VG Hannover, Urteil vom 20.03.2007 - 7 A 6882/06
Fundstelle
openJur 2012, 45626
  • Rkr:

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist dasUrteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung inHöhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht derBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung - InsO - muss ein Schuldner mit dem beim Insolvenzgericht einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorlegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft mit zwei Komplementären, die Rechtsanwälte sind, beantragte unter dem 19. Januar 2005 beim Beklagten, sie als geeignete Stelle im Sinne von § 305 InsO anzuerkennen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit einem Bescheid vom 6. April 2005 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anerkennung gewerblicher Schuldenregulierer als geeignete Stelle im Sinne von § 305 InsO nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung nicht möglich sei.

Mit ihrer am 14. April 2005 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie rügt eine Verletzung höherrangigen Rechts. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung betreibt sie weder Kredit-, Finanz-, Finanzverwaltungs- noch ähnliche Dienste.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, sie als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seinen ablehnenden Bescheid.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegende Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 5 A 3538/03 und 5 B 4239/03 und des Verwaltungsvorganges verwiesen, der dem Gericht zur Einsicht übersandt worden ist.

Gründe

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 ist rechtmäßig. Die Versagung der Anerkennung der Klägerin als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Klägerin ist rechtmäßig.

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO können die Länder bestimmen, welche Personen oder Stellen als zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 InsO geeignet anzusehen sind. Diese vom Bundesgesetzgeber den Ländern zugewiesene Ermächtigung setzt denknotwendig eine Befugnis des Bundeslandes voraus, den Kreis der Personen oder Stellen einzugrenzen. Außerdem ermöglicht die Zuweisung der Ermächtigung in das Landesrecht zwangsläufig, dass jedes Bundesland den Kreis der geeigneten Personen oder Stellen unterschiedlich bestimmt. Dies ergibt auch eine historische Auslegung der Norm. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es hierzu:

„Der Ausschuss hat davon abgesehen, in der Vorschrift selbst die zur Ausstellung der verlangten Bescheinigung geeignet erscheinenden Personen oder Stellen aufzuzählen. Soweit keine ergänzenden Bestimmungen der Länder (...) getroffen sind, werden von den Gerichten bestimmte Anforderungen an die Eignung der Personen oder Stellen zu stellen sein. Es muss zum einen gewährleistet sein, dass keine Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Schuldenbereinigung von einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle versucht wird.

Kraft ihres Berufes kommen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung (...) [die] rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare) und Steuerberater [in Betracht]. Durch das Berufs- und Standesrecht ist eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert. Welche Personen sonst im Einzelfall als geeignet anzuerkennen sind, wird vom Gericht auf der Grundlage der genannten Kriterien festzustellen sein. Als geeignete Stellen kommen nach Auffassung des Ausschusses etwa die Schuldnerberatungsstellen in Betracht, die von Gemeinden und Landkreisen, von Wohlfahrtverbänden und Kirchen eingerichtet worden sind. Zur Sicherung der Qualität der Tätigkeit müssen die Besetzung und die Ausstattung der Schuldnerberatungsstellen bestimmten Anforderungen entsprechen. Weitere geeignete Stellen können z.B. die Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sein, wohl auch Schiedsstellen ("Vergleichsbehörde" im Sinne des § 380 StPO).

Die Ermächtigung an die Länder, dass sie die weiteren als geeignet anzusehenden Personen und Stellen bestimmen können, dient der Entlastung der Gerichte und der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in einem Bundesland. Zudem ermöglicht es diese Regelung, auch regionalen Besonderheiten wie dem Stand des Ausbaus des Netzes der Schuldnerberatungsstellen Rechnung zu tragen“ (BT-Drs 12/7302, S. 190 zu § 357b E-InsO).

1. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 17.12.1998 (Nds. GVBl. S. 710) i.d.F. vom 23.11.2004 (Nds. GVBl. S. 512) - Nds. AGInsO - definiert (a.) die kraft Gesetzes als geeignet geltenden Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1), (b.) die kraft Gesetzes als geeignet geltenden Stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1), (c.) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als weitere geeignete Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, § 3) und überlässt es (d.) im übrigen dem Insolvenzgericht, die Eignung von Personen und Personengesellschaften im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festzustellen, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. Dabei ist die Feststellung der Eignung ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 4).

a. Danach zählt die Klägerin nicht zu den in Niedersachsen kraft Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO als geeignet geltenden Stellen. Denn bei ihr handelt es sich nicht um eine Einrichtung in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Schuldnerberatung durchführt und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege steht.

b. Die Klägerin zählt als Kommanditgesellschaft auch nicht zu den in Niedersachsen kraft Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Nds. AGInsO als geeignet geltenden Personen, weil sie - die Kommanditgesellschaft - nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferin oder vereidigte Buchprüferin ist und es sich bei ihr auch nicht um eine Personengesellschaft oder juristische Person des privaten Rechts handelt, in der sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Letzteres ist bei der Klägerin nicht der Fall, wie bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.9.2004 - 7 ME 2/04 - festgestellt hat (Entscheidungsabdruck S. 3).

c. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrte Anerkennung als geeignete Stelle durch den Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 3 Nds. AGInsO liegen ebenfalls nicht vor. Denn anerkennungsfähig sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO nur solche Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, wenn Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Zumindest letzteres ist bei der Klägerin nicht der Fall.

d. Auf § 4 Nds. AGInsO kann sich die Klägerin als Personengesellschaft jedenfalls im Verwaltungsprozess gegenüber dem Beklagten nicht berufen, weil sich die Vorschrift nicht an den Beklagten als Verwaltungsbehörde, sondern an das Insolvenzgericht richtet. § 4 Nds. AGInsO behält es nämlich im Einklang mit den Gesetzesmotiven zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht und dessen nach § 5 InsO bestehender Amtsermittlung vor, nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt für geeignet befundene Personen und Stellen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrages im einzelnen Verfahren gleichwohl als im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet anzusehen. Dies entspricht auch den Motiven des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 14/255, S. 11, 18, 21).

222. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO, der die Anerkennung von juristischen Personen des privaten Rechts als geeignete Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO davon abhängig macht, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, nicht gegen höherrangiges Recht.

23a. Die Vorschrift verstößt nicht gegen § 305 InsO als Bundesrecht, weil § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerade die Bestimmung der geeigneten Personen und Stellen in die Zuständigkeit des Landesrechts entlässt.

24b. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Der Bund hat im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung durch § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur insoweit von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, als er die Vorlage einer Bescheinigung über ein erfolgloses außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch eine geeignete Person oder Stelle als Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren normiert, die Bestimmung der geeigneten Personen oder Stellen jedoch gerade nicht geregelt, sondern ausdrücklich dem Landesrecht überlassen hat. Diese vom Bundesgesetzgeber bewusst geschaffene Lücke füllt u.a. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO.

25c. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG. Zwar kann sich die Klägerin als Kommanditgesellschaft ebenfalls auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen (Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Art. 12 Rdnr. 106 mwN). Jedoch wird das Grundrecht der Klägerin nicht verletzt. Die Regelung unterbindet weder die Tätigkeit als gewerblicher Schuldenregulierer noch macht sie es - vorbehaltlich § 4 Satz 3 Nds. AGInsO - vollkommen unmöglich, dass auch gewerbliche Schuldenregulierer die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung ausstellen dürfen. Die Regelung erschwert lediglich die Berufsausübung als gewerblicher Schuldenregulierer, indem sie es dem Insolvenzgericht überlässt, bei der Prüfung der Zulässigkeit des einzelnen Insolvenzantrages den gewerblichen Schuldenregulierer vorbehaltlich des Ausschlusstatbestandes des § 4 Satz 3 Nds. AGInsO als im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet anzusehen (s.o. 1 d.]; vgl. auch Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 305 Rdnr. 16). Es liegt deshalb allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vor. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass sie den Ausschlusstatbestand des § 4 Satz 3 Nds. AGInsO nicht erfüllt.

