VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2007 - 1 A 301/06
Fundstelle
openJur 2012, 45543
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren.

Sie befindet sich - unter Einbeziehung eines Vollzeitpraktikums von 6 Monaten - derzeit im 7. Semester des Studienganges Erziehungswissenschaften. Wegen des teilweise knappen Angebots an Vorlesungen und mit Rücksicht auf das zu absolvierende Praktikum rechnet die Klägerin damit, dass sie nach dem 10. Semester - also binnen 3 Semestern - ihr Studium wird abschließen können.

Die Beklagte geht nach ihren Unterlagen davon aus, dass sich die Klägerin derzeit im 13. Hochschulsemester und während des Sommersemesters 2007 im 14. Hochschulsemester befindet, u.zw. deshalb, weil unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit von 9 Semestern zuzüglich 4 „Toleranzsemestern“ und unter Einbeziehung eines 3-jährigen Studiums am „Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz“ in R. an der Fulda (von 1994 bis 1997) nunmehr gem. § 13 NHG Langzeitstudiengebühren zu erheben seien. Für die an der Verwaltungsfachhochschule in R. an der Fulda verbrachte Zeit seien 6 Semester anzurechnen. Demzufolge erging der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2006, mit dem neben einem Semesterbeitrag von 164,10 EUR die erhöhten Langzeitstudiengebühren von 600,- EUR in Rechnung gestellt wurden, zahlbar innerhalb der Rückmeldefrist. Bei Nichtzahlung wurde die Exmatrikulation angedroht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. Dezember 2006 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie vorträgt, ihr sog. „Erststudium“ zur Erlangung der Laufbahn für den gehobenen Dienst in der hessischen Finanzverwaltung sei nicht mit einem Studium an einer „normalen Uni“ vergleichbar. Zumindest müsse der praktische Teil ihrer damaligen Ausbildung, den sie am Finanzamt E. absolviert habe, unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist unter Bezug auf einen Erlass des MWK vom 18. Oktober 2002 der Auffassung, die an dem Studienzentrum in R. verbrachten 6 Semester, die 3-jährige Ausbildung zur Finanzwirtin, seien in voller Höhe anzurechnen, so dass die Klägerin zu Langzeitstudiengebühren heranzuziehen sei. Die Verwaltungsfachhochschule in R. sei eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes - HRG - , da dort Prüfungen abgenommen und „Hochschulgrade“ verliehen würden. § 11 NHG sei daher anzuwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 87 a VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Beklagte hat ihre Berechnung und Forderung gegenüber der Klägerin in der Form eines Bescheides bekannt gegeben und diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Hiergegen ist die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft. Ob die Beklagte sich dieser Handlungsform bedienen durfte, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.

Der angefochtene Bescheid der Universität Lüneburg vom 7. Dezember 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben.

1. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung von Studiengebühren ist gegeben. Denn die Bundeskompetenz in diesem Bereich ist auf Ausnahmen beschränkt. Vgl. das Urteil des BVerfG vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - / Rz. 64 ff, Rz. 66 (NJW 2005, 493):

„Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG darf der Bund Rahmenvorschriften nur erlassen, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht dargetan.“

Gegenwärtig - im Jahre 2007 - driften allerdings die Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet, gemessen an den Einkommen der Studierenden und ihrer sozialen Verhältnisse, bei lebensnaher Betrachtung auseinander, wie die sehr unterschiedliche Praxis zu Studiengebühren in den einzelnen Ländern zeigt. Auch kann bezweifelt werden, dass die Rechtseinheit angesichts der sehr divergierenden Einzelregelungen in verschiedenen Ländern noch als gewahrt angesehen werden kann. Dabei ist auch fraglich, ob „den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung“ getragen ist. Vgl. dazu BVerfG, aaO., Rz. 72:

„Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund - treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 <BGBl II 1973 S. 1569>; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden. Zwar kann trotz alledem nicht ausgeschlossen werden, dass Einzelne durch Studiengebühren unausweichlich und in überdurchschnittlich hohem Maß belastet werden. Die nicht näher quantifizierte Möglichkeit derartiger Fälle rechtfertigt zumindest derzeit kein Eingreifen des Bundesgesetzgebers unter dem Aspekt der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß Art. 72 Abs. 2 GG.“

2. Dahinstehen kann, ob es sich bei der 3-jährigen Ausbildung in der Verwaltungsfachhochschule R. - einem Angebot der hessischen Steuerverwaltung - um ein Studium an einer „Hochschule“ im Sinne des NHG und des HRG sowie des dazu ergangenen Erlasses vom 18. Oktober 2002 - dort Antwort zu Frage 10 und 20 - handelt.

19Denn die im Erlass, der das Gericht nicht bindet, zur Beantwortung der an das MWK herangetragenen Fragen verschiedener Hochschulen letztlich herangezogene Verordnung über die Nds. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 10. Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 26) betrifft nicht das „Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz“ in R. an der Fulda. Nach dem Sinn und Gesetzeszweck des NHG sind auf dem Hintergrund des Art. 12 GG abgeschlossene „Vorstudienzeiten“ an bloßen Studieninstituten besonderer Träger - die nicht „Hochschulen“ im engeren Sinne sind - und ganz besonders Ausbildungen an Berufsakademien oder auch Berufsausbildungen etwa als Arzthelfer oder Bankkaufmann naturgemäß bei der Erhebung von Studienbeiträgen nicht zu berücksichtigen, mögen die Ausbildungsgänge auch sog. „Studienphasen“ enthalten und hierbei z.T. auch Eigenstudien umfassen. Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 NHG enthaltene Anrechnungsbestimmung dürfte demgemäß nur solche „Hochschulen“ erfassen, an denen ein freies Studium im Sinne von § 4 Abs. 4 HRG (idF der Bekanntm. v. 19.1.1999 - BGBl. I, S. 18 -, zul geänd. d. Art. 2 Abs. 3 d. Gesetzes v. 5.12.2006 - BGBl. I, S. 2748) tatsächlich möglich ist:

4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

Ein solches Studium war aber - worauf die Klägerin zu Recht verweist - am „Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz“ in R. an der Fulda nicht möglich.

3. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die an einem solchen Studienzentrum verbrachte Gesamtstudienzeit von 3 Jahren - einschließlich eines berufspraktischen Teils („berufspraktische Studienphase“), der mit dem Fachstudium verbunden ist - tatsächlich in vollem Umfang als anrechenbare „Studienzeit“ in Betracht gezogen werden kann. Denn nach dem Sinn und Zweck des NHG sollen nur solche Studienzeiten angerechnet werden, die auf der Grundlage von Regelstudienzeiten nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen bemessen sind (vgl. OVG v. 13.1.2003 - 2 ME 364/03 -). Der Sinn und Zweck der Studiengebühren soll ja darin liegen, „die Studierenden zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums anzuhalten und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen beizutragen“ (Nds. OVG, aaO.). Studienzeiten, die in völlig anderen Einrichtungen - etwa Akademien - mit dort gar nicht existierenden „Regelstudienzeiten“ und mit anders gearteten Abschlüssen - hier gemäß § 17 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - StBAPO - verbracht worden sind, könnten demnach bei der Berechnung des Studienguthabens gänzlich außer Betracht zu bleiben haben.

4. Erfolg hat die Klage, weil jedenfalls die berufspraktischen Anteile des Studiums der Klägerin in R. an der Fulda von der Anrechnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 NHG freizustellen sind. Das sind keine „Studienzeiten“ im Sinne des Gesetzes.

Das VG Hannover hat in seinem Urteil v. 1.3.2004 (6 A 4101/03) u.a. ausgeführt:

„Vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „Studienzeiten“ in der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 4 NHG so auszulegen, dass sich aus ihm ein zweifelsfrei nachvollziehbarer Sachverhalt ableiten lässt. Das ist zwingend, wenn die Anrechnung von Studienzeiten im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass das Studienguthaben verbraucht ist, denn in diesem Fall löst die Anwendung des § 11 Abs. 4 NHG unmittelbar den Gebührentatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG aus. Knüpft die Erhebung einer öffentlichen Abgabe an die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs an, muss die Auslegung zu einem Ergebnis führen, das einer willkürlichen Handhabung der Abgabenvorschrift durch die Behörden entgegensteht (BVerwG, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23). Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Dieses hat insoweit die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).“

An diesen Ausführungen, denen sich die Kammer bereits im Urteil v. 21.9.2005 (1 A 86/03) angeschlossen hat, ist festzuhalten.

Die am Studienzentrum in R. von der Klägerin verbrachte Zeit kann nicht - wie das die Beklagte versucht - in 6 Semester unterteilt werden. Denn nach einem 1. Studienabschnitt von 4 Monaten folgte - nach bestandener Prüfung - ein praktischer Teil an einem Ausbildungsfinanzamt von rd. 7-8 Monaten. Daran schloss sich dann ein 2. Studienabschnitt von 8,5 Monaten an, dem wiederum ein praktischer Teil von rd. 7-8 Monaten an einem Ausbildungsfinanzamt nachfolgte. Schließlich wurde nach einem 3. Studienabschnitt von 6 Monaten die Abschlussprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes abgenommen.

Eine so strukturierte Ausbildung kann nicht in Analogie zu einem Hochschulstudium in 6 Semester „eingeteilt“ und sodann gem. § 11 Abs. 1 S. 2 HS 2 NHG in vollem Umfange mit 6 Semestern angerechnet werden.

29Das sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG ergebende Studienguthaben der Klägerin ist bei sachgerechter Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Studienzeiten“ in § 11 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 NHG im Sommersemester 2007 somit noch nicht vollständig aufgebraucht, da eine Anrechnung der Ausbildungszeit am „Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz“ in R. an der Fulda höchstens in dem Umfang der dort tatsächlich verbrachten Studienzeiten in Betracht kommt, nicht aber auch im Umfang des berufspraktischen Teils, der von den Finanzanwärtern an hessischen Ausbildungsfinanzämtern - im Falle der Klägerin am Finanzamt E. - absolviert wird. Der zeitliche Ablauf des sog. „Studiums“ wird denn auch vom gen. Studienzentrum in der Weise beschrieben, dass das Hauptstudium durch eine ca. „siebenmonatige berufspraktische Studienzeit unterbrochen wird“. Diese „Unterbrechung“ ist keine „Studienzeit“ mehr iSd NHG und des HRG.

Dafür spricht auch das NHG mit seinen Regelungen in § 11 Abs. 3, vor allem zu sog. „praktischen Studiensemestern“. § 11 Abs. 3 Nr. 6 NHG zeigt auf, dass die Absolvierung von praktischen Studiensemestern, die - wie hier - in Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, bei der Erhebung von Studienbeiträgen ausgenommen bleiben. Das gilt sinngemäß nach Ziel und Zweck des NHG auch im vorliegenden Fall.