LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2009 - 331 O 163/07
Fundstelle
openJur 2010, 183
  • Rkr:
Zivilrecht Verkehrsrecht
§ 254 BGB; §§ 7, 9, 11 StVG; §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2a, 5, 20, 25 Abs. 3, 37 Abs. 2 StVO; § 115 VVG
Tenor

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach von den Beklagten als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 70 % verlangen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden über Verzugszinsen auf ein etwaig zu zahlendes Schmerzensgeld und bereits geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinausgehenden weiteren materiellen Schaden und objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 6.9.2006 nach einer Quote von 30 % zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Die am 23.11.1994 geborene Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrunfall vom 6.9.2006 in Hamburg an der Kreuzung K... Straße / A... Straße geltend, bei dem sie als Fußgängerin mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen HH - ... ..., das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, zusammenstieß. Dieser hatte die A... Straße Richtung K... Straße befahren und überquert, um dann weiter Richtung K... Platz zu fahren.

Die zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Klägerin befand sich gegen 7.30 Uhr auf dem Weg zur Schule. Um zu ihrer damaligen Schule zu gelangen, musste sie den Bus benutzen. Dazu wollte sie die Bushaltestelle an der K... Straße erreichen. Es war hell und regnete nicht. Um die Bushaltestelle zu erreichen, musste sie die A... Straße überqueren. Aufgrund streitiger Umstände kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) kam nach rechts von der Straße ab, kollidierte mit einem Baumschutzbügel und anschließend mit einem dort befindlichen Baum. Die Klägerin erlitt ein Polytrauma mit Femurschaftfraktur rechts, Unterschenkelfraktur links, Schambeinastfraktur links sowie ein Schädelhirntrauma II? mit epiduraler Blutung und Kontusionen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 6100 €, der Restwert 850 €. Die Kosten für das Schadensgutachten beliefen sich auf 695,35 €. Zudem wurde der Beklagte zu 2) von der Stadt in Höhe von 935 € in Anspruch genommen aufgrund des Anfahrschadens am Baum und Baumschutzbügel und Gutachterkosten; diesen Betrag zahlte er an die Stadt.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) benutzte dieser als Transportmittel für seine Arbeit als Tischler. Nach dem Unfall lieh sich der Beklagte zu 2) gelegentlich das Firmenfahrzeug, wenn dieses unbeladen und verfügbar war. Zudem nutzte der Beklagte zu 2) gemeinsam mit anderen Personen ein Wochenendhaus bei L.... Sein Fahrzeug hatte sich zuvor als hilfreich für den Transport erwiesen. Nach dem Unfall lieh er sich gelegentlich ein Fahrzeug bei Freunden aus. Weil ihm der Zustand ohne eigenes Auto irgendwann unerträglich wurde, erwarb er mit Kaufvertrag vom 18.12.06 ein neues Fahrzeug.

Die Beklagte zu 1) wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2006 zur Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 10000 € aufgefordert und mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2007 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30000 €. Eine Regulierung erfolgte nicht. Der Beklagte zu 2) nahm die Familienhaftpflichtversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 10.1.2007 in Anspruch. Eine Regulierung erfolgte ebenfalls nicht.

Mit der Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen, einen allgemeinen Feststellungsantrag und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Beklagte zu 2) rechnet hilfsweise mit seinem Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall in Höhe von 910 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 695,35 €, den Kosten für die Schäden am Baum in Höhe von 935 €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf und erhebt zudem hilfsweise eine Widerklage.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang folgendes: Die Fußgängerampel an der A... Straße habe für sie „Grün“ angezeigt. Sie sei auf die Straße gegangen und habe den gegenüberliegenden Bürgersteig der A... Straße fast erreicht gehabt, als die Ampel für sie „Rot“ geworden sei. Daher habe sie versucht, das restliche Stück zu laufen. Weil sie bei „Grün“ über die A... Straße gegangen sei, müsse der Beklagte zu 2) bei für ihn roter Lichtzeichenanlage über die Kreuzung gefahren sein. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren. Hätte er sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h gehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, weil der Beklagte zu 2) dann rechtzeitig hätte bremsen und/oder noch rechtzeitig hätte ausweichen können. Gegenüber der Bushaltestelle befinde sich ein Kinderspielplatz, was der Beklagte zu 2) ebenfalls habe erkennen können und müssen. Er habe mit Kindern und deren unberechenbarem Verhalten rechnen müssen.

