Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07
Fundstelle
openJur 2012, 45323
  • Rkr:

Die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" (hier durch eine etwa 41 m lange und bis zu knapp 26 m breite Reit- und Bewegungshalle) ist nur in Ausnahmefällen möglich (Zusammenfassung der Rspr. des Senats).

Gründe

Mit dem vom beigeladenen Bauherrn angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht wegen „erdrückender Wirkung“ und der Nutzungsart des im Tenor genannten Vorhabens dem Eilantrag der Antragsteller stattgegeben.

Die Belegenheit stellt sich folgendermaßen dar:

Das Baugrundstück liegt an der Westseite der recht genau nordsüdlich verlaufenden W. Straße in der Gemeinde D.. Zu dieser Straße hin ist es im Norden und Süden mit zwei Wohngebäuden bestanden. Dazwischen stehen ein Stall und eine westöstlich 25 m lange Scheune. Das westlich davon liegende Areal, welches die gesamte Grundstückslänge von 65 m und eine Breite von 35 m einnimmt, wurde seit langer Zeit, nach Angaben des Beigeladenen schon von seinen Eltern und etwa über 40 Jahre als Reitplatz genutzt. Der Beigeladene hält dort derzeit fünf eigene und drei sog. Weide-Pensionspferde.

Das südlich angrenzende Grundstück reicht bis zum K.weg. Dort findet sich ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb mit entsprechenden Gebäuden. Westlich dieses Baubestandes ist auf den vorliegenden Plänen (ebenfalls) eine Reitfläche eingezeichnet.

Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer Reihe, die beiderseits der im Aktivrubrum genannten Straße liegt. Diese geht westlich der Kreuzung W./K.straße nach Norden ab und endet im Norden in einem Wendehammer; im ersten Drittel geht zur Erschließung zweier Grundstücke ein Stichweg nach Osten ab. Das Grundstück der Antragsteller liegt nördlich dieser beiden Grundstücke. Der Bereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H.“, den die früher selbständige Gemeinde E. im Jahre 1967 aufgestellt hatte. Dieser setzt für die Grundstücke eingeschränktes Dorfgebiet fest. Tatsächlich werden die Grundstücke aber wohl zu reinen Wohnzwecken genutzt. Das Wohngrundstück der Antragsteller grenzt mit seiner 18 m langen östlichen Schmalseite an das Baugrundstück an. Es ist zur Straße hin, d. h. auf seinem Westteil mit einem Wohngebäude von mindestens zwei Geschossen bestanden. Der Abstand seiner östlichen Abschlusswand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt etwa 25 m.

Mit dem hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit umstrittenen Bauschein vom 29. Juni 2006 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung, auf dem südlichen Teil des bislang als Reitplatz genutzten Bereiches eine von Nord nach Süd 41,40 m lange und bis zu 25,74 m breite Reit- und Bewegungshalle zu errichten. Das Gebäude soll nach Westen, d. h. zum Grundstück der Antragsteller, in einem Abstand von 5,00 m mit einer Traufhöhe von 4,90 m errichtet werden. Die Reithalle soll ein flach geneigtes Satteldach erhalten, dessen Höhe in der Mitte, d. h. - vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen - nach weiteren 10,50 m 7,20 m beträgt. Nach den genehmigten Baubeschreibungen vom 20. Februar und 31. Mai 2006 (vgl. Bl. I 11 ff. und I 17 f. der BA B) soll die Halle vom Beigeladenen und seiner Familie - Ruhezeiten ausgenommen - in der Zeit von 6.00 bis 22.00 h genutzt werden können. Diesen Beschreibungen zufolge gibt die Ehefrau des Beigeladenen eigenen Kindern Reitunterricht und beaufsichtigt „in seltenen Fällen“ Freundinnen ihrer Töchter beim Reiten auf den familieneigenen Pferden. Die Erteilung gewerblichen Reitunterrichts ist danach nicht geplant. Pro Woche seien im Durchschnitt drei Pferdetransporte, hauptsächlich zu Reitturnieren, zu erwarten. Östlich der Bewegungshalle sind - auf Betreiben des Antragsgegners - insgesamt 16 Einstellplätze festgelegt worden. 10 grenzen unmittelbar an die Nordwand der Scheune an, weitere 3 an die Nordwand des Stalls. Die letzten drei liegen südlich und östlich des nördlichen Wohnhauses.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Antragsstattgabe insbesondere das Folgende ausgeführt:

Die Satzung, welche die Gemeinde D. auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 BauGB für das Bau- und das südlich angrenzende Grundstück beschlossen habe, sei unwirksam. Denn dieser Bereich sei ohnedies Innenbereich. Eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil der Bereich nicht ein bestimmtes Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung darstelle. Eine Einordnung als Dorfgebiet scheide allerdings aus, weil allenfalls das südliche Nachbargrundstück einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb diene. Für das Grundstück des Beigeladenen gelte dies nicht, weil dieser seine Pferde schon nach ihrer geringen Zahl nur im Rahmen eines Hobbys, jedoch nicht mit der Aussicht auf Gewinnerzielung und damit nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen „Betriebes“ unterhalte. Ein einziger landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb könne diesem Bereich nicht (mehr) das Gepräge eines Dorfgebietes geben. In die sonach auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Umgebung füge sich das Vorhaben weder dem Maß noch der Art nach ein. Ein Gebäude dieser Ausdehnung sei in diesem Bereich selbst unter Einschluss der vorhandenen Scheunen ohne Vorbild. Der Art nach gelte das deswegen, weil die Halle nicht landwirtschaftlichen, sondern Hobbyzwecken diene. Möglicherweise handele es sich sogar, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei, um einen gewerblichen Betrieb; denn die Anzahl der genehmigten Einstellplätze lasse auf eine Nutzung durch eine namhafte Anzahl Dritter schließen. Die damit rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Antragsteller voraussichtlich auch in ihren Rechten. Denn die streitige Halle riegele sie regelrecht ab, nehme ihnen nach Osten vollständig Sicht und Licht und entfalte damit erdrückende Wirkung. Angesichts dessen sei der Beigeladene verpflichtet, das Vorhaben an anderer Stelle seines Grundstücks oder in anderer Weise zu errichten. Zudem werde das Vorhaben, was die 16 Einstellplätze zeigten, zu erheblichem An- und Abfahrtsverkehr führen. Die dadurch hervorgerufenen Belästigungen seien den Antragstellern nicht zuzumuten. Die Baugenehmigung enthalte insoweit keinerlei Nutzungsbegrenzungen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige, vom Antragsgegner unterstützte Beschwerde des Beigeladenen, welcher die Antragsteller entgegentreten.

Die Beschwerde hat Erfolg. Eine auf die geltend gemachten Beschwerdeangriffe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.

Die Entscheidungsmaßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben. Erst dann, wenn sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur summarisch möglichen Überprüfung des Sachverhalts ergibt, dass der Nachbarwiderspruch aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, kann auch der Eilantrag des Nachbarn durchdringen. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Dazu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Ob die vom Verwaltungsgericht breit angestellten Überlegungen zur objektiven Rechtmäßigkeit des Bauscheins vom 29. Juni 2006 zutreffen, kann unentschieden bleiben. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbarantrag desto eher Erfolg hat, „je rechtswidriger“ die erteilte Baugenehmigung ist. Ausschlaggebend ist allein, ob der Bauschein rechtlich geschützte Interesse des Nachbarn verletzt. Das ist aller Voraussicht nach - was allein dem Nachbarantrag zum Erfolg verhelfen könnte - weder hinsichtlich des Maßes noch der Art der Nutzung anzunehmen.

13Die „Masse“ des Vorhabens entfaltet keine erdrückende Wirkung. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann erst in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 -, ZMR 1997, 493 = DWW 1998, 151 = BRS 59 Nr. 164; Urt. v. 2.7.1999 - 1 K 4234/97 -, BRS 62 Nr. 25). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass es die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht hierfür nicht aus.

Danach kommt die Annahme einer erdrückenden Wirkung hier nicht in Betracht. Dabei trifft es entgegen der Annahme des Beigeladenen allerdings nicht zu, dass mit der Einhaltung des Grenzabstands über diese Frage schon abschließend entschieden ist. Die Einhaltung des Grenzabstandes führt zwar in der Regel dazu, dass eine erdrückende Wirkung nicht vorliegt. Zwingend ist dies gerade nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = BauR 1999, 615 = BRS 62 Nr. 102) jedoch nicht. Denn der Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist Teil des bundesrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, Grenzabstandsvorschriften sind aber solche des Landesrechts.

Allerdings bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch der des Nds. Oberverwaltungsgerichts schon besonderer Umstände, um bei Einhaltung des Grenzabstands zur Annahme erdrückender Wirkung zu kommen. Zur gleichmäßigen Handhabung dieses Gesichtspunktes ist es angezeigt, die Fälle aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg anzuführen, in denen es trotz „anderen Anscheins“ nicht zur Auffassung gelangt ist, das angegriffene Vorhaben entfalte erdrückende Wirkung.

In seinem Urteil vom 24. April 1997 (- 6 K 2888/96 -, NdsRpfl. 1998, 136, Langtext auch in JURIS) hat das Nds. Oberverwaltungsgericht zu einem Fall, in dem ein bislang zweigeschossiges Gebäudes einer Berufsgenossenschaft, welches auf einer Anhöhe westlich von Reihen-Wohnhäusern stand, um ein drittes Geschoss sollte erhöht werden dürfen, das Folgende ausgeführt:

„Auch die Festsetzung einer maximal dreigeschossigen Gebäudehöhe verletzt das Abwägungsgebot nicht. In Ausnahmefällen kann eine Höhenfestsetzung "erdrückende Wirkung" haben, wenn etwa ein zwölfgeschossiges Hochhaus neben einer vorhandenen zweieinhalbgeschossigen Bebauung geplant wird (vgl. BVerwG, DVBl. 1981, 928 ff.). Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß die dreigeschossige Bebauung aus der Perspektive der Antragsteller wegen der Anböschung um ein Geschoß höher wirkt, ist ein solches Mißverhältnis hier nicht erreicht. Von einer "Einmauerung" (vgl. OVG Saarlouis, BRS 50 Nr. 118, S. 277 ff.) kann bei einer Entfernung von 35 m zwischen den Baukörpern erst recht keine Rede sein. Die geringfügige zusätzliche Verschattung haben die Antragsteller hinzunehmen. Auch insoweit sind die Grenzen des Rücksichtnahmegebots (Unzumutbarkeit, empfindliche Beeinträchtigung) nicht überschritten (vgl. Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 8. Aufl. 1995, Rn. 59 zu § 16).“

18In seiner Entscheidung vom 11. April 1997 (- 1 L 7286/95 -, ZMR 1997, 493 = DWW 1998, 151 = BRS 59 Nr. 164) hatte der Senat folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Durch die genehmigte "Hofüberdachung" wird eine Fläche von 1.455 m² überbaut. Die 5,50 m hohe Halle schließt im Westen und im Nordosten unmittelbar an vorhandene Betriebsgebäude an. Der Baukörper reicht im Westen bzw. Norden unter Einhaltung eines Grenzabstandes von 5,50 m bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Klägern heran. Mit der "Hofüberdachung" wird eine insgesamt geschlossene Überbauung des südöstlichen Teils des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen hergestellt, und zwar - parallel zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger - zunächst über eine Länge von etwa 60 m und dann - sich in Höhe der anschließenden anderen Wohnhausnachbargrundstücke verlängernd - um etwa weitere 75 m in östlicher Richtung. Das Grundstück der Kläger wird damit auf zwei Grundstücksgrenzen (Westen und Norden) von einer geschlossenen gewerblichen Bebauung umgeben.“

Den daraufhin erhobenen Einwand, das Vorhaben entfalte „erdrückende Wirkung“ hat der Senat mit den folgenden Erwägungen verneint:

„Die Hofüberdachung weist zum Grundstück der Kläger einen Abstand von 5,50 m auf. Die von der langgestreckten und ihr Grundstück auf zwei Grundstücksseiten im Westen und im Norden auf einer Gesamtlänge von etwa 60 m einrahmenden Bebauung ausgehenden Wirkungen vermitteln zwar durchaus nachvollziehbare Gefühle der Beengung, sie führen auch zu erheblichen Blickfeldbeeinträchtigungen. Andererseits kann die im Kostenbeschluß vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten werden, daß das Grundstück der Kläger gewissermaßen "ummauert" worden sei und daraus die erdrückende Wirkung folge. Eine "Gefängnishof-Situation" liegt keineswegs vor. Die von den Klägern vorgelegte Fotodokumentation vermittelt insoweit einen trügerischen, nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung nicht mehr haltbaren Eindruck. Die von den Klägern bei ihren Fotos allein gewählte Vogelperspektive, ferner die Wahl der Bildausschnitte verschärfen bzw. verfälschen die örtliche Bebauungssituation in einem erheblichen Ausmaße. Zwar ist die genehmigte Nähe zwischen der langgestreckten Hofüberdachung und dem Wohnhausgrundstück der Kläger aus bauplanungsrechtlicher Sicht sicherlich nicht besonders gelungen, eine sich zu einem nachbarlichen Recht verdichtender Abwehranspruch im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme folgt daraus gleichwohl nicht. Gegenteilig ist mit der geschlossenen Randbebauung des Gewerbegebietes sogar eine klare Abgrenzung des Wohngebietes verbunden.“

22In seiner Entscheidung vom 2. Juli 1999 (- 1 K 4234/97 -, UPR 2000, 157 <LS> = BRS 62, Nr. 25) hatte der Senat einen Bebauungsplan zu beurteilen, der die Erweiterung eines größeren Möbelhauses westlich von F. ermöglichte. Die Planfestsetzungen waren zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats durch ein Gebäude ausgenutzt worden, welches 170 m lang (und 60 m breit) war. Es hielt zu dem westlich davon verlaufenden H.weg, an dessen Westseite das Mehrfamilienhaus des Antragstellers stand, einen Abstand von etwa 40 m ein. Das Gelände stieg nach Osten um etwa 4 m an.

„Von dem Möbelhaus nach Maßgabe der festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhe geht keine "erdrückende" Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers und andere Wohnhäuser in der Nachbarschaft aus. Der Senat legt für diese Beurteilung zugrunde, dass der Bebauungsplan, wenn er durch die Festsetzungen über das Maß der Bebauung und die überbaubaren Grundstücksflächen die Grundlagen für eine Bebauung schaffen würde, welche gegenüber der Nachbarbebauung "erdrückende Wirkung" hätte, das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzen würde und insofern abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 6 BauGB) wäre (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169). Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften schließt nicht aus, dass insofern das Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann. Sie indiziert aber aus tatsächlichen Gründen in der Regel, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.). Das Grundstück des Antragstellers wird nicht, wie dieser meint, von dem Möbelmarkt "eingemauert". Der Möbelmarkt wird nicht grenznah neben dem Grundstück des Antragstellers oder Grundstücken weiterer Anwohner errichtet. Die Grundstückssituation im Grenznachbarbereich bleibt auf der Westseite des H.weges, wo die betroffenen Wohnhäuser liegen, vollständig unverändert. Nach Osten grenzen die betroffenen Wohngrundstücke weiterhin an den H.weg. Die in einer Entfernung von 20 m von der Ostseite des H. mögliche - infolge der Anlage der Zufahrt und der Lieferzone in einem Abstand von rd. 40 m realisierte - Bebauung mit dem Baukörper des Möbelhauses ist so weit abgesetzt, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein kann. Insbesondere nimmt sie den Wohngrundstücken nicht Licht und Luft. Allerdings ist durch die Bebauung die Fernsicht verloren gegangen, die von den Wohnhäusern früher über die unbebaute Fläche gegeben war. Dies ist jedoch keine "erdrückende Wirkung". Dass eine derartige Wirkung der Planung hier nicht vorliegt, wird auch durch die Fallbeispiele aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, welche der Senat in seinem Urteil vom 11. April 1997 (1 L 7286/95), BRS Bd. 59 Nr. 164 behandelt hat.“

Die Fälle zeigen, dass die mit den gewählten Bildern („Gefängnishofsituation“, „erdrücken“, „Luft zum Atmen nehmen“) verbundene „Dramatik“ ernst zu nehmen ist. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation verändert und den Nachbarn (sehr) unbequem ist, kann schon von „erdrückender Wirkung“ die Rede sein.

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus, dass das nicht ernstlich in Betracht kommt. Die vorliegenden Pläne sowie das Luftbild (Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 12.8.2006, Bl. 44 GA) gestatten eine solche Annahme bei einem Vergleich mit den schon entschiedenen Fällen gerade/erst recht nicht. Es trifft zwar zu, dass das angegriffene Vorhaben die Sichtmöglichkeiten der Antragsteller und deren Grundstückssituation verändern wird. Das allein reicht aber eben nicht aus. Die Folgerung, ihnen bleibe bei der Verwirklichung des Vorhabens „regelrecht die Luft weg“, ist nach Lage der Dinge nicht zu rechtfertigen. Das zeigen schon die Abstände. Das insoweit im Vordergrund stehende Wohngebäude der Antragsteller hält zum östlichen Grundstücksrand einen Abstand von 25 m ein. Dazu kommen die 5 m, welche die Reit- und Bewegungshalle zur Westgrenze des Baugrundstücks halten soll. Insgesamt 30 m trennen also die Ostwand des Wohngebäudes der Antragsteller von der Westwand der Reithalle. Vergleicht man dies mit dem deutlich längeren Möbelhaus (1 K 4234/97), welches noch dazu auf einer Anhöhe errichtet wurde und weit länger war als das hier in Rede stehende Vorhaben, dann zeigt sich, dass von einer erdrückenden Wirkung ernstlich keine Rede sein kann.

Das zeigt sich auch angesichts der Gesamthöhe der Reithalle. Ihre größte Höhe von 7,20 m erreicht sie in einem Abstand von (25 + 5 + 10,50 =) 40,50 m von der Ostwand des Wohngebäudes. Betrachtet man sich das oben erwähnte Luftbild (Bl. 44 GA), dann stellt dies eine Entfernung dar, welche dem Auge der Antragsteller noch ausreichend Ausweichmöglichkeiten bietet. Sowohl nach Süden und Osten, aber auch nach Nordosten bleiben genügend Möglichkeiten „optischer Erholung“. Der Effekt wird im Grunde kein anderer sein, als ihn eine Vielzahl von Eigentümern frei stehender Wohngebäude ohne die Möglichkeit einer Abwehr hat, denen - sei es „über“ eine 15 m breite Straße, sei es an der Rückseite des Grundstücks - eine Reihenhausbebauung „vorgesetzt“ wird. Selbst die offene Bauweise gestattet nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) „Riegel“ von 50 m Länge; in der nicht grundsätzlich ausgeschlossenen geschlossenen Bauweise können es sogar deutlich mehr sein. Bedenkt man, dass gerade Reihenhäusern wegen der schmaleren Fronten verbreitet zweieinhalb Geschosse nebst traufenständigem Satteldach zugebilligt werden, wird deutlich, dass in solchen Fällen leicht Gesamthöhen von 10 m in einem Abstand von nur 20 bis 25 m entstehen (können). Verglichen damit sind die Einbußen an (Morgen-)Sonne und Luft sowie Aussicht sogar ausgesprochen gering, welche die Antragsteller zu befürchten haben.

Nur ergänzend ist daher zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Folgende zu bemerken:

Der beigeladene Bauherrn ist nicht verpflichtet, die den Antragstellern verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Dieser genügt seiner Pflicht zur Rücksichtnahme vielmehr schon dann, wenn diesen die gefundene und genehmigte Lösung - noch - zumutbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357 = BRS 59 Nr. 176). Hier kommt vor allem aber hinzu, dass an der vom Beigeladenen getroffene Standortentscheidung nichts auszusetzen ist. Nach den Lageplänen und dem Luftfoto Blatt 44 der Gerichtsakte rücken die nördlich des Antragstellergrundstücks stehenden Wohngebäude näher an das Baugrundstück heran. Eine - vom Verwaltungsgericht offenbar für richtiger gehaltene - Verlegung der Reit- und Bewegungshalle nach Norden würde daher dazu führen, dass (zwar die Antragsteller dann freiere Sicht nach Osten hätten, dafür aber) die nördlich ihres Grundstücks lebenden Personen noch weitergehende Einbußen hinzunehmen hätten. Darauf haben die Antragsteller keinen Anspruch.

Entgegen der Annahme der Antragsteller und des Verwaltungsgerichts verletzt auch die genehmigte Nutzungsart nicht Nachbarrechte der Antragsteller. Dabei braucht sich der Senat nicht auf die kontrovers diskutierte Frage einzulassen, welchen Umfangs auf dem südlichen Nachbargrundstück des Beigeladenen und in der näheren und weiteren Umgebung landwirtschaftliche Nutzungen anzutreffen sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass der in Rede stehende Bereich schon seit sehr langer Zeit zu Reitzwecken genutzt wird. Ob dies nun genau 40 Jahre lang und ausschließlich vom Beigeladenen und seiner Familie geschehen ist, ist unerheblich. Nach Lage der Dinge unstreitig ist vielmehr, dass dies einen so langen Zeitraum umfasst, dass sich die Antragsteller gegen diese Art der Nutzung nicht mehr zur Wehr setzen können. Ein entsprechendes materielles Abwehrrecht ist längst verwirkt. Nur ergänzend kommt hinzu, dass die Antragsteller einen ernstlichen Niedergang der auf dem südlichen Nachbargrundstück betriebenen Reitnutzung substantiiert nicht haben geltend machen können. Der gesamte Streifen östlich des Grundstücks der Antragsteller dient damit dieser Nutzungsart. Ob das als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes geschieht, ist ohne Aussagekraft. Maßgeblich ist, dass diese Nutzung diesen Geländestreifen prägt.

Die genehmigte Nutzung hält sich in diesem „nun einmal gegebenen“ Rahmen. Sie geht - einerseits - zeitlich zwar über die bisherige Nutzung hinaus. Bisher wurde die Fläche, wie in den „ergänzenden Angaben zur bereits vorliegenden Betriebsbeschreibung“ vom 31. Mai 2006 (Bl. I 18 BA B) angegeben, nur etwa zwei Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten genutzt. Nunmehr soll dies - Ruhezeiten wiederum ausgenommen - in der Zeit von 6.00 bis 22.00 h möglich sein (vgl. Seite 4 des TÜV-Gutachtens vom 29.5.2006, Bl. I 174 BA B). Die „Einhausung“ dieser Nutzung führt nach den Ergebnissen dieses TÜV-Gutachtens aber nicht nur dazu, dass die Wände der Reithalle die mit dem Reiten verbundenen Geräusche auf dem Grundstück der Antragsteller auf ein sogar mit einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Lärmwert „drückt“, sondern auch dazu, dass die damit verbundenen Staubemissionen weitestgehend ausgeschaltet werden. Damit genügt das angegriffene Vorhaben sogar in besonderem Maße der beim Aufeinandertreffen konkurrierender Nutzungen („Gemengelage“) geltenden Gebot, „aufeinander“, d. h. in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass beide „Abstriche“ zu machen haben.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können die Antragsteller aus der Zahl der Einstellplätze ebenfalls keine ihnen positiven Rechtsfolgen ableiten. Ausschlaggebend sind in diesem Verfahren, in dem um die Vollziehung einer Baugenehmigung gestritten wird, allein die genehmigten Tätigkeiten. Die mitgenehmigten Baubeschreibungen enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, hier solle für eine unbestimmte Vielzahl Dritter die Möglichkeit des Reitunterrichts zugelassen werden.

Selbst wenn dies der Fall wäre, folgte daraus die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht. Denn die 16 Einstellplätze sind ausnahmslos so angeordnet, dass mit deren An- und Abfahrt verbundene Geräuschimmissionen durch das Hallengebäude vom Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden.