OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.2009 - 5 U 5/07
Fundstelle
openJur 2010, 210
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 502/03
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.12.2006, Az. 4 O 502/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann der Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte und die Streithelfer jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am .... ... 1961 geborene Kläger nimmt die Beklagte, Trägerin der Klinik "..." in ..., auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Folgen eines mutmaßlichen Selbsttötungsversuchs vom 7. Oktober 2001 in Anspruch.

Der Kläger wurde am 6. Oktober 2001 von seiner Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern verlassen. Am gleichen Tag täuschte er einen Suizid durch Einnahme von Tabletten vor. Am Folgetag wurde er abends in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Klinik der Beklagten ärztlich aufgenommen. Ihm wurde im Flur eine Liege aufgestellt, wo er wegen bestehenden Platzmangels die Nacht verbringen sollte.

Im frei zugänglichen Raucherzimmer der Station war ein Fenster, das mit einem verschließbaren Dreh-Kipp-Beschlag versehen war, gekippt. Mit einem Brötchenmesser aus der Küche der Station gelang es dem Kläger, das Fenster ganz zu öffnen und hinaus zu springen. Bei dem Sturz aus dem zweiten Obergeschoss (circa 10 m Höhe) zog er sich schwere Verletzungen, insbesondere den Bruch des dritten Lendenwirbels mit dauerhaften Lähmungsfolgen, Beckenringfraktur und anderes, zu. Er ist aufgrund der Unfallfolgen dauerhaft schwerstbehindert.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei bei Aufnahme in der Klinik stark suizidgefährdet gewesen. Er sei behandlungsfehlerhaft weder überwacht noch medikamentös behandelt worden. Die Sicherung der Fenster sei unzureichend gewesen. In Anbetracht seiner schweren Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000 € angemessen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des Sturzes am 7. Oktober 2001 künftig entstehen werde.

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht,

der Kläger sei nicht nur wegen des Verdachts der Eigengefährdung sondern auch wegen nicht auszuschließender Fremdgefährdung, insbesondere seiner Ehefrau und der Kinder, vorübergehend stationär aufgenommen worden. Angebotene Beruhigungsmittel habe er abgelehnt. Er sei durchgängig in Abständen von 10 bis 20 Minuten überwacht worden. Der Kläger habe sich während des gesamten Zeitraums seit seiner Aufnahme völlig ruhig verhalten. Die Sicherheitsvorkehrungen die Fenster betreffend seien ausreichend.

Die Kammer hat nach Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis die Klage abgewiesen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch ein Behandlungsfehler nicht festzustellen. Auf die Begründung des Urteils erster Instanz im einzelnen wird verwiesen.

Mit der Berufung wiederholt der Kläger, es habe bei ihm eine akute Suizidalität im Zeitpunkt seiner Aufnahme bestanden. Insbesondere zu Beginn einer stationären Behandlung habe die Sicherheit des Patienten Vorrang. Das Landgericht habe im angefochtenen Urteil die Aussagen der Zeugen H... und P... nicht überzeugend gewürdigt.

Ausgehend von der Aussage der Zeugin Dr. B..., wonach ihm Medikamente angeboten worden seien, die er aber abgelehnt habe, sei seine Überwachung in kurzen zeitlichen Abständen angezeigt gewesen. Die Station sei mit nur einer Schwester unterbesetzt gewesen.

Die Beklagte hafte wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Sicherung der Fenster der geschlossenen Station sei unzureichend gewesen, da die Verankerung des Fensterflügels im gekippten Zustand leicht aufzuheben war. Es sei deshalb geboten gewesen, das Raucherzimmer zum Lüften abzuschließen. Weitere, vom Sachverständigen genannte Sicherungsmöglichkeiten seien ebenfalls nicht eingesetzt worden.

Die Verkehrssicherungspflicht sei auch deshalb verletzt, weil ihm ein Brötchenmesser zugänglich gewesen sei. Dessen Einsatz als Werkzeug sei nicht fernliegend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Sturzes am 07.10.2001 aus der zweiten Etage die Klinik _..._ in ..., ..., entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 22. Mai 2007 vorab ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob nach dem medizinischen Standard die Notwendigkeit bestanden habe, den Kläger zu überwachen, gegebenenfalls in welchem Umfang. Der Sachverständige Privatdozent Dr. H... hat hierzu ein schriftliches Gutachten vom 18. Mai 2009 vorgelegt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht verneint.