Ferner trägt sie vor, der Beklagte zu 2) habe sie rechtzeitig sehen müssen und können, weil er freie Sicht gehabt habe. An der Bushaltestelle an der K... Straße und an der Kreuzung A... Straße/K... Straße hätten sich für den Beklagten zu 2) deutlich erkennbar wartende Schulkinder befunden; auch seien noch weitere Schulkinder zur Bushaltestelle gelaufen. Dort habe sich auch der wartende Bus befunden, wodurch der Beklagte zu 2) hinreichend gewarnt hätte sein müssen.

Die Klägerin trägt zu den Unfallfolgen folgendes vor: Sie habe die ganze Zeit während der Behandlung in der A... Kinderklinik unter starken Schmerzen gelitten und habe sich auch Sorgen und Gedanken gemacht, ob sie wieder würde laufen können. Die ersten 15 Tage habe sie sich nicht bewegen können und nicht das Bett verlassen. Hierdurch habe sie einen Dekubitus 1. Grades erlitten. Ferner habe sie einen Schockschaden erlitten und unter starken Depressionen aufgrund der Trennung von der Familie gelitten. Seit dem Unfall würde sie unter rascher Ermüdung und Merkfähigkeitsproblemen leiden. Ihr Kurzzeitgedächtnis habe häufig ausgesetzt. Aufgrund ihrer starken Schmerzen in den Beinen sei im November 2006 festgestellt worden, dass sie verschieden lange Beine mit einer Differenz von 1,5 cm habe, was als Dauerschaden zu bewerten sei. Zudem sei unfallbedingt ein Muskelfaserriss eingetreten. Sie habe sich fast fünf Monate in Krankenhäusern aufhalten müssen. Seit dem 5.2.2007 besuche sie wieder die Schule und nehme seit dem 19.2.2007 wieder vollständig am Unterricht teil. Allerdings sei sie stark versetzungsgefährdet, was vor dem Unfall nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Versetzung von der 6. in die 7. Klasse letztlich nicht geschafft und sei vom Gymnasium genommen und nun an der Gesamtschule Bahrenfeld angemeldet worden. Sie habe sich jedenfalls bis Oktober 2007 in ärztlicher Behandlung befunden und zweimal die Woche einen Neuropsychologen aufgesucht. Daher sei ein Schmerzensgeld von mindestens 30000 € angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei der zuvor genannte Betrag auch nach oben hin überschritten werden kann,

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszins auf 10000 € vom 13.12.2006-15.2.2007 und auf 30000 € seit dem 16.2.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2278,85 € zu zahlen,

sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die ADAC Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München zu der dortigen Schadennummer: ...#-1/001 E vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2830,18 € zu zahlen und weiter

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß Kostenrechnung vom 10.7.2007 in Höhe von 534,55 € freizuhalten.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden über die vorstehenden Anträge hinausgehenden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 6.9.2006 noch entstehen wird; hinsichtlich der materiellen Schäden solche, die nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat hilfsweise in Höhe 8665,35 € die Aufrechnung erklärt. Hilfsweise und alternativ für den Fall, dass das Gericht die Klage als unbegründet ansieht, beantragt er widerklagend,

