschlossen werden. Ob die Rechtsansicht der abgelehnten Richterin zutrifft, ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob sie ihn „richtig erfasst“ hat.

Es verbleibt auch dabei, dass die Äußerungen der abgelehnten Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf denkbare Ablehnungsgründe keinen Gesamttatbestand mit dem vorgetragenen Inhalt des Telefonats vom 10.11.2008 bildet. Auch die Wiederholung eines Hinweises auf die Darlegungs- und Substantiierungslast der Beklagten könnte die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Dass der Inhalt des Telefonats auf die Würdigung der Wortwahl durch die abgelehnte Richterin Einfluss haben könnte, ist nicht ersichtlich.

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