Der Kläger wurde nicht fehlerhaft ärztlich behandelt. Ebenso wenig fällt der Beklagten eine Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Last.

1. Im Rahmen des stationären Krankenhausaufnahmevertrages war die Beklagte verpflichtet, den Kläger vor selbstschädigenden Handlungen ebenso zu schützen wie vor einer Schädigung Dritter (BGH VersR 1994,50; 2000, 1240; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage, Rn. 89; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, Teil B I., Rn. 33).

Die Berufung geht davon aus, beim Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die von der Beklagten betriebenen Klinik eine akute Suizidalität bestanden.

Nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens ergab sich bei der Aufnahmeuntersuchung lediglich ein dahin gehender Verdacht. Zu diesem Zeitpunkt sei eine unmittelbare Fremdgefährdung ebenfalls zumindest nicht auszuschließen gewesen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente sei die Aufnahme in eine geschlossene Abteilung zu Recht erfolgt. Im weiteren Verlauf hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die den Verdacht auf akute Suizidalität erhärtet hätten. Es sei deshalb nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, ihm keine Beruhigungsmittel - insbesondere nicht gegen seinen Willen - zu verabreichen.

Die Kammer war aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger ein Beruhigungsmittel angeboten worden war, er dies aber abgelehnt hat. Dies nimmt die Berufung zwar hin, allerdings soll sich gerade aus dieser Ablehnung ein weiteres Verdachtsmoment hinsichtlich einer Selbsttötungsabsicht ergeben. Der Haupteinwand der Berufung ist aber, dass eine Überwachung in kurzen zeitlichen Abständen erforderlich gewesen wäre.

Dem ist der Senat mit der Beauftragung des weiteren Sachverständigen Privatdozent Dr. H... nachgegangen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit, den Kläger einer intensiven Überwachung etwa durch eine Sitzwache oder anderes pflegerisches Personal zu unterziehen, nicht bestanden habe. Was der Kläger im Zeitpunkt seiner Aufnahme geplant habe, sei selbst rückblickend nicht sicher zu entscheiden. So gebe es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass er die Station durch das Fenster habe verlassen wollen. Es habe den ärztlichen Regeln entsprochen, wegen der bestehenden Unsicherheit den Kläger auf die geschlossene Station aufzunehmen und damit bereits eine Überwachung herbeizuführen. Für die Forderung nach einer engmaschigen Kontrolle seien keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, da er selbst jegliche Suizidabsicht gegenüber der aufnehmenden Ärztin verneint habe und er freiwillig auf der geschlossenen Station verblieben sei. Beim Kläger habe zur Zeit seiner Aufnahme auch kein psychotischer oder intoxizierter Zustand vorgelegen, weshalb von einer Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden konnte. Der Kläger habe sich insgesamt kooperationsbereit gezeigt. Von der aufnehmenden Ärztin könne nicht mehr verlangt werden als das Erkennen der bestehenden Risiken. Diesen habe sie dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger entgegen dem von ihm geäußerten Wunsch nicht wieder nach Hause entlassen sondern auf der geschlossenen Station aufgenommen habe.

Der Kläger meint im Hinblick darauf, dass er sich geweigert habe, ein Medikament einzunehmen, und weil er den Ärzten nicht bekannt gewesen sei, sei ein Schutz durch Überwachung erforderlich gewesen.

Diese Einwände vermögen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern.

Bei der Aufnahme des Klägers bestand zwar ein Verdacht auf eine akute Suizidalität, der sich im weiteren Verlauf aber nicht durch neue Aspekte verstärkte. Nach Darstellung der beteiligten Zeugen in ihrer Vernehmung durch das Landgericht wurde der Kläger bereits deutlich ruhiger, nachdem die Gespräche mit der aufnehmenden Ärztin im Krankenhaus geführt worden waren. Auch die Zeugin Dr. B..., die aufnehmende Ärztin, gab dazu an, der Kläger habe im weiteren Verlauf ruhig dagesessen, nachdem er zuvor motorisch unruhig gewesen sei. Nach Angaben der diensthabenden Krankenschwester, der Zeugin C..., hat sie den Kläger in der Zeit von 21:15 Uhr bis circa 22:00 Uhr vom Schwesternzimmer aus gesehen. Der Kläger hat sich demnach die ganze Zeit unauffällig auf dem Stuhl einer Sitzgruppe aufgehalten.

Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Medikation bestanden vorliegend nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten Dr. H... eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten in der Regel zugleich eine Fixierung des Patienten erfordert, weil ein Medikament nur dann sicher in Form von Spritzen oder Infusionen verabreicht werden kann. Für solche Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger bestand hier kein Anlass. Beide medizinischen Gutachter des Verfahrens stimmen darin überein.

2. Auch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als

Haftungsgrundlage der Beklagten scheidet vorliegend aus.

Aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber einer

psychiatrischen Klinik verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten nicht

vermeidbaren Gefahren und Selbstgefährdungen ausgesetzt sind. Welche

Sorgfaltsanforderungen diesbezüglich zu stellen sind, ist jeweils unter Berücksichtigung

des aus ärztlicher Sicht für eine Behandlung des Patienten Gebotenen - in der Regel

nach sachverständiger Beratung - zu entscheiden (BGH VersR 2000, 1240).

a. Hier waren die Fenster im Raucherzimmer nicht ohne weiteres zu öffnen. Die Fenster waren abschließbar. Gekippte Fenster waren mit einem Sicherungsbügel verriegelt. Weitergehende bauliche Sicherungsmaßnahmen waren unter Berücksichtigung des vorstehend beschriebenen Charakters auch einer geschlossenen Station als Krankenstation nicht geboten. Dies gilt sowohl für die vom Sachverständigen erster Instanz erwähnte Vergitterung als auch das von Klägerseite aufgrund des Ergänzungsgutachtens des Diplom-Ingenieur S... für vorzugswürdig gehaltenen Sicherungskonzeptes mit Teleskopstangen, die quer vor dem Fensterflügel eine deutliche optische Sperrwirkung entfalten.

Dazu hat sich der Sachverständige Dr. H... in seinem Gutachten wie folgt geäußert: »Die klinische Erfahrung zeigt leider, dass zu allem entschlossene Patienten, insbesondere, wenn sie sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden und nicht durch Psychopharmaka ruhig gestellt oder krankheitsbedingt in ihrer Planungsfähigkeit beeinträchtigt sind, am Entweichen aus einer geschlossenen Station praktisch nicht gehindert werden können... Auch geschlossene psychiatrische Stationen dienen in erster Linie therapeutischen Zwecken; sie sind keine Hochsicherheitstrakte. Patienten wünschen, zum Beispiel um frische Luft erhalten zu können, kippbare Fenster, was aufgrund der mechanischen Gegebenheiten für handwerklich begabte Patienten bereits beste Möglichkeiten bietet, die Kippmechanismen auszuhebeln und die Fenster entsprechend zu öffnen. Auch die Vergitterung von Fenstern, in Gefängnissen üblich, scheidet bei einer Klinik aus vielfältigen Gründen aus. Ein Entweichen von einer geschlossenen Station ist daher in der Regel nicht durch bauliche Maßnahmen komplett zu verhindern, wenn man den Charakter einer Klinik, die in erster Linie zur Behandlung seelisch kranker Menschen gedacht ist, nicht zerstören will. Das Entweichen von einer geschlossenen Station ist daher im Einzelfall lediglich durch personelle Überwachung oder durch Fixierungsmaßnahmen, am besten durch beides zu verhindern.«

b. Auch die Rüge der Berufung, es verstoße gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer psychiatrischen Station, ein Brötchenmesser für Patienten zugänglich aufzubewahren, ist ohne Erfolg.

Die Auffassung, das Landgericht habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage festgestellt worden sei, dass das Messer stumpf und als Waffe nicht geeignet gewesen sei, geht fehl. Die Einschätzung hat der Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht am 25. Mai 2004 so abgegeben.

Die Verkehrssicherungspflicht wird nicht dadurch verletzt, dass Patienten Zugang zu an sich ungefährlichem Besteck haben. Der Klinikbetreiber muss nicht an alle denkbaren Möglichkeiten einer Verwendung als Werkzeug oder Ähnlichem denken, sondern nur ersichtliche Gefahrenquellen ausschließen. Andernfalls würden die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen ein unzumutbares Ausmaß erreichen und wären mit dem Charakter einer Krankenstation unvereinbar. Auch in dieserBeurteilung folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. H... in dem schriftlichen Gutachten vom 18. Mai 2009.

III.

Die Entscheidung über Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach den §§ 708 Nummer 10, 711, 709 S. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

280.000 €

festgesetzt (vergleiche Festsetzungsbeschluss des Landgerichts für die erste Instanz).