1. die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 8665,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2007 zu zahlen,
2. die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 985,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2007 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die hilfsweise und alternativ erhobene Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 2) habe die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung A... Straße/K... Straße bei „Grün“ überfahren und die K... Straße überquert. Auf der gegenüberliegenden Seite des Kreuzungsbereichs sei für ihn von links zwischen auf dem Linksabbiegerstreifen der Gegenfahrbahn wartenden Autos die Klägerin herausgelaufen gekommen, obwohl die Fußgängerampel für sie „Rot“ gezeigt habe. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin nicht sehen können, weil diese von den haltenden Fahrzeugen verdeckt gewesen sei. Auf der Gegenfahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 2) hätten mindestens drei Fahrzeuge gewartet; zwischen diesen sei die Klägerin auf die Straße gerannt. Der Beklagte zu 2) sei mit einer angepassten Geschwindigkeit von ca. 42 km/h bzw. 47 km/h gefahren. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Neben dem Fahrzeugschaden, den Sachverständigenkosten und den Kosten für die Zahlung an die Stadt begehrt der Beklagte zu 2) einen Nutzungsausfallschaden für 14 Tage in Höhe von 910 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auf die Nutzung des PKW habe der Beklagte zu 2) 14 Tage verzichten müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen Zeugin W., Zeugin A., Zeugin W-W., Zeugin T., Zeugin H., Zeugin P. und Zeugin E. sowie der Zeugen Zeuge Z., Zeuge R., Zeuge D., Zeuge W. und Zeuge H.. Zudem hat es die Klägerin und den Beklagten zu 2) angehört. Zudem hat es Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 8.2.2008, 12.9.2008, das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Sachverständiger P. vom 2.3.2009 (Bl. 307 ff. d.A.), die schriftliche Gutachtenergänzung vom 2.6.2009 (Bl. 374 ff.d.A) sowie die ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009, wobei auf das entsprechende Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg (Az.: 2305 Js 798/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Gericht hat zunächst einen Beweisbeschluss zum Wiederbeschaffungswert des Beklagtenfahrzeugs erlassen; diesem war nicht nachzugehen, da der Wert unstreitig geworden ist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und soweit hinsichtlich des Feststellungsantrags entscheidungsreif im Sinne des § 301 ZPO teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Im Übrigen war ein Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO zu erlassen. Nach Ansicht der Kammer war ein solches auch möglich. Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten bestehen auch unter Berücksichtigung von Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2005, 1008 ff.). Die hilfsweise Aufrechnung steht dem nicht entgegen. Es ist nach Ansicht der Kammer sehr wahrscheinlich, dass durch die Gegenforderung bei Berücksichtigung der bereits unstreitigen Verletzungen und der behaupteten weiteren Verletzungsfolgen der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nicht vollständig zum Erlöschen gebracht wird.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 11 StVG iVm 115 VVG n.F., allerdings ist bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 70 % zu berücksichtigen.

Die Beklagten haften aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2). Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, so dass die Haftung aus der Betriebsgefahr grundsätzlich gegeben ist.

Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Beklagten zu 2) hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. So hat der Beklagte zu 2) nicht gegen § 3 Abs. 3 StVO verstoßen. Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 2) schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sachverständiger P. hat die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) zwischen 50 bzw. 51 und 55 km/h gelegen. Bewiesen ist mithin nur eine Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) von 50 bzw. 51 km/h. Dies entspricht jedoch der zulässigen Geschwindigkeit.

Ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 20 StVO ist nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer ist der Schutzbereich dieser Norm im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zwar stand in der K... Straße aus Sicht des Beklagten zu 2) rechts unstreitig ein Linienbus an der Haltestelle. Der Beklagte zu 2) befand sich jedoch weder neben diesem Bus noch in dessen Gegenverkehr. Er kreuzte die Straße, in der sich der Bus befand. Der Wortlaut des § 20 StVO macht deutlich, dass eine Konstellation wie im vorliegenden Fall nicht erfasst ist. Würde auch in diesem Fall noch der Schutzbereich des § 20 StVO greifen, würde dieser nach Ansicht der Kammer überspannt.

Auch ein Verschulden im Hinblick auf § 3 Abs. 2 a StVO hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Zum einen ist bereits fraglich, ob die Klägerin noch eindeutig in den Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne der Vorschrift fällt. Letztlich kann dies offen bleiben. Ein Vorwurf kann dem Beklagten zu 2) nur dann gemacht werden, wenn sich ihm erkennbar eine Situation geboten hat, die aufgrund des Verhaltens der Klägerin bzw. anderer Kinder und der Situation den Eintritt einer Gefahr befürchten lässt. Denn auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz; nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, wird von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. BGH, NZV 2001, 35 ff.). Dass eine solche Situation für den Beklagten zu 2) erkennbar war bzw. erkennbar hätte sein müssen, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest. So ist nicht sicher festzustellen, ob bzw. ab wann der Beklagte zu 2) die Klägerin hätte erkennen können bzw. müssen. Unklar ist, ob sich auf der Kreuzung Fahrzeuge zurück gestaut haben. Der Beklagte zu 2) hat dies so berichtet. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass keiner der Zeugen diese Angaben sicher zu bestätigen vermochte. Allerdings konnten die Angaben des Beklagten zu 2) auch nicht sicher widerlegt werden. Aufgrund der Uhrzeit und des Berufsverkehrs ist es gut möglich, dass sich Fahrzeuge auf der Kreuzung befunden haben, die die Sichtmöglichkeiten des Beklagten zu 2) eingeschränkt haben.

