OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 - 1 U 50/07
Fundstelle
openJur 2012, 47277
  • Rkr:

1. Pläne für ein Wohnhaus (in Blockhausbauweise) können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers. 2. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts an dem Entwurf eines Holzhauses auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch.

Nach der Behauptung der Klägerin hat ihr Geschäftsführer den Entwurf eines Wohnhauses in Blockhausbauweise erstellt. Dieser Entwurf sei sodann von der Zeugin K., einer für die Klägerin tätigen Architektin, in weiteren Details ausgearbeitet worden (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift).

Die Beklagte errichtete für einen Bauherren zumindest in den wesentlichen Teilen ein Blockhaus, das sie in einer Werbeanzeige in der Zeitung "Mein Holzhaus" abgebildet hat. Abbildungen dieses Holzhauses verwendet die Beklagte weiterhin im Internet und auch auf Briefbögen.

Dieses Haus gleicht bei laienhafter Betrachtung (bis auf eine spiegelbildliche Darstellung) in seinen wesentlichen Elementen dem angeblich von der Klägerin stammenden Entwurf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihrem Geschäftsführer und der angestellten Architektin K. erstellte Entwurf eines Wohnhauses Urheberrechtsschutz genieße und die Beklagte durch eine Übernahme der wesentlichen Elemente dieses Entwurfs bei Errichtung des Blockhauses Urheberrechte verletzt habe und bei der Verwendung von Abbildungen des errichteten Blockhauses in ihrer Werbung nach wie vor verletze.

Sie hat dazu behauptet, dass sie zur Geltendmachung der an dem Entwurf bestehenden Urheberrechte ermächtigt sei; insoweit liege jedenfalls eine Ermächtigung ihres Geschäftsführers und der Architektin K. vor.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Vorhandensein entsprechender Urheberrechte hinsichtlich des Hausentwurfs, die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung urheberrechtlicher Rechte und die Übernahme des Entwurfs für das von ihr errichtete Wohnhaus bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage, inwieweit dem Entwurf des Blockhauses Urheberrechtsschutz zukomme, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Es hat sodann die Klage insgesamt abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe eine wesentlich zu hohe Schutzschwelle für das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes bzw. hier eines Werkentwurfs zu Grunde gelegt. Aus der Begründung der Entscheidung des Landgerichts müsse entnommen werden, dass das Landgericht nur überdurchschnittlich begabten Architekten die Fähigkeit zugestehen wolle, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, während bei den Werken aller anderen Architekten, welche nur über durchschnittliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten, Urheberrechtsschutz ausscheiden solle. Dies sei unzutreffend und verletzte materielles Recht.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

2. Die danach zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) Die von der Klägerin auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Ansprüche auf Auskunft nach § 101a UrhG und auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehen nicht.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem hier relevanten Entwurf eines Wohnhauses in Blockhausbauweise, der nach der Vernehmung der Zeugin K. von dieser und vom Geschäftsführer der Klägerin erstellt worden ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen Urheberrechtsschutz unter anderem Werke der Baukunst. Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art, auch bestimmte Teile von Bauten in Betracht; der Zweck des Baus ist dabei unerheblich, insbesondere ist es irrelevant, ob das betreffende Bauwerk einen bestimmten Gebrauchszweck hat, wie etwa bei Wohn-oder Geschäftshäusern, oder dies nicht der Fall ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk (auch) künstlerische Zwecke verfolgt; Urheberrechtsschutz kommt auch Bauwerken zu, die allein Gebrauchszwecken dienen (vgl. BGH GRUR 1957, 391 - "Ledigenheim"; BGH GRUR 1988, 533 - "Vorentwurf II"; OLG München GRUR 1987, 290 – „Wohnanlage“; Mestmäcker/Schulze/v.Gamm, UrhG, Stand Mai 2007, § 2 UrhG Rn. 124; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 UrhG Rn. 149). Werke der Baukunst sind bereits als Entwürfe geschützt, so dass entsprechenden Plänen bereits Urheberrechtsschutz zukommen kann (vgl. BGH GRUR 1988, 533 - "Vorentwurf II"; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 155).

