Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06
Fundstelle
openJur 2012, 44661
  • Rkr:

Die Regelung des "besonderen Härtefalls" in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV-– (F. 2005) erfasst jedenfalls die Personen nicht, die deswegen nicht Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV sind, weil sie die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweils einschlägigen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, und bei denen nicht davon unabhängige weitere besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger über den 31. Mai 2005 hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule in L.-W. absolvierte der im Jahre 1973 geborene Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Koch. Nach Ableistung seines Wehrdienstes war er mehrere Jahre in verschiedenen Betrieben als Koch tätig, bis er 1998 arbeitslos wurde. Nach einer Fortbildungsmaßnahme folgte ein zweijähriger Besuch einer Fachschule, die er mit dem Abschluss Hotelbetriebswirt beendete. Ab Oktober 2001 studierte der Kläger sodann Verwaltungswissenschaften an der Hochschule H.. Zum Sommersemester 2004 erfolgte der Wechsel des Studiums und des Studienortes. Seither studiert der Kläger an der ... -Universität in O. im Studiengang Sozialwissenschaften mit dem Nebenfach Verwaltungsrecht.

Mit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte das Studentenwerk O. an der ...-Universität den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab und führte zur Begründung aus: Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel würden nicht als „wichtig“ anerkannt. Die Ausbildung an der Hochschule H. (Verwaltungswissenschaften) habe der Kläger wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung abgebrochen; er sei im Dezember 2003 exmatrikuliert worden.

Seinen dagegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger zurück.

Von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren war der Kläger zuletzt bis zum 31. Mai 2005 befreit. Mit formularmäßigem Schreiben vom 2. Mai 2005 beantragte er bei der für den Beklagten handelnden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und gab an, „nach dem Bescheid der Eltern Empfänger von Ausbildungsförderung, die nicht bei den Eltern leben", zu sein. Dazu legte er diverse Unterlagen vor und machte mit seinem Begleitschreiben vom (ebenfalls) 2. Mai 2005 geltend, keine Ausbildungsförderung mehr nach dem BAföG zu erhalten, weshalb die Eltern eingesprungen seien, wie sich aus deren „Ausbildungsplatzförderungsbescheid“ vom 05. Mai 2004 ergebe, der sich auf seine Ausbildung an der ...-Universität in O. beziehe und mit dem eine Summe von mtl. 400,00 € „genehmigt" sei. Dementsprechend habe er auch Wohngeld beantragt und erhalten. Er begehre die Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - und entsprechende Befreiung.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab: Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV (Befreiung für nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) erfülle. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, habe er nicht vorgetragen und seien auch ansonsten nicht ersichtlich.

Darauf hat der Kläger am 22. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend gemacht hat: Der Beklagte sei in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV gehalten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Er sei ohnehin nicht den Empfängern der BAföG-Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV gleichzusetzen. Die ihm zufließenden Leistungen blieben überdies hinter den BAföG-Leistungen zurück. Soweit BAföG dem Grunde nach zu bewilligen wäre, hätte er auch der Höhe nach einen BAföG-Anspruch, da sein Vater eine Rente in Höhe von jährlich 15.081,90 € und seine Mutter in Höhe von jährlich 2.655,80 € erhielten - dies entspreche monatlichen Rentenbeträgen in Höhe von etwa 1.275,00 € beim Vater und etwa 530,00 € bei der Mutter -. Im Übrigen sei § 6 Abs. 1 RGebStV entgegen der Annahme des Beklagten keine abschließende Regelung für den Fall der Befreiung aus finanziellen Gründen, vielmehr sei seine finanzielle Leistungsunfähigkeit Anlass für eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Ein besonderer Härtefall liege insbesondere dann vor, wenn - ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben seien - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Er sei ebenso bedürftig wie etwa ein Arbeitslosengeld II-Empfänger oder aber auch wie ein BAföG-Bezieher.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. September 2006 zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung. In § 6 Abs. 1 RGebStV sei eine abschließende Liste der Tatbestände aufgeführt, die zu einer Befreiung führen könnten. Hier scheide die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV aus. Ebenfalls lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen natürlichen Personen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sei, in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 5 RGebStV abschließend geregelt. Auch für den Fall der Erzielung eines geringen Einkommens sei § 6 Abs. 3 RGebStV nicht einschlägig, denn diese Vorschrift bilde keinen Auffangtatbestand; insbesondere solle eine Erweiterung der in § 6 Abs. 1 RGebStV bezeichneten Fallgruppen ebenso wenig vorgenommen wie eine Umgehung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen ermöglicht werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Januar 2006 antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Der Kläger habe nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, der für den Zeitraum ab 1. April 2005 anzuwenden sei (Gesetz zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005, Nds. GVBl. 2005, 61 - 72), Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Danach könne der Beklagte unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 „in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht" befreien. Diese Vorschrift sei anwendbar und ein besonderer Härtefall liege in der Person des Klägers vor.

Der Kläger erfülle nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV, weil er nicht „Empfänger" von Leistungen nach dem BAföG sei. Damit sei § 6 Abs. 3 RGebStV anwendbar. Die Norm sei ein Auffangtatbestand und ihr Sinn und Zweck bestehe gerade darin, eine Rundfunkgebührenbefreiung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die strengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. Ziel des gesamten Regelungsgefüges des RGebStV sei, die Verwaltung von Einzelfallprüfungen dann zu entlasten, wenn ein Bescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV über den Bezug von bestimmten Sozialleistungen oder über das Bestehen einer sonstigen Notlage, der mit einer Befreiung Rechnung getragen werden solle, vorgelegt werde. Diese Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV seien abschließend. Allerdings regele der RGebStV nicht alle erdenklichen Einzelfälle wie z. B. den Empfang von Leistungen nach Landesrecht. Solche Fälle solle § 6 Abs. 3 RGebStV erfassen. Diese Absicht ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien.

Der Auffassung des Beklagten, dass in seiner Verwaltung, die er als Massenverwaltung kennzeichne, nicht Raum für Einzelfallprüfungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV verbleibe und dass auch dies der Anwendbarkeit der Norm entgegenstünde, könne nicht gefolgt werden. Selbst bei einer Massenverwaltung sei die notwendige Nachfrage- sowie Hinweis- und Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht nur sachgerecht, sondern im Hinblick auf den Gehörs-, den Hinweis- und den Untersuchungsgrundsatz (VwVfG) rechtlich geboten, wie auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (10. Senat) in seinem Beschluss vom 30. November 2005 - 10 PA 118/05 - betont habe.

Schließlich griffen die Erwägungen des Beklagten zu den fiskalischen Folgen („unkalkulierbare" Erweiterung des Kreises der Berechtigten) sowie zur abgabenrechtlichen Lage (und insbesondere zu dem in Bezug genommenen Begriff der Typengerechtigkeit) nicht durch, da es hier gerade um eine zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit gedachte Norm gehe und es sich zudem um ein gewachsenes Gebiet des Rechts der sozialen Fürsorge handele - das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung sei ein Recht der sozialen Fürsorge gewesen und sei dies auch weiterhin (Nds. OVG, Beschl. vom 02.11.2005 - 4 LA 255/05 -, zitiert über juris, dort am Ende).

Bei dem Kläger liege auch ein besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Absatz 3 RGebStV vor.

Denn - erstens - entsprächen die allgemeinen Lebensumstände des Klägers denen der als sachnah erscheinende Vergleichsgruppe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV (nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Das tatsächliche Einkommen des Klägers unterschreite - zweitens - den in seinem Falle maßgeblichen Bedarfssatz. Denn der Kläger hätte, wäre seine Ausbildung förderungsfähig, nach dem BAföG einen Leistungsanspruch in Höhe des Höchstsatzes für die Vergleichsgruppe von 585,-- Euro, dem aber seine laufenden Einkünfte gegenüberzustellen seien. Das ergebe eine Unterschreitung des Bedarfssatzes um 120,86 Euro.

Diese Unterschreitung sei - drittens - im Fall des Klägers mit etwa einem Fünftel des Bedarfssatzes so erheblich, dass, ohne dass es einer abstrakt-generellen Grenzziehung für die „Unerheblichkeit" bedürfe, das Vorliegen einer besonderen Härte anzunehmen sei.

Da die Härte hier als besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu qualifizieren sei, sei das Ermessen des Beklagten zur Leistungsgewährung auf Null reduziert. Insoweit liege eine gebundene Entscheidung vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Norm nur scheinbaren Ermessenscharakter habe oder ob hier das Ermessen intendiert sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Erwägungen zur Härtefallregelung zugelassene Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt vor:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag 2005 (RGebStV) nicht.

Die Befreiungstatbestände seien in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV an den tatsächlichen Erhalt bestimmter staatlicher Leistungen gebunden und abschließend aufgezählt. Nur bei Vorliegen eines Bescheides über die Gewährung einer Sozialleistung dürfe die Landesrundfunkanstalt bzw. die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Gebührenbefreiung gewähren. Eine nochmalige Einkommens- und Bedarfsberechnung neben der, die schon die Sozialbehörden durchgeführt hätten, finde hingegen nicht mehr statt. Es sei im Übrigen derzeit beabsichtigt, einzelne Gruppen von Empfängern von Sozialleistungen nach Landesrecht noch nachträglich in den Katalog der befreiungsberechtigten Personen in § 6 Abs. 1 RGebStV aufzunehmen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV würden auf Antrag nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Kläger habe keine staatliche Leistungen, insbesondere keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, obwohl er als Student grundsätzlich zu den möglichen Empfängern dieser staatlichen Leistung zähle. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung vermeiden wollen, dass eine eigenständige Einzelfallprüfung notwendig werde. Ausschlaggebend sei demnach allein, dass der Kläger zwar in den Kreis der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannte Empfänger von staatlichen Leistungen falle, aber tatsächlich keine Leistungen erhalte und demzufolge auch keinen nach § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Bescheid vorlegen könne.

§ 6 Abs. 3 RGebStV sei hier nicht anwendbar. Die Regelung sei auf besondere Härtefälle beschränkt und schon systematisch in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Mit der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien die früheren Befreiungsverordnungen entfallen. Nach der Gesetzesbegründung habe damit eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht werden sollen. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpften nunmehr an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen könnten. An die Stelle der früheren Befreiungsverordnung sei demzufolge nicht § 6 Abs. 3 RGebStV getreten. Das gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn nunmehr wieder eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung über Absatz 3 eröffnet würde. Die Härtefallregelung solle vielmehr nur solche Fälle umfassen, die in der Aufzählung des Absatzes 1 vergessen worden seien, aber auch an einen Beschied gebunden seien. Jedenfalls finde § 6 Abs. 3 RGebStV nur auf besondere, atypische Einzelfälle Anwendung und eben nicht auf alle Studenten, die keine Ausbildungsförderung erhielten. Mit Blick auf die staatliche Förderung von Studenten sei im BAföG eine abschließende Regelung getroffen worden. Der Staat unterstütze Studenten lediglich unter den Voraussetzungen des BAföG. Gleichermaßen seien auch andere soziale Leistungen so lange nicht erreichbar, wie die betroffene Person mit ihrer Arbeitskraft nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, weil sie sich dem Studium oder einer anderen einkommensneutralen Beschäftigung zuwende. Dieses Ergebnis werde durch § 22 Abs. 1 SGB XII und § 7 Abs. 5 SGB II abgesichert und verstoße nicht gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG. Die beiden genannten SGB Vorschriften enthielten auch jeweils eine Härtefallklausel, von der vorliegend aber kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Kreis der bedürftigen Personen sei damit abschließend erfasst. Außerhalb der staatlichen Förderung stünden Studenten, die über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügten, deren Eltern in bestimmter Höhe unterhaltspflichtig seien oder die die Förderungshöchstdauer überschritten hätten oder andere Voraussetzungen nicht erfüllten. Der Gesetzgeber habe in dem neuen RGebStV bewusst diese Wertungen übernommen, indem eine formalisierte Spiegelung der Voraussetzungen gewählt worden sei. Daher wäre es nicht richtig, wenn jemand als nicht bedürftig im Sinne der Sozialgesetze angesehen würde und trotzdem kostenlos den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk nutzen können sollte.

Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers ein besonderer Härtefall vorliege. Das Einkommen des Klägers möge nach den bisherigen Auskünften mit den Einkommen anderer in § 6 Abs. 1 RGebStV ausdrücklich genannter Leistungsempfänger vergleichbar sein. Damit sei aber noch kein besonderer, atypischer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Insofern müssten die gesetzgeberischen Wertungen beachtet werden, die dem BAföG und dem § 6 RGebStV zugrunde lägen. Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sei eine restriktive Auslegung geboten. Das Einkommen müsste deutlich unter den in Absatz 1 genannten staatlichen Leistungen liegen und eine entsprechende Existenzgefährdung konkret dokumentiert werden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung wäre dann weiterhin zu berücksichtigen, dass es zumutbar erscheine, dass der Kläger im Zweitstudium eine Nebenbeschäftigung annehme, er sein Studium beende, um für andere Sozialleistungen anspruchsberechtigt zu sein, oder die Rundfunkempfangsgeräte aus seiner Wohnung entferne. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen habe das Verwaltungsgericht keinesfalls zu einer Ermessensreduzierung auf Null kommen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Heftung (Beiakte A) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat für den hier von dem Rechtsstreit betroffenen Zeitraum nicht Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren.

Rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. für die Befreiung von dieser Pflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005 (Nds. GVBl. 2005, 61), der in dieser Fassung für die Zeit ab dem 01. April 2005 anzuwenden ist. Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, für das Bereithalten von Rundfunk- und Fernsehgeräten zum Empfang Gebühren zu zahlen, folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Die Möglichkeiten zur Befreiung natürlicher Personen von der Gebührenpflicht regelt § 6 RGebStV.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag die dort unter den Nummern 1 bis 10 genannten Empfänger von Sozialleistungen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit. Nach § 6 Abs. 2 RGebStV ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Der Kläger gehört nicht zu dem dort genannten Personenkreis. In Betracht kommt nur die Personengruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV. Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden danach von der Gebührenpflicht befreit. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da seine - dem Grunde nach förderungsfähige - Ausbildung nicht nach dem BAföG gefördert wird. Denn nach dem bestandskräftigen Bescheid des Studentenwerks O. vom 15. April 2004 ist der von ihm vorgenommene Fachrichtungswechsel nicht als „wichtig“ anerkannt worden.

Der Kläger kann eine Gebührenbefreiung auch nicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein solcher besonderer Härtefall liegt bei dem Kläger nicht vor.

Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag: „Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.“ (Landtags-Drucksache 15/1485, S. 37).

41Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV ein allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der Gebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht käme. Dagegen spricht die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nrn. 1 bis 10. Dagegen spricht weiter, dass in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht generell von „anderen Fällen“ oder allgemein von „Härtefällen“, sondern einschränkend von „besonderen Härtefällen“ gesprochen wird. Außerdem ist der Sinn der Neuregelung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht war bis zum 31. März 2005 in der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 03. September 1992 - BefrVO - (Nds. GVBl. S. 239) geregelt. § 1 BefrVO regelte die Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen und enthielt in Abs. 1 eine Aufzählung von Personengruppen wie Behinderte und Empfänger im Einzelnen genannter Sozialleistungen. Ferner nannten § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 Personen, deren Einkommen eine nach Sozialhilferecht bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritt. Insbesondere diese Tatbestände erforderten im Einzelfall eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung.

Mit dem (Gesetz zum) Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk neu strukturiert und seine Finanzierbarkeit längerfristig gesichert werden (Landtags-Drucksache 15/1485, S. 25). In diesem Rahmen sollte u. a. das Verfahren der Gebührenbefreiung vereinfacht werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (Landtags-Drucksache 15/1485, S. 36 f.):

"Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert. Die Befreiungsverordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), sodass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach

- Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (viertes Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs),

- Nummer 3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

- Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach

- Nummer 5: Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 10) vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden."

Es sollte also mit der Neuregelung ein einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, dass dies durch eine weit gefasste Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt werden sollen. Das Verfahren der Rundfunkgebührenbefreiung ist ein Geschäft der Massenverwaltung. Es ist auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen, auch wenn dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen gefunden werden und sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Das ist hier der Fall, indem eine Parallelwertung zu anderen Sozialleistungsregelungen vorgenommen wurde. Personen, die nach anderen Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder sozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich erhalten - typischer Weise etwa Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II oder Bezieher von Leistungen der Ausbildungsförderung -, werden auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Nach dem Vorbringen des Beklagten behalten die Vertragschließenden des RGebStV bzw. der Gesetzgeber die sich daraus ergebende Verwaltungspraxis auch im Auge und beabsichtigen, demnächst den Kreis der befreiungsberechtigten Personen um Empfänger sozialer Leistungen nach Landesrecht zu ergänzen. Umgekehrt werden Personen, die aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig auch nicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen. Zwar gibt es gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder - wie der Kläger - wegen Studienfachwechsels ohne wichtigen Grund nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Neugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt. Dass das Recht der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren ein gewachsenes Recht der sozialen Fürsorge ist, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, steht dem nicht entgegen. Denn zum Einen wird das Institut der Rundfunkgebührenbefreiung weder aufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der Normgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören auch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten anzupassen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die Regelung des „besonderen Härtefalls“ in § 6 Abs. 3 RGebStV - ohne dass im vorliegenden Fall eine abschließende Definition des „besonderen Härtefalls” i. S. dieser Bestimmung notwendig wäre - jedenfalls die Personen nicht erfasst, die deswegen nicht Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV sind, weil sie die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweils einschlägigen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, und bei denen nicht davon unabhängig weitere besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.

Ein solches Verständnis der Gebührenbefreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtsfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. [s. zu Vorstehendem insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, FamRZ 2005, 1895; ferner BVerfG, 2. Senat, Beschluss v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, jeweils m. w. N.]

Hier knüpft die unterschiedliche Behandlung der nicht bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden an unterschiedliche Sachverhalte an. Maßgebend für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Diese Differenzierung ist sachgerecht. Sie überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem BAföG haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkgebühren. Schließt der Gesetzgeber einen Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen eines nicht aus wichtigem Grund vorgenommenen Fachrichtungswechsels wie im Fall des Klägers von der weiteren Ausbildungsförderung (§ 7 Abs. 3 BAföG) und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen zu gewähren.

Im Fall des Klägers greift die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV auch nicht aus besonderen in seiner Person liegenden Gründen ein. Der Kläger gehört zu dem oben umschriebenen Personenkreis, für den eine Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich ausscheidet. Besondere und nur in seiner individuellen Situation liegende Umstände, die ihn als mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV genannten Personengruppen vergleichbar schutzbedürftig erscheinen lassen und deswegen eine Gebührenbefreiung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht. Seine zweifellos vorliegende wirtschaftliche Bedürftigkeit unterscheidet ihn nicht von vielen anderen Auszubildenden, die etwa nach einem Fachrichtungswechsel oder wegen Überschreitens der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer ohne staatliche Unterstützung in Form von Ausbildungsförderung oder Sozialhilfe bleiben. Auch sonstige besondere Gründe, die eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Bei den Vorschriften des RGebStV handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, JURIS).