Selbst wenn man die Regelung nicht lediglich als Berufsausübungsbeschränkung, sondern als subjektive Berufswahlbeschränkung ansehen sollte (vgl. Hergenröder, ZVI 2003, S. 577, 586), dient sie vorliegend dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts und steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Denn die Insolvenzordnung und deren § 305 Abs. 1 Nr. 1 ermöglichen es dem Schuldner, sich in einem vereinfachten Verfahren von seiner Restschuld zu befreien. Eine Erschwerung der Tätigkeit gewerblicher Schuldenregulierer ist geeignet, den Verbraucher vor weiteren Kosten, die für Honorare und Auslagen gewerblicher Schuldnerberater angefallen wären, zu bewahren. Der Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens soll nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, indem dem Schuldner noch zusätzliche Kosten entstehen und er hierdurch bedingt die Flucht aus der Schuldenfalle nicht erreichen kann (vgl. Hergenröder, ZVI 2003, S. 577, 586f.; Kühne, ZRP 1999, S. 411). Hieran ändert auch nichts, dass vorliegend die Komplementäre der Klägerin Rechtsanwälte sind. Denn diese werden nicht innerhalb eines Mandatsverhältnisses tätig, sondern als persönliche haftende Gesellschafter der Klägerin als gewerblichem Schuldenregulierer. Bei unmittelbarer Inanspruchnahme einer anwaltlichen Tätigkeit durch den Schuldner im Rahmen eines Mandatsverhältnisses bestünde zudem Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeschrieben Versuch der außergerichtlichen Einigung (zu letzterem: Uhlenbruck-Vallander, InsO, 12. Aufl., § 305 Rdnr. 55 mwN).

Selbst wenn die Klägerin wegen gewerblichen Betreibens von Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnlichen Diensten gemäß § 4 Satz 3 Nds. AGInsO von Landesrecht wegen als ungeeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO angesehen und damit vollständig von der Erstellung der nach dieser Vorschrift geforderten Bescheinigung ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 19.3.2003, Nds. Rpfl. 2003, S. 183), würde Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Denn auch diese Vorschrift dient dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts. Der Landesgesetzgeber hat sich bei dieser Vorschrift von folgenden Motiven leiten lassen:

„... ist zum Schutz der Schuldner bestimmt worden, dass die Feststellung der Eignung für sogenannte kommerzielle Schuldenregulierer, die neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste betreiben, nicht in Betracht kommt. Bei solchen Personen oder Personenvereinigungen besteht im Hinblick auf die von ihnen mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Vermittlung oder Vergabe von Krediten in besonderem Maße die Gefahr von Interessenkollisionen, die eine Eignung für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO typischerweise ausschließen. Aus denselben Erwägungen ist auch im AGInsO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.1998 (GVBl. S. 435 f.) eine entsprechende Regelung enthalten“ (LT-Drs 14/255, S. 22).

Außer in § 2 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23.6.1998 (GV. NW S. 435) i.d.F. vom 5.4.2005 (GV. NRW S. 332) ist eine entsprechende Vorschrift auch noch in § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 3.2.2006 (GVBl. S. 44) enthalten. In Sachsen kann gemäß § 3 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl. S. 662) abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden. Sämtliche Vorschriften sollen Anbieter im Verbraucherinsolvenzverfahren verhindern, die die Situation des Schuldners ausnutzen, weitere Kredite zu vermitteln und damit die Verschuldung noch zu vertiefen (Kübler/Prütting, InsO, § 305 Rdnr. 5). § 4 Satz 3 Nds. AGInsO steht deshalb auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage nach der durch Verwaltungsakt festzustellenden Eignung gewerblicher Schuldenregulierer im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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