21Entscheidende Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist auch bei Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen, dass eine eigenpersönliche schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht . Einer Architektenleistung, die sich in den üblichen, allseits bekannten Lösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und eine gebräuchliche, standardmäßige äußere sowie innere Gestaltung erschöpft und die auch keine Besonderheiten in der Anpassung des Bauobjekts an Umgebung und Landschaft aufweist, kann Urheberrechtsschutz nicht zukommen. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher meist nicht schutzfähig (vgl. OLG München GRUR 1987,2 190 – „Wohnanlage“; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – „Architektenplan“; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 153). Es ist vielmehr erforderlich, dass besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk ein eigenschöpferisches Gepräge geben, etwa durch die Größe von Bauelementen, Proportionen, Verteilung der Baumassen, Gliederung und Gestaltung der Fassaden, Einbindung in das Gelände und die Umgebungsbebauung oder andere besondere Gestaltungselemente (vgl. BGH GRUR 1989, 416 - "Bauaußenkante"; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152). Die danach erforderliche eigenschöpferische Leistung kann auch bei einer Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente vorliegen, wenn jedenfalls durch eine schöpferische, kreative Komposition solcher Elemente eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 - "Bauaußenkante"; BGH GRUR 1988, 690, 692 - "Kristallfiguren"; Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 UrhG Rn. 70; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152).

In der Rechtsprechung, insbesondere auch in der Rechtsprechung des BGH, werden dabei Mindestanforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt, die dahingehend umschrieben worden sind, dass sich das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es sich eindeutig aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - "Kirchen-Innenraumgestaltung"; BGH GRUR 1988, 533, 535 – „Vorentwurf II“; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – „Architektenplan“; LG Hamburg GRUR 2005, 672, 673 – „Astra-Hochhaus“; Mestmäcker/Schulze/v.Gamm, § 2 UrhG Rn. 127; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152; vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 UrhG Rn. 183, nach denen das Maß des Abstandes zur Durchschnittsleistung von der Intensität vorhandener Vorgaben technischer, funktioneller, kostenmäßiger oder sonstiger Art abhängen soll).

Diese an die eigenschöpferische, gestalterische Leistung zu stellenden Anforderungen – wie sie sich aus der oben referierten Rechtsprechung ergeben – sind allein objektbezogen.

Der Senat vermag danach nicht den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, das die objektbezogenen Voraussetzungen subjektiviert und auf die Person des Architekten ausgerichtet hat, indem es auf das Durchschnittskönnen eines Architekten und darauf abgestellt hat, dass ein urheberrechtsfähiges Werk das Durchschnittskönnen eines Architekten übersteigen muss. Die Klägerin hat dies in der Berufungsbegründung zu Recht angegriffen. Diese Subjektivierung ist weder durch die gesetzliche Regelung vorgegeben noch so in der Rechtsprechung angelegt; sie ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Urheberrechtsschutz knüpft an ein geschütztes Werk an, ist also objektbezogen und nicht auf die Person des Schöpfers und dessen Fähigkeiten ausgerichtet. Nicht das subjektive Leistungsvermögen des handelnden Architekten kann danach Maßstab sein, sondern die in der Baupraxis tatsächlich anzutreffenden gewöhnlichen, durchschnittlichen Planungen von Hausbauten, von denen sich ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 urheberrechtlich geschütztes Werk eindeutig abheben muss. Die gewöhnliche, durchschnittliche Planung wird nicht zwangsläufig durch das Leistungsvermögen des durchschnittlich qualifizierten Architekten vorgegeben, sondern dürfte auch durch eine ganze Reihe anderer Faktoren (z.B. durch Wünsche, Vorgaben, finanzielle Möglichkeiten und Grenzen des Bauherrn, planungsrechtliche Vorgaben, etc.) bestimmt werden. Auch ein durchschnittlich qualifizierter Architekt kann mit entsprechendem Aufwand und Engagement, bei (im Einzelfall) besonders kreativen Einfällen und einem ihm vom Auftraggeber gelassenen weiten Freiraum (auch was den Aufwand und die Kosten angeht) durchaus eine architektonische, planerische Leistung schaffen, die eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweist und sich von der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem gewöhnlichen Standard und Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt. Umgekehrt wird man dies verneinen müssen, wenn ein herausragend befähigter Architekt ein schlichtes Satteldachhaus entwirft.