Auch dass an der Bushaltestelle weitere Kinder gewesen sind, wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht der Kammer auszugehen ist, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Es steht nämlich nicht fest, dass diese für den Beklagten zu 2) erkennbar waren. Vielmehr spricht einiges dafür, dass dieser sie nicht erkennen konnte, weil der haltende Bus die Sicht versperrt hat. Daher ist auch hinsichtlich eines Winkens der Zeuginnen Zeugin A. bzw. Zeugin W. nicht sicher festzustellen, dass der Beklagte zu 2) dies erkennen hätte müssen. Auch ein etwaiger gegenüber der Haltestelle befindlicher Kinderspielplatz bot für den Beklagten zu 2) in der konkreten Situation keinen Anlass, eine Gefahr zu befürchten.

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 StVO steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO fest. Auch hier gilt, dass das Sichtfahrgebot durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 3 StVO, Rn. 14). Es steht nicht hinreichend sicher fest, wie sich der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug und die Klägerin jeweils zueinander befunden haben. Auch der genaue Kollisionsort lässt sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sachverständiger P., denen sich die Kammer anschließt, hätte der Beklagte zu 2) die Kollision vermeiden können, wenn er eine Sekunde früher als in der Tat reagiert hätte. Ob ihm dies möglich war, hängt davon ab, ob der Rechtsabbiegestreifen aus der A... Straße in die K... Straße mit Fahrzeugen verdeckt war oder nicht. Der Beklagte zu 2) hat durchgehend davon berichtet, dass sich Fahrzeuge im Gegenverkehr zurückgestaut hätten. Allerdings war meist von einem Rückstau von Linksabbiegern die Rede. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen Sachverständiger P. ergeben sich jedoch Zweifel an der Richtigkeit der Erinnerung des Beklagten zu 2). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Sachverständiger P. wäre es nämlich in dem Fall, dass die Klägerin erst erkennbar gewesen wäre, als sie in die Fahrspur des Beklagten zu 2) hineingelaufen wäre und bei einem Laufen der Klägerin, wovon die Kammer aufgrund der Zeugenangaben ausgeht, nicht zu einer Kollision gekommen, weil die Klägerin dann die Fahrspur bereits wieder verlassen gehabt hätte. Zudem hat der Sachverständige Sachverständiger P. überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass der Beklagte zu 2) bereits im Kreuzungsbereich reagiert hat. Er muss die Klägerin daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen haben. Aufgrund dessen vermag die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO den Rückschluss ziehen, der Beklagte zu 2) habe sicher früher reagieren können. Der Sachverständige Sachverständiger P. hat plausibel dargelegt, dass ein bekanntes Phänomen sei, dass an einem Unfall beteiligte Personen regelmäßig ihren Reaktionsort dorthin legen würden, wo die Reaktion bereits eingesetzt hat. Die Bremsspur des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) setzte aber erst nach dem Kreuzungsbereich ein. Die Kammer erachtet es daher für gut denkbar, dass der Beklagte zu 2) insofern einer Fehlwahrnehmung bzw. einer unbewussten Fehlverarbeitung unterlegen ist. Aus diesen Tatsachen zu folgern, dass der Beklagte zu 2) unzutreffende Angaben gemacht hat und sich auf der Kreuzung, insbesondere der Rechtsabbiegespur in der A... Straße, tatsächlich keine Fahrzeuge zurück gestaut haben, vermag die Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Beklagten zu 2) nicht hinreichend sicher festzustellen. Die Zeugen konnten weder positiv noch negativ etwas zu einer Rückstausituation sagen. Auf die Angaben der Zeugin Zeugin A. vermag die Kammer keine Feststellungen zu stützen, weil sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat. Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen. Der Beklagte zu 2) hat dagegen bereits gegenüber der Polizei angegeben, dass im Gegenverkehr die Linksabbieger gestanden hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2008 hat er später berichtet, es habe sich Gegenverkehr zurück gestaut und es hätten zwei, drei Fahrzeuge etwas über der Mitte der Kreuzung gestanden und auf der Linksabbiegerspur hätten auch noch Fahrzeuge gestanden. In der Sitzung vom 28.10.2009 hat er angegeben, eine konkrete Erinnerung zu der Situation auf der Rechtsabbiegespur vor dem Unfall habe er nicht; hinterher habe er auf beiden Spuren sich stauende Fahrzeuge wahrgenommen. Es ist nicht eindeutig, ob der Beklagte zu 2) unter Umständen auch hier keine ganz sicheren Erinnerungen hat. Unklar ist zudem, um welche Art von Fahrzeugen es sich gehandelt hat. Letztlich sind zu viele Unwägbarkeiten, so dass die Kammer sich nicht die erforderliche Überzeugung zu bilden vermag, dass keinerlei Fahrzeuge dem Beklagten zu 2) die Sicht auf die Klägerin versperrt haben und er rechtzeitiger hätte reagieren müssen. Auch ein genauer Ort, an dem eine Reaktionsaufforderung gegeben gewesen wäre, lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen.

