OLG Dresden, Urteil vom 09.12.2009 - 3 W 1133/09
Fundstelle
openJur 2010, 145
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 503 VI 2694/09
Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Nachlassgericht - vom 26.10.2009 abgeändert und die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Beteiligten angeordnet. Die Auswahl des Nachlasspflegers bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.

Gründe

A.

Die Beteiligte war die Vermieterin der am 12.06.2009 alleinstehend verstorbenen Erblasserin, die offenbar kein Testament und allem Anschein nach auch kein nennenswertes Aktivvermögen hinterlassen hat. Das Nachlassgericht ist derzeit noch mit Nachforschungen nach den gesetzlichen Erben befasst. Es hat in diesem Zusammenhang zwei Kinder einer vorverstorbenen Tante der Erblasserin als mögliche Miterben ausfindig gemacht und unter dem 05.10.2009 angeschrieben. Zum Verbleib des Bruders der Erblasserin, der zu DDR-Zeiten in Thüringen wohnte, gibt es noch keine Erkenntnisse. Mit Schreiben vom 01.10. und 22.10.2009 hat die Beteiligte die Errichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt, um die Wohnung räumen lassen, neu vermieten und rückständige Mietzinsansprüche geltend machen zu können. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2009 zurückgewiesen, weil ein die Vergütung und Auslagen des Pflegers deckender Nachlass nicht erkennbar sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

B.

Die Beschwerde hat Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel unterliegt ebenso wie das nach dem 31.08.2009 eingeleitete Ausgangsverfahren über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers dem neuen, im FamFG geregelten Verfahrensrecht, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG. Daher hat das Amtsgericht die Beschwerde nach Nichtabhilfe zu Recht dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Da das 4. Buch des FamFG über das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 ff. FamFG) für den vorliegenden Verfahrensgegenstand keine Sonderregelungen enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG. Danach ist die Beschwerde statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie rechtzeitig und formgerecht beim Ausgangsgericht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG; der angegriffene Beschluss verletzt die Beteiligte möglicherweise in ihrem aus § 1961 BGB abzuleitenden Anspruch auf antragsgemäße Anordnung der Nachlasspflegschaft. Ob es sich bei der erstrebten Pflegerbestellung um eine "vermögensrechtliche Angelegenheit" handelt, für die nach § 61 Abs. 1 FamFG der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 600,00 EUR betragen muss, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Mindestbeschwer ist nach dem Interesse der Beteiligten an der Bestellung eines Nachlasspflegers, welches sich wertmäßig in ihren gegen den Nachlass geltend zu machenden Forderungen ausdrückt, fraglos überschritten.

III.

Die Beschwerde ist begründet.

Zu Recht hat das gemäß §§ 1961, 1962 BGB zuständige Nachlassgericht durch die Rechtspflegerin entschieden. Auch nach den im Zuge der FGG-Reform vorgenommenen Änderungen des Rechtspflegergesetzes ist für die die §§ 1960, 1961 BGB betreffenden Verrichtungen der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2c RPflG. Der in dieser Vorschrift enthaltene Vorbehalt zugunsten ausnahmsweise vom Richter wahrzunehmender Geschäfte (§§ 14 bis 19b RPflG) kommt nicht zum Tragen. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG behält, soweit hier von Bedeutung, die Geschäfte bei einer Nachlasspflegschaft nur dann dem Richter vor, wenn der Erblasser Ausländer war. Das ist hier nicht der Fall.

In der Sache selbst kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, sondern ist unter ihrer Abänderung ein Nachlasspfleger zu bestellen. Der Antrag der Beteiligten ist gemäß § 1961 i.V.m. § 1960 Abs. 1 BGB begründet.

1. Das Nachlassgericht hat nicht verkannt, dass alle in §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB bezeichneten Bestellungsvoraussetzungen vorliegen.

Auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt nicht zuletzt auch deshalb auf der Hand, weil die Beteiligte aufgrund der noch ungeklärten Frage, wer gesetzlicher Erbe ist und die Erbschaft auch antritt, gegenwärtig außerstande ist, das nach wie vor bestehende Mietverhältnis gemäß § 564 S. 2 BGB zu kündigen und damit auch materiell-rechtlich überhaupt erst die Grundlage für eine notfalls beabsichtigte Räumungsklage zu schaffen.

2. Abgelehnt hat das Nachlassgericht die begehrte Anordnung vielmehr unter Berufung auf die ebenfalls einen Antrag des Vermieters des Erblassers betreffende Senatsentscheidung vom 24.05.2006 – 3 W 607/06, weil ein die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers deckender Nachlass nicht erkennbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gegen die erstinstanzliche Feststellung einer fehlenden Werthaltigkeit des Nachlasses bestehen allerdings im Ergebnis keine Bedenken. Die vom Ordnungsamt kurz nach dem Tod der Erblasserin in deren Wohnung gesichteten und sichergestellten Unterlagen (GA 15) sowie die gefertigten Fotos (GA 16) lassen nicht erwarten, dass der Nachlass ausreicht, einen Nachlasspfleger zu bezahlen. Dagegen spricht ferner, dass sich weitere Gläubiger zur Nachlassakte gemeldet haben, darunter die Sparkasse als Hausbank der Erblasserin. Das Fehlen ausreichender Nachlassaktiva genügt für sich betrachtet zwar keinesfalls, den Gläubigerantrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen. In Betracht kommt dies auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur dann, wenn sich der Gläubiger weigert, einen Vorschuss für die Kosten des Nachlasspflegers zu zahlen. Letzteres ist hier aber nach den durchgängigen expliziten Erklärungen der Beteiligten der Fall.

Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Bestellung eines Nachlasspflegers bei dessen Kosten nicht deckendem Nachlass und fehlender Vorschussleistungsbereitschaft des Gläubigers abgelehnt werden kann. Dies hat der Senat im zitierten Beschluss vom 24.05.2006, wenngleich in dort nicht tragenden Erwägungen, bejaht. Hieran wird mit der im Ergebnis fast einhelligen Gegenansicht nicht festgehalten.

a) Was die nach § 1 Abs. 1 S. 1 KostO vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Bestimmung "nur" zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Gestalt der gemäß § 106 Abs. 1 KostO mit positiver Anordnung fällig werdenden vollen Gebühr aus dem Wert des von der Nachlasspflegschaft betroffenen Vermögens einerseits, der gemäß §§ 136 ff. KostO anfallenden Auslagen andererseits betrifft, haften für sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 S. 1 KostO allein die Erben. Dabei verdrängt § 6 KostO als vorrangige Spezialregelung die allgemeine Vorschrift zur Kostenschuldnerschaft in §§ 2, 3 KostO. Ist der den begründeten Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellende Gläubiger damit nicht Kostenschuldner, kann er insoweit auch keinesfalls zu Vorschusszahlungen herangezogen werden, § 8 KostO. All dies entspricht einhelliger, im Senatsbeschluss vom 24.05.2006 auch ausdrücklich geteilter Ansicht in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1993, 310; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 376; LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460; LG Frankfurt/O. ZMR 2007, 699; LG Köln NJW-RR 2009, 375) und kostenrechtlicher Literatur (vgl. Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl. Stichwort: "Nachlasspflegschaft" S. 754 f.; Hartmann Kostengesetze 39. Aufl. § 6 KostO Rn. 1, 11; Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl. § 6 Rn. 10; Rohs/Wedewer KostO Stand: April 2009 § 6 Rn. 3; Wildemann in: jurisPK-BGB 4. Aufl. § 1961 Rn. 9).

b) Damit allein lässt sich die hier interessierende Frage freilich nicht ohne weiteres abschließend beantworten.

Der Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Entschädigungsanspruch, den ein bestellter Nachlasspfleger haben kann, rechnet im Umfang seiner Erfüllung durch die Staatskasse gerade nicht zu den Auslagen des Gerichtes im Sinne von §§ 136 ff. KostO. Insbesondere ist der Nachlasspfleger weder Rechtsanwalt im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 7 KostO noch Verfahrenspfleger im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO; ebenso wenig zahlt die Staatskasse an ihn als Dritten Beträge nach dem JVEG (§ 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO) oder nach § 137 Nr. 11 KostO. Sind etwaige Zahlungen der Staatskasse an den Nachlasspfleger aber von vornherein nicht nach der Kostenordnung zu erhebende Auslagen, kann die Vorschrift des § 6 S. 1 KostO durchaus so verstanden werden, dass sie insoweit weder positiv noch negativ eine Aussage enthält; selbst für ein Erstattungsverlangen der Staatskasse gegenüber dem Erben stellt sie dann keine unmittelbare Erhebungsgrundlage dar. Nur wenn man die in § 6 S. 1 KostO genannten "Kosten, die durch eine Nachlassverwaltung entstehen", nicht in diesem, sondern in einem weitergehenden Sinne interpretiert und zu ihnen auch eine aus der Staatskasse gezahlte Pflegervergütung oder -entschädigung zählt (so ohne weiteres OLG Frankfurt und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.), scheidet wegen §§ 6, 8 KostO in der Tat bereits im Ansatz jegliche Kosten- und Vorschusspflicht des Gläubigers aus.

c) Gerade auf der Grundlage eines engen, am sonstigen Kostenbegriff der Kostenordnung orientierten Verständnisses von § 6 S. 1 KostO hat der Senat im Beschluss vom 24.05.2006 Raum für eine Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Nachlasspflegers gesehen.

Im Anschluss an Weithase (Rpfleger 1993, 143, 144 f.) und Leipold (MünchKomm/BGB 4. Aufl. § 1961 Rn. 12) hat er eine Ablehnung für zulässig erachtet, "wenn ein die Vergütung und die Auslagen des Pflegers deckender Nachlass nicht erkennbar ist, was wiederum der Gläubiger vermeiden kann, indem er die Kosten des Nachlasspflegers - dessen Aufgabenbereich insoweit gegenständlich zu beschränken wäre, um die Rechtsverfolgung nicht unzumutbar zu machen - vorschießt". Dabei hat er zur weiteren Begründung angeführt, die Rechtsgedanken der Regelungen zu Insolvenz (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO) und zu Nachlass- und Zwangsverwaltung (§§ 1982 BGB; 161 Abs. 3 ZVG), bei denen ebenfalls auf Antrag des Gläubigers in seinem Interesse eine Vermögensverwaltung stattfinde, seien ohne weiteres übertragbar.

d) Dieser Standpunkt lässt sich, auch wenn man § 6 S. 1 KostO unverändert eng auslegt, de lege lata nicht überzeugend begründen und wird daher aufgegeben.

aa) Auf die bei entsprechendem Sicherungs- oder Fürsorgebedürfnis gemäß § 1960 Abs. 2 BGB angeordnete Nachlasspflegschaft finden nach allgemeiner Ansicht über § 1915 Abs. 1 BGB unter anderem §§ 1835 ff. BGB und §§ 1 bis 3 VBVG Anwendung (statt aller Zimmermann ZEV 2005, 473 ff.).

Dies hat zur Folge, dass dem Nachlasspfleger bei gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB angeordneter berufsmäßiger Führung der Pflegschaft gegen den vermögenden Nachlass bzw. die Erben ein Vergütungsanspruch nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 3 VBVG zusteht (vgl. Senat Rpfleger 2007, 547; zuletzt etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 – 3 W 6/07, juris). Bei Mittellosigkeit schuldet ihm die Staatskasse diese Vergütung, § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG. Ein Vergütungsanspruch gegen den Nachlass und subsidiär gegen die Staatskasse besteht dagegen nicht, wenn die Pflegschaft, der Grundregel des § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend, unentgeltlich zu führen ist. In diesem Fall kann der nicht berufsmäßig bestellte Nachlasspfleger "nur" Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) oder eine diesen Anspruch abgeltende Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB), auch jeweils vorschussweise, verlangen. Bei Mittellosigkeit des Nachlasses richtet sich der jeweilige Anspruch wiederum gegen die Staatskasse, §§ 1835 Abs. 4 S. 1, 1835a Abs. 3 BGB. In sämtlichen Fällen gehen, soweit die Staatskasse den berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Pfleger befriedigt, dessen Ansprüche gegen den Nachlass bzw. die Erben gemäß § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB auf die Staatskasse über.

bb) Für eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB gilt das Vorstehende in gleicher Weise.

Entgegen der Ansicht von Weithase (a.a.O.) rechtfertigen es die funktionellen Unterschiede zwischen Sicherungspflegschaft (§ 1960 BGB) und Prozesspflegschaft (§ 1961 BGB) nicht, letztere von der Verweisung in § 1915 Abs. 1 BGB (unter anderem auf §§ 1835 ff. BGB, §§ 1 bis 3 VBVG) auszunehmen. So entspricht die Rechtsstellung des Pflegers auch im Falle des § 1961 BGB, obwohl die Bestellung auf den Antrag eines Gläubigers in dessen Rechtsschutzinteresse zurückgeht, im Grundsatz (vorbehaltlich einer Beschränkung des Aufgabenkreises) nicht der eines Spezialvertreters zur Erledigung einer einzelnen Aufgabe, sondern der eines "normalen" Nachlasspflegers, der das Interesse des Nachlasses im Ganzen wahrzunehmen hat (Staudinger/Marotzke BGB Neubarbeitung 2008 § 1961 Rn. 12). Zudem unterstreicht § 1962 BGB, der für "die" Nachlasspflegschaft - also gleichgültig, ob nach § 1960 BGB oder § 1961 BGB - "an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" das Nachlassgericht treten lässt, die für beide Fälle unterschiedslose Maßgeblichkeit des § 1915 Abs. 1 BGB und der Weiterverweisung in das Vormundschaftsrecht samt dessen Regelungen zu Vergütung, Aufwendungsersatz und Entschädigung (vgl. auch LG München Rpfleger 2003, 249; Zimmermann a.a.O.; Schwab in MünchKomm/BGB 5. Aufl. § 1915 Rn. 2). Hierfür sprechen weiter Inhalt und Entstehungsgeschichte des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, mit dem das Vergütungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches für Vormundschaften und Pflegschaften zum 01.07.2005 grundlegend reformiert und der für alle Pflegschaften vergütungsrechtlich bedeutsame § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB eingefügt wurde. In der maßgeblichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 15/4874 S. 27) heißt es, ohne nach dem Anordnungsgrund für die Nachlasspflegschaft zu differenzieren:

"Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen... Anzuwenden ist § 3 Abs. 1 VBVG auch, soweit ein Nachlass masselos ist."

Nach heutiger Gesetzeslage lässt sich damit eine vergütungs- bzw. entschädigungsrechtlich je nach Anordnungsgrund (§ 1960 BGB oder § 1961 BGB) unterschiedliche Behandlung von Nachlasspflegern nicht begründen. Hier wie dort richten sich dessen Zahlungsansprüche primär gegen den Nachlass und bei Masselosigkeit gegen die Staatskasse.

cc) Mit dieser gesetzlichen Konzeption der Zahlungsansprüche des gemäß § 1960 BGB oder § 1961 BGB bestellten Nachlasspflegers (insbesondere der Zahlungspflicht der Staatskasse bei Nachlassarmut) auf der einen und den ausdrücklichen Regelungen der Kostenordnung (§§ 6, 8 KostO; ferner § 1 Abs. 1 S. 1 KostO: "nur nach diesem Gesetz") auf der anderen Seite ist eine faktische Vorschusspflicht des Gläubigers, der die Pflegerbestellung beantragt, nicht zu vereinbaren.

§ 1961 BGB selbst gibt nichts dafür her, dass ein die voraussichtlichen Kosten des Nachlasspflegers deckender Nachlass oder andernfalls ein in entsprechender Höhe entrichteter Vorschuss des Gläubigers ungeschriebene Anordnungsvoraussetzung sein soll. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die es erlauben würde, den Bestellungsantrag des Gläubigers abzulehnen, wenn dieser sich weigert, die besagten Kosten zu tragen und vorzuschießen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, OLG Düsseldorf und LG Frankfurt/O., jeweils a.a.O.; Staudinger/Marotzke a.a.O. § 1961 Rn. 9; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 1961 Rn. 3).

dd) Gegen eine faktische Vorschussleistungspflicht des antragstellenden Gläubigers spricht weiter ein systematischer Vergleich mit § 1960 BGB.

§ 1961 BGB verweist zu den Anordnungsvoraussetzungen in modifizierter Form auf eben diese Vorschrift. Dort kann im Falle der Ungewissheit, wer Erbe ist oder ob er die Erbschaft angenommen hat, die Bestellung eines Nachlasspflegers bei unklarem, möglicherweise oder wahrscheinlich überschuldetem Nachlass und im Einzelfall selbst dann von Amts wegen angeordnet werden, wenn nach aktuellem Erkenntnisstand lediglich Nachlassaktiva von bloß ideellem Wert vorhanden sind. Mag das Sicherungs- und Fürsorgebedürfnis potentieller Erben auch nicht durchweg einen entsprechenden Anspruch auslösen, kann es bei tatsächlich für erforderlich gehaltener und erfolgter Anordnung von Nachlasspflegschaft und Einsetzung eines Pflegers doch ohne weiteres dazu kommen, dass der Fiskus auf dessen Kosten sitzen bleibt. Das Gesetz gibt nicht zu erkennen, dass die Staatskasse dieses im Rahmen von § 1960 BGB ihr selbst zugewiesene Kostenrisiko in den Fällen des § 1961 BGB, in denen die Pflegerbestellung bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar angeordnet werden muss und nicht wie bei § 1960 BGB im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts steht, auf Kosten des Gläubigers abwälzen darf. Hier wie dort besteht im Übrigen die Möglichkeit, die anfallenden Kosten verhältnismäßig gering zu halten. Gerade bei mutmaßlich spärlichem Nachlass wird besonders gründlich zu erwägen sein, es bei der gesetzlichen Regel unentgeltlicher Pflegschaftsführung zu belassen und keinen berufsmäßigen Pfleger zu bestellen.

ee) Entgegen der Ansicht von Weithase (a.a.O.) lässt sich eine Parallele zu anderen Fällen, in denen das Gesetz dem Gegner unbekannter oder handlungsunfähiger Beteiligter das Recht einräumt, bei Gericht die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, und nach Einschätzung Weithases selbst ohne ausdrückliche Bestimmung weitgehend anerkannt ist, dass dem Antragsteller ein Vorschuss für die Kosten des zu bestellenden Vertreters abverlangt werden könne, nicht ziehen.

Zum einen hat die Nachlasspflegschaft nach dem oben Gesagten auch in Bezug auf die Kosten des Vertreters (Nachlasspfleger) eine hinreichend klare gesetzliche Regelung erfahren. Zum anderen lassen sich für eine für den antragstellenden Gläubiger insgesamt "kostenlose" Nachlasspflegschaft selbst bei absehbarer Kostenbelastung des Staates durchaus zusätzliche Gesichtspunkte anführen, etwa der Gedanke der den Staat verpflichtenden Rechtsschutzgarantie (§ 19 Abs. 4 GG) und die Überlegung, dass dem Fiskus, wenngleich meist nicht in Fällen absehbarer Nachlassarmut, aus dem Nichtvorhandensein von Erben auch wirtschaftliche Vorteile in Gestalt des Erbrechts gemäß § 1936 Abs. 1 S. 1 BGB erwachsen können (vgl. Lojewski Rpfleger 1989, 460, 461).

ff) Die von Weithase (a.a.O.) und im Senatsbeschluss vom 25.04.2006 ergänzend herangezogenen Vorschriften schließlich, die in anderen Zusammenhängen Vorschussleistungen eines Gläubigers für eine Verwaltung des Schuldnervermögens (auch) in seinem Interesse kennen, enthalten keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, der ein anderes Ergebnis tragen könnte.

Bei Insolvenz des Schuldners wird der Eröffnungsantrag, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht die Kosten des Verfahrens deckt, abgelehnt, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Abweisung mangels Masse unterbleibt nach Satz 2 Alt. 1 dieser Vorschrift, wenn, in aller Regel gläubigerseits, ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Sind die Gläubiger hierzu nicht bereit oder in der Lage, widerfährt ihnen regelmäßig kaum ein Nachteil. Insbesondere steht es ihnen nach Abweisung des Eröffnungsantrages frei, gegen den Schuldner einen Titel zu erwirken bzw. die Einzelzwangsvollstreckung zu betreiben. Gerade dies ist dem Gläubiger, der einen gegen den verstorbenen Schuldner entstandenen Anspruch durchsetzen möchte, aus tatsächlichen Gründen verwehrt, solange ein annehmender Erbe unbekannt ist, es sei denn, es wird ein Nachlasspfleger bestellt. Mag also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Eigen- oder Fremdantrag und die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Gläubigerantrag jeweils - zumindest auch - den Interessen der Gläubiger dienen, unterscheiden sich die Folgen einer Antragsablehnung für die beiden Gruppen von Gläubigern doch fundamental. Das spricht deutlich dagegen, § 26 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 InsO in Bezug auf die Vergütung des Verwalters bzw. Pflegers für § 1961 BGB beachtlichen Modellcharakter zuzuschreiben.

Noch weniger ist es möglich, aus § 161 Abs. 3 ZVG relevante Schlüsse zu ziehen. Eine angeordnete Zwangsverwaltung dient fraglos dem Befriedigungsinteresse des vollstreckenden Titelgläubigers. Wenn die genannte Vorschrift dem Gläubiger die Aufhebung des Verfahrens androht, falls er einen wegen (zwischenzeitlich entstandener oder erkannter) besonderer Aufwendungen für die Fortsetzung benötigten Geldbetrag nicht vorschießt, ist das aber keineswegs bemerkenswert. Der Sache nach handelt es sich dabei lediglich um eine gewissermaßen fortgeschriebene Vorschussleistung, die im Allgemeinen jedem Gläubiger auferlegt wird, der die Immobiliar- oder auch eine sonstige sonstige Zwangsvollstreckung einleiten und entsprechende Maßnahmen der zuständigen Vollstreckungsorgane erreichen möchte.

§ 1982 BGB schließlich hat für die hier interessierende Frage erst recht keine Aussagekraft. Zum einen wird die Möglichkeit eines Gläubigers, durch eigenen Vorschuss die Masse verfahrenskostendeckend anzureichern, um eine nach der Vorschrift an sich vorgesehene Ablehnung der Anordnung von Nachlassverwaltung zu verhindern, schon nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, sondern aus anderweitigen Vorschriften und parallelen Überlegungen hergeleitet (Palandt/Edenhofer a.a.O. § 1982 Rn. 1). Zum anderen und vor allem findet die Nachlassverwaltung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Eigentrag des Erben statt (§ 1981 Abs. 1 BGB); dieser kann damit eine Vollstreckung in sein Eigenvermögen abwehren. Die ohnehin stark eingeschränkten Möglichkeiten eines Gläubigers, selbst die Anordnung der Nachlassverwaltung zu erreichen (§ 1981 Abs. 2 BGB), werden dagegen in den hier zur vergleichenden Beurteilung stehenden Fällen masseloser Nachlässe ohnehin nie praktisch werden.

3. Ist damit dem Anordnungsbegehren der Beteiligten zu entsprechen, ist der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers zugleich auf die Vertretung des Nachlasses gegenüber den (gerade) von der Beteiligten geltend gemachten Ansprüchen zu beschränken; eine solche Beschränkung ist nach allgemeiner Ansicht zulässig (vgl. nur Staudinger/Marotzke a.a.O. § 1961 Rn. 13 m.w.N.). Die personelle Auswahl des Pflegers überlässt der Senat dem mit den Verhältnissen vor Ort besser vertrauten Nachlassgericht. Dem steht das im Beschwerdeverfahren geltende Gebot eigener Sachentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) nicht entgegen.

IV.

Gründe im Sinne von § 70 Abs. 2 FamFG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sieht der Senat nicht, nachdem er sich in der hier maßgeblichen Rechtsfrage nunmehr der dargestellten einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und der weit überwiegenden Literaturmeinung im Ergebnis angeschlossen hat.

V.

Kosten- und Wertentscheide sind entbehrlich.