Aber auch bei Anwendung der vorstehend dargestellten objektbezogenen Maßstäbe ist hier ein urheberrechtsfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu verneinen, weil - wie der Sachverständige O. in seinen Gutachten und bei seiner mündlichen Erläuterung im Verhandlungstermin am 3.4.2008 dargestellt hat - die hier relevante Planung des Holzhauses „A.“ sich nicht durch eigenschöpferische, kreative Elemente vom Durchschnitt architektonischen Schaffens abhebt.

Der Sachverständige O. hat für den Senat nachvollziehbar, plausibel und insgesamt überzeugend dargestellt, dass bei dem hier relevanten Entwurf des Blockhauses die verwendeten Einzelkomponenten, die über den in Mitteleuropa üblichen Grundtypus eines großen Einfamilienhauses hinausgehen und diesem Grundtypus funktional und gestalterisch hinzugefügt worden sind (Hanglage des Gebäudes mit talseitig erschlossenem Untergeschoss, Zwerchgiebel, Balkon vor dem Zwerchgiebel, achteckiges zweigeschossiges Türmchen, Wintergarten mit Untergeschoss, durchlaufender Balkon im Erdgeschoss und Hängewerke in allen Giebeln), bekanntem Formengut und Gestaltungselementen entstammen. Er hat weiter ausgeführt, dass sie einzeln oder auch in Kombination bei anderen Bauwerken bereits vorher Verwendung gefunden haben und dass sie für sich betrachtet nichts Neues bzw. Individuelles enthalten. Dies ist auch für den bautechnischen Laien wie die Mitglieder des Senats aufgrund eigener Beobachtung und Erfahrung unmittelbar nachzuvollziehen und sicher zutreffend.

27Eine vom Durchschnitt des architektonischen Schaffens sich erkennbar abhebende Leistung kann jedoch - was auch der Sachverständige O. zutreffend gesehen und berücksichtigt hat - in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.

Im vorliegenden Fall ist - wie vom Sachverständigen dargestellt worden ist - durch die Verwendung der bekannten Komponenten in Verbindung mit den Detaillösungen ein Gebäude mit regionalisierender Gestaltung (im „alpenländischen Stil") konzipiert worden. In der Auswahl und Zuordnung der hier verwendeten bekannten Formen und Gestaltungselemente sieht der Sachverständige durchaus eine gewisse individuelle, eigenschöpferische Gestaltung. Auch dies ist dem Senat unter Berücksichtigung der Vielzahl möglicher Gestaltungsvarianten unmittelbar nachvollziehbar und erscheint zutreffend.

Trotz der danach in gewissem Umfang gegebenen kreativen Leistung nimmt der Sachverständige O. aber eine nur durchschnittliche bis überdurchschnittliche Gestaltung an, die sich nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich vom Durchschnitt architektonischen Schaffens abhebt. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist dabei, dass es sich bei der hier vorliegenden Planung bzw. dem hier relevanten Bauwerk nicht um ein Bauwerk mit hoher baukultureller Bedeutung handele, dem ein hoher Anspruch an Funktionen, Nutzung, Gestaltung, Image und Herausstellungsmerkmale inne wohne (wie zum Beispiel bei Museen, Bibliotheken, Rathäuser etc.). Nach Einschätzung des Sachverständigen gehe es hier vielmehr um eine „sonstige Bauaufgabe“, die die Masse der geplanten und gebauten Architektur ausmache und der ein breiter Gebrauchswert mit geringeren Anforderungen und niedrigeren Standards zukomme. Auch bei dieser Gruppe von Bauwerken und darauf bezogenen Plänen kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung - wie auch der Sachverständige zutreffend zu Grunde legt - Urheberrechtsschutz in Betracht kommen. Der Sachverständige O. unterscheidet hier jedoch Bauwerke, die eine eigenständige, ungewöhnliche und innovative Konzeption besitzen, von denjenigen, die aus bekannten Komponenten bestehen und die eine gewisse, letztlich aber als eingeschränkt anzusehende kreative, eigenschöpferische Leistung enthalten. In die letztgenannte Gruppe ordnet er das Holzblockhaus der Klägerin und die darauf bezogenen Baupläne ein.

… (wird näher ausgeführt).

Ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG, der sich auf Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen und Pläne, bezieht, scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus.

Der urheberrechtliche Schutz nach diesem Tatbestand erfasst nur die Art der Darstellung; es wird lediglich die Art und Weise geschützt, wie der jeweilige Gegenstand dargestellt worden ist und nicht der Inhalt der Darstellung (vgl. BGH GRUR 1993, 34, 35 - Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn.223). Für den Urheberrechtsschutz nach dieser Vorschrift ist nicht maßgebend, was, sondern wie etwas dargestellt worden ist.

Bei Bauplänen ist dementsprechend zwischen dem darin enthaltenen Inhalt, dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, und der Art und Weise der Darstellung dieses Gebäudes zu unterscheiden, die unter den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG fallen kann. Letzteres setzt dann voraus, dass die Darstellungsweise von individueller schöpferischer Art ist (vgl. BGHZ 18, 319, 322 - Bebauungsplan; BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn.231).

Im vorliegenden Fall geht es der Klägerin ersichtlich um den Inhalt der Darstellung , das abgebildete Blockhaus, an dem lediglich der vorstehend bereits behandelte, im Ergebnis jedoch verneinte Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG hätte in Betracht kommen können. Um eine besondere Darstellungsart der Planung, die von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG erfasst wird, geht es hier nicht. Darauf hat die Klägerin ihre Klage auch nicht gestützt.

b) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung sind auch nicht auf Grund Wettbewerbsrechts nach §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gerechtfertigt.

37Ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und ein daran anknüpfender wettbewerbsrechtlicher ergänzender Leistungsschutz scheiden letztlich ebenfalls aus.

Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, soweit der nachgeahmte Gegenstand bereits Urheberrechtsschutz genießt. Wenn jedoch - wie hier - Urheberrechtsschutz nicht besteht, können die Grundsätze über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz herangezogen werden (vgl. BGH WRP 2006, 765 Tz 28 - Michel-Nummern; Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 UWG Rn.97).

Eine wettbewerbliche Eigenart, die geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des hier angebotenen Produkts (des Holzhauses) hinzuweisen, dürfte dem hier konzipierten Holzhaus zukommen. Dies erscheint im Hinblick auf die Kombination zusätzlicher, über den Grundtyp des Einfamilienhauses hinausgehender Komponenten, wie sie der Sachverständige O. auf Seite 10 seines Ausgangsgutachtens dargestellt hat, wohl gerechtfertigt.

Auch ein Angebot objektiv nachgeahmter Leistung dürfte nach den Ausführungen des Sachverständigen O. in seinem Ausgangsgutachten, Seite 17 ff, hier anzunehmen sein.

41Der bloße Umstand, dass ein angebotenes Produkt sich als eine Nachahmung darstellt, begründet jedoch für sich allein nicht die Unlauterkeit des Vorgehens des betreffenden Wettbewerbers. Außerhalb des Sonderrechtsschutzes gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, von dem nach den vorausgegangenen Ausführungen unter II.2.a) auch im vorliegenden Fall auszugehen ist. Für ein unlauteres, wettbewerbswidriges Verhalten müssen zur Nachahmung besondere Umstände hinzutreten, wie sie das Gesetz - wohl nicht abschließend - in § 9 Nr. 9 lit a) bis c) UWG aufführt (vgl. zu diesen Grundsätzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 9.40).

Solche besonderen Umstände für eine unlautere Nachahmung sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Der Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft nach § 4 Nr. 9 a) UWG scheidet aus, weil hier eine hinreichende Bekanntheit des Holzhauses der Klägerin bei potentiellen Abnehmern nicht erkennbar ist.

44Für die wettbewerbsrechtlich relevante Gefahr einer Herkunftstäuschung ist nämlich grundsätzlich Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgebenden Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz 34 – Gartenliege; GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; GRUR 2005, 166, 167 – Puppenausstattung; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.9.41). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein entsprechendes Original gibt (so BGH GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen). Etwas anderes kann nur in Fällen in Betracht kommen, in denen Original und Nachahmung unmittelbar nebeneinander vertrieben werden, so dass der Verkehr beides unmittelbar vergleichen kann (BGH, a.a.O.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist eine relevante Marktbekanntheit des von der Klägerin angebotenen Holzhauses nicht ersichtlich. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin ein Holzhaus entsprechend dem Entwurf bisher noch kein einziges Mal gebaut und kein einziges Mal verkauft. Insoweit fehlt es hier an einer Markteinführung des Produkts. Unter diesen Umständen kann von einer gewissen Verkehrsbekanntheit des Hauses, die eine Herkunftstäuschung möglich erscheinen ließe, keine Rede sein.

Es ist auch nicht ersichtlich und insbesondere von der Klägerin nicht konkret dargelegt worden, dass ihr Holzhaus entsprechend dem Entwurf auf dem Markt unmittelbar neben dem von der Beklagten einmal gebauten und beworbenen Holzhaus angeboten worden ist oder angeboten wird, so dass der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann und insoweit eine relevante Herkunftstäuschung in Betracht zu ziehen ist.

Auch eine Unlauterkeit einer Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufes oder der Beeinträchtigung des guten Rufes des Originals der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 b) UWG scheidet ebenfalls ersichtlich aus.

Solches kann nur in Betracht kommen, wenn das Originalprodukt einen „guten Ruf" hat, also in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, insbesondere bei potentiellen Käufern, mit positiven Vorstellungen besetzt ist. Dies setzt wiederum in jedem Fall eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraus (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.9.52). Daran fehlt es hier jedoch, wie bereits aufgezeigt worden ist.

Als weiteren Umstand, der die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung begründen kann, nennt § 4 Nr. 9 c) UWG schließlich die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen. Für ein entsprechend unredliches Verhalten der Beklagten bei der Beschaffung von entsprechenden Informationen oder Unterlagen ist bisher nichts ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nichts vorgetragen worden.

Die Aufzählung der zur Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung führenden Tatbestände in § 4 Nr. 9 UWG wird allerdings nicht als abschließend angesehen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett; GRUR 2007, 795 Tz 51 - Handtaschen). Eine Unlauterkeit der Nachahmung kann sich - dies allerdings wegen der grundsätzlichen Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen - auch noch aus einer zu beanstandenden Behinderung des Anbieters des Originals ergeben (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz 49 ff). Eine unlautere Behinderung ist dann anzunehmen, wenn dem Schöpfer bzw. Anbieter des Originals durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt angemessen, insbesondere in angemessener Zeit, zu vermarkten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 9.64). Als Behinderungsgründe sind in der Rechtsprechung etwa Preisunterbietungen durch die Nachahmung, insbesondere wenn dies infolge eingesparter Entwicklungskosten geschieht, die systematische Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen eines Konkurrenten sowie die Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse anerkannt worden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.9.65 ff).

Ein solcher Sachverhalt oder vergleichbare Umstände sind hier aber nicht ersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Eine den anerkannten Fallgruppen gleichzustellende Art von Behinderung der Klägerin durch die Beklagte kann ebenfalls nicht angenommen werden. Eine direkte, irgendwie ins Gewicht fallende Behinderung der Klägerin in der Vermarktung ihres Holzhauses ist nicht ersichtlich und nicht dargetan worden.

Unter diesen Umständen muss es dann bei dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit bleiben.

Auch eine wettbewerbsrechtlich relevante gezielte (produktbezogene) Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG scheidet unter den vorhandenen Umständen aus.