Das Gutachten des Sachverständigen Sachverständiger P. ist überzeugend. Er hat ausführlich und nachvollziehbar seine Feststellungen dargelegt und sich in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme und der mündlichen Anhörung detailliert mit den Einwänden der Parteien auseinandergesetzt.

Ferner steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2) einen Rotlichtverstoß begangen hat. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte zu 2) hat dies vielmehr in Abrede genommen.

Die Klägerin trifft ein nicht unerhebliches Mitverschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB, das die Kammer mit 70 % bewertet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die Straße bei für sie „Rot“ zeigender Lichtzeichenanlage betreten hat. Ihr ist ein Verstoß gegen §§ 25 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 2, 5 StVO vorzuwerfen. Die Klägerin ist gemäß § 828 Abs. 3 BGB verschuldensfähig. An der Einsichtsfähigkeit der Klägerin, die in der Lage gewesen ist, mit dem Bus alleine zur Schule zu fahren, hat die Kammer keine Zweifel. Auf die Steuerungsfähigkeit d.h. die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2005, 354 ff.). Daher war kein Gutachten einzuholen zum Beweis des Umstands, dass die Klägerin in der konkreten Situation überfordert gewesen ist.

Sie selbst hatte keine genauen Erinnerungen mehr an die Ampelstellung; sie konnte nur noch erinnern, wie sie an der letzten Ampel gestanden hat. Zwar hatte sie zeitnah niedergeschrieben, dass die Ampel „Grün“ angezeigt hat. Auf Vorhalt dieser Angaben kamen ihr allerdings auch keine konkreten Erinnerungen. Die Zeuginnen Zeugin A. und Zeugin W. haben bekundet, die Ampel habe bei Betreten der Straße durch die Klägerin „Grün“ gezeigt. Ihre Angaben widersprechen jedoch den glaubhaften Angaben der unbeteiligten Zeugen Zeuge Z., Zeuge D., Zeuge H. sowie der Zeugin Zeugin T.. Die Zeugen und die Zeugin Zeugin T. haben übereinstimmend bekundet, die Klägerin sei angerannt gekommen und sei bei Rotlicht abstrahlender Fußgängerampel auf die Straße gelaufen. Der Zeuge Zeuge Z. und die Zeugin Zeugin T. haben zudem von bereits kreuzendem Fahrzeugverkehr berichtet.

Bei den Zeugen handelt es sich um unbeteiligte Zeugen, die kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Einige von ihnen hatten eine gute Position, um Wahrnehmungen zu machen. Die Angaben der verschiedenen Zeugen stimmen zudem auch im Randgeschehen überein und geben nach Ansicht der Kammer ein schlüssiges Bild des Gesamtgeschehens. So hat die Zeugin Zeugin T. bekundet, die Fahrzeuge auf der K... Straße hätten, als sie die Klägerin angerannt kommen sah, vor der Ampel gestanden und seien vor dem Unfall nicht wieder angefahren. Der Zeuge Zeuge D. hat übereinstimmend bekundet, er habe dort an der roten Ampel für den Fahrzeugverkehr gestanden. Der Zeuge Zeuge H. hat ferner berichtet, nach dem Unfall habe der Verkehr auf der K... Straße Richtung Innenstadt „Grün“ bekommen. Die Angaben der Zeugin Zeugin T. stimmen insoweit auch mit denen der Klägerin überein, als dass auch sie von Handzeichen der beiden an der Bushaltestelle befindlichen Freundinnen der Klägerin zu berichten wusste.

Die Kammer erachtet die Angaben der Zeuginnen Zeugin W. und Zeugin A. für nicht glaubhaft. Sie widersprechen den Aussagen der unbeteiligten Zeugen. Zudem finden sich Widersprüche in ihren Angaben. So hat die Klägerin davon berichtet, die Zeugen Zeugin W. habe ihr zugewunken bzw. ein Zeichen gemacht. Dies haben sowohl die Zeugin Zeugin W. als auch die Zeugin Zeugin A. in Abrede gestellt. Auch ihre Angaben, wohin die Klägerin geschaut habe und deswegen das Umschalten der Ampel nicht bemerkt habe, stimmen nicht völlig überein. So hat die Zeugin Zeugin W. von einem Blick zum Bus berichtet, während die Zeugin Zeugin A. von einem Blick nach rechts berichtet hat. Ferner erachtet die Kammer die Schilderung auch für nicht vollkommen plausibel. So haben sie angegeben, die streitgegenständliche Fußgängerampel habe zunächst „Rot“ angezeigt und sei dann auf „Grün“ umgesprungen. Dies habe die Klägerin aber zunächst nicht bemerkt und sei erst später losgelaufen. Wenn aber die Klägerin es eilig hatte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin dann nicht besonderes Augenmerk darauf gelegt hat, wann die Ampel für sie Grün wird und sie losgehen kann.

Vielmehr macht es auch die von der Klägerin und den beiden Zeuginnen Zeugin A. und Zeugin W. geschilderte Situation nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin die Straße trotz Rotlicht zeigender Fußgängerampel betreten hat. Beide Zeuginnen befanden sich an der Bushaltestelle, an der der Bus hielt, den auch die Klägerin nehmen wollte. Im Übrigen kann sich die Kammer auch nur schwer vorstellen, dass es dem Beklagten zu 2) zu der streitgegenständlichen Uhrzeit gelungen sein sollte, die K... Straße bei für ihn roter Ampel zu überqueren, ohne zuvor mit querenden Fahrzeugen zu kollidieren.

Die Überzeugung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Zeuginnen Zeugin A. und Zeugin W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Aussagen vor Gericht sich zerstritten haben sollen. Aus welchen Motiven dies im Einzelnen erfolgt ist, ist unklar geblieben und hat nach Angaben der Zeugin Zeugin W-W. nichts mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu tun. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Zeuginnen dennoch ein Eigeninteresse haben. So haben sie unter Umständen auch einen Anlass gesetzt, weshalb die Klägerin die Straße trotz Rotlicht zeigender Ampel überquert hat.

Auch dass der Zeuge Zeuge Z. vorgerichtlich angegeben hat, die Fußgängerampel sei auf Rot umgesprungen, als die Klägerin sich in der Kurve befunden habe, erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht. Er ist ein unbeteiligter Zeuge und hat keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Bei der abweichenden Schilderung handelt es sich nicht um den Kernbereich der Aussage. Kleinere Abweichungen sind aufgrund des Zeitablaufs möglich und erschüttern nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge Zeuge Z. und die Zeugin Zeugin T. von kreuzendem Fahrzeugverkehr gesprochen haben und der Beklagte zu 2) angegeben hat, vor ihm habe sich kein Fahrzeug befunden, führt nicht zu einer Erschütterung der gerichtlichen Überzeugungsbildung. Diese Angaben widersprechen sich nämlich nicht zwangsläufig. Unklar ist, wann die Zeugen ihre Wahrnehmungen gemacht haben und wo genau sich das Beklagtenfahrzeug befunden hat bzw. in welchem Abstand sich etwaige weitere Fahrzeug zu diesem befunden haben.

Zwar haben die Zeugen wohl jeweils die gegenüber der Klägerin liegende Fußgängerampel im Blick gehabt. Aus der Ermittlungsakte und dem Ampelschaltplan ergibt sich jedoch, dass die beiden Fußgängerampeln parallel geschaltet sind, so dass eindeutige Rückschlüsse auch für die im Sichtbereich der Klägerin befindliche Signalanlage zu ziehen sind.

Die Klägerin trifft ein Verschulden. Die Kammer geht davon aus, dass sie den Eintritt des Schadens hätte voraussehen können und müssen und es ihr bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. Kindern aus einer Großstadt, die knapp 12 Jahre alt sind und alleine mit dem Bus zur Schule fahren, ist bewusst, dass sie eine Straße nicht bei roter Ampel betreten dürfen.

Allerdings tritt im vorliegenden Fall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) nicht hinter dem Verschulden der Geschädigten zurück. Grundsätzlich hat ein Fußgänger zwar für einen Unfallschaden allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber steht (vgl. KG, DAR 1986, 323). Dies wird z.B. dann angenommen, wenn der Unfall für den Fahrzeugführer nicht mehr zu vermeiden war (vgl. LG Hagen (Westfalen), ZfS 2005, 181 ff.). Denn grundsätzlich kommt eine völlige Haftungsfreistellung des KfZ-Halters nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt, d.h. wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGH, NZV 2004, 187 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sicher festzustellen. Die Beklagten haben nicht zu beweisen vermocht, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Sachverständiger P. sind auch Konstellationen denkbar, in denen eine Vermeidbarkeit für den Beklagten zu 2) gegeben gewesen wäre. Insbesondere wenn sich auf der Kreuzung bzw. der Rechtsabbiegespur keine Fahrzeuge zurück gestaut haben sollten, spricht einiges für eine verzögerte Reaktion des Beklagten zu 2). Unwägbarkeiten ergeben sich auch aufgrund dessen, dass nicht hinreichend feststeht, wie schnell genau die Klägerin die Fahrbahn überquert hat. Auch eine etwaige fehlende Erkennungsmöglichkeit der Klägerin für den Beklagten zu 2) steht nicht hinreichend fest.

Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts kein so grobes Eigenverschulden, das zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr führt. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht. Zwar ist ein Rotlichtverstoß schwerwiegend. Allerdings ist bei der Abwägung auch die konkrete Situation der Klägerin mit zu berücksichtigen. Insbesondere im Hinblick auf das subjektive Verschulden der Klägerin erscheint der Kammer die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht völlig untergeordnet. Das Alter der Klägerin ist zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Mitverschulden eines Kindes oder eines Jugendlichen geringer zu bewerten, als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen; eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, dass der Sorgfaltsverstoß altersmäßig auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH, NZV 2004, 187 ff.). Eine solche besondere subjektive Vorwerfbarkeit ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Situation (Eile, um den Bus zu erreichen, in den sie und die Zeuginnen einsteigen wollten) nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung tritt die Betriebsgefahr im vorliegenden Fall mithin nicht vollständig zurück.

Der Feststellungsantrag hat teilweise Erfolg. Dem Grunde nach haften die Beklagten nach einer Quote von 30 % aus der Betriebsgefahr gemäß §§ 7 StVG iVm 115 VVG n.F.; den Mitverursachungsbeitrag der Klägerin erachtet die Kammer in Höhe von 70 % für angemessen. Auf die obigen Ausführungen diesbezüglich wird verwiesen. Es besteht ein Feststellungsinteresse. Bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter wird voraus gesetzt, dass künftige Schadensfolgen wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. hierzu auch Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 256, Rn. 8 a). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Aufgrund der unstreitigen Verletzungen der Klägerin erscheint es möglich, dass künftige Schadensfolgen entstehen. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist zu bedenken, dass grundsätzlich, wenn ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten werden, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte, wobei sich dies nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen beurteilt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712 ff.) Mithin hat die Kammer diesbezüglich den Feststellungsantrag auf objektiv nicht vorhersehbare Folgen, bezogen. Zudem war das Mitverschulden zu berücksichtigen, so dass im Übrigen hinsichtlich des Feststellungsantrags eine Abweisung zu erfolgen hatte.

Hinsichtlich der hilfsweisen Aufrechnung bzw. Hilfswiderklage ist auszuführen, dass auch hier nach einer Quote von 70:30 zu Lasten der Klägerin zu regulieren wäre. Angesichts der Tatsache, dass über die vorrangig zu entscheidende Hilfsaufrechnung mangels Entscheidungsreife der Klage der Höhe nach noch nicht entschieden werden kann, sind auch Ausführungen zur Hilfswiderklage noch nicht entscheidungsreif.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 14.12.2